Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720350/2/BP/JO

Linz, 18.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. August 2013, GZ: Sich40-42909-2013, mit dem über die Berufungswerberin eine Ausweisung ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 65 iVm § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2013/114

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. August 2013, GZ: Sich40-42909-2013, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gemäß § 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ausgewiesen und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt wie folgt aus:

 

Sie sind rumänische Staatsbürgerin und aufgrund von durchgeführten Erhebungen der Finanz­polizei Gmunden-Vöcklabruck ist festgestellt worden, dass Sie in der Zeit zwischen dem 18.01.2011 bis zum 31.08.2012, sowie in der Zeit zwischen dem 15.12.2012 bis zum 19.04.2013 ohne im Besitz einer erforderlichen Beschäftigungsbewilligung zu sein, eine Beschäftigung als landwirtschaftliche Hilfskraft, bei x ausgeübt haben. Eine diesbezügliche Anzeigeerstattung gegen Ihren Arbeitgeber ist von der zuständigen Finanzpolizei erstattet worden.

 

Die eingeleiteten Ermittlungen der hs. Fremdenpolizeibehörde hat ergeben, dass Sie sich erst am 16.07.2013 mit Nebenwohnsitz in x, polizeilich angemeldet haben. In der Zeit Ihrer illegalen Beschäftigung haben Sie sich nicht polizeilich angemeldet.

 

Sie sind bis dato nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung die dokumentiert, dass Sie Ihre Frei­zügigkeit in Anspruch genommen haben. Sie haben sich immer länger als 3 Monate durchgehend hier im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten ohne im Besitz einer Anmeldebe­scheinigung zu sein. Weiters haben Sie während Ihres illegalen Aufenthaltes ebenfalls eine uner­laubte Beschäftigung ausgeübt, da Sie nicht im Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung gewesen sind.

 

Ihren Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung haben Sie persönlich am 1. August 2013 persönlich bei der hs. Niederlassungsbehörde gestellt, nachdem Ihnen nachweislich und schriftlich am 18.07.2013 mitgeteilt worden ist, dass die hs. Fremdenpolizeibehörde beabsichtigt Sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich auszuweisen.

 

Mit zitiertem Schreiben der hs. Fremdenpolizeibehörde sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des angeführten Schreibens zur beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich schriftlich Stellung zu nehmen. Ihre schriftliche Stellungnahme vom 31.07.2013 ist am 01.08.2013 bei der hs. Fremdenpolizeibehörde eingelangt.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

 

(...)

 

Wie bereits umseitig angeführt, haben Sie in der Zeit zwischen dem 01.07.2012 bis zum 31.08.2012 sowie in der Zeit zwischen dem 15.12.2012 bis zum 19.04.2013 eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne dafür im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein. Dies bedeutet, dass Sie Ihre ausgeübte Beschäftigung nicht ausüben hätten dürfen.

 

Festgestellt wird weiters, dass Sie sich durchgehend länger als 3 Monate im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten haben ohne im Besitz einer Anmeldebescheinigung zu sein. Dieser Umstand stellt für EWR-Bürger einen illegalen Aufenthalt dar. Der EWR-Bürger ist verpflichtet bei einem längeren durchgehenden Aufenthalt von 3 Monaten bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zu stellen. Für diese Antragsstellung hat der EWR-Bürger vier Monate ab seiner Einreise nach Österreich Zeit. Wird die Anmeldebescheinigung ausgestellt, so dokumentiert sie den rechtmäßigen Aufenthalt des EWR-Bürgers hier in Österreich. Wird die Anmeldebescheinigung weder beantragt noch ausge­stellt und hält sich der EWR-Bürger länger als 3 Monate in Österreich auf, gilt sein Aufenthalt ab dem vierten Monat als illegal.

 

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie sich in der Zeit zwischen dem 01.11.2009 bis zum 31.12.2009, in der Zeit zwischen dem 19.04.2010 bis zum 31.08.2012 und schließlich in der Zeit zwischen dem 16.03.2013 bis zum 19.04.2013 illegal hier in Österreich aufgehalten haben, da Sie zu diesen Tatzeiten nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung gewesen sind. Gerade der wiederholte illegale Aufenthalt hier in Österreich stellt eine enorme und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenwesens, dar.

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 31.07.2013 haben Sie angeführt, Sie seien während der gesamten Beschäftigungszeit ordnungsgemäß bei der OÖGKK gemeldet gewesen. Es seien sämtliche Lohnabgaben an das Finanzamt abgeführt worden. Es liege somit abgaben- als auch sozialversicherungsrechtlich keinesfalls eine Schwarzarbeit vor. Die allenfalls fehlende polizeiliche Meldung sowie das Nichtbestehen einer Arbeitsbewilligung ist auf ein Versehen zurückzuführen.

 

Sowohl die Arbeitgeber Seite als auch Sie seien der Ansicht, dass aufgrund der Zugehörigkeit Rumäniens zur EU und der bereits bestehenden längeren Beschäftigungsdauer von Ihnen keine weiteren Bewilligungen notwendig wären. Die unterlassene polizeiliche Meldung stellt bestenfalls einen Verstoß gegen das Meldegesetz vor, doch rechtfertigt dieses offenkundige Versehen keines­falls die Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

 

Die hs. Fremdenpolizeibehörde stellt hiezu fest, dass die illegale Ausübung einer Beschäftigung aufgrund des Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung im Blickwinkel nach dem AuslBG und dem FPG 2005 in Ihrem Fall gegeben ist. Dieser Umstand rechtfertigt jedenfalls die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich. Tatsache ist auch, dass Sie sich illegal hier im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten bzw. aufgehalten haben, da Sie bis dato nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung sind. Daran vermag der Umstand, dass Sie am 01. August 2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der hs. Niederlassungs­behörde gestellt haben, nichts ändern.

 

Die Tatsache, dass Sie bereits längere Zeit ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, erschwert die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Die hs. Fremdenpolizeibehörde stellt auch fest, dass Sie ja bereits zweimal im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gewesen sind. Somit ist auch der Umstand klar, dass Sie gewusst haben, dass Sie für die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung benötigen. Rumänien ist seit 2007ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ihre Argumentation geht daher ins Leere.

 

Der VwGH hat bereits mit Erkenntnis vom 15. Mai 2007, ZI 2006/18/0418, folgendes festgestellt: Es gehört zu dem bei jedermann voraussetzbaren Allgemeinwissen, dass die Aufnahme einer un­selbständigen Tätigkeit in Österreich durch einen Fremden einer Bewilligung nach den Bestim­mungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz bedarf. Die angebliche Versicherung durch den Arbeitgeber eines Fremden, er könne schon vor dem Vorliegen einer solchen Bewilligung bei ihm zu arbeiten beginnen, stellt daher keinen Umstand dar, der das Verhalten des Fremden ent­schuldigen könnte.

 

Betreffend Ihres Privat- und Familienleben haben Sie keine Angaben gemacht, obwohl Sie schriftlich aufgefordert worden sind. Faktum ist, dass Sie rum. Staatsbürgerin sind. Faktum ist auch, dass Sie bis dato nie im Besitz einer Anmeldebescheinigung gewesen sind, die Ihre Freizügigkeit dokumentiert hätte. Die hs. Fremdenpolizeibehörde geht davon aus, dass Sie hier in Österreich keine familiären Bindungen haben. Ob Sie entsprechende Deutschkenntnisse besitzen, kann nicht bewertet werden. Ihre berufliche Integration ist zu negieren, da Sie entweder nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung gewesen sind. Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig. Da die Beschäftigung illegal (in den Fällen, wo keine Beschäftigungsbewilligung vorhanden gewesen ist) ausgeübt worden ist, kann die berufliche Integration nicht positiv verlaufen.

 

Sie selbst sind hier in Österreich strafrechtlich unbescholten.

 

Nach Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens kommt die hs. Fremdenpolizeibehörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung notwendig ist, um die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenwesens, wieder herzustellen.

 

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 ist vom Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat zu erteilen.

 

Es ist spruchgemäß entschieden worden.

 

1.2. Gegen den angefochtenen Bescheid, den Vertretern der Bw nachweislich zugestellt am 27. August 2013, wurde mit Schreiben vom 4. September 2013 (bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt am 9. September 2013) rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

Es wird der Bescheid seinem ganzen Inhalte nach angefochten und beantragt den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

(...)

 

Konkret führt die belangte Behörde an, dass aufgrund des Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung für die Zeiträume 1.7.2012 bis 31 08.2012 sowie 15.12.2012 bis 19.4.2013, bereits aufgrund des AuslBG und dem FPG 2005 die Ausweisung gerechtfertigt sei. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass nach § 28 AuslBG für die Beschäftigung von Ausländern ein eigener Straftatbestand geschaffen wurde. Dieser sieht die Verhängung von Verwal­tungsstrafen über den Arbeitgeber bei bewilligungsloser Beschäftigung von Ausländern vor. Eine Ausweisung von EWR-Bürgern sieht jedoch das AuslBG an keiner Stelle vor. Es würde die Verwertung dieses Faktums neben dem bestehenden Strafbestimmungen im AuslBG zusätzlich gegen das Doppelverwertungsgebot verstoßen. Diesbezüglich ist auf das anhän­gige Verwaltungsstrafverfahren gegen die zur Vertretung der x, AZ SV-96-66-2013 und Frau x, SV-96-65-2013, bei der belangten Behörde zu verweisen. Wenn überhaupt so kann eine Bestrafung nach dem AuslBG nur die zur Vertretung berufenen des Arbeitgebers der Berufungswerberin treffen.

 

Weiters ist zwar richtig, dass Bürger des EWR, wenn sie sich im österreichischen Bundes­gebiet aufhalten, binnen drei Monaten dafür zu sorgen haben, dass ihnen eine Anmeldebe­scheinigung ausgestellt wird. Diese dokumentiert allerdings lediglich den faktischen Aufent­halt und hat lediglich deklaratorischen Charakter. Sie dokumentiert lediglich ein bereits be­stehendes, aus dem primären und sekundären Gemeinschaftsrecht, resultierendes Aufent­haltsrecht der Berufungswerberin (EuGH 5.2.1991, Rs C-363/89, Roux, Rn 12 mwN). Die nicht fristgerechte Beantragung der Anmeldebescheinigung stellt lediglich eine Verwaltungs­übertretung dar und ist entsprechend zu bestrafen. Das Aufenthaltsrecht von EWR Bürgern leitet sich jedoch unmittelbar aus dem EU Vertrag ab und hängt nicht von der Einhaltung von Verwaltungsverfahren ab. (VwGH 2009/01/0062 vom 16. Februar 1012). Der Aufenthalt der Berufungswerberin war daher nicht illegal und kann daher auch nicht der Umstand der ver­späteten Antragstellung für die Beurteilung der Frage ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt herangezogen werden. Rumänien ist seit 2007 Mitglied der Europäischen Union und sind daher rumänische Staatsbürger berechtigt die gemeinschaftsrechtliche Frei­zügigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine Gefährdung bzw. so wie es die belangte Behörde beschreibt eine „enorme und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Fremdenwesens" kann somit nicht vorliegen.

 

Wie in der Stellungnahme vom 31.07.2013 bereits vorgebracht, war die Berufungswerberin ordnungsgemäß bei der OÖGKK gemeldet. Es wurden sämtliche Lohnabgaben an das Fi­nanzamt abgeführt. Die Berufungswerberin lebt bereits seit 2009 in Österreich und ist sowohl sozial als auch beruflich integriert. Bereits im Jahr 2009 wurde sie von der Firma x akquiriert und hat sie seitdem immer wieder bei ihrem Arbeitgeber zur vollsten Zu­friedenheit die Arbeit verrichtet. Eine nunmehrige Ausweisung würde dazu führen, dass der Arbeitgeber sich nicht nur neues Personal suchen müsste sondern auch die Berufserfahrung von mittlerweile mehreren Jahren völlig wertlos wird.

 

Mit 01.08.2013 wurde nunmehr ein Antrag auf Anmeldebescheinigung gestellt. Dazu gibt es auch eine entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung der zuständigen AMS-Stelle bis zum 12. Mai 2014. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht gem. § 51 NAG sind daher ge­geben. Wie in "der oben zitierten Entscheidung bereits dargestellt, ist die Anmeldebescheini­gung nicht rechtsbegründend, sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis des im § 51 NAG geregelten Aufenthaltsrechtes von EWR-Bürgern. Dies ent­spricht den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und repräsentiert eine der wichtigsten Grundfreiheiten der EU. Es bestehen keine Hinderungsgründe für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung. Zusätzlich ist die Beschwerdeführerin völlig unbe­scholten und während ihres faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet völlig unauffällig gewe­sen, im Gegenteil ist sie zur vollsten Zufriedenheit ihres Arbeitgebers einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

 

Entgegen den Behauptungen im Bescheid ist zur Herstellung der Öffentlichen Ordnung, ins­besondere im Bereich des Fremdenrechts eine Ausweisung nicht notwendig. Sämtliche Vo­raussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt als auch Beschäftigung liegen bereits vor und wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen betreffend rumänischen Staatsbür­gern im AuslBG mit 31.12.2013, nach Ablauf der siebenjährigen Übergangsbestimmungen, fallen und rumänische Staatsbürger ab diesem Zeitpunkt für das österreichische Bundesge­biet keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG vorweisen müssen.

 

Nach § 51 Abs 1 NAG sind EWR Bürger zur Niederlassung berechtigt, wenn sie in Öster­reich Arbeitnehmer sind. Weiters ist die Anmeldebescheinigung bei Vorliegen der Vorausset­zungen von der Behörde auf Antrag auszustellen. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Berufungswerber daher zur Gänze. Es werden und wurden sämtliche im Zusammenhang mit Aufenthalt und Beschäftigung der Berufungswerberin begangenen Vergehen sanktioniert. So wurde auch eine Strafe nach dem Meldegesetz verhängt (Sich96-427-2013). Es besteht da­her keinerlei Anlass mehr für eine Ausweisung die nur mit noch mehr negativen Folgen für den Arbeitgeber, als auch die Berufungswerberin behaftet wäre. Die Nichtbeantragung einer Anmeldebescheinigung beruht auf einem Versehen. Dass dadurch jedoch die öffentliche Ordnung gefährdet wäre trifft jedoch nicht zu, müssten ja dafür andere Umstände herange­zogen werden.

 

Bei der „Gefährdung der öffentlichen Ordnung" handelt es sich um einen „unbestimmten Gesetzesbegriff" der ein Ermessen der Behörde regelmäßig einräumt. Die Behörde hat daher nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Der Berufungswerberin wird daher das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, dass die belangte Behörde von dem ihr eingräumten Ermessen im Sinne des Gesetztes Gebrauch macht, was auch eine nähree Begründung des Bescheides erforderlich, macht (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0137).

Weshalb die bei. Beh. von dem ihr zukommenden Ermessen nicht in einer für die Beru­fungswerberin günstigeren Weise Gebrauch gemacht hat, hat sie nur völlig unzureichend und nicht überzeugend ausgeführt. Hiezu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Die Beh hat darzutun, warum sie auf konkrete Weise von der Möglichkeit zur Ermessensausübung Ge­brauch gemach hat (VwSlg 7022 A/1966, 9805 A/1979, 10.077 A/1987 u.a.). Das Heranzie­hen von sachfremden und irrelevanten Gründen stellt einen schweren, an Willkür grenzen­den Ermessensmissbrauch dar, dabei den eingeräumten Spielraum überschritten und noch dazu ihre Entscheidung völlig mangelhaft begründet.

 

Der Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Ver­letzung von Verfahrensvorschriften.

 

Abschließend werden die Anträge gestellt,

  1. den Bescheid ersatzlos aufzuheben, die beantragte Anmeldebescheinigung der Beru­fungswerberin auszustellen und das Ausweisungsverfahren einzustellen;
  2. in eventu von einer Ausweisung abzusehen und lediglich eine Verwaltungsstrafe zu ver­hängen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 9. September 2013, eingelangt am 12. September 2013, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt völlig klar und im Wesentlichen unbestritten feststeht und die Akten erkennen lassen, dass weitere Erhebungen ergebnisneutral wären.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.2. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005– FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in  der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2013, können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 66 Abs. 3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

3.1.2. Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG - idgF. sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

 

Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der      ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

 

Gemäß § 51 Abs. 3 NAG hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

 

Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 NAG sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Gemäß § 55 Abs. 2 NAG kann der Fortbestand der Voraussetzungen bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

 

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

 

3.2.1. Bei der Bw handelt es sich um eine rumänische Staatsangehörige, die seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhältig ist. Nachdem also nicht ein Aufenthalt in der Dauer von 10 Jahren erreicht wird, ist § 66 Abs. 3 FPG nicht zur Anwendung zu bringen. Die Bw unterliegt aber grundsätzlich betreffend die Ausweisung den Bestimmungen des § 66 Abs. 1 und 2 FPG.

 

3.2.2. Die belangte Behörde begründet die Ausweisungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bw aufgrund mangelnder aber erforderlicher Beschäftigungsbewilligung bis zum 19. April 2013 illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gewesen sei und somit die Voraussetzungen für ein unionsrechtlich gewährleistetes Aufenthaltsrecht im Sinne der §§ 51, 52 iVm. 53 NAG nicht gegeben seien, was wiederum die Erlassung einer Ausweisung gegen die Bw erforderlich mache.

 

Dazu ist festzuhalten, dass – ohne näher darauf einzugehen – die belangte Behörde wohl zurecht davon ausgeht, dass im von ihr genannten Zeitraum die Bw nicht über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verfügte, da die, eine aufgrund der Übergangsregelungen im Zuge des Beitritts Rumäniens zur EU bzw. zum EWR bis zum 31. Dezember 2013 erforderliche Beschäftigungsbewilligung des AMS nicht vorlag.

 

Es ist aber ebenfalls zu konstatieren, dass aufgrund der Formulierung von § 66 Abs. 1 FPG der UVS nicht vergangene Sachverhalte bei der Überprüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung zu berücksichtigen hat, sondern verfahrensgegenständlich allein relevant ist, ob die Bw aktuell die Voraussetzungen des § 53 NAG für einen unionsrechtlich geschützten Aufenthalt erfüllt.

 

Eine andere Ansicht würde bedeuten, der Ausweisungsnorm eine rein pönale Zielrichtung zuzuweisen, was jedenfalls den dafür vorgesehenen Strafnormen des FPG und des NAG vorbehalten ist.

 

3.3.1. Unbestritten ist, dass die Bw über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz (Anmeldung bei der GKK) verfügt. Auch in steuerrechtlicher Hinsicht sind dem Akt keine Vorhaltungen zu entnehmen. Dass die Bw ein Einkommen unterhalb des Sozialhilfe-Niveaus beziehen würde, wurde ebenfalls nicht thematisiert. Auch die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass die Bw die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts vorweisen kann und nicht Gefahr läuft Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

 

Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Bw mit Bescheid des AMS vom 13. Mai 2013 gemäß § 8 Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung als „Landwirtschaftliche Hilfsarbeiterin“ gültig bis 12. Mai 2014 erteilt wurde, weshalb nunmehr dieses Hindernis für die Annahme eines legalen Aufenthalts beseitigt ist. 

 

Wie in der Berufung zutreffend eingewendet, entfaltet, eine Anmeldebescheinigung bloß deklarative nicht aber für das Aufenthaltsrecht konstitutive Wirkung.

 

3.3.2. Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Bw aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aktuell zukommt, weshalb der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

Bernhard Pree