Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168039/2/Kof/CG

Linz, 16.09.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Juli 2013, VerkR96-548-2013, wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z4 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs.1 Z4 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise sowie zusammengefasst – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde x, A7 Mühlkreisautobahn, bei Strkm. 12,000,

            Fahrtrichtung Süden, Pannenbucht nach der Ausfahrt Hafenstraße      

Tatzeit:  23.10.2012, 16:08 Uhr.

Fahrzeug:  L-....., LKW, Marke, Farbe

 

 

 

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges welches zur
Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist
und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Am 02.10., 10.10., 11.10., 16.10., 17.10. und 22.10.2012 wurde am Ende der Benutzung auf dem Schaublatt, der Zeitpunkt und der Ort nicht eingetragen,
da am Ende der Zeitpunkt mit „2012" eingetragen wurde und der Ankunftsort
gar nicht eingetragen wurde, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt und der Ort eingetragen sein muss.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29 – jeweils – einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Verwaltungsübertretung nach

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art. 15 Abs.5 lit.b EG-VO 3181/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,                                          gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

   450 Euro                    90 Stunden                               § 134 Abs.1b KFG

        

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

45 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 495 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 06. August 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Auf den Schaublättern sind – unter anderem – folgende Angaben enthalten:

-    02.10.2012,  Fahrtstrecke: Linz - St.Martin/Mühlkreis;  154 km

-    10.10.2012,  Fahrtstrecke: Linz – Waidhofen;  250 km

-    11.10.2012,  Fahrtstrecke: Linz – Amstetten;  275 km

-    16.10.2012,  Fahrtstrecke: Linz – Steinerkirchen;  231 km

-    17.10.2012,  Fahrtstrecke: Linz – Afiesl;  159 km

-    22.10.2012,  Fahrtstrecke: Linz – Pabneukirchen;  205 km

 

 

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

-    die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes,

-    die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und

-    das Verschulden des Beschuldigten

gering sind.

 

Auf jedem dieser Schaublätter sind

·     der Tag,

·     die Fahrtstrecke und

·     die gefahrenen Kilometer

eingetragen

und somit alle wesentlichen Eintragungen vorhanden.

 

Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z4 VStG liegen dadurch vor.

 

Es war daher

·     der Berufung stattzugeben,

·     das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·     das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z4 VStG einzustellen,

·      auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe,

    noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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