Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168011/7/Kof/CG

Linz, 19.09.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom
18. Juli 2013, VerkR96-5308-2013, wegen Übertretung der StVO, nach der am
17. September 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 09.03.2013 um 13:50 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RO-.....(D) auf der B148 bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde
St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt und haben die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 12 km/h überschritten.

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.a Z10a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,                       gemäß   

                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

     60 Euro                          14 Stunden                                  § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

(10% der Strafe, mind. jedoch 10 Euro).

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .............. 70 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 30. Juli 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07. August 2013 erhoben und bestritten, zur Tatzeit und am Tatort den PKW gelenkt zu haben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 17. September 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde nicht teilgenommen haben.

 

Die Entscheidung hat dadurch aufgrund der Aktenlage zu erfolgen.

 

Der Bw hat bereits in der ersten Eingabe – Einspruch gegen die Strafverfügung – vorgebracht, er habe zur Tatzeit und am Tatort den PKW nicht gelenkt, sondern sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Geburtstag seines Vaters befunden und

mit Schreiben vom 16. Mai 2013 an seinen Rechtsvertreter folgendes ausgeführt:

„Ich hielt mich den ganzen Tag des 9. März 2013 über in L. (= Gemeinde in der Oberpfalz) auf. Dafür gibt es mehrere Zeugen.“

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw – dieser ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW – hat von vornherein bestritten, zur Tatzeit und am Tatort den PKW gelenkt zu haben und dargelegt, dass er sich am gesamten „Tattag“ und somit auch zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern im Ort L. (= Gemeinde in Bayern) aufgehalten habe.

 

Dieses Vorbringen des Bw kann nicht widerlegt werden.

 

Gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ war somit

·     der Berufung stattzugeben,

·     das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·     das Verwaltungsstrafverfahren nach§ 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

·     auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe,

   noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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