Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101696/2/Sch/Rd

Linz, 21.01.1994

VwSen-101696/2/Sch/Rd Linz, am 21. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des W vom 2. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Oktober 1993, St. 5281/93-R, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 1993, St. 5281/93-R, über Herrn Wolfgang K, derzeit L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 24. März 1993 um 1.00 Uhr auf der B 127 von Linz nach Aigen und um 4.00 Uhr auf dem Güterweg Grünwald von Aigen in Richtung Grünwald das KFZ mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Hiebei ist es ohne Belang, ob ein solcher Lenker allenfalls mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen vertraut ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall mußte bei der Festsetzung der Geldstrafe zu Lasten des Berufungswerbers berücksichtigt werden, daß er immerhin eine relativ beträchtliche Fahrtstrecke zurückgelegt und überdies einen Verkehrsunfall verursacht hat. In Anbetracht dieser Tatsache wäre die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe als angemessen anzusehen gewesen. Bei der Strafzumessung durch die Erstbehörde wurden jedoch mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend berücksichtigt.

Laut Aktenlage waren jedoch sämtliche von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach verhängten einschlägigen Verwaltungsstrafen bereits zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses im Sinne des § 55 Abs.1 VStG getilgt. Als erschwerend wäre daher (lediglich) eine einschlägige Vormerkung (offensichtlich eine Strafverfügung bzw. ein Straferkenntnis der Erstbehörde) zu werten gewesen. Zu der entsprechenden Geschäftszahl 3196/92-H wurden für mehrere Delikte Geldstrafen von insgesamt 3.800 S verhängt, sodaß jene Geldstrafe, die für die Übertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängt wurde, ganz offensichtlich sehr wesentlich unter der nunmehr von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafe gelegen war. In Anbetracht dieses Umstandes erschien es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht gerechtfertigt, im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S zu verhängen.

Bei der Festsetzung der Geldstrafe konnte im übrigen auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Berufungswerber derzeit als Häftling über kein nennenswertes Einkommen verfügt. Andererseits ist dem Verwaltungsstrafgesetz eine Bestimmung fremd, die es verbieten würde, über Personen die über kein oder lediglich ein geringes Einkommen verfügen, Geldstrafen zu verhängen. Für solche Fälle sieht das Gesetz einerseits die Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege und andererseits, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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