Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168059/2/Kof/CG VwSen-168060/2/Kof/CG

Linz, 17.09.2013

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn x gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. August 2013, VerkR96-41749-2011 und vom 21. August 2013, VerkR96-41750-2011, wegen Übertretungen des
§ 52 lit.a Z.10a StVO, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und

die erstinstanzlichen Straferkenntnisse bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

·           Geldstrafe (50 + 70 =) .......................................................... 120 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz (10 + 10 =) ................................. 20 Euro

·           Verfahrenskosten II. Instanz ................................................... 24 Euro

                                                  164 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (24 + 30 =) ...... 54 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die

in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

VerkR96-41749-2013:

 

Tatort: Gemeinde x, Grazer Straße 27b, in Fahrtrichtung stadtauswärts.

Tatzeit: 14.10.2011, 20.57 Uhr 

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen FS-.....

 

„Sie haben am angeführten Bereich, welcher innerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 52 lit.a Z10a  iVm  99 Abs.3 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,                                      Gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von                              

  50 Euro                       24 Stunden                                     § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 60 Euro.“

 

VerkR96-41750-2013:

 

Tatort: Gemeinde x, Grazer Straße 27b, in Fahrtrichtung stadtauswärts.

Tatzeit: 14.10.2011, 23.38 Uhr

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen FS-..... 

 

„Sie haben am angeführten Bereich, welcher innerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 52 lit.a Z10a  iVm  99 Abs.3 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                    falls diese uneinbringlich ist,                                           Gemäß                

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

70 Euro                      30 Stunden                                      § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 80 Euro.“

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG kann der UVS von einer Berufungsverhandlung (mVh) absehen, wenn

·     im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und

·     keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,

    wobei der Bw diese in der Berufung zu beantragen hat.

 

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass der – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221; vom 24.02.2012, 2010/02/0226;

          vom 14.06.2012, 2011/10/0177; vom 04.10.2012, 2010/09/0225;

          vom 22.02.2011, 2010/04/0123; vom 12.08.2010, 2008/10/0315  ua.

 

Diese „Belehrung“ wurde von der Behörde I. Instanz in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen durchgeführt;

siehe Rechtsmittelbelehrung letzter Satz, welcher lautet:

"Sie haben das Recht, in Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung zu beantragen."

 

Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da

·         im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde  und

·         der Bw – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Berufung nicht beantragt hat.

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Strafbarkeitsverjährung drei Jahre – gerechnet ab Tat (= 14. Oktober 2011).

Die Strafbarkeit der vom Bw begangenen Verwaltungsübertretungen erlischt daher mit Ablauf des 14. Oktober 2014 – somit erst in ca. 1 Jahr.

 

 

 

Der Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 30. Jänner 2012 bestätigt, dass er

– bei beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen – Fahrer des PKW gewesen ist.

Weiters hat der Bw in keinem Stadium des Verfahrens die jeweils gemessene Geschwindigkeit bzw. Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten.

 

Die Berufung war somit betreffend die Schuldsprüche als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung

im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die Berufung war somit auch betreffend die Strafbemessung abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag

·     für das Verfahren I. Instanz 10 % der verhängten Strafen und

·     für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafen,

jeweils jedoch mindestens 10 Euro.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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