Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168005/4/MZ/JO

Linz, 16.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 26. Juni 2013, GZ: VerkR96-68373-2012, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm §§ 66 Abs 4 und 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 26. Juni 2013, GZ: VerkR96-68373-2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 150,- EUR, ersatzweise 72 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt.

 

Dem im Akt befindlichen Rückschein zufolge wurde das Straferkenntnis dem Bw am 10. Juli 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

2.1. Am 7. August 2013 brachte der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land folgendes, mit 2. August 2013 datiertes, Schreiben ein:

 

„Ich fülle mich nicht schuldig mit ihre Straferkenntnis, weil Polizei anzurufen bringt nix, man muss selber einen Berichtsunfall anzuschreiben und das war kein Fahrerflucht so lang wir haben die Daten getauscht und unsere Schäden schon lang durch Versicherung erledigt. Ich habe alles Nötige gemacht und die Strafe umsonst zahlen. Bitte schauen Sie in meinen Fall noch ein Mal an.“

 

2.2. Wenn das im vorigen Punkt wiedergegebene Schreiben auch nicht als Berufung bezeichnet wird, so ist ihm inhaltlich dennoch zu entnehmen, dass der Bw das gegen ihn ergangene Straferkenntnis dem Grunde nach anfechten möchte. Das Schreiben wird daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus Rechtsschutzerwägungen heraus als Berufung gewertet.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 13. August 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

 

3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3.2.2. Im Wege des Parteiengehörs wurde dem Bw mit Schreiben vom 21. August 2013 die dem Akt nach mutmaßliche verspätete Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten und der Bw aufgefordert, bis spätestens zum 13. September 2013 (Einlangen Oö. Verwaltungssenat) Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Bw ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 52c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß (§ 24 VStG in Verbindung mit) § 63 Abs 5 AVG ist „[d]ie Berufung [...] von der Partei binnen zwei Wochen“ einzubringen. „Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides“.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Berufung begonnen bzw geendet hat.

 

4.2. Die Zustellung wurde – wie der eine öffentliche Urkunde darstellende Rückschein beweist – am 10. Juli 2013 vorgenommen und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach am 24. Juli 2013.

 

4.3. § 33 Abs 3 AVG zufolge sind die Tage von der Übergabe eines Schreibens an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser nicht in die Frist einzurechnen.

 

Die Berufung des Bw langte am 7. August 2013 bei der belangten Behörde ein. Die mit 24. Juli 2013 bemessene Frist könnte somit nur dann gewahrt sein, wenn sich der Bw eines Zustelldienstes im Sinne der zitierten Bestimmung bedient und diesem (nachweislich) das Schreiben binnen offener Frist zur Zustellung übergeben hätte. Der Bw hat dies jedoch nicht getan, sondern das Rechtsmittel persönlich bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegt daher eine Verfristung vor, weshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Markus Zeinhofer