Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281497/13/Re/Rd/CG

Linz, 12.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Dezember 2012, Ge96-66-2012-Bd-Dm, wegen einer Verwaltungsübertre­tung nach dem Arbeitsruhegesetz nach Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung am 8. August 2013 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 44a Z3 VStG die Strafnorm zu lauten hat: "§ 27 Abs.1 ARG".

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 7,20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 und 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Dezember 2012, Ge96-66-2012-Bd-Dm, wurde über den Berufungswerber  eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfrei­heitss­trafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 AZG iVm § 27 Abs.1 iVm § 4 ARG, BGBl. Nr. 144/1983 idgF, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der Fa. x GmbH in x, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz bei einer Betriebsprüfung am 4.6.2012 und nach Durchsicht der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen festge­stellt wurde, dass die nachstehend angeführten Arbeitnehmer entgegen den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes beschäftigt wurden:

 

Die Arbeitnehmerin x wurde in der Woche vom 21. bis 27.5.2012 an allen 7 Tagen beschäftigt und es wurde ihr somit keine Wochen­ruhe gewährt. Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeitein­teilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen würde, zumal keine Einvernahme von Frau x durch die belangte Behörde erfolgte. Im Übrigen würden die dem Berufungswerber zur Last gelegten Tatzeiten nicht der Wahrheit entsprechen. Frau x habe bereits im erstbehördlichen Verfahren dargelegt, dass von ihr des Öfteren auch private Dinge während der Arbeitszeit erledigt würden und daher die bloßen "Stempel­zeiten" im Zeitprogramm nicht immer richtig seien. Diese würden nach konkreter Absprache nachadaptiert werden. Zudem sei Frau x aufgrund ihrer weitreichenden Verantwortung und Leitungs­funktionen auch berechtigt, ihre Arbeitszeiten selbst einzuteilen und zu regu­lieren. So verfüge Frau x über umfassende Leitungskompetenzen im Bereich des Verkaufspersonals (Einstellung, Kündigung usw) sowie der Ge­nehmigung oder Verweigerung von Urlauben, den selbständigen Wareneinkauf und sei daher vom Gültigkeitsbereich des ARG ausgenommen. Lediglich aufgrund dieser möglichen freien Zeitein­teilung und der Tatsache, dass eben innerhalb der vom Zeiterfassungssystem erfassten Arbeitszeit auch zahlreiche private Dinge in eigenem Ermessen der Arbeitnehmerin erledigt worden seien, sei es dazu gekommen, dass eine scheinbare Beschäftigung an 7 Tagen einer Woche vorgelegen hätte. Weiters wurde noch aufgeführt, dass im Dienstplan von Frau x ohnehin eine drei­stündige Mittagspause vorgesehen gewesen und von ihr auch konsumiert worden sei. Sie habe an den fraglichen Tagen lediglich das Ausstempeln der Mittags­pause vergessen, sodass der Anschein erweckt worden sei, sie habe die 3-stündige Mittagspause durchgearbeitet. Gleiches habe auch für die zur Last gelegte Überschreitung der Wochenarbeitszeit zu gelten. Es werde daher die Aufhebung des Straferkennt­nisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafver­fahrens beantragt.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 30. Jänner 2013 dahingehend, dass eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten beim Arbeitsinspektorat Linz nicht eingelangt sei, wes­halb die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beim handelsrecht­lichen Geschäftsführer verbleibe. Bezüglich der Behauptung, wonach Frau x als leitende Angestellte vom AZG auszunehmen wäre, wurde auf die Judikatur des VwGH vom 22.5.1989, Zl. 88/08/0140, verwiesen. So stelle der betreffende Arbeitnehmer für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organi­sation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art  zu geben. Eigenverantwortlich bedeute hier nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei sei, da er als Angestellter Weisungen des Arbeitgebers unterworfen sei. Dem leitenden Angestellten müsse ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. Frau x sei aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als leitende Angestellte einzustufen. Bezüglich des Einwandes, dass von Frau x die Arbeitszeit nicht immer korrekt aufgezeichnet  worden sei, wurde ebenfalls auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach die aufgezeichneten Arbeitszeiten als letztendlicher Beweis gelten. Es sei auch nicht maßgeblich, ob Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Privates erledigen können. Es werde daher die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt. 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Für den 8. August 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Der Berufungswerber war samt seinem Rechtsvertreter anwesend. Die belangte Behörde hat sich zur Verhandlung entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen x und x sowie Arbeitsinspektor x geladen und zeugenschaftlich einvernommen. Vom Arbeitsinspektorat Linz hat DI x an der Verhandlung teilgenommen.

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat ein weiteres gleichgelagertes Berufungsverfahren betreffend x (VwSen-281496), und zwar in Bezug auf Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und betreffend x (VwSen-281494 [AZG] und VwSen-281495 [ARG]) an­hängig sind. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 8. August 2013 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt, die Verfahren somit zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

4.2. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit:

Sowohl x als auch x sind handelsrechtliche Geschäftsführer der x GmbH. x ist zudem auch gewerberechtlicher Geschäfts­führer. Zwischen den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern wurde eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach x für den Fuhrpark und Finanz- und Steuer­angelegenheiten, x für gewerberechtliche Angelegen­heiten und das Personalwesen, zuständig ist. Die bereits mit 2. Jänner 2012 abge­schlossene Vereinbarung wurde dem zuständigen Arbeitsinspektorat Linz bis zum Tatzeitpunkt 4. Juni 2012 nicht vorgelegt.

 

Arbeitsaufzeichnungen lt. Liste:

Bezüglich der Übertretung nach dem Arbeitsruhegesetz wurde festgestellt, dass die Bäckerei in x aufgrund der Gewerbeberechtigungen für Bäckerei, Konditorei und Gastgewerbe auch am Sonntag in der Zeit von 7.00 bis 10.30 Uhr geöffnet ist. Die Filiale in x ist sonntags von 7.00 bis 11.00 Uhr geöffnet. Die Arbeitnehmerin x hat am 27. Mai 2012 in der Zeit von 6.51 Uhr bis 10.42 Uhr Sonntagsdienst in der Filiale in x verrichtet. Aus dem vorgelegten Dienstplan für die KW 21, welcher handschriftliche Eintragungen aufweist, ist ersichtlich, dass die Arbeitnehmerin x alleine in der Filiale x am Sonntag Dienst verrichtet hat. Die Arbeitszeit am 26. Mai 2012 in der Dauer von 2 1/2 Stunden rührte vermutlich daher, dass jemand kurzfristig ausgefallen oder zu spät gekommen ist oder Bürotätigkeiten verrichtet wurden. Unbestritten geblieben ist, dass an jedem Tag der KW 21 Dienst verrichtet wurde.

 

Leitende Angestellte:

Die Arbeitnehmerin ist in Summe seit 9 Jahren im Betrieb beschäftigt, zunächst als Lehrling und wurde in den letzten 4 bis 5 Jahren der Kompetenzbereich er­weitert. Beschäftigt ist die Arbeitnehmerin grundsätzlich in der Filiale in x und aushilfsweise in x. Sie ist für ca. 10 Mitarbeiterinnen zuständig.  Die Arbeitnehmerin kann sich grundsätzlich ihre Arbeitszeit selb­stän­dig einteilen, muss aber darauf Rücksicht nehmen, dass bei ihrer Abwesenheit die Tätigkeiten von einer anderen Kollegin übernommen wird. Von ihr wird die vorhandene Stechuhr ebenfalls betätigt, wie von den anderen Kollegen auch, mit der Ausnahme, dass nur sie eine freie Zeiteinteilung in Anspruch nehmen kann.    

Ihr Aufgabenbereich stellt sich folgendermaßen dar, dass sie für die Erstellung der Dienstpläne für die anderen Kolleginnen im Verkauf sowie die Genehmigung von Urlaubsanträgen, für den Wareneinkauf (Milch, Butter, sonstige Getränke etc), für die Präsentation der Ware im Geschäft sowie für den ordentlichen Ablauf der Verkaufstätigkeit, verantwortlich ist.

Kontrollen hinsichtlich der Betätigung der Stechuhr durch die Kolleginnen sowie der Mitarbeiterbuchungen selbst erfolgt nicht durch die Arbeitnehmerin. Diese Kontrollen werden vom Geschäftsführer durchgeführt. Bei Personalmangel wird Rücksprache mit den Geschäftsführern gehalten, wobei die Ausschreibung durch den Ge­schäftsführer x erfolgt. Vorstellungsgespräche für das Verkaufs­personal erfolgen dann durch die Arbeitnehmerin x. Das Vor­stellungsgespräch wird gemeinsam mit den Geschäftsführern analysiert und dann gemeinsam beschlossen, ob es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt oder nicht. Entlassungen werden durch die Geschäftsführer, nicht jedoch durch Arbeitnehmerin, ausgesprochen.

 

4.3. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die in den Akten be­findlichen Schriftstücken und andererseits auf die Aussagen der bei der münd­lichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie auf die einvernommenen Berufungswerber. Die Arbeitnehmerin wirkte glaubwürdig und widersprach sich nicht. Es traten daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage auf. Es können daher diese Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 4 ARG hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeits­zeit­einteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

 

Gemäß § 27 Abs.1 ARG sind Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs.1 und 2, §§ 6, 6a, 7,  8 und 9 Abs.1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.

 

5.2.1. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die vorgelegte Vereinbarung bezüglich der Trennung von Auf­gaben­bereichen, abgeschlossen zwischen dem Berufungswerber und x vom 2. Jänner 2012, war aufgrund der mangelnden Übermittlung an das zu­ständige Arbeitsinspektorat Linz wirkungslos und konnte somit keine alleinige Über­tragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an den Beru­fungs­werber be­wirken.

 

5.2.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen.

 

5.2.3. Dem Einwand des Berufungswerbers, wonach die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Aufgabenübertragung im Unternehmen als leitende Angestellte tätig sei und somit nicht den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unterliegen würde, ist Nach­stehendes zu entgegen:

 

In den Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin x hinsichtlich der per­sonellen Befugnisse – diese ist für etwa 10 Mitarbeiterinnen im Verkauf zuständig - fallen die Erstellung der Dienstpläne und die Genehmigung von deren Urlaubsanträgen sowie das Abhalten von Vorstellungsgesprächen. Hingegen erfolgen Abschlüsse von Arbeits­verträgen sowie der Ausspruch von Entlassungen von Arbeitnehmerinnen aus­schließlich durch die Geschäftsführer. Ebenso verfügt die Arbeitnehmerin über keine Befugnis hinsichtlich der Kontrolle der Arbeitsauf­zeichnungen der Mitarbei­ter, die im Übrigen durch eine Stechuhr erfasst werden, diese erfolgt ebenfalls ausschließlich durch die Geschäftsführer. Der soeben geschilderte Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin stellt bei weitem noch keinen solchen dar, der mit einem leitenden Angestellten vergleichbar wäre, zumal alle wesentlichen Entscheidungen betreffend die Filialführung nicht selbstverant­wortlich von der Arbeitnehmerin getroffen werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie für den Wareneinkauf von Milch und -produkten, Butter, sonstigen Getränken sowie für die Präsentation der Back- und sonstigen Handelswaren in den Filialen in x und x verantwortlich ist. Die freie Arbeitszeiteinteilung sowie das geringfügig höhere Entgelt gegenüber den sonstigen im Verkauf tätigen Mitarbeiterinnen begründen noch keine Ausnahme von der Anwendung des ARG.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die der Arbeitnehmerin x vom Berufungswerber übertragenen Verantwortungsbereiche man­gels selbstverantwortlicher Führungsaufgaben denen eines leitenden Angestellten nicht entsprechen und somit die Arbeitnehmerin nicht vom Anwendungsbereich des ARG auszunehmen war.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht als erwiesen fest, dass der Be­rufungs­werber die im Spruch näher bezeichnete Nichtgewährung der Wochen­ruhe sowohl aufgrund der Arbeitsaufzeichnung als auch dem vorgelegten Wochen­dienstplan erwiesen ist und vom Berufungswerber auch nicht bestritten wird. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass seine Verteidigung lediglich auf die Behauptung abstellt, dass die Arbeitnehmerin als leitende Angestellte anzusehen sei und die Ausnahmeregelung des ARG greifen würde. Es hat daher der Berufungswerber als im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwal­tungs­vorschriften verantwortliches Organ, der im Spruch des angefochtenen Straf­erkenntnisses konkret bezeichneten Arbeitnehmerin die gemäß § 4 ARG normierte Wochenruhe nicht gewährt. Der Berufungswerber erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und hat diese auch zu verantworten.

 

Der Berufungswerber hat auch in subjektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 4 ARG iVm § 27 Abs.1 ARG zu verantworten, zumal er der Arbeit­nehmerin keine Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden der Zeit vom 21. Mai 2012 bis 27. Mai 2012 gewährt hat, sohin die Arbeitnehmerin an allen 7 Tagen dieser Woche entgegen § 4 ARG beschäftigt hat. 

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitsruhevorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche inner­betrieblichen organisatorischen Maßnahmen eine Übertretung des Gesetzes hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Be­lehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des Gesetzes sicherstellt, vor.

 

Ausführungen zum im Betrieb installierten Kontrollsystem, welches die Ein­haltung der Arbeitsruhevorschriften gewährleisten soll, wurden keine getätigt und kamen auch aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht hervor. Viel­mehr kam hervor, dass sich die Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit völlig frei einteilen kann und von einer Kontrolle – mit Ausnahme von Umtragungen von Dienstzeiten im Arbeitsaufzeichnungsprogramm – abgesehen wird.

 

Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien.

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu be­rücksichtigen.

 

6.2. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des ARG ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von ausreichenden Erholungsphasen gewährleistet sein soll.

 

6.3. Von der belangten Behörde wurde im nunmehr angefochtenen Strafer­kenntnis eine Geldstrafe von 200 Euro bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro über den Berufungswerber verhängt. Es wurden weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet. Überdies ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, einem durch­schnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten, ausgegangen. Dieser Schätzung wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass diese auch vom Oö. Verwaltungssenat bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnte.

 

Grundsätzlich schließt sich der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht der belangten Behörde an, wonach Verwaltungsübertretungen der Wochenendruhe mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet und daher mit einer entsprechenden Bestrafung zu ahnden sind. Aufgrund des Umstandes, dass der Berufungswerber bislang in Bezug auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften noch nicht in Erscheinung getreten ist und der Berufungswerber aufgrund der der Arbeitnehmerin übertragenen Aufgaben, die über jene des sonstigen Verkaufspersonals hinaus gingen, die, wenngleich unrichtige Ansicht vertreten hat, dass die betroffene Arbeit­nehmerin nicht dem ARG unterliegt, sah sich der Oö. Verwaltungssenat insgesamt dennoch veranlasst, die Geldstrafe auf die gesetzliche Mindest­strafe von 72 Euro herabzusetzen.

 

Wenngleich in der Berufungsschrift nicht direkt angesprochen, soll der Voll­ständig­keit halber noch angefügt werden, dass weder die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG noch des § 45 Abs.1 Z4 VStG vorlagen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungs­gründen kann ebenso wenig die Rede sein, wie davon, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering gewesen wären. 

 

7. Die vorgenommene Spruchberichtigung hinsichtlich der übertretenen Strafnorm ist gesetzlich begründet und erforderlich und unterliegt entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht der Verfolgungsverjährung, zumal die Richtigstellung von Strafbestimmungen auch außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG zulässig ist (vgl. VwGH 23.4.1998, 96/07/0227 ua).

 

8. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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