Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523533/2/MZ/JO

Linz, 13.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 17. Juni 2013, VerkR21-75-2013, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

§ 24 Abs 4 FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 17. Juni 2013, VerkR21-75-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 7. Jänner 2010 unter der Zahl 09049288 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D, DE und F bis zur amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken der genannten Kraftfahrzeuge und bis zur Beibringung einer internistischen Stellungnahme zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

 

Darüber hinaus wurde die Entziehung auf eine allfällige von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt und dem Bw das Recht aberkannt, für den oben angeführten Zeitraum von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Schließlich wurde der Bw aufgefordert, seinen Führerschein sowie einen allfällig bestehenden ausländischen Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides abzuliefern.

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die §§ 24 Abs 4, 29 und 30 Abs 1 FSG und wurde dem Bw am 24. Juni 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Bw Folgendes aus:

 

Ich berufe gegen den Bescheid vom 17.06.2013, da ich der Meinung war, dass der vor mir vorgelegte Entlassungsbericht vom AKH Linz ausreichend ist.

Ich war auch bereits bei der Amtsärztin und habe mich amtsärztlich untersuchen lassen und habe Ihr auch weitere Befunde vorgelegt. Ich werde die internistische Stellungnahme umgehend erbringen.

 

3.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 12. August 2013 den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und somit die Entscheidung ausschließlich von der Lösung der zugrundeliegenden Rechtsfrage abhängt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem unstrittigen, für die Entscheidung wesentlichem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist im Besitz einer von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 7. Jänner 2010 unter der Zahl 09049288 ausgestellten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D, DE und F.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 26. März 2013, VerkR21-75-2013, wurde der Bw aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM (Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D, DE und F untersuchen zu lassen. Zudem wurde der Bw aufgefordert, für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine internistische Stellungnahme, innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, beizubringen. Der besagte Bescheid wurde dem Bw – laut im Akt befindlichen Rückschein – im Wege der Hinterlegung am 4. April 2013 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Im Akt befindlich ist zudem ein – vom Bw bereits vor dem Aufforderungsbescheid beigebrachter – „Vorläufiger Entlassungsbericht“ aus dem AKH der Stadt Linz enthalten. Dieser enthält eine Entlassungsdiagnose sowie eine Therapieempfehlung. Wie sich das Krankheitsbild des Bw auf das Lenken von KFZ auswirkt, ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

 

4. Über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1.1. Die im ggst Fall einschlägige Bestimmung des Führerscheingesetzes 1997 – FSG in der geltenden Fassung lautet:

 

§ 24. (1) […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

4.1.2. Die im ggst Fall einschlägige Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV in der geltenden Fassung lautet:     

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: […]

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

 

4.2. § 24 Abs 4 letzter Satz FSG trifft ua eine klare und unmissverständliche Anordnung: „Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen [bzw] die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen […], keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

 

Im ggst Fall steht unstrittig fest, dass der Bw mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 26. März 2013, VerkR21-75-2013, aufgefordert wurde, sich innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM (Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D, DE und F untersuchen zu lassen und für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine internistische Stellungnahme, innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, beizubringen. Weiters steht unstrittig fest, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

 

4.3. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist der Bw keiner der behördlichen Anordnungen nachgekommen, obwohl die ihm zugestandene Frist am 4. Juni 2013 abgelaufen ist. Der Entzug der Lenkberechtigung war daher zwingende, in § 24 Abs 4 FSG begründete, Folge.

 

4.4. Angemerkt wird, dass der vorläufige Entlassungsbericht keine internistische Stellungnahme darstellen kann, da § 1 Z 2 FSG-GV – wiederum unmissverständlich – zu entnehmen ist, welche Anforderungen an eine fachärztliche – hier: internistische – Stellungnahme gestellt werden. Das vom Bw beigebrachte Schreiben erfüllt diese Anforderungen schon insofern nicht, als dieses weder ein Krankheitsbild näher beschreibt noch dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen beurteilt.

 

Weiters wird festgehalten, dass die in der Zwischenzeit erfolgte amtsärztliche Untersuchung an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nichts zu ändern vermag. Sache des Berufungsverfahrens ist nämlich lediglich der Entzug der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der beiden Anordnungen. Der Geltungsbereich des angefochtenen Bescheides endet daher in dem Zeitpunkt, in dem der Anordnung Folge geleistet wird.

 

4.5. Die Berufung war vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer