Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560301/2/Bm/TK

Linz, 29.08.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.7.2013, GZ 301-12-2/1ASJF, betreffend Zurückweisung des Ansuchens auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4,  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm § 30 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.7.2013, GZ 301-12-2/1ASJF, wurde der mit Eingabe vom 2.7.2013 gestellte Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wird im Bescheid festgehalten, dass die Bw mit Schreiben vom 9.7.2013 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen und Urkunden vorzulegen. In diesem Schreiben wurde die Bw auch auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und festgehalten, dass bei mangelnder Entscheidungsgrundlage der Antrag zurückgewiesen werden kann.

 

Da die Bw nicht sämtliche geforderten Unterlagen vorgelegt hat, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht zur Gänze nachgekommen und war daher ihr Antrag zurückzuweisen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw mit Eingabe vom 1.8.2013 eingebrachte Berufung. Darin bringt die Bw vor, die Kontoauszüge des Lebensgefährten würden mit der Berufung vorgelegt werden und in Kürze würde sie sich auch beim AMS wieder anmelden. 

 

3. Die Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde; zu GZ. 301-12-2/1 ASJF. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der entscheidungswesentliche Sachverhalt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Eingabe vom 2.7.2013 wurde von der Bw der Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beim Magistrat Linz eingebracht. Mit Schreiben vom 9.7.2013 wurde die Bw aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:

- Kontoauszüge der letzten 6 Monate oder Ausdruck der Bank, auch vom 

  Lebensgefährten

- Nachweis über Höhe des Krankengeldes der GKK ab 15.6.2013

- Nachweis über AMS-Anmeldung

- Vergebührter Mietvertrag im Original

- aktueller Bescheid Wohnbeihilfe

- Nachweis über Höhe des aktuellen Stipendiums des Lebensgefährten

- ausgefüllter Mindestsicherungsantrag

 

Zudem wurde die Bw in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann.

 

Bis zur Bescheiderlassung wurden weder die Kontoauszüge des Lebensgefährten noch ein Nachweis über die AMS-Anmeldung vorgelegt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann die Behörde, wenn eine hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Wie unter 4.1. festgestellt, wurde die Bw nachweislich über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen. Es wurden auch ausdrücklich und konkret die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen im Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9.7.2013 genannt. Von der Bw wurden nicht sämtliche geforderten Unterlagen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegt.

 

Da somit für die Behörde aufgrund der fehlenden Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Urkunden eine Entscheidungsgrundlage nicht gegeben war, war sie berechtigt, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG den Antrag zurückzuweisen und war sohin die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Bw jederzeit die Möglichkeit hat, einen neuerlichen Antrag unter Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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