Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168034/2/MZ/JO

Linz, 17.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Linz vom 9. August 2013, GZ: S-27626/13-1 (FE-768/2013) betreffend einer Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird hinsichtlich den Schuldausspruch als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 110 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf 11 Euro herabgesetzt wird.

 

III.       Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu III.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Linz vom 9. August 2013, GZ: S-27626/13-1 (FE-768/2013) wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der LPD , Strafamt / FS Entzüge vom 20.06.2013, Zl.: FE-768/2013 (hinterlegt am 24.06.2013) über die Entziehung der Lenkberechtigung, der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines der LPD , ausgestellt am 31.05.2013 für die Klassen AM, A (mit Code 79.03/04), BV, B, Nr.: 13230828, nicht nachgekommen zu sein.

 

Der Bw habe dadurch § 29 Abs 3 FSG verletzt, weshalb gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstraße in der Höhe von 220,00 Euro, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 09.07,2013 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass Sie den Führerschein am 10.07.2013 abgegeben hätten.

Zumal Ihnen der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid vom 20.06.2013 (GZ: FE-768/2013) per Hinterlegung iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz zugestellt wurde und Ihnen dessen Inhalt, wie sich aus der Vorstellung gegen denselben vom 13.07.2013 ergibt, bekannt ist, konnte davon abgesehen werden Ihnen diesen neuerlich zu übermitteln, da Sie vom Akteninhalt somit Kenntnis haben. Angemerkt wird, dass die Vorstellung als verspätet zurück zu weisen war.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,- bis € 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

In der Sache selbst bestand daher für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, da auch durch Ihre Äußerung belegt wird, dass Sie den Führerschein erst am 10.07.2013 abgeliefert haben. Der gegenständliche Mandatsbescheid vom 20.06.2013 wurde per RSa Brief versucht am 24.06.2013 zuzustellen und danach bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes (Postamt 4040) hinterlegt. Dort wurde das Schriftstück/ der Bescheid ab dem 24.06.2013 erstmals zur Abholung bereit gehalten. Hinterlegte Sendungen gelten grundsätzlich mit dem ersten Tag dieser Frist (in casu: 24.06.2013) gem. § 17 Abs.3 Zustellgesetz als zugestellt. Der Mandatsbescheid enthielt, abgesehen vom Ausspruch des Entzuges der Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten ab Bescheidzustellung, die Anordnung, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei. Darüber hinaus wurde einem Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid die aufschiebende Wirkung iSd § 64 Abs.2 AVG aberkannt, was bedeutet, dass die Bescheidwirkungen unmittelbar mit Erlassung bzw. Zustellung des Bescheides eintreten, obwohl die Rechtskraft noch aussteht. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung trat mit 24.06.2013 der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides vom 20.06.2013 ein. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines iSd § 29 Abs.3 FSG ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit, welche unzweifelhaft mit 24.06.2013 vorlag. Fest steht aber, dass das Dokument nicht unverzüglich bei der Behörde abgeliefert wurde, sondern erst am 10.07.2013. Der Wortlaut „unverzüglich" bedeutet nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. 07.09.2007, 2007/02/0191; 05.09.2008, 2007/02/0353; u.a.) „ohne Verzug". Damit ist der Beginn der Ablieferungspflicht iSd § 29 Abs.3 FSG klar und kann bei einer Ablieferung des Führerscheines über zwei Wochen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit keinesfalls mehr von „Unverzüglichkeit" ausgegangen werden. Sie haben somit gegen die angeführte Bestimmung des Führerscheingesetzes schuldhaft verstoßen.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 700,-- monatlich beziehen.

 

2. Gegen das laut Rückschein am 19. August 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mittels am 28. August 2013 eingelangtem Telefax rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

Hiermit möchte ich gegen das Straferkenntnis vom 09.08.2013, S27626/13-1 (FE 768/2013) berufen.

Der Mandatsbescheid vom 20.06.2013, Zustellversuch am 24.08.2013, wurde ab dem 25.08.2013 (bis 15.07.2013) zur Abholung bereit gehalten.

Für mich war es völlig klar, dass das Schreiben innerhalb von zwei Wochen abzuholen ist.

 

In dieser Zeit wusste ich schon von meinem Termin am 10.07.2013 bei der Behörde und nach Abholung des Mandatsbescheids dachte ich, um mir nicht nochmal von der Firma frei nehmen zu müssen, wäre es in Ordnung, den FS am 10.07.2013 direkt abzugeben.

 

Die Androhung einer Geldstrafe war auch im Mandatsbescheid nicht vorhanden, erst in der Anordnung vom 09.07.2013 (hinterlegt am 12.07.2013) wurde erstmals eine Geldstrafe an­gedroht, würde ich den FS nicht binnen drei Tagen abliefern.

Mit selben Datum, Strafverfügung vom 09.07.2013, (hinterlegt am 12.07.2013) wurde eine Geldstrafe von 220.- Euro verhängt.

Dagegen habe ich auch Einspruch erhoben, da zu diesem Zeitpunkt der FS schon abgegeben war,

 

In evento ersuche ich in Anwendung des § 20 VStG um Herabsetzung der gesetzlichen Min­deststrafe um die Hälfte, als mildernd für die Strafbemessung meine Unbescholtenheit, mein geringes Einkommen als Jugendlicher und die Abgabe des FS innerhalb angemessener Zeit (bevor die Anordnung vom 09.07.2013 zugestellt war),

bzw. in Anwendung des § 21 VStG um Erteilung einer Ermahnung da mein Verschulden ge­ringfügig ist (da es nie beabsichtigt war, den FS nicht abzugeben, sondern den Termin bei der Behörde zur Abgabe zu verwenden und der FS schon abgegeben war, bevor die Strafverfügung vorn 09.07.2013 zugestellt war) und Folgen unbedeutend sind.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 3. September 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe von über 500,00 EUR verhängt wurde und der Bw auch keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.

 

3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – unstrittig – aus den Punkten 1. und 2.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 29 Abs 3 des Führerscheingesetzes – FSG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:

„Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.“

 

4.2. Es steht im ggst Verfahren außer Streit, dass dem Bw mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. Juni 2013, GZ: FE-768/2013, die am 31. Mai 2013 von selbiger Behörde unter der Zahl 13230828 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, und B entzogen wurde. Laut im Akt befindlichem Rückschein erfolgte am 24. Juni 2013 ein Zustellversuch, wobei in der Hinterlegungsanzeige ebenfalls der 24. Juni 2013 als Beginn der Abholfrist eingetragen wurde. Gemäß § 17 Abs 3 des Zustellgesetzes gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dafür dass die Zustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle erst zu einem späteren Zeitpunkt bewirkt worden wäre, finden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

 

Da § 57 Abs 2 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) ausdrücklich normiert, dass dem gegen Mandatsbescheide zu ergreifenden Rechtsmittel der Vorstellung nur dann aufschiebende Wirkung zukommt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen handelt, ist im gegenständlichen Fall mit dem Zustelltag – konkret: am 24. Juni 2013 – die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt bestand daher die Verpflichtung des Bw, den Führerschein „unverzüglich“ bei der Behörde abzuliefern; dies völlig unabhängig davon, ob dem Bw bei Nichtbefolgung der Anordnung eine Strafe angedroht wurde oder nicht.

 

4.3. Der Bw hat am 10. Juli 2013 und damit am 17-ten Tag nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Mandatsbescheides vom 20. Juni 2013 seiner Verpflichtung Folge geleistet und den Führerschein bei der Behörde abgegeben.

 

Dass die Befolgung der Anordnung am 17-ten Tag nicht mehr als unverzüglich gewertet werden kann, braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Der objektive Tatbestand des § 29 Abs 3 FSG ist daher als erfüllt anzusehen.

 

4.4. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter bzw die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Durch die Abgabe der Lenkberechtigung am 10. Juli 2013 ohne vorherige Rücksprache mit der Behörde, hat der Bw das Risiko auf sich genommen, die Frage der „Unverzüglichkeit“ selbst abweichend von der Rechtsauffassung der vollziehenden Behörden zu beurteilen. Eine Nachfrage bei der belangten Behörde hätte zweifelsfrei ergeben, dass der Führerschein binnen deutlich kürzerer Frist abzuliefern gewesen wäre. Da der Bw dies unterlassen hat, hat er fraglos fahrlässig den ihm vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht. Er hat im Verfahren zudem kein Tatsachenvorbringen erstattet bzw keine Beweise beigebracht, welche gegen die gesetzliche Annahme sprechen würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.

 

4.5.1. Abschließend bleibt die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen.

 

Verstöße gegen § 29 Abs 3 FSG sind gemäß der Generalstrafnorm des § 37 Abs 1 leg cit mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36,- bis 2.180,- EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.

 

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.5.2. Die Anordnung des Führerscheingesetzgebers, dass Führerscheine ab Eintritt der Vollstreckbarkeit „unverzüglich“ abzuliefern sind, soll sicher stellen, dass Personen, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, das Vorhandensein einer solchen Berechtigung nachweisende Dokument nicht länger zum Einsatz bringen können.

 

Das Verschulden des Bw kann vor diesem Hintergrund nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Norm eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vor diesem Hintergrund ist die verhängte Geldstrafe – es werden lediglich 10,1 % des vorgesehenen Strafrahmens ausgeschöpft und die, von der Behörde geschätzten und im Verfahren unwidersprochen gebliebenen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw ebenso wie die Unbescholtenheit des Bw berücksichtigt – an sich als tat- und schuldangemessen anzusehen.

 

Da der Bw die Lenkberechtigung im Zuge eines behördlichen Termines am 10. Juli 2013 jedoch ohne weitere behördliche Aufforderung seiner Verpflichtung nachkam, ist es nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich aus spezialpräventiven Gründen ausreichend, die Geldstrafe auf 110,- EUR zu reduzieren.

 

4.6. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

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