Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101697/4/Fra/Ka

Linz, 21.03.1994

VwSen-101697/4/Fra/Ka Linz, am 21. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.

November 1993, AZ.St.9686/92-H, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz noch zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. November 1993, AZ.St.9686/92-H, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 1.

August 1992 um 16.05 Uhr in L mit dem Fahrzeug, Kennzeichen die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe.

Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 können nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr begangen werden, zumal dieses Gesetz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit. (nur) für diese Straßen gilt. Dem Beschuldigten wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung in "M" begangen zu haben. Aus dieser Tatortumschreibung geht nicht hervor, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr begangen wurde, weil ein sprachlicher Konnex zu einer derartigen Straße fehlt. Obwohl der Anzeige der BPD Linz vom 2. August 1992 eindeutig zu entnehmen ist, daß der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt auf der "M Straße, Höhe des Hauses M" verwirklicht wurde - wobei von der Richtigkeit dieser Tatortumschreibung ausgegangen wird - und somit eine ausreichende Grundlage für eine präzise Tatumschreibung vorhanden ist, wurde diese Umschreibung nicht in das angefochtene Straferkenntnis aufgenommen. Wenn auch der gegenständliche Straßenzug möglicherweise nur mit "M" bezeichnet ist, wäre es erforderlich gewesen, die begangene Übertretung hinsichtlich des Tatortes mit "Margarethener Straße auf Höhe des Hauses........" zu bezeichnen (vgl. hiezu ua VwGH vom 11.12.1981, 81/02/0176).

Da auch keine rechtzeitige taugliche Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde gesetzt wurde, war aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung von einer weiteren Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden. Aus diesem Grunde erübrigte es sich auch, auf die vom Berufungswerber vorgebrachten Einwendungen einzugehen.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Rechtslage.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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