Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167923/2/Zo/TR/AK

Linz, 12.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, vom 24.6.2013, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.6.2013, GZ: 0023939/2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 73 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 51 Abs 1 und § 19 VStG sowie § 134 Abs 1 KFG.

zu II: § 64 Abs 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x entgegen den Bestimmungen des      § 103 Abs 2 KFG 1967 die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 18.6.2012 für den Tatzeitpunkt 20.3.2012, zugestellt am 22.6.2012 – nicht vorschriftsgemäß bis 6.7.2012 erteilt habe. Dadurch habe er § 103 Abs 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt werde.

Weiters werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

Rechtlich wurde die Entscheidung wie folgt begründet:

 

Da der Berufungswerber die ihm ordnungsgemäß zugesandte Lenkerauskunft nicht vorschriftsgemäß beantwortet habe, sei der Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Berufungswerber habe ein Ungehorsamsdelikt begangen, wofür gem § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit ausreiche. Den Schuldentlastungsbeweis iSd Gesetzesbestimmung habe er nicht erbracht, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen gelte.

Hinsichtlich der Strafhöhe habe die Behörde strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sei die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Einkommen von 1.200 Euro ausgegangen. Bei Berücksichtigung sämtlicher gem § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheine die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen zu sein.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber,  die Strafhöhe von 365 Euro (gesamt 401,50 Euro) zu mildern, da die Bemessungsgrundlage von 1.200 Euro weit unter seinem tatsächlichen Einkommen liege. Er bekomme seit längerem Notstandshilfe von ca 800 Euro, habe zwei Kinder im gemeinsamen Haushalt und noch Zwillinge, für die er Alimente sowie Alimente-Rückstand zu bezahlen habe. Andere Schulden seien leider ebenfalls vorhanden.

Er bitte hiermit nochmals höflich, ihm gegenüber eine mildere Strafe auszusprechen, schließlich habe er sich nach tatsächlichem Erhalt des damaligen Schreibens von der Behörde sofort telefonisch und schriftlich bei dieser gemeldet.

 

3. Der  Bürgermeister der Stadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass ausschließlich gegen die Strafhöhe berufen wurde, gem § 51e Abs 3 Z 2 VstG entfallen. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Das mautpflichtige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x wurde am 20.3.2012 um 17:58 auf der mautpflichtigen Bundesstraße A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg benützt, ohne dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug war eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war. Dies wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt (Deliktsnummer: 770012012032016584231). Der Zulassungsbesitzer (festgestellt gem § 30 Abs 2 BStMG) hat der Aufforderung zur Ersatzmaut der ASFINAG nicht entsprochen, weswegen die Anzeige an die tatortzuständige Bezirksverwaltungsbehörde übersendet wurde.

 

Der Berufungswerber wurde wegen dieses Vorfalles mit Schreiben vom 18.6., zugestellt am 22.6.2013, als Zulassungsbesitzer aufgefordert, den Lenker bekannt zu geben. Er hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Erst nach Erhalt der Strafverfügung hat er am 20.9.2013 mitgeteilt, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt habe.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb in casu lediglich die Strafbemessung zu prüfen ist.

 

5.2. Gem § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs 1 Satz 1 KFG lautet: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

 

Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass der Berufungswerber entgegen der Schätzungen der Erstbehörde über ein geringeres Einkommen verfügt und  ihn  Sorgepflichten treffen. Dies ist bei der Bemessung der Strafe jedenfalls zu berücksichtigen und würde prima vista eine Herabsenkung rechtfertigen. Zu beachten ist in casu allerdings, dass gegen den Berufungswerber – entgegen der Feststellung der Erstbehörde –  zahlreiche verkehrsrechtliche Vormerkungen bei der BH Linz-Land vorliegen. Diese stellen zwar keinen ausdrücklichen Straferschwerungsgrund dar, allerdings kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute. Nach Ansicht des UVS OÖ ist es daher trotz der vom Berufungswerber vorgebrachten familiären und finanziellen Verhältnisse  geboten, die Strafhöhe aufrecht zu erhalten, um den Berufungswerber künftig von der Begehung weiterer Delikte dieser Art abzuhalten. IdZ sei festgehalten, dass die verhängte Geldstrafe den Strafrahmen nur zu gut 7 Prozent ausfüllt und damit in dessen untersten Bereich angesiedelt ist.

Aufgrund der angestellten Überlegungen ist die Höhe der verhängten Strafe aus spezial- und auch aus generalpräventiver Sicht erforderlich und auch notwendig.     

  

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL