Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-290186/20/Wg/GRU

Linz, 09.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14.2.2013, ForstR96-27-2012, betreffend eine Übertretung des Forstgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. August 2013, zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der im bekämpften Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf wird wie folgt eingeschränkt: „Sie haben es als Obmann und damit als zur Vertretung nach außen Berufener des Vereines „x“ mit Sitz in x (Zustellanschrift: x) zu verantworten, dass durch die von diesem Verein auf dem sogenannten „x“ auf dem Grundstück Nr x, KG x, Marktgemeinde x, veranstalteten jagdlichen Übungsschießen zumindest von  31. Oktober 2012 bis 5. November 2012 im Norden an den Schießplatz angrenzenden Wald eine Waldverwüstung begangen wurde, indem Abfälle, nämlich Tontaubenscherben, liegen gelassen und damit abgelagert wurden.“ Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde reduziert sich auf 20 Euro. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II.         Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 14.2.2013, Gz. ForstR96-27-2012, folgende Verwaltungsübertretung an:

 

„Sie haben es als Obmann und damit als zur Vertretung nach außen Berufener des Vereines "x" zu verantworten, dass durch die von diesem Verein auf dem sogenannten "x" auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Marktgemeinde x, veranstalteten jagdlichen Übungsschießen zumindestens von Mitte Oktober 2012 bis mindestens 5. November 2012 im Norden an den Schießplatz angrenzenden Wald eine Waldverwüstung begangen wurde, indem eine Menge Tontaubenscherben (auch schwarze PAK-haltige), alte Hinweiszettel und Baustellenabsperrbänder liegen gelassen bzw. nicht entfernt wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. d) Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl I Nr. 55/2007, in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 300,-- Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Ziffer 1 leg.cit.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,00 Euro.“

 

Die belangte Behörde argumentierte unter Hinweis auf die Anzeige vom 9.11.2012, dass die der Anzeige beigeschlossene Fotodokumentation belege, dass eine Waldverwüstung vorliege. Auch wenn ein Großteil der im Wald liegenden Tontaubenscherben nicht PAK-haltig seien und biologisch abbaubar wären, würden diese Scherben Abfall darstellen und seien aus dem Wald zu entfernen. Die Absperrbänder und Hinweiszettel würden keinesfalls fristgerecht nach dem Übungsschießen wieder entfernt, da das letzte Übungsschießen am 13.10.2012 stattgefunden habe und die Absperrbänder und Hinweiszettel zumindest bis 5.11.2012 vorhanden gewesen wären. Es sei dem Bw nicht angelastet worden, dass er auf der Wiese des Schießplatzes eine Waldverwüstung zu verantworten hätte, sondern im Norden an den Schießplatz angrenzenden Wald und bei diesem Bereich handle es sich jedenfalls um Wald im Sinne des Forstgesetzes, auch wenn der Tontaubenschießplatz bereits seit rd. 40 Jahren bestehe. Auch das Nichtentfernen der Patronenhülsen (Kunststoffkapseln als Schrottkugelträger) sei ihm nicht als Waldverwüstung vorgeworfen worden, da sich diese Kunststoffkapseln vorwiegend auf der Wiese befinden würden. Der Bw habe rechtswidrig und schuldhaft die Verwaltungsübertretung begangen. Die Behörde sei bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von rd. 1.200,-- € sowie einer Sorgepflicht für die Gattin ausgegangen. Erschwerungsgründe seien keine bekannt gewesen. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden.

 

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 4.3.2013. Der Berufungswerber stellte darin den Antrag, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 14.2.2013 aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. in eventu gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen. Er argumentierte, liegen lassen und nicht Entfernen sei schon vom Begriff her kein Ablagern von Abfall. Weiters handle es sich bei den angeführten Tontaubenscherben, alten Hinweiszetteln und Baustellenbändern um keinen Abfall im Sinne des Forstgesetzes. Auch die Behörde selbst räume ein, dass die Absperrbänder und Hinweiszettel entfernt worden seien und damit nur vorrübergehend vorhanden gewesen wären. Auch das schließe eine Dereliktionsabsicht aus. Die von der Behörde angeführte „nicht fristgerechte Entfernung“ sei nicht tatbestandsmäßig; aus dieser Feststellung ergebe sich aber die Entfernung der Absperrbänder und Hinweiszettel, woraus sich auch wiederum die für das Tatbestandsmerkmal Abfall fehlende Entledigungsabsicht ergebe. Auch die Tontaubenscherben würden sich nicht als Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes darstellen. Vom Verein x würden sogenannte White Flyer Bio Wurfscheiben verwendet. Es handle sich dabei um Bio-Wurfscheiben, die biologisch abbaubar und PAK-frei seien. Eine Entsorgung der Splitter entfalle. Derartige Scherben seien kein Abfall und könnten daher nicht ein Tatbestandsmerkmal einer Waldverwüstung sein. Im Spruch des Erkenntnisses werde von der belangten Behörde ohne nähere Begründung festgehalten: …. eine Menge Tontaubenscherben (auch schwarze PAK-haltige) … Die Farbe der Scherben würde aber keinen Rückschluss darauf zulassen, ob die Scherben PAK-haltig oder nicht PAK-haltig seien. Im Gegenteil spreche die Farbe Schwarz gerade für PAK-freie Scherben. Seitens der belangten Behörde sei es unterlassen worden, zu dieser Frage ein Gutachten einzuholen. Die belangte Behörde habe weder ihn als Beschuldigten einvernommen, noch den beantragten Lokalaugenschein durchgeführt.

 

1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat als zuständige Berufungsbehörde wie folgt Beweis erhoben: Zunächst übermittelte die belangte Behörde den aus Anlass des ggst. Vorfalles erlassenen forstpolizeiliche Auftrag vom 22.11.2012, ForstR10-178-2012. Des Weiteren ließ der Unabhängige Verwaltungssenat das forstfachliche Gutachten vom 17.4.2013, ForstR10-88-2013 sowie das abfalltechnische Gutachten vom 24.4.2013, Gz. UBAT-950511/8-2013-Zie/Stu, erstellen. Diese wurden dem Bw vorab zur Stellungnahme übermittelt. Der Bw äußerte sich dazu mit Schreiben vom 6.6.2013. Des Weiteren führte der Unabhängige Verwaltungssenat am 20.8.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Bw, seine rechtsanwaltliche Vertreterin und eine Vertreterin der belangten Behörde teil. In der mündlichen Verhandlung wurde der Bw als Partei und Herr x als Zeuge einvernommen. In der mündlichen Verhandlung wurde der gesamte Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ForstR96-27-2012 samt aller darin befindlicher Beweismittel sowie der Verfahrensakt des UVS VwSen-290186-2013 ebenfalls einschl. aller darin befindlicher Beweismittel einvernehmlich verlesen. Weiters erstattete der Amtssachverständige für Abfalltechnik x Befund und Gutachten. Abschließend verzichteten die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme.

 

1.3.1. Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte in ihrem Schlussvorbringen die Abweisung der Berufung.

 

1.3.2. Der Bw erstattete in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit seiner rechtsanwaltlichen Vertreterin folgendes Schlussvorbringen:

„Ich verweise auf den vorliegenden Berufungsschriftsatz. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass in objektiver Hinsicht ein Tatbild bzw. eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, ist dies subjektiv nicht vorwerfbar. Auf Grund der Gesamtsituation, insbesondere dem vorliegenden Werbefolder betreffend die Tontaubenscheiben und dem Umstand, dass jagdliche Übungsschießen dem Grunde nach vollkommen zulässig sind, kann dem Bw subjektiv keinesfalls ein Vorwurf gemacht werden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Er hat sich nicht strafbar gemacht. Einen im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG namhaft gemachten Verantwortlichen hat es in der Vergangenheit nicht gegeben und gibt es nach wie vor nicht.“

 

2.  Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1. Der Bw ist jedenfalls seit 3.1.2009 Obmann des Vereines „x“ mit Sitz in x (Zustellanschrift: x, x). (Vereinsregisterauszug Stichtag 15.11.2012). Der Bw erhält eine Pension von ca. 1.400,-- € netto im Monat und hat keine Sorgepflichten (Aussage Bw Tonbandprotokoll Seite 2).

 

2.2. Der „x“ befindet sich auf Grundstück Nr. x, KG x. Grundeigentümer ist die Stadtgemeinde x. Jagdpächter ist x.

 

2.3. Der Schießplatz befindet sich selbst nicht im Wald, sondern auf einer an den Wald angrenzenden Grünfläche. Der Schießplatz wird schon seit Jahrzehnten für sogenannte „jagdliche Übungsschießen“ genutzt. Ein Großteil der zerschossenen Tontauben fällt dabei bereits vor dem Wald auf den Boden. Nur ein kleiner Teil der verwendeten Tontauben fällt direkt in das angrenzende Waldgrundstück. Die Schießanlage nimmt ein ungefähres Flächenausmaß von rd. einem halben Hektar ein (Aussage Bw Tonbandprotokoll Seite 2). Jener Bereich des Waldes, in dem die Tontaubenscherben zu liegen kommen, ist auf dem der Niederschrift vom 20. August 2013 angeschlossenen DORIS-Kartenausdruck rot schraffiert gekennzeichnet. Die verwendeten Grundflächen sind nicht als Schießplatz bzw. Schießanlage raumordnungsrechtlich gewidmet. Die Jägerrunde x ist der Ansicht, dass eine solche Widmung nicht erforderlich ist, da es sich ihrer Meinung nach um jagdliche Übungsschießen handelt (Aussage Bw Tonbandprotokoll Seite 4).

 

2.4. Die belangte Behörde wies die Jägerrunde x bereits Mitte der 90-iger-Jahre darauf hin, dass die Tontaubenscherben zumindest am Saisonende zu entfernen sind (Vorbringen Vertreterin der belangten Behörde Tonbandprotokoll Seite 4). Der Bw war damals noch nicht Obmann, war aber mit dabei, als die Tontaubenscherben beseitigt wurden. Damals wurden noch PAK-haltige Tontauben verwendet (Aussage Bw Tonbandprotokoll Seite 4).

 

2.5. Seit dem Jahr 2002 verwendet die Jägerrunde x bei ihren Übungsschießen lediglich PAK-freie Tontauben. Seit dem Jahr 2002 wurden diese Tontauben nicht mehr bei Saisonende entfernt, sondern dort belassen. Die Jägerrunde x ging davon aus, dass es sich bei den verwendeten PAK-freien Tontauben um ein biologisch abbaubares Produkt handelt, das keinesfalls zu einer Beeinträchtigung des Waldbodens oder der Natur führt (Aussage Bw Tonbandprotokoll Seite 4). Pro Übungsschießen werden etwa 40 kg Tontauben verschossen (Aussage Bw Tonbandprotokoll Seite 9).

 

2.6. Die belangte Behörde teilte dem Bw mit Schreiben vom 26.3.2010 Folgendes mit:

„Sie haben uns die Termine für die im Jahr 2010 geplanten jagdlichen Übungsschießen übermittelt. ... Sollte das jagdliche Übungsschießen von Ihnen nicht auf je zwei Termine im Frühjahr (April und Mai) und je zwei Termine im Herbst (September und Oktober) eingeschränkt werden, wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Freistadt der Stadtgemeinde x als Grundeigentümerin die Beseitigung der Waldsperre (Absperrbänder) gem. § 35 Forstgesetz aufgetragen. Wenn diesem Bescheid nicht nachgekommen wird, wird ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Wir erwarten von Ihnen eine schriftliche Mitteilung über die Einschränkung bis längstens 6.4.2010. Ansonsten wird der Beseitigungsbescheid gem. § 35 Forstgesetz erlassen und es können überhaupt keine jagdlichen Übungsschießen mehr durchgeführt werden.“ (Beilage 1 der Niederschrift vom 20.8.2013)

 

2.7. Die Jägerrunde x veranstaltet seither im Vertrauen auf dieses behördliche Schreiben 4 Übungsschießen im Jahr. Dies jeweils am 2. Samstag im April und Mai und im Herbst am 2. Samstag jeweils im September und Oktober (Aussage Bw Tonbandprotokoll Seite 2).

 

2.8. Auf Grund der von Anrainern vorgebrachten Sicherheitsbedenken holte die belangte Behörde in weiterer Folge die Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 23.5.2011, Gz. Forst-155033/5-2011/Soe, ein. Ausgehend von dieser jagdfachlichen Stellungnahme teilte sie der Polizeiinspektion Freistadt mit Schreiben vom 30.5.2011, Gz. ForstR10-28-2010, Folgendes mit:

„Auf Grund der von den Anrainern immer wieder vorgebrachten Sicherheitsbedenken wurde eine Stellungnahme eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eingeholt, ob gegen die Durchführung des jagdlichen Übungsschießens in der dzt. Form Sicherheitsbedenken bestehen. Aus dieser nunmehr vorliegenden Stellungnahme vom 23.5.2011 ergibt sich, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen, wenn - wie bisher - der Forstweg sowie der Schießplatz in einem 200 bis 300 m langen Korridor mit erforderlicher seitlicher Ausdehnung in Schussrichtung durch Absperrbänder gekennzeichnet ist. Dieser von den Betreibern mit Plastikbändern abgesperrte Bereich entspricht jedenfalls dem Gefährdungsbereich von Schrottpatronen. Mit der Jägerrunde x ist seit 2010 vereinbart, dass das jagdliche Übungsschießen lediglich an zwei Terminen im Frühjahr (April und Mai) sowie im Herbst (September und Oktober) - normalerweise am 2. Samstag im Monat - stattfindet. Bei zukünftigen Anzeigen möge bitte vor Ort kontrolliert werden, ob die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden und es sich um ein von der Jägerrunde x im Rahmen der vereinbarten Termine veranstaltetes jagdliches Übungsschießen oder vom Jagdpächter, Herrn x, durchgeführtes Übungsschießen handelt. In diesen Fällen ist keine Berichterstattung erforderlich. In allen anderen Fällen z.B. Schießen im Rahmen der Jagdausbildung etc. wird um Bericht- bzw. Anzeigenerstattung ersucht.“ Dieses Schreiben ging abschriftlich auch an den Bw „als Obmann der Jägerrunde x“, die x als Grundeigentümerin und x als Jagdpächter.

 

2.9. Am 5.11.2012 führte der Anrainer x mit den Herren x und Herrn x vor Ort eine Begehung der Schießanlage x durch. Mit Eingabe vom 9.11.2012 zeigte er der belangten Behörde gegenüber an: „Somit haben wir folgende Beilagen bzw. folgende Müllreste!

-          Hinweisschild/Zettel

-          alte schwarze Tontaubenscherben, neue Tontaubenscherben, verwitterte ältere Tontaubenscherben

-          zwei Patronenhülsen - eine verwahre ich weiterhin

-          altes Baustellenband

-          Fotoserie vom Areal, wenn gewünscht wird ein Datenträger der Fotos weitergegeben

-          Gesetzblatt Waldverwüstung“

Der Anzeige ist eine umfangreiche Fotobeilage angeschlossen.

 

2.10. Dazu ist festzustellen, dass zuletzt am 3.11.2012 auf dieser Schießanlage ein Übungsschießen durchgeführt worden war. Während dieses Übungsschießens war auf einem Weg ein Absperrband mit dem Hinweisschild „Schießbetrieb Durchgang verboten“ angebracht (Zeugenaussage x TP Seite 5). Wer dieses Übungsschießen veranstaltet hat, konnte nicht festgestellt werden. Im Zweifel wird zugunsten des Bw festgestellt, dass dieses Übungsschießens nicht von der Jägerrunde x veranstaltet wurde.

 

2.11. Das letzte Übungsschießen der Jägerrunde x vor dem 9.11.2012 hatte am zweiten Samstag im Oktober 2012, also am 13.10.2012, stattgefunden (Aussage Bw Tonbandprotokoll Seite 2). Die Fotobeilage der Anzeige zeigt im Wald angebrachte Absperrbänder. Diese Absperrbänder waren von der Jägerrunde x angebracht, aber nach dem Tontaubenschießen am 13.10.2012 nicht beseitigt worden. Diese Baustellenbänder waren jedenfalls in der Zeit von 13.10.2012 bis 5.11.2012 vor Ort angebracht (Zeugenaussage x TP Seite 5, Aussage Bw TP Seite 4).

 

2.12. Die belangte Behörde leitete auf Grund der Anzeige des Herrn x vom 9.11.2012 das ggst. Verwaltungsstrafverfahren ein und verhängte in der Strafverfügung vom 20.11.2012 eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- €, gegen die der Bw Einspruch erhob. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das bekämpfte Straferkenntnis, gegen das sich die verfahrensggst. Berufung richtet.

 

2.13. Des weiteren leitete die belangte Behörde ein forstpolizeiliches Verfahren ein und erließ mit Bescheid vom 22.11.2012, ForstR10-178-2012, einen forstbehördlichen Auftrag gem. § 172 Abs. 6 iVm § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975. Gegen diesen Bescheid erhob die Jägerrunde x Berufung.

 

2.14. Der ASV für Abfalltechnik x führte im Zuge der Berufungsverfahren über Auftrag der Oö. Landesregierung und des UVS am 16.4.2013 einen Lokalaugenschein durch. Bei diesem Lokalaugenschein waren im Wald an den Bäumen keine Absperrbänder mehr angebracht. Die in der Lichtbildbeilage der Anzeige vom 9.11.2012 abgebildeten Hinweisschilder waren nicht mehr vorhanden (Beilage 4 der Niederschrift vom 20.8.2013). Der ASV fand am Waldboden aber zwei (andere) Hinweisschilder mit der Beschriftung „Achtung Probeschießen Betreten verboten“ sowie ein 1,5 Meter langes Absperrband vor. Weiters fand der ASV Tontaubenscherben auf dieser Waldfläche vor. Der ASV zog bei dieser Begehung Proben. Nach dem Verwitterungsgrad der vorliegenden Probe ist ersichtlich, dass die Scherben teilweise schon längere Zeit, zumindest vor November 2012 in dieser Form dort abgelagert waren (Befund und Gutachten des ASV für Abfalltechnik TP Seite 6f, Stellungnahme des ASV für Abfalltechnik vom 24.4.2013).

 

2.15. Bei den von der Jägerrunde x verwendeten Wurfscheiben handelt es sich - wie erwähnt - um PAK-freie Wurfscheiben. Dabei wird im Zweifel zu Gunsten der Jägerrunde x Folgendes festgestellt: Innerhalb weniger Monate bleiben pro Wurfscheibe nur ca. 5 g eines grauen Staubes zurück, der aus biologischen Stoffen besteht, die auch in der Natur vorkommen (Werbeflyer betreffend PAK-freie Wurfscheiben). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nunmehr aber fest, dass die Tontaubenscherben aus abfalltechnischer Sicht als Abfall einzustufen sind, da sie nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik Tonbandprotokoll Seite 7, Stellungnahme des ASV für Abfalltechnik vom 24.4.2013).

 

2.16. Gleichzeitig steht aber auch fest, dass die auf dem Waldboden vorgefundenen Tontaubenscheiben bzw. Plastikbänder bei weitem nicht flächendeckend vorhanden waren, womit durchaus ausreichend Bewuchs(verjüngung) aufkommen konnte. Eine Schädigung von einzelnen Pflanzen kann beim Aufprall der Scherben nicht ausgeschlossen werden, jedoch ist auf Grund der geringen Masse davon auszugehen, dass dadurch weder der Bewuchs noch der Boden nennenswert geschädigt wird. Aus forstfachlicher Sicht wird daher die Produktionskraft des Waldes durch die dokumentierten Materialien (Tontaubenscherben, Absperrbänder und Hinweiszettel) nicht wesentlich geschwächt oder vernichtet (forstfachliche Stellungnahme vom 17.4.2013). Der forstfachliche Amtssachverständige führte in der Stellungnahme vom 17.4.2013 zudem aus, dass eine Waldverwüstung auch dann vorliege, wenn Abfall abgelagert wird. Weiters: „Bei den gegenständlichen Materialien handelt es sich um Tonscherben und Plastikmaterialien, die keiner weiteren Nutzung zugeführt werden können und auf Waldboden verbleiben. Da diese Materialien nach Gebrauch nicht mehr eingesammelt wurden, wird dies vom Unterfertigten als Entledigung gesehen. Die üblicherweise derzeit eingesetzten Wurftonscheiben (es wurden auch ältere PAK-haltige Tontaubenscherben dokumentiert) sollen mittlerweile zum Großteil biologisch abbaubar sein, dennoch sind diese zumindest über viele Monate sichtbar, für den Waldbesucher unansehnlich und sollten keineswegs das Erscheinungsbild von allgemein zugänglichen Waldflächen prägen. Dies gilt gleichfalls für die verbliebenen Plastikbänder, deren Abbau sehr lange Zeiträume in Anspruch nimmt. Die mögliche biologische Abbaubarkeit von Materialien sollte keineswegs für eine Aufweichung des Ausdruckes Abfall herangezogen werden. Die im Wald verbliebenen Materialien allochtonen Ursprungs sind nach Ansicht des Unterfertigten als Abfall zu bezeichnen. Es wird daher in dem dokumentierten Zustand eine Waldverwüstung ersehen.“

 

2.17. Die Oö. Landesregierung gab in weiterer Folge der Berufung gegen den forstpolizeilichen Auftrag mit Bescheid vom 3.6.2013, Gz. ForstR-100904-2013-Gw, teilweise Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.11.2012 mit der Maßgabe, dass der forstpolizeiliche Auftrag, soweit er den Bereich des Tontaubenschießplatzes x (nicht Waldfläche) betrifft, ersatzlos behoben und die Frist zur Entfernung der in an den Tontaubenschießplatz x angrenzenden Wald vorhandenen Tontaubenscherben, Patronenhülsen aus Kunststoff, alten Hinweisschilder/Zettel und Absperr- bzw. Baustellenbänder zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle und Vorlage der entsprechenden Entsorgungsnachweise an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bis spätestens 10.7.2013 erstreckt wird.

 

2.18. Die Jägerrunde x erfüllte den forstpolizeilichen Auftrag am 6.7.2013. Es wurden insgesamt 40 oder 50 kg noch vorhandener Tontaubenscherben im verfahrensgegenständlichen Waldbereich entsprechend entsorgt (Aussage Bw Tonbandprotokoll Seite 9).

 

3. Zur Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Beweismitteln.

 

3.2. Unter Pkt 2.9. wird der Inhalt der Anzeige des Herrn x zusammengefasst wiedergegeben. Herr x sagte als Zeuge aus, das letzte Übungsschießen vor der Begehung am 5.11.2012 habe am Samstag, 3.11.2012, stattgefunden. Während dieses Übungsschießens war auf einem Weg das Absperrband mit dem Schild „Achtung wegen Schießbetrieb gesperrt“ angebracht. Der Zeuge x konnte aber nicht mit Gewissheit sagen, dass dieses Übungsschießen von der Jägerrunde x veranstaltet wurde. Der Bw bestritt, dieses Übungsschießen veranstaltet zu haben. Im Zweifel war daher zugunsten des BW festzustellen, dass die Jägerrunde x das Übungsschießen am 3.11.2012 nicht veranstaltet hat (Pkt.2.10).

 

3.3. Das letzte Übungsschießen der Jägerrunde x vor der Anzeige des Herrn x hat unstrittig am 13.10.2012 stattgefunden. Die der Anzeige angeschlossenen Lichtbilder zeigen mehrere im Wald angebrachte Absperrbänder. Der unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussage des Zeugen x zufolge waren diese an den Bäumen befestigten Absperrbänder schon seit 2 Jahren dort angebracht. Der Bw räumte letztlich ein, dass die der Anzeige angeschlossenen Fotos Absperrbänder zeigen, die von der Jägerrunde x angebracht worden waren (Tonbandprotokoll Seite 4). Es war daher festzustellen, dass die Jägerrunde x die in der Lichtbildbeilage des x dargestellten Absperrbänder im Wald angebracht hat (Pkt 2.11.).

 

3.4. Der ASV für Abfalltechnik fand bei seinem Lokalaugenschein am 16.4.2013 – wie sich aus den von ihm in der mündlichen Verhandlung am 20.8.2013 vorgelegten Lichtbildern (Beilage 4 der Niederschrift) ergibt - die in der Fotobeilage der Anzeige vom 9.11.2012 abgebildeten Hinweisschilder nicht mehr vor. Auch waren an den Bäumen keine Baustellenabsperrbänder mehr angebracht. Das Vorbringen des Bw (Pkt 1.2.), dass diese bereits entfernt worden wären, ist daher glaubwürdig. Der ASV fand am 16.4.2013 – wie sich aus der von ihm angefertigten Lichtbildern ergibt – zwei (andere) Hinweisschilder sowie ein am Waldboden abgelagertes 1,5 m langes Absperrband vor (s. Pkt 2.14., vgl dazu auch die Stellungnahme des ASV für Abfalltechnik vom 24.4.2013).

 

3.5. Weiters fand der ASV für Abfalltechnik bei seinem Lokalaugenschein am 16.4.2013 im Wald Tontaubenscherben vor. Im Zweifel war zu Gunsten des Bw festzustellen, dass seit dem Jahr 2002 lediglich PAK-freie Wurfscheiben von der Jägerrunde x verwendet werden (Pkt 2.5.). Lt. vorliegendem Werbeflyer bleiben innerhalb weniger Monate nur 5 g eines grauen Staubes zurück, der aus biologischen Stoffen besteht. Dies wurde vom Amtssachverständigen für Abfalltechnik grundsätzlich auch nicht bezweifelt (Befund und Gutachten abfalltechnischer Amtssachverständiger Tonbandprotokoll Seite 9). Das ändert aber nichts daran, dass die Tontaubenscherben nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können und daher aus fachlicher Sicht als Abfall gelten (Befund und Gutachten des ASV für Abfalltechnik TP Seite 7, Pkt 2.15.)

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

 

§ 16 Abs 1 und 2 Forstgesetz (ForstG) lautet:

(1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,

c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

 

§ 174 Abs 1 Forstgesetz lautet:

(1) Wer

a)

...

3. das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;;

...

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche

zu ahnden.

 

§ 1 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) lautet:

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

§ 2 Abs 1, 2 und 3 AWG lautet:

 (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

 

4.2. Die Abfalleigenschaft der vom ASV für Abfalltechnik am 16. April 2013 vorgefundenen Gegenstände (Pkt 2.14.) ist durch die Berufungsentscheidung vom 3. Juni 2013 (Pkt 2.17.) objektiviert.  Im ggst. Berufungsverfahren war demgegenüber ausschließlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw für den Zustand im Zeitraum „Mitte Oktober 2012 bis 5. November 2012“ zu beurteilen. Damals war eine Absperrung mittels Absperrbändern im Wald angebracht. Weiters befanden sich Tontaubenscherben vor Ort. Bzgl der Hinweisschilder wird auf die Feststellungen verwiesen (s. Pkt 2.10. und 2.11.).

 

4.3. Zu beachten war, dass die belangte Behörde in ihren Schreiben vom 26.3.2010 und vom 30.5.2011 als Forst- und Jagdaufsichtsbehörde Festlegungen für jagdliche Übungsschießen auf dem Tontaubenschießplatz x  getroffen hat (Pkt 2.6. und 2.8.). Zuvor hatte sie bereits in den 90er Jahren angeordnet, dass die Tontaubenscherben jedenfalls am Saisonende zu entfernen sind (Pkt. 2.4.). Soweit die Jägerrunde x diese Vorgaben eingehalten hat, kann dem Bw in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht kein Verschulden angelastet werden, da er im Vertrauen auf eine behördliche Rechtsauskunft gehandelt hat.

 

4.4. Betr. die Anbringung von Absperrbändern erwähnte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 26.3.2010 die Bestimmung des § 35 ForstG (Pkt.2.6.). Die Absperrung mit Absperrbändern wurde der Jägerrunde x in weiterer Folge mit Schreiben vom 30.5.2011 aufgetragen (Pkt 2.8.). Die belangte Behörde setzte dabei voraus, dass die Sperre nach dem Übungsschießen entfernt wird. Die Aufrechterhaltung einer Sperre (Pkt 2.11.) entgegen den Bestimmungen der §§ 34 und 35 ForstG ist nun aber nicht gemäß der im bekämpften Straferkenntnis herangezogenen Bestimmung des § 16 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 3 ForstG strafbar, sondern bildet gemäß § 174 Abs 1 lit b Z 5f ForstG eine gesonderte Verwaltungsübertretung. Der UVS hatte den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf iSd § 16 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 3 ForstG daher insoweit einzuschränken. Gleiches gilt für die dabei allenfalls verwendeten Hinweisschilder. Abgesehen davon hat die Jägerrunde x das von Herrn x am Weg vorgefundene Hinweisschild nicht angebracht (Pkt 2.10.).

 

4.5.  Bei einem jagdlichen Übungsschießen werden etwa 40 kg Tontauben zerschossen. Tatsächlich wurden im Juli 2013   40 bis 50 kg Tontauben - also eine nicht unerhebliche Menge - von diesem Waldgrundstück entfernt (Pkt. 2.18.). Die Jägerrunde x hatte die Tontaubenscherben seit dem Jahr 2002 nicht mehr entsorgt und damit eindeutig die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG). Die Sammlung wäre – wie schon die belangte Behörde in den 90er Jahren klarstellte – im öffentlichen Interesse erforderlich. Bei solcher Sachlage waren die Tontaubenscherben entsprechend dem Gutachten des ASV für Abfalltechnik und der Ausführungen des forstfachlichen ASV gemäß § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 1 Abs 3 Z 4 AWG Abfall. Der objektive Abfallbegriff iSd § 2 AWG ist erfüllt (vgl VwGH vom 27.11.2012, GZ 2009/10/0088). Infolge der langen Dauer der Ablagerungen ist die Entledigungsabsicht iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG gegeben und damit auch der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG erfüllt. Dass uU auch andere Personen den Tontaubenschießplatz verwendet haben, ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Jägerrunde x.

 

4.6. Die Jägerrunde x hat die Tontaubenscherben seit dem Jahr 2002 nicht mehr eingesammelt und daher den Tatbestand der Waldverwüstung iSd § 16 Abs 2 lit d ForstG in objektiver Hinsicht zu verantworten. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw als nach außen zur Vertretung befugtes Organ ergibt sich aus § 9 Abs. 1 VStG. Die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthaltene Formulierung „Mitte Oktober“ entspricht aber nicht dem Konkretisierungsgebot iSd § 44a Z 1 VStG. Zugunsten des Bw wird der Tatzeitraum auf 31. Oktober 2012 bis 5. November 2012 eingeschränkt. Der Tatvorwurf wird innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 175 ForstG abgeändert.

 

4.7. In subjektiver Hinsicht verantwortete sich der Bw ua mit einem Werbefolder betreffend Tontaubenscheiben. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde bereits in den 90er Jahren entsprechende Vorgaben für die Entsorgung der Tontaubenscherben getroffen hat. Dies war dem Bw bekannt. Es ist jedenfalls leicht fahrlässig, davon abzugehen, ohne hierüber zuvor mit der Behörde das Einvernehmen herzustellen. Für die Strafbarkeit reicht gemäß § 5 VStG  Fahrlässigkeit. Es ist daher auch die subjektive Tatseite (Verschulden) erwiesen.

 

4.8. Die im bekämpften Straferkenntnis verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 7.270 Euro). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Verschlechterungsverbot im Verwaltungsstrafverfahren, dass im Falle der Einschränkung des Tatvorwurfes eine entsprechende Herabsetzung der Geldstrafe erforderlich ist (vgl VwGH vom 21. Februar 2012, GZ 2010/11/0245). Es war daher bei den von der belangten Behörde herangezogenen Strafbemessungsgründen und vor dem Hintergrund der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die verhängte Strafe zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kam im Hinblick auf den keinesfalls als geringfügig zu wertenden Unrechtsgehalt nicht in Betracht. Ebenso kam eine Ermahnung nicht in Betracht.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl