Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101694/4/Fra/Ka

Linz, 24.03.1994

VwSen-101694/4/Fra/Ka Linz, am 24. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28. Oktober 1993, VerkR96/4958/1993/Wa/WP, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Strafverfügung vom 23. September 1993, VerkR96/4958/1993, über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 und nach dem KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber Einspruch, den die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen hat. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen beträgt. In der beeinspruchten Strafverfügung ist diesbezüglich eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthalten. Laut vorliegendem Zustellnachweis konnte dem Beschuldigten die gegenständliche Sendung am 30.9.1993 zugestellt bzw ausgehändigt werden. Die Einspruchsfrist habe daher am 30.9.1993 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des 14. Oktober 1993. Laut Poststempel sei der Einspruch jedoch erst am 20.10.1993 zur Post gegeben worden. Die Strafverfügung sei daher mit Ablauf des 14.10.1993 formell in Rechtskraft erwachsen, und es sei daher - da gesetzliche Fallfristen nicht erstreckt werden können - spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. In seinem Rechtsmittel wendet sich der Berufungswerber im wesentlichen gegen die Höhe der verhängten Strafe. Er habe zum Vorfallszeitpunkt lediglich Deutsche Mark bei sich gehabt, er sei auch bereit, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, falls er nochmals so blöd sein werde und in Österreich Urlaub mache.

4. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde, wie aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis hervorgeht, am 18. November 1993 zugestellt. Auf dem Poststempel des Kuverts, mit dem der Berufungswerber sein Rechtsmittel beim Postamt R aufgegeben hat, ist das Aufgabedatum unleserlich. Das Rechtsmittel ist nicht datiert, es ist jedoch am 15. Dezember 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems (Niederösterreich) eingelangt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 2. Dezember 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der oben erwähnten Umstände (keine Datierung des Rechtsmittels sowie Einlangen erst am 15.

Dezember 1993 bei einer unzuständigen Behörde) davon auszugehen, daß es nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist zur Post gegeben wurde.

Der Sachverhalt wurde mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 13. Jänner 1994, VwSen-101694/2/Fra/Ka dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, wobei dieser auch eingeladen wurde, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist eine Äußerung des Berufungswerbers beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Es ist daher davon auszugehen, daß das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher rechtens keine Möglichkeit mehr, auf die Sache - das ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides - und auf den eigentlichen Tatvorwurf bzw auf die Strafhöhe einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum