Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253500/16/Wg/GRU

Linz, 28.08.2013

                                                                                                                                                                                                                                                                                       

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, c/o Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.5.2013, Gz. 0009936/2011, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozial­ver­sicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.8.2013, zu Recht erkannt:

I.             Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 365,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt wird.

II.            Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 36,5 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Verfahrensgegenstand:

 

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 23.5.2013, Gz. 0009936/2011, folgende Verwaltungsübertretung an:

„I. Der Beschuldigte, Herr x, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x mit dem Sitz in x, welche für die Erfüllung der sozialversicherungs­rechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten be­stellt hat und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsüber­tretung zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG am 05.10.2010 ab ca. 08:45 Uhr den ungarischen Staatsbürger, Herrn x, geboren x, gemeldet in x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftli­cher Abhängigkeit gegen Entgelt - laut Ihrer Aussage war ein Entgelt in Höhe von ca. € 1.200,00 netto vorgesehen - ausgehend vom Firmensitz als Hilfskraft (Beifahrer im Firmen-LKW, Kennzeichen x) beschäftigt. Der in Rede stehende Beschäftigte war der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.

Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausge­nommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversicherungspflichtig ist, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der . Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77 als zuständigem Sozialversi­cherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet.

Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§ 33/1 und 1a iVm § 111 ASVG

 

III. Strafausspruch:

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über den Beschuldigten folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von    Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von    Gemäß

€ 730,--                 112 Stunden                                                             § 111 ASVG

 

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10% der verhängten Strafe zu leis­ten:

€ 73,--

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 803,--.“

 

Begründend führte die belangte Behörde zur Strafbemessung unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 VStG aus, dass als strafmildernd die lange Verfahrensdauer gewertet worden sei, straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sei die Behörde auf Grund der Angaben des Bw in seinem Schreiben vom 20.4.2011 von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.750,-- Euro, vom Besitz einer Eigentumswohnung, Schulden in Höhe von ca. 130.000,-- € und Sorgepflichten für 5 Kinder ausgegangen. Mit der Verhängung der gesetzlich vorgegebenen Mindeststrafe habe gerade noch das Auslangen gefunden werden können.

 

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 26.6.2013. Der Bw stellt darin den Antrag, der UVS des Landes OÖ. möge seiner Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben, eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen, in eventu gem. § 21 Abs. 1 1. Fall VStG von der Verhängung einer Strafe absehen, in eventu gem. § 21 Abs. 1 2. Fall VStG ihn unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

 

1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.8.2013. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahrensakte der Erstbehörde sowie des UVS VwSen‑253500 einschl. aller darin befindlicher Beweismittel einvernehmlich verlesen. Einvernehmlich verlesen wurde die vom rechtsanwaltlichen Vertreter des Bw vorgelegte Niederschrift Gz. VwSen-252974/7/BMa/Th. Der Bw ist entschuldigt nicht erschienen. Er wurde in der mündlichen Verhandlung durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Seitens der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen. Anwesend war ein Vertreter des Finanzamtes.

 

Abschließend erklärte der rechtsanwaltliche Vertreter des Bw, die Berufung auf die Strafhöhe einzuschränken. Er beantragte, die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

2.1. § 111 Abs 1 und 2 ASVG lauten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

- mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

2.2. In Folge der Einschränkung auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Es war ausschließlich die Strafbemessung zu überprüfen. Dabei zeigt sich, dass dem Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer im bekämpften Straferkenntnis nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Aus diesem Grund war in Anwendung des § 111 Abs. 2 ASVG die verhängte Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten. Dies machte auch eine aliquote Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie eine Reduzierung des Kostenbeitrages für das Verfahren in erster Instanz erforderlich. Bei diesem Verfahrensergebnis ist für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Weigl