Linz, 26.08.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Dezember 2012, Ge96-128-2012/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: § 66 Abs. 1 VStG.
Entscheidungsgründe:
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich am 15.8.2012 um 00.12 Uhr nicht um Gäste im Sinn der Gewerbeordnung im Gastgarten des Berufungswerbers gehandelt habe, sondern vielmehr um eine private Besprechung anlässlich der Hochzeit des Beschuldigten am 10.8.2012. Diese Besprechung habe keine 15 Minuten gedauert und war im Gastgarten erforderlich, weil im Lokal Betrieb gewesen sei und durch die Musik und Gäste eine Besprechung im Lokal nicht möglich gewesen sei.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht aufgrund der Aktenlage im Verfahren erster Instanz als erwiesen fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.3.1994, Ge-129/3/1993/Zo/Sk, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Cafe und Bar samt Gastgarten und 8 Stellplätzen in x, erteilt wurde, wobei unter Auflagepunkt 3 festgelegt wurde „die Betriebszeit für den Gastgarten wird auf 24.00 Uhr eingeschränkt“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Dezember 2012, Ge20-129-6-2010-Sir/Sia, wurde die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung für die Betriebsanlage erteilt und in der Anlagenbeschreibung ausgeführt „an den Betriebszeiten werden keine Änderungen beantragt, diese bleiben daher unverändert mit 08.00 – 06.00 Uhr (an allen Tagen) für das Lokal und 08.00 – 24.00 Uhr für den Gastgarten (an allen Tagen).“ Beide Bescheide sind im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnet.
5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
5.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81f).
Gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder 84 d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Wie aus den im erstbehördlichen Strafakt aufliegenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden eindeutig hervor geht, wurde die Betriebszeit für den Gastgarten mit Auflage eingeschränkt. Es wurde daher der entsprechende Auflagepunkt 3 nicht erfüllt und daher eine Übertretung nach § 367 Z 25 GewO begangen.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde hingegen dem Berufungswerber eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage durch Ausdehnung der Betriebszeit des Gastgartens vorgeworfen. Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber hingegen nicht begangen. Es war daher das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
Eine Tatbegehung wegen Nichteinhaltung einer Bescheidauflage gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 wurde innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen. Eine diesbezügliche Änderung des Tatvorwurfes bzw. ein neuerliches Strafverfahren ist daher wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht möglich.
6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gem. § 66 Abs. 1 VStG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Ilse Klempt
Beschlagwortung: Nichteinhaltung einer Auflage, keine Konsensüberschreitung