Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401332/4/BP/JO

Linz, 16.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des x, StA von Nigeria, derzeit aufhältig im x, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft seit 3. September 2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2013) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. September 2013, GZ: Sich40-3092-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2a Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF iVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im x vollzogen.

 

Die belangte Behörde führt zunächst zum Sachverhalt wie folgt aus:

 

Sie wurden am 04.08.2013, um 01:00 Uhr, von Beamten der Polizeiinspektion Villach Bahnhof AGM einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass Sie über kein gültiges Reisedokument, sowie über keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügen. Sie stellten in weiterer Folge gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge Ihrer Asylantragstellung konnten Sie den österreichischen Behörden kein gültiges Nationalreisedokument zur Vorlage bringen.

 

Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten der Polizeiinspektion Villach Hauptbahnhof AGM am 04.08.2013 an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.

 

Sie brachten weiters ins Treffen, dass Sie Ihr Herkunftsland im Jahr 2007 mit einem Schiff illegal verlassen hätten. Anschließend wären Sie mit einem Flugzeug in die Türkei gereist, wo Sie sich ein Jahr aufgehalten hätten. Sie seien im Dezember 2009 in Griechenland angekommen. Von Griechenland seien Sie zu Fuß über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist. Von Ungarn seien Sie über Slowenien nach Italien und von Italien mit dem Reisezug am 04.08.2013 nach Österreich gereist.

 

Die an Sie herangetragene Frage, ob Sie bereits in einem anderen Land um Asyl ansuchten, verneinten Sie. Befragt, ob Sie in einem anderen Land je ein Visum erhalten hätten, gaben Sie an: "In Griechenland und in Ungarn. In Griechenland: Asylverfahren positiv abgeschlossen, griechische Asylkarte ist vorhanden. Ungarn: Stand des Asylverfahrens unbekannt."

 

Auf die weiters an Sie gerichtete Frage zu Angaben über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat führten Sie an, dass Sie keinen familiären Bezug zu Österreich oder einem anderen EU-Staat hätten. Auf die weiters an Sie herangetragene Frage, ob Sie über Barmittel oder andere Unterstützung verfügen führten Sie an, dass Sie völlig mittellos seien und von niemanden eine Unterstützung bekommen.

 

Auf die Frage, was Sie über den Aufenthalt in Ungarn angeben können, antworteten Sie: "Griechenland: Die Lage in Griechenland ist sowohl im Gefängnis, als auch außerhalb schlecht. Ungarn: Die Lage in diesem Land ist nicht besser als in Griechenland." Befragt, ob etwas gegen eine Überstellung sprechen würde, antworteten Sie: "In Griechenland und Ungarn spricht die allgemeine schlechte Lage dagegen. Über Italien kann ich nichts sagen."

 

Weder anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages noch während Ihres weiteren Gastaufenthaltes in Österreich waren Sie bislang im Stande ein Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Identitätsdokument den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen. Ihre tatsächliche Identität ist demzufolge nicht gesichert !

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 05.08.2013, Zl.: 13 11.278, wurde Ihnen in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag vom 04.08.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen. Gleich gehend wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen mit Ungarn seit dem 05.08.2013 geführt werden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österr. Bundesgebiet über Sie eröffnet worden ist.

 

Dieses zitierte Schreiben wurde Ihnen am 06.08.2013 in der Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St. Georgen i. A. nachweislich ausgefolgt.

 

Das Ausweisungsverfahren gegen Sie nach dem Asylgesetz gilt ab diesem Zeitpunkt formell als eingeleitet.

 

Dem seitens der österr. Asylbehörde zu Ihrem Asylantrag eingeleiteten Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn wurde mit Schreiben der ungarischen Behörde für Migration vom 13.08.2013 zugestimmt. Der EU-Staat Ungarn erklärte sich gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für Ihre Übernahme sowie für die Durchführung der Prüfung Ihres Asylbegehrens zuständig. Des Weiteren teilten die ungarischen Behörden mit, dass Sie unter der Identität. x, geb. 16.06.1986, StA: Gambia, in Ungarn am 29.06.2013 einen Asylantrag stellten, welcher mit Wirkung vom 19.07.2013 zurückgewiesen wurde.

 

Am 27.08.2013 wurden Sie von Beamten des Bundesasylamtes, EAST West, niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltet sich wie folgt:

 

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Ich wurde in Ungarn krank, mein Bauch wurde angeschwollen. Sie brachten mich nicht ins Krankenhaus. Deswegen entschied ich mich, Ungarn zu verlassen. Hier in Österreich wurde ich dann operiert.

F: Warum wurden Sie operiert?

Anmerkung: Der Antragsteller legt einen Arztbrief, angelegt am 20.08.2013, vom Krankenhaus Vöcklabruck vor.

Anmerkung: Dieser Arztbrief liegt in Kopie bei (Beilage „A“).

F: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich?

A: Ich habe immer noch Schmerzen.

 

(...) …

 

F: Wie lange waren Sie in Ungarn?

A: Ich war einen Tag im Gefängnis und dann einen Monat in einem Lager.

F: Wie kamen Sie nach Österreich?

A: Ich fuhr mit einem LKW über Slowenien nach Italien. Von Italien aus fuhr ich mit einem Zug nach Österreich.

V: Ungarn hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen.

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich will nicht nach Ungarn zurück. Sie haben sich nicht um mich gekümmert. Ich habe immer wieder gesagt, dass ich krank bin. Ich habe darum gebettelt, ins Krankenhaus gebracht zu werden. Das taten sie aber nicht. Ich habe in einem Zelt geschlafen und es war kalt dort.

F: Gibt es bestimmte Gründe, die einer Rückkehr nach Ungarn entgegenstehen würden?

A: Das Essen war nicht gut.

V: Sie haben zuerst angegeben, einen Monat lang in einem Lager untergebracht gewesen zu sein. Jetzt führen Sie an, in einem Zelt geschlafen zu haben.

F: Was stimmt jetzt?

A: In diesem großen Lager gab es viele Zelte.

F: Möchten Sie zu den Ihnen am 06.08.2013 ausgefolgten Feststellungen zum Mitgliedstaat Ungarn eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich habe das nicht gelesen.

 

(...)

 

Ihr Asylantrag vom 04.08.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AZ: 13 11.278, vom 03.09.2013, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Ungarn zuständig ist. Ferner wurden Sie mit gleichen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

 

Am 03.09.2013, um 12:50 Uhr – und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem Ihnen der negative Asylbescheid des Bundesasylamtes, EAST-West ausgefolgt wurde – wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A.-EAST in der Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St. Georgen i. A., im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Weiters sind Sie – abgesehen eines gegenwärtigen Bargeldbetrages in der Höhe von 98,10 Euro – mittellos.

 

Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise und Ihrer Aussagen im Asylverfahren lässt in schlüssiger und nachvollziehbarer Form Ihre offensichtliche und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat Ungarn erkennen. Es ist offensichtlich, dass Sie den EU-Staat Ungarn als vollkommen ungeeignet halten um ein Asylbegehren einzubringen, dieses im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens prüfen zu lassen und um sich zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten.

 

Sie nehmen für Ihre Vorhaben, nämlich Ihr Reiseziel bzw. zumindest Reisezwischenziel (Österreich) zu erreichen mehrere illegale Grenzübertritte innerhalb er Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf, welche sich jedoch (objektiv betrachtet) keinesfalls mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Nigeria rechtfertigen lassen. Ob Österreich überhaupt Ihr Reiseziel ist, muss stark bezweifelt werden, da Sie erst nach Ihrem Aufgriff in Villach einen Asylantrag einbrachten. Wäre Österreich tatsächlich Ihr Reiseziel gewesen, hätten Sie ebenso in Wien – nach Ihrer Ausreise aus Ungarn – einen Asylantrag einbringen können und nicht erst im Rahmen Ihres Aufgriffs in Villach.

 

Nicht nur alleine Ihr Verhalten in Österreich (mangelnde Bereitschaft freiwillig nach Ungarn zurückzukehren, bewusstes Unterdrücken von Dokumenten, Verwenden von unterschiedlichen Identitäten innerhalb der europäischen Union) zeigt auf, dass Sie keinesfalls gewillt sind, sich der Abschiebung nach Ungarn zu stellen, um sich dort dem Asylverfahren zu unterziehen. Auch der Umgang mit den ungarischen Behörden weist in diese Richtung. Anstelle sich zur Verfügung der Behörden zu halten und die rechtsstaatliche Entscheidung über den von Ihnen in Ungarn eingebrachten Asylantrag abzuwarten, oder aber legal Ungarn zu verlassen, haben Sie es vorgezogen illegal nach Österreich auszureisen. Mit der Asylantragstellung in Österreich wollten Sie augenscheinlich Ihren Aufenthalt in Österreich zumindest temporär legalisieren, eine Abschiebung/Zurückschiebung nach Ungarn hintanhalten und das in der Dublin-VO vorgesehene Regelungsregime damit unterlaufen.

 

Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde ist dem von Ihnen praktizierten „Asylantragstourismus“ mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Infolge der Ihnen drohenden Abschiebung nach Ungarn laufen Sie Gefahr den Einsatz Ihrer finanziellen Mittel für Ihre Schleusung von Nigeria bis nach Österreich in der im Hinblick auf Ihre wirtschaftliche Situation beträchtlichen Höhe als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Dieser Umstand trägt ebenso zur Feststellung eines Sicherungsbedarfes nach den Bestimmungen des FPG. bei.

 

Bei der Bewertung der Wahl Ihrer Mittel zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles (Aufenthalt in Österreich bzw. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet und unter tunlichster Vermeidung eines weiteren Aufenthaltes im EU-Land Ungarn) ist im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass Sie sich – auf freien Fuß belassen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden entziehen werden, um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Ungarn mit Erfolg zur Gänze zu vereiteln oder um diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu erschweren und zu verzögern.

 

Familiäre und oder soziale Bezugspunkte zu Österreich haben Sie im Rahmen Ihres Asylverfahrens nicht ins Treffen geführt bzw. konnten Sie solche bislang auch nicht nachweisen.

 

In der Beurteilung des Sachverhaltes war auch jener Faktum nicht außer Acht zu lassen, dass Sie flexibel in Ihrer Lebensgestaltung und im Wechsel der Aufenthalts-, und Lebensorte sind. Sie sind alleinstehend, begleiten keine minderjährigen Kinder für die Sie die Obsorge hätten, gehen keiner Beschäftigung nach, halten sich erst seit Kurzem in Österreich auf und sind daher, an absolut keine Örtlichkeiten gebunden. In Bedachtnahme Ihres jungen Alters und der medizinischen Untersuchungen ohne Befund, sind Sie ebenso an keine medizinische Versorgungen angewiesen. Wie Ihre Reiseroute auch zeigt, sind Sie in der Lage und auch Willens, jederzeit die Örtlichkeit zu wechseln. Verantwortung haben Sie letztlich über keine weiteren Personen, sondern nur über sich selbst zu tragen. Dieser Faktum erhöht eine Flexibilität in der Lebensgestaltung und die faktische Möglichkeit eines jederzeitigen Ortswechsels und somit auch bedeutend die Gefahr eines Untertauchens und Aufenthaltes in der Anonymität.

 

In den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG 2005 ist von der Verhängung der Schubhaft lediglich in absoluten Ausnahmefällen abzusehen; Konkret stehen der Schubhaft besondere Umstände in der Person des Asylwerbers entgegen. Laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 umfasst der Begriff der besonderen Umstände, die in der Person des Asylwerbers liegen, insbesondere Alter und Gesundheitszustand. So wären beispielsweise bei minderjährigen Asylwerbern, Asylwerber hohen Alters oder in Fällen, in denen der Gesundheitszustand eines Asylwerbers gegen die Einschränkungen einer Schubhaft spricht, vorrangig gelindere Mittel anzuordnen (anstelle der Schubhaft). Derartige Umstände liegen in Ihrem Fall jedoch offenkundig nicht vor, da Sie volljährig sind und keine familiären und/oder sozialen Pflichten in Österreich zu erfüllen haben. Es konnten im Rahmen des Asyl- und Ausweisungsverfahrens keinerlei Sachverhaltsfakten festgestellt werden, die aus gesundheitlicher Sicht einer Überstellung von Ihnen nach Ungarn entgegen stehen.

 

(...)

 

Die Anordnung der Schubhaft ist – im Ergebnis nach einer vorausgehenden genauen Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung – verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

 

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich die behördliche Abschiebung von Österreich nach Ungarn – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und –wie bereit erwähnt- sehr akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann – zu bejahen.

 

(...)

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen bereits innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit in der Europäischen Union unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie die Sicherung der Außerlandesbringung –mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer de facto vorliegenden völligen Mittellosigkeit, ohnehin aus. Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU Ihrem freien Belieben nach irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie – mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit - einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben werden gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich nach Ungarn zulässig.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf durch seine Vertretung mit Telefax vom 13. September 2013 (außerhalb der Amtsstunden) Schubhaftbeschwerde an den UVS des Landes Oberösterreich.

 

Zunächst wird zum Sachverhalt wie folgt ausgeführt:

 

Der BF ist am 04.08.2013 in Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Er befand sich bis zu seiner Inschubhaftnahme in der Erstaufnahmestelle West. Am 03.09.2013 wurde ihm der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamts zugestellt mit welchem sein Asylantrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Unmittelbar nach der Zustellung wurde er festgenommen. Am selben Tag wurde die Schubhaft über den BF verhängt.

 

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

 

Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft sind rechtswidrig.

 

Begründung:

  1. Unverhältnismäßigkeit der Haft

(...)

 

Auch wenn § 76 Abs. 2a FPG vorsieht, dass die Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber in den dort genannten Fällen die Schubhaft anzuordnen hat, hat im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Bestimmung eine individuelle Prüfung der Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

 

(...)

 

Von der Behörde ist daher auch bei der Anwendung des § 76 Abs. 2 sowie des § 76 Abs. 2a FPG zu prüfen, ob die Schubhaft notwendig ist, um eines der oben genannten Verfahren oder die Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung eines Fremden zu sichern.

 

Genau dies trifft auch im Fall des BF zu: über ihn wurde ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet. Mit der konkreten Situation des BF hat sich die, Erstbehörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinander gesetzt. Der angefochtene Bescheid lässt daher auch eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei.

 

(...)

 

Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311), jedoch muss die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden - sogar wenn der Fremde vorher in einem sicheren Drittstaat einen Asylantrag gestellt hat (VfGH 29.09.2004, B 292/04). In einem solchen Fall ist auch der Grund für eine allfällige Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Staat und die dabei eingeschlagene Vorgangsweise zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

 

Insbesondere kann die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Der VwGH hat in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen; Schubhaft kann immer nur als ultima ratio verstanden werden (VfGH 15.06.2007, B 1330/06). Schubhaft ist hingegen nicht als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern anzuwenden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

 

Im konkreten Fall hat der BF nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet umgehend einen Asylantrag gestellt. Wie dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2013 zur Zahl 13 11.278-EAST West zu entnehmen ist, reiste der BF am 04.08.2013 mit dem Reisezug „EN 236" von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Villach einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie dem auch in gegenständlichem Bescheid der BH Vöcklabruck abgedruckten Einvernahmeprotokoll des BF zu entnehmen ist, erhielt der BF trotz starker Schmerzen in Ungarn keine medizinische Versorgung. Deshalb entschied er sich, nach Österreich zu reisen, wo er wegen eines Nabelbruchs medizinisch behandelt wurde.

Der BF wurde nach seiner Asylantragstellung in der Erstaufnahmestelle West untergebracht und hat sich dort bis zu seiner Inschubhaftnahme aufgehalten. Er hat gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GVG-B 2005 Anspruch auf Grundversorgung bis er das Bundesgebiet verlassen hat, solange er in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht ist. Der BF hat in seinem Asylverfahren mit den Behörden kooperiert. Er hat bis zu seiner Abschiebung einen Rechtsanspruch auf eine Unterbringung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Abschiebung des BF gesichert werden müsse.

 

Die belangt Behörde begründet ihren Bescheid ua. damit, dass stark bezweifelt werden müsse, dass Österreich überhaupt das Reiseziel des BF sei. Diese Behauptung wird dadurch widerlegt, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz am Tag seiner Einreise stellte. Österreich war daher offensichtlich sein Reiseziel.

 

Weiters führt die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft notwendig sei, damit der BF dem österreichischen Staat nicht weiter finanziell zur Last fallen könne, und um zu verhindern, dass der BF einer illegalen Beschäftigung nachgehen werde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass Österreich nach einem Abtauchen in die Anonymität letztlich für die inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens zuständig würde.

Zunächst soll festgehalten werden, dass diese Aussagen nicht auf konkrete Feststellungen zum Verhalten des BF zurückgeführt werden und somit nicht geeignet sind, die unterstellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung nachzuweisen. Außerdem übersieht die belangte Behörde, dass der Zweck der Schubhaft einzig die Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung ist. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist somit (unabhängig von deren Vorliegen) kein Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 2a Z 1 -FPG und daher keine tragfähige Begründung für die Verhängung der Schubhaft. Eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht jedoch für die Prüfung der Erforderlichkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, relevant (vergl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0087).

 

Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots und wegen der Formulierung des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG („um zu sichern") kann auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung der bzw. Anhaltung in Schubhaft tatsächlich notwendig ist, um die Außerlandesschaffung zu sichern.

 

Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liegt beim BF nicht vor.

 

Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind daher rechtswidrig.

 

  1. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2001, ZI. 2001/02/0048 ausgesprochen und in ständiger Judikatur bekräftig hat, hat die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Dies wurde im konkreten Fall unterlassen. Die Behörde begründet lediglich formelhaft, dass eine Sicherung der Außerlandesbringung des BF durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend sei, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrundeliegende Endziel der Abschiebung nach Ungarn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden könne. Wie dies jedoch im gegenständlichen Sachverhalt mit dem Verhalten des BF begründet werden kann, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

 

(...)

 

Das gelindere Mittel hat nunmehr nach der neuen Regelung des § 77 Abs. 1 FPG an die Stelle der Schubhaft zu treten, wenn die Gründe des § 76 vorliegen. Die belangte Behörde hätte daher konkret prüfen müssen, ob der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels im gegenständlichen Sachverhalt erreicht werden kann.

 

(...)

 

  1. Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

(...)

 

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass es eine Rangordnung der Überstellungsmodalitäten gibt bzw. dass eine freiwillige Ausreise des Asylwerbers   in -den   zuständigen   Mitgliedsstaat   prioritär   ist.   Auch   die österreichische Rechtsordnung geht von der grundsätzlichen Annahme aus, dass Gesetze zwar mit Zwangsandrohung, aber zunächst ohne Zwangsausübung eingehalten werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Gesetz bzw. eine gesetzlich ergangene Entscheidung von den Rechtsunterworfenen grundsätzlich respektiert und eingehalten wird. Erst wenn sich herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, kann zu Zwangsmaßnahmen gegriffen werden. Eine automatische Schubhaftverhängung, d.h. die grundsätzliche Annahme ein Gesetz würde von den Rechtsunterworfenen generell nicht befolgt werden - wie sie derzeit in der Praxis stattfindet - findet keine Deckung in der österreichischen Verfassung.

 

Nach Abschluss des Verfahrens über die (Un-)Zuständigkeit Österreichs ist zunächst dem Asylwerber die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu geben. Erst wenn sich herausstellt, dass der Asylwerber nicht freiwillig ausreist bzw. zu verstehen gibt, dass er dies nicht tun wird, ist eine Haftverhängung zulässig.

 

Die Schubhaftverhängung des BF ohne Einhaltung dieser Abfolge steht daher sowohl in Widerspruch zur oben genannten Verordnung, als auch zur österreichischen Verfassung und ist daher inhaltlich rechtswidrig.

 

(...)

 

Es werden daher die Beschwerdeanträge gestellt, der UVS im Land Oberösterreich möge

  1. die Verhängung der Schubhaft und
  2. die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären sowie
  3. Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuerkennen.

 

 

2.1.1. Mit E-Mail vom 16. September 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom selben Tag führt die belangte Behörde ua. aus:

 

Im Besonderen wird auf die ha. Aktenunterlagen und den bereits im Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 03.09.2013 ausgeführten Sachverhalt hingewiesen.

 

Im Weiteren darf auch ein aktueller Auszug aus dem AIS beigefügt werden.

Wie aus dem AIS, dem Schubhaftbescheid und nunmehr auch aus der vorliegenden Beschwerde unbestreitbar hervorgeht, befindet sich das Dublinverfahren des Fremden im finalen Stadium, unmittelbar vor der durch den Beschwerdeführer absolut nicht gewünschten Überstellung nach Ungarn.

 

Darüber hinaus wird hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt und ohne einer freiheitsentziehenden Sicherheitsmaßnahme berechtigt und klar im angefochtenem Schubhaftbescheid begründet, nicht davon ausgegangen werden kann, das vorliegende Ausweisungsverfahren zu beenden und eine Vollstreckung mit der Abschiebung nach Ungarn vollziehen zu können.

 

Im vorliegenden Fall konnte in der Gesamtschau des Sachverhaltes:

·          Aufgriff im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Villach am 04.08.2013 im Reisezug EN 236, und darauffolgende Asylantragstellung

·          Eurodac-Behandlung von Ungarn vom 03.07.2013 (Asylantragstellung)
Eurodac-Behandlung in Griechenland vom 07.02.2011 (Asylantragstellung)

·          offensichtliches Entfernen in Ungarn, Abtauchen in die Anonymität und illegale Weiterreise in weitere Mitgliedstaaten

·          Identität in Österreich durch Unterdrückung von Unterlagen und Urkunden nicht gesichert

·          Verwenden unterschiedlicher Identitäten bzw. Staatsbürgerschaften innerhalb der Europäischen Union

·          bewusstes Vernichten und Unterdrücken von Unterlagen und Papieren, die zur Reiseroute und Identität Hinweise geben

·          Weigerung auf freiwilliger Basis in den zuständigen Mitgliedstaat Ungarn auszureisen bzw. absoluter Ausreiseunwille

·          absolute Nichtmitwirkung (Schubhaftbelehrung wurde abgebrochen, Unterschrift wurde verweigert,...)

·          Völlig alleinstehend – keine Bezugspunkte innerhalb Österreichs, absolut keine bezugsbezogene Bindung an eine Örtlichkeit in Österreich

·          Keinen Sprachbezug zum deutschsprachigen Raum; spricht Ibu und Englisch

 

nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten geändert hätte und eine Tendenz dahingehend nunmehr zeigen würde, die Einhaltung der Rechtsordnung und Rechtsbestimmung zu akzeptieren. Es war nicht zu erkennen und daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr die Rechtsordnung befolgen und sich zur Verfügung der Behörde halten werde. Folglich konnte mit vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt erkannt werden, der für den Fremden spreche und eine Sicherung des Ausweisungsverfahrens und eine Sicherung der Abschiebung nach Ungarn abseits der Schubhaft mit einem gelinderen Mittel zulassen würde.

 

Es befindet sich nicht nur das Außerlandesbringungsverfahren im absolut letzten Stadium, sondern zeigt auch die Handlungsweise des Beschwerdeführers erneut auf, dass er alles daran setzen werde, um dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme, seiner Außerlandesbringung von Österreich nach Ungarn, zu entgehen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST West vom 03.09.2013 wurde der Fremde durchsetzbar nach Ungarn ausgewiesen und sein Asylbegehren nach der Dublin-VO gem. § 5 AsylG 2005 nach Ungarn zurückgewiesen. Am 10.09.2013 brachte der Genannte Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.

 

Es ist daher beabsichtigt, den Beschwerdeführer – nach Ablauf der Wochenfrist – ca. KW 39 nach Ungarn abzuschieben. Dass der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn zurückkehren will, ist nicht nur auf Grund seiner Handlungsweise, sondern auch auf Grund seiner letztlich nunmehr eingebrachten Schubhaftbeschwerde außer Zweifel. Um letztlich die in Kürze bevorstehende Überstellung in den für den Beschwerdeführer zuständigen Mitgliedstaat Ungarn auch vollziehen zu können, wird dringend die kostenpflichtige Abweisung vorliegender Beschwerde beantragt.

 

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1.1. sowie 2.1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 114/2013, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 3. September 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1.     gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2.     eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3.     der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG mehr als einmal verletzt hat;

4.     der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 vorletzter Satz AsylG nicht nachgekommen ist, oder

5.     der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde,

6.     sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegen stehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 9. April 2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Er ist somit Asylwerber und unterliegt betreffend Schubhhaftverhängung grundsätzlich dem § 76 Abs. 2 bzw. 2a FPG.

 

3.3.2. Nach § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG hat die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft anzuordnen, wenn gegen einen Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.

 

Im vorliegenden Fall ist nun allseits unbestritten, dass gegen den Bf mit Bescheid des BAA vom 3. September 2013 eine zurückweisende Entscheidung seines Asylantrages vom 4. August 2013 sowie eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde. Daran ändert es auch nichts, dass der Bf mit Beschwerde vom 10. September 2013 diese erstinstanzliche Entscheidung anficht. Die oa. Tatbestandsvoraussetzung liegt – ohne näher darauf eingehen zu müssen – also vor.

 

3.3.3. Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs. 2a leg. cit., der mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 introduziert wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs. 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten 6 Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z. 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z. 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.

 

Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des
§ 76 Abs. 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung mit einzubeziehen ist.

 

3.3.4.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich betreffend den Sicherungsbedarf – entgegen der Ansicht in der Beschwerde - ein eindeutiges Bild:

 

Es ist zwar zutreffend, dass den Umständen der völligen Mittellosigkeit, Wohnsitzlosigkeit und des Fehlens integrationsbegründender Beziehungen im Bundesgebiet sowie einer Ausreiseunwilligkeit eines Fremden alleine betrachtet nicht zwingend die Annahme eines hohen Sicherungsbedarfes und in der Folge die Verhängung der Schubhaft zu folgen haben, allerdings ergeben sich im vorliegenden Fall doch besondere Aspekte.

 

3.3.4.2. Der Bf muss als beinahezu klassischer Asyltourist bezeichnet werden. Schon im Jahr 2011 stellte er einen Asylantrag in Griechenland, von wo er sich aber – unzufrieden mit den dortigen Lebensbedingungen - nach  Ungarn verabsentierte. Dort stellte er einen weiteren Asylantrag am 29. Juni 2013 und verließ Ungarn nicht lange nach der Zurückweisung dieses Antrages am 19. Juli 2013 – zunächst in Richtung Slowenien, das aber nicht seine Wunschdestination darstellte, da er in der Folge nach Italien weiterreiste. Italien hielt der Bf offenbar aber ebenfalls nicht geeignet für einen längeren Verbleib, weshalb er sich per Bahn nach Österreich aufmachte, wo er – nach Aufgriff – einen neuerlichen Asylantrag (am 4. August 2013) stellte. Betont muss werden, dass die Asylantragstellung erst aufgrund des Aufgriffes erfolgte, nicht schon davor. Daher ist der Schluss der belangten Behörde zulässig, dass das wahre Reiseziel des Bf nicht völlig geklärt ist.

Die mangelnde medizinische Versorgung dürfte nicht Ausschlag gebend gewesen sein, zumal der Bf Österreich auch auf direktem Weg hätte erreichen können und nicht die Mühen der wegintensiven Reise hätte auf sich nehmen müssen. Sein Verhalten zeigt eindeutig, dass es ihm nicht um die Erlangung von Asyl, somit um den Schutz vor staatlicher Verfolgung, sondern um die Sicherung seines Aufenthalts in einem für ihn wirtschaftlich attraktiven Staat der EU geht. Dabei weist er ein Höchstmaß an Flexibilität auf. In diesem Sinn klagte er auch über die Lebens- und Versorgungsbedingungen zB. in Ungarn, wo ihm das Essen nicht entsprochen hätte (vgl. seine Einvernahme). 

 

Kombiniert mit dem Umstand, dass er in Österreich kein entsprechendes Identitätsdokument "vorlegen konnte", in Ungarn oder Österreich jedenfalls mit falscher Identität bzw. falschem Nationale auftrat, dass er hier beinahe völlig mittel- und wohnsitzlos ist und über keinerlei familiäre oder soziale Kontakte verfügt, dass er eine Rückkehr nach Ungarn wegen der dortigen Verhältnisse während der Einvernahmen klar ablehnte, scheint der Sicherungsbedarf äußerst hoch.

 

Die durch das bisherige Verhalten des Bf gewonnenen Erkenntnisse führen zu der klaren Feststellung, dass der Bw sich keinesfalls ab Zustellung des negativen Asylbescheides, verbunden mit der evidenten Aussicht ehestbaldig nach Ungarn abgeschoben zu werden, dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden zur Verfügung gehalten haben würde.

 

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass sich der Bf während des bisherigen Verfahrens nicht verabsentiert habe, ist gleichfalls festzustellen, dass er dies in Ungarn auch erst nach negativem Asylbescheid vollzogen hatte, dass er also aufgrund seiner bisherigen Erfahrungswerte den Zeitpunkt der Notwendigkeit eines Untertauchens sehr gut abzuschätzen gelernt hat.

 

3.3.4.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente – von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – ehestmöglich fraglos dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Je weiter dieses Verfahren fortschreitet, desto höher ist auch die Fluchtgefahr anzusetzen. Diese bestand aber schon zweifellos zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme massiv.

 

3.4.1. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

3.4.2. Betreffend die vertiefte Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 76 Abs. 2a ist die Feststellung zu treffen, dass weder aufgrund des Alters noch aufgrund des Gesundheitszustandes Sachverhaltselemente bekannt wurden, die an der Verhältnismäßigkeit Zweifel aufkommen lassen würden. Eine Nabelbruchoperation, die in Österreich vorgenommen wurde, ist – wie auch im erstinstanzlichen Asylbescheid nichts anderes festgestellt – wohl nicht geeignet, Bedenken wegen des Gesundheitszustandes des Bf in Bezug auf die Abschiebung zu nähren.

 

3.4.3. Zu den in der Beschwerde ganz allgemein behaupteten Verletzungen von Unionsrecht ist wie folgt auszuführen:

 

Zunächst zum behaupteten Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Abl L 348/98 ff):

 

Richtig ist, dass nach dem die Haft für Zwecke der Abschiebung behandelnden Art. 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie im Fall der Inhaftnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen wird. Dabei ist aber entgegen der Beschwerdedarstellung nicht bloß auf die amts-

wegige Überprüfung der Schubhaft nach vier Monaten abzustellen. Die RL überlässt es vielmehr dem Mitgliedstaat, die Rechtmäßigkeit entweder nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen (Abs. 2 lit. a) oder dem Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist zu stellen, worüber er auch zu belehren ist (Abs. 2 lit. b).

 

Die Regelung der §§ 82 ff FPG mit dem Recht, die Prüfung der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat jederzeit zu beantragen, und die Entscheidungspflicht binnen einer Woche bei aufrechter Anhaltung entspricht daher den Vorgaben der Richtlinie. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hat der Schubhaftbescheid in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten (vgl § 76 Abs. 3 FPG). Die behauptete Verletzung der Rückführungsrichtlinie ist demnach unzutreffend.

 

Was schließlich den behaupteten Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie betrifft, ist auf die bereits dargelegten Ausführungen zur Prüfung der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter unten zu verweisen.

 

3.5. In Anbetracht des besonders hohen Sicherungsbedarfes scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht bzw. eine finanzielle Sicherheitsleistung würden das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf - wie oben dargestellt – spontan die Gelegenheit nutzen würde, um sich den Verfahren zu entziehen, deren kurzfristiges Ergebnis die Abschiebung nach Ungarn zeitigen würde.

 

Zugegebener Maßen hielt sich der Bf den österreichischen Behörden seit Anfang August zur Verfügung und wirkte - durchaus strategisch motiviert – am Asylverfahren bis zur negativen Entscheidung mit, was aber nicht bedeutet, dass er nun in der Folge für die Behörden zur Verfügung stehen würde bzw. gestanden wäre, wenn es um seine Rückführung ginge bzw. gegangen wäre. Im vollen Wissen der für ihn ungünstigen Entwicklungen durch die durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung und die darauf erfolgenden Schritte der österreichischen Behörden, würde eine tägliche Meldepflicht also nicht ausgereicht haben, um ihn zu einer nachhaltigen Mitwirkung zu bewegen. Eine finanzielle Sicherheitsleistung scheitert schon am Umstand der relativen Mittellosigkeit des Bf. 

 

Dies aber hat zur Konsequenz, dass die belangte Behörde die Anwendung eines gelinderen Mittels zurecht ausschloss, wobei anzumerken ist, dass sie dies im angefochtenen Bescheid sehr wohl – auch hinsichtlich der einzelnen Varianten des gelinderen Mittels – thematisierte.

 

3.6. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.

 

3.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden,  bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.     zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.7.2. Der Bf wird gegenwärtig seit knapp zwei Wochen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Die Abschiebung des Bf nach Ungarn ist für die Kalenderwoche 39 geplant. Es liegen somit keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch längere Zeit andauern werde, zumal die Abschiebung des Bf nach der Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme vom 13. August 2013 in naher Zukunft erreichbar scheint.

 

3.7.3. Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut zeitnah erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würden.

 

3.8. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
13. September 2013 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Bernhard Pree