Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730720/3/SR/JO

Linz, 16.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, Staatsangehöriger von Albanien, unbekannten Aufenthalts (vermutlich aufhältig in Albanien), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. März 2013, GZ: Sich40-2794-2004, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des angefochtenen Rückkehrverbots, das nunmehr als Einreiseverbot gilt, auf 6 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2013/114

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zugestellt am 19. März 2013, GZ: Sich40-2794-2004, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 54 Abs. 1 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes (im Folgenden: FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Weiters wurde gemäß § 57 Abs.2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

zu Spruchpunkt I)

 

Gemäß § 64 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. S Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§12 und 13 AsylG. 2005 gelten.

 

§ 54 Abs. 2 FPG. 2005:

Bestimmte Tatsachen im Sänne des Abs, 1 sind insbesondere jene des §53 Abs. 2 Ziffer 1, 2,4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

gemäß Ziffer 1

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oderteilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

§ 54 Abs. 3 FPG 2005:

Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Ziffer 1,2, 5,7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

 

§ 54 Abs. 9 PPG. 2005:

Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG. 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie reisten -gemäß Ihren eigenen Ausführungen zur Folge- am 10.10.2004, versteckt auf einem LKW, mit Schlepperunterstützung, über eine Ihnen unbekannte Reiseroute illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Für Ihre Schleusung hätten Sie -so Ihre eigenen Angaben- einen Geldbetrag in der Höhe von US-Dollar 1.500,- bezahlt.

 

Der von Ihnen in weiterer Folge am 10.10.2004 in Österreich unter den von Ihnen genannten Personalien: "x, geb. 20.02.1976 in Sarand StA, v. Albanien" eingebrachte Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, AIS-Zl.: 0420.755, vom 19.12.2005, gemäß § 7 AsylG, 1997 - in II. Instanz rk. seit 02.0S.2008 - abgewiesen.

 

Mit gleichen Bescheid wurde jedoch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG, 1997 nicht zulässig ist, und Ihnen wurde ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG, zunächst bis zum 0S.12.2006 erteilt Die Aufenthaltsberechtigung wurde jährlich Jeweils mit Bescheid des BAA Außenstelle Salzburg, zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 06.12.2010 verlängert.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, AIS-Zl: 04 20.755, vom 29.12.2010 -in I. Instanz rk: seit 17,05.2011- wurde Ihnen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG. 1997 aberkannt, die Ihnen erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG. 2005 entzogen, und Sie wurden mit gleichen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Albanien ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich aus ärztlicher Sicht ihr Gesundheitszustand gebessert hatte und Ihre Erkrankung (wahnhafte Störung aus dem schizophrenen Formenkreis) in Albanien aufgrund des sich mittlerweite etablierten medizinischen Gesundheitssystems behandelbar ist.

 

In weiterer Folge signalisierten Sie -mit Unterstützung des Herrn Diakon x aus x - Ihre Absicht auf freiwilliger Basis das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen zu wollen und in Ihren Herkunftsstaat Albanien zurückzukehren. Darüber hinaus stellten Sie -nachdem Sie während der gesamten Dauer Ihres bisherigen Gastaufenthaltes in Österreich nicht im Stande waren ein Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Identitätsdokument den österr. Behörden vorzulegen- auch in Aussicht, ein albanisches Personaldokument in Vorlage zu bringen.

 

Nachdem Sie der Zusicherung, Ihre Identität den österr. Behörden durch die Vorlage eines Personaldokumentes nachzuweisen jedoch in weiterer Folge nicht nachgekommen sind wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau unter den von Ihnen in Österreich ins Treffen gebrachten Angaben zu Ihrer Identität am 15.09,2011 via dem Bundesministerium für Inneres an die Botschaft der Republik Albanien in Wien das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates herangetragen.

 

Mit Schriftsatz der Botschaft der Republik Albanien in Wien, GZ: Prot.Nr.365/3, vom 27.10.2011 wurde den österr. Behörden zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach Überprüfung der von Ihnen getätigten Angaben zu Ihrer Person von den albanischen Innenbehörden nicht identifiziert wenden konnten.

 

Nachdem Sie am 2S.03.2012 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren von Seiten der BH St Johann i. Pg. mit der Vorhaltung konfrontiert worden sind, dass die bislang von Ihnen gemachten Angaben zu Ihrer Identität offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen bzw. Ihre Identität unter den von Ihnen getaugten Angaben zu Ihren Personalien von den Behörden im Herkunftsstaat Albanien nicht testgestellt werden konnte, wiederholten Sie Ihre bisherigen Ausführungen, und gaben zu Protokoll, dass Ihr Name tatsächlich "X" lautet, Sie am 20.02.1976 in Saranda geboren und Staatsangehöriger von Albanien seien. Den Umstand, warum die albanische Botschaft Ihre Daten nicht bestätigen konnte würden Sie sich nicht erklären können. Weites stellten Sie im Rahmen Ihrer Anhörung in Aussicht, dass Sie sich mit Ihren Geschwistern bzw. mit ihrem Vater in Verbringung setzen werden um Nachweise für ihre albanische Staatsbürgerschaft zu bekommen.

 

Am 11.05.2012 wurde über Sie infolge des dringenden Tatverdachtes des Gewerbsmäßigen Diebstahls Untersuchungshaft, zum Vollzug in der JVA Salzburg angeordnet.

 

Durch weiterführende internationale Erhebungen zur Klärung Ihrer tatsächlichen Identität konnte schließlich im Juni 2012 via Interpol TIRANA in Erfahrung gebracht werden, dass Sie . tatsächlich "x" heißen, am 25.02.1975 in Diber (Albanien) geboren sind, sowie die Vornamen Ihrer Eltern x und x lauten, wh. in Sir L B, Tirana/Albanien.

 

Nachdem Sie am 28.06.2012 im Rahmen einer niederschriftlichen Beschuldigten-Einvernahme In der JVA Salzburg von Seiten des Bezirkskriminaldienstes st. Johann im Pongau mit der Vorhaltung konfrontiert worden sind, dass Erhebungen Ober Interpol Tirana zum Ergebnis führten, dass Sie unter den tatsächlichen Personalien: "X, geb. 25.02.1975 in Diber/Albanien, Sohn von X und X, whft in Str. L B, Tirana/Albanien" identifiziert werden konnten, stellten Sie nachhaltig In Abrede, dass dies Ihre Personalien seien und behaupteten wiederum Andreas X zu heißen und am 20.02.1976 in Saranda/Albanien geboren zu sein.

 

Während Ihres bisherigen Gastaufenthaltes in Österreich wurden Sie wiederholt von einem inländischen Strafgericht wegen vorsätzlich begangener Straftaten -Delikte gegen fremdes Eigentum sowie gegen die körperliche Sicherheit von Menschen- unter den von Ihnen verwendeten Schein-Personalien: "X, geb. 20,02.1976 in Saranda/Albanien" rechtskräftig verurteilt.

 

Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer ersten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte:

 

Sie haben In Bischofshofen im Kaufhaus "E" eine fremde bewegliche Sache, nämlich

1.)   am 04,11.2008 eine Unterhose und zwei Paar Socken im Wert von zusammen Euro 9,80 dem Verfügungsberechtigten des Kaufhauses mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

2.)   am 06.11.2008 zwei Pflegeshampoos im Wert von zusammen Euro 6,38 dem Verfügungsberechtigten des Kaufhauses mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes ST. JOHANN im PONGAU, GZ: 6 U 54/2009 F, vom 07.05.2009 - rechtskräftig seit 12.05.2009 - wurden Sie wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, sowie wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15,127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen - bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren -verurteilt

 

Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer zweiten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte:

 

Sie haben zu nachangeführten Zeiten In Bruck an der Glocknerstraße fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten des M mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

 

1.)   am 22.05.2009 fünf Damen-Epiliergeräte der Marke Philips im Gesamtwert von Euro 249,50.

2.)   am 18.12.2009 Spielwaren im Gesamtwert von Euro 139,98 wobei es beim Versuch geblieben ist.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes ZELL AM SEE, GZ: 30 U 26/2010 F, vom 21.04.2010 - rechtskräftig seit 27.04.2010 - wurden Sie wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach den §§ 127,15 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monat-bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren – verurteilt.

 

Gemäß § 494a Abs. 1 Ziffer 2 und Abs, 6 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 StGB, wurde die Probezeit zu der Verurteilung des BG St. Johann i. Pg, vom 07.05.2009 auf 5 Jahre verlängert.

 

Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer dritten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte:

 

Sie haben am 19.03.2010 En St, Johann/Pg. im Kaufhaus "Markt" eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Zahnbürste und zwei Tuben Zahnpaste im Wert von zusammen Euro 9,47 dem Verfügungsberechtigten des Kaufhauses mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes ST. JOHANN im PONGAU, GZ: 6 u 122/2010 G, vom 25.11.2010 - rechtskräftig seit 30.11.2010 - wurden Sie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monat-bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

 

Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu ihrer vierten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte:

 

Sie haben

I.) im Zeitraum Juni 2010 bis November 2010 in Bischofshofen in zumindest zwölf Angriffen von einem bislang unbekannten Täter namens R gestohlene Gegenstände (Bettwäsche, Parfüms, Uhr etc) im Wert von ca. Euro 1.000,-, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erfangt hatte, an sich gebracht;

 

II.) in Bischofshofen

 

1.) nachgerannte Personen gefährlich mit dem Tode bedroht, um diese in Furcht und  Unruhe zu versetzen, nämlich

 

a.)       am 11.12.2010 x durch die gegenüber x fernmündlich getätigte Äußerung, dass sie ihr den Kopf abschneiden und sich anschließend nach Albanien absetzen werden, da ihnen dort sowieso nichts passieren könne:

b.)       am 12.12.2010 x und x durch die gegenüber x getätigte fernmündliche Äußerung, dass sie keine 26 Jahre und x keine 38 Jahre alt werden;

c.)       am 13.12.2010 x durch die sinngemäße Äußerung, dass er sich aus der Sache heraushalten solle, dies sei eine Sache zwischen ihnen und B: jeden der sich einmische, werden sie aus dem Weg räumen;

 

2.) im Zeitraum 12,12.2010 bis 04.04.2011, mithin eine längere Zeit hindurch, x und x einer Weise, die geeignet gewesen ist, diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigten, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem Sie

 

a.)    sich in zahlreichen Angriffen vor deren Wohnhaus aufgehalten und sie in der Öffentlichkeit verfolgt haben, mithin ihre räumliche Nähe aufgesucht haben, und

b.)    im Wege einer Tetekommunikation, nämlich durch die Übermittlung von SMS und zahlreiche Telefonanrufe, sowie über Dritte, nämlich x, Kontakt zu ihnen hergestellt haben;

 

III.) zu nachstehenden Zeiten an folgenden Orten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, genannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar

 

1.)   am 25.03.2011 in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr in Bischofshofen, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftslokales Sport JUSS eine Jacke, zwei Pullover, ein T-Shirt und ein Hemd im Gesamtwert von Euro 160,- und

 

2.)   am 10.06.2011 in Bad Hofgastein, Markt, einem Verfügungsberechtigten des Sparmarktes Süd zwei Flaschen Whisky der Marke Jack Daniels im Gesamtwert von Euro 45,98 und

 

3.)   am 28.06.2011 in Elsbethen einem Verfügungsberechtigten des Lagerhauses eine Motorsäge der Marke Husqvarna 345 unbekannten Wertes.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes SALZBURG, GZ: 35 HV 17/2011 d, vom 11.08.2011 - rechtskräftig seit 11.08.2011 - wurden Sie zu 1. wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164- Abs. 1 und 2 StGB., zu II. 1.) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB., zu El. 2.) wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Ziffer 1 und 2 StGB, und zu HL wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§127 und 130 erster Fall, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB, nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten - davon 13 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt.

 

Gemäß § 494a Abs. 6 StPO wurde die Probezeit zu der Verurteilung des BG Zell am See vom 21.04.2010 sowie zu der Verurteilung des BG St. Johann i. Pg. vom 25.112010 auf jeweils 5 Jahre verlängert.

 

Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer fünften rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte:

 

Sie haben zu nachgenannten Zeiten, an nachgenannten Orten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

 

1.)   im Jahr 2011 in Salzburg Verfügungsberechtigten der Firma P eine Herrenjacke der Marke BOSS im Wert von Euro 349,-

 

2.)   am 11.05.2012 Verfügungsberechtigten der Firma F eine Sonnenbrille der Marke PRADA im Wert von Euro 215 -

 

Mit Urteil des Landesgerichtes SALZBURG, GZ. 036 HV 33/2012 s, vom 09.03.2012 - rechtskräftig seit 09.08.2012 - wurden Sie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 und 130 StGB ZU einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.

 

Noch während der Verbüßung Ihrer letzten Freiheitsstrafe, und zwar am 06.09.2012, äußerten Sie in der JVA Salzburg einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Asyl) in Österreich.

 

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem zweiten Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten der LPD Salzburg am 06.09.2012 an, dass Sie "X" heißen, am 20.02.1976 in Saranda geboren, Staatsangehöriger von Albanien und ledig sind. Ihre Muttersprache sei ALBANISCH, ansonsten seien Sie noch der Sprachen GRIECHISCH und DEUTSCH mächtig. Sie führten weiters an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Auf Befragen führten Sie an, dass Sie seit der Finanzierung Ihres ersten Asylantrages das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen haben. Die an Sie herangetragene Frage, warum Sie einen (neuerlichen) Asylantrag stellen, bzw. bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert hat, beantworteten Sie wörtlich zitiert; "Ich stelle deswegen einen neuen Asylantrag, da ich Angst habe, dass ich wenn ich nach Albanien zurückkehre getötet werde. Ich habe über einen Bekannten aus Albanien erfahren, dass eine Person, mit weicher ich bereits zuvor in Albanien Probleme hatte, einer anderen Person Euro 10.000,- gegeben hat damit man mich tötet sobald ich zurück nach Albanien komme. Die Person, die das Kopfgeld ausgesetzt hat, kommt aus einem Ort In Albanien wo die Blutrache noch immer vollzogen wird. Diese Person will mich umbringen lassen, weil ich mit seiner Schwester verlobt war und diese mich dann verlassen hat. Das habe ich aber schon bei meinem ersten Antrag erzählt Ich bin voriges Jahr freiwillig mit Diakon X zur Fremdenpolizei in St. Johann gegangen und habe mich dort gemeldet. Ich wollte freiwillig zurück nach Albanien aber dann habe Ich das von den Euro 10.000,- gehört. Ich kann nicht mehr nach Albanien zurück, da ich sonst getötet werde. Ich habe bereits mehrfach (min. 10-mal) gegen diesen Mann, der mich töten will in Albanien bei der Polizei Anzeige erstattet. Ich bitte sie dies zu überprüfen."

 

Im Rahmen einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme zu Ihrem Asylantrag am 13.09.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, haben Sie die an Sie gerichtete Frage, ob Sie Je Dokumente in Ihrem Verfahren vorgelegt haben verneint. Befragt, ob Sie zuhause Dokumente haben führten Sie wörtlich zitiert an: "Ich bin überzeugt dass. ich etwas habe." Die weiters an Sie herangetragene Frage, ob Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich haben beantworteten Sie mit dem wörtlichen Zitat: "Nein, keine."

 

Ihr (zweiter) Asylantrag vom 06.09.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmesteife West, AIS-Zl.: 12 12.131, vom 31.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Mit gleichen Bescheid wurden Sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

 

Die von Ihnen im zweiten Asyl- und Ausweisungsverfahren eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: B13 267.156-3/2012/12E, vom 04.12.2012-rechtskraftig seit 06.12.2012 - In beiden Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

 

Am 06.12.2012 brachten Sie im Stande der Schubhaft im PAZ WIEN unter Anführung Ihrer tatsächlichen Personalien: "X, geb. 25.02.1975 in Diber, StA v. Albanien" einen weiteren (dritten) Asylantrag ein.

 

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem dritten Asylantrag am 07.12.2012 führten Sie -unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch­gegenüber Beamten der LPD WIEN wörtlich zitiert an: "Dokumente habe ich derzeit nicht bei mir. Ich kann aber nötige Dokumente zur Klärung meiner Identität aus meiner Heimat jederzeit beibringen." Weiters zitierten Sie (sinnkorrigiert) wörtlich: "Ich habe seit Oktober 2004 immer meine wahre Identität verschwiegen. Ich habe das aber nur aus Angst gemacht, dass ich ansonsten von den österreichischen Behörden in die Heimat abgeschoben werde."

 

Ihr dritter Asylantrag vom 06.12.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, AIS-ZI.: 12 17.882, vom 26.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Mit gleichen Bescheid wurden Sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. (neuerlich) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

 

Die von Ihnen im dritten Asyl- und Ausweisungsverfahren eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: B13 267.156-4/2013/6E, vom 14.01.2013-rechtskräftig seit 14.01.2013 - in beiden Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

 

Im unmittelbaren Anschluss brachten Sie am 14.01.2013 Im Stande der Schubhaft im PAZ WIEN -unter den Personalien; "x, geb. 25.02.1975 in Diber, StA. v. Albanien"- einen neuerlichen (nunmehr bereits Ihren vierten) Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich ein.

 

Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmesteile Ost, AIS-ZI.: 13 0O.S06, vom 23.01.2013 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG. 2005 aufgehoben.

 

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes, GZ: B13 257.156-5/2013/3Ep vom 29.01.2013, wurde gemäß § 12a Abs. 2 i.V.m. § 41a Asylgesetz 2005 festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

 

Sie haben während Ihres Aufenthaltes in Ihrem Gastland Österreich durch Ihr massives und nachhaltig rechtswidriges Verhalten dokumentiert, an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung der Republik Österreich kein Interesse zu haben.

 

Während der gesamten Dauer ihres Gastaufenthaltes in Österreich -und entgegen Ihrer Beteuerung im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem dritten Asylantrag am 07.12.2012- haben Sie jegliches Bestreben, dass Sie bemüht sind den österr. Behörden Ihre Identität durch die Vorlage eines Identitätsdokumentes zu belegen, zur Gänze vermissen lassen.

 

Auf Befragen in Ihrem zweiten, dritten und vierten Asylverfahren führten Sie gegenüber den österreichischen Asylbehörden an, dass Sie in Österreich weder familiäre noch soziale Bezugspunkte haben.

 

Darüber hinaus lassen auch Ihre negative Einstellung gegenüber fremdes Eigentum sowie gegenüber der körperlichen Sicherheit von Menschen, welche Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich unter Beweis gestellt haben, darauf schließen, dass jegliche Integration von Ihnen in Ihrem Gastland Österreich -trotz eines nunmehr rund 9-Jährigen Aufenthaltes- bereits im Ansatz völlig misslungen ist.

 

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG. 2005 zur Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen Sie liegen vor.

 

Aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes ist die Annahme gerechtfertigt, dass Ihr Aufenthalt im österr. Bundesgebiet eine massive Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt Die Behörde beabsichtigt deshalb ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot, gültig für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich, sowie in weiterer Folge gültig innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gegen Sie zu erlassen.

 

Mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 11.02.2013 wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund des geschilderten Sachverhaltes gegen Sie die Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Rückkehrverbotes in Österreich geplant ist. Zudem wurde Ihnen gemäß § 84 Ab& 1 FPG. 2005 mitgeteilt, dass Ihnen im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes kostenlos ein Rechtsberater amtswegig von der Behörde zur Seite gestellt wird. Gleich gehend wurden Ihnen die Kontaktdaten Ihrer Rechtsberatung wie folgt bekannt gegeben.

VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH

Alser Straße 20

1090 WIEN

Tel.: 01/4090480

E-Mail: rechtsberatung@verein-menschenrechte.at

 

Abschließend wurde Ihnen das Recht auf Parteiengehör gewährt.

 

Dieses gegenständliche Schreiben wurde Ihnen am 11.02.2013 nachweislich vor der bescheiderlassenden Behörde zugestellt Der Inhalt dieses Schreibens wurde Ihnen gleich gehend unter Beiziehung eines Dolmetschers in Ihre Muttersprache Albanisch übersetzt.

 

Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs führten Sie am 11.02.2013 zu der gegen Sie. geplanten fremdenpolizeilichen Maßnahme [Erlassung eines Rückkehrverbotes) vor der bescheiderlassenden Behörde wie folgt niederschriftlich an:

 

"Ich, Herr x möchte anführen, dass in meiner ehemaligen Unterkunft In 5500 Bischofshofen, Straße, in welcher Ich vor der Erfassung der Untersuchungshaft gewohnt habe, mehrere in meinem Besitz stehende Sachen zurückgeblieben sind, welche ich bislang nicht von meinem damaligen Vermieter, Herrn x, zurück erhalten habe. In erster Linie handelt es ich um meine gesamte Bekleidung, als auch um einzelne Elektrogeräte. Für den Ankauf dieser Sachen habe ich mir damals sogar Geld geliehen in der Höhe von ca. Euro 5.500,- welches Ich zum Großteil noch zurückbezahlen muss. Ich möchte meine gesamte Bekleidung zurück bekommen, an meinen Elektrogeräten habe ich kein so großes Interesse mehr. Dokumente, welche meine Identität bestätigen, haben sich jedoch nicht in meinen Unterlagen befunden, welche in meiner Unterkunft in Bischofshofen zurückgeblieben sind. Im Stande der Untersuchungshaft in Salzburg habe ich damals bereits Anzeige gegen Herrn x erstattet, wobei mir vom Gericht mitgeteilt wurde, dass ich Ober keine ausreichenden Beweismittel verfüge, sodass eine strafgerichtliche Verfolgung meines ehemaligen Vermieters nicht. möglich ist. Mein Vermieter äußerte sich dahingehend, dass er zwischenzeitlich alle meine Habseligkeiten verschenkt habe. Ich erstatte daraufhin während meiner gerichtlichen Anhaftung in Salzburg eine weitere Anzeige gegen Herr x, wobei ich von dessen weiteren Ausgang bislang keine Verständigung des österr. Gerichtes bekommen habe.

 

Weiters möchte ich anführen, dass meine nunmehr von mir genannten Personalien: "X, geb. 25.02.1975 in Diber, StA. v. Albanien" der Wahrheit entsprechen. In Albanien befindet sich mein albanischer Nattonalreispass von mir, dessen Übermittlung nach Österreich ich innerhalb von wenigen Tagen organisieren könnte. Ob dieser Reisepass noch Gültigkeit besitzt, weiß ich jedoch nicht. Vor rund einer Woche habe ich aus dem Stande der Schubhaft im PAZ WIEN mit der Botschaft von Albanien in Wien telefoniert und habe mich erkundigt, ob bzw. wie rasch ein Ersatzreisedokument für mich für eine Rückkehr von Österreich in meine Heimat Albanien ausgestellt werden kann. Von Seiten meiner Vertretungsbehörde in Wien wurde mir diesbezüglich mitgeteilt, dass ich schriftlich bekannt geben soll, dass ich in meinen Herkunftsstaat Albanien zurückkehren möchte. In diesem Fall wurde mir von der albanischen Botschaft die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes binnen von 3 bis 5 Tagen zugesichert. Eine derartige Erklärung habe ich bislang jedoch nicht abgegeben.

 

Ich erkläre mich auch dazu bereit, das Bundesgebiet der Republik Österreich auf freiwilliger Basis zu verfassen und in meinen Herkunftsstaat Albanien zurückzukehren, jedoch nur für den Fall, dass ich mein Eigentum, vor allem meine Kleidungsstücke, von Herrn x zurückerhalte bzw. mir diese allfällig von Herrn X finanziell ersetzt werden. Ich habe einen Anspruch auf meine Sachen, mein Eigentum bzw. ein Recht darauf, dass mir diese finanziell ersetzt werden. Anderenfalls werde ich -zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt- eine freiwillige Rückkehr in meinen Herkunftsstaat Albanien ablehnen.

 

An dieser Stelle möchte ich anführen, dass es mir bekannt ist, dass ich mich bei der Schubhaftbetreuung und Rückkehrberatung im Polizeilichen Anhaltezentrum WIEN -angeboten durch Vertreterinnen und Vertreter des Vereines Menschenrechte Österreich- jederzeit zu einer abfälligen freiwilligen Rückkehr rechtlich informieren bzw. auch formell zu einer Rückkehr in meinen Herkunftsstaat Albanien anmelden kann.

 

Zur geplanten fremdenpolizeilichen Maßnahme, der Erfassung eines 10-jährigen Rückkehrverbotes gegen mich, möchte ich anführen, dass ich diese Maßnahme akzeptiere. Für den Fall, dass ich in meinen Herkunftsstaat Albanien zurückkehre bzw. allenfalls behördlich nach Albanien abgeschoben werde, habe ich lebenslang nicht mehr die Absicht je wieder ins Bundesgebiet der Republik Österreich zurückzukehren. Ich ersuche Jedoch, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen mich lediglich für Österreich und nicht auch für alle anderen Schengenstaaten erlassen wird, nachdem ich Verwandte in Italien habe, welche ich anfällig zu einem späteren Zeitpunkt von Albanien aus besuchen möchte.

 

Zu Österreich habe ich weder familiäre noch soziale Bezugspunkte.

 

In Italien, und zwar in Bologna, wohnt eine Schwester von mir, namens x (verehelichte: ), geb. 1979. Weiters wohnen noch Cousin's von mir ebenfalls In Italien. In Frankreich ist eine Tante von mir wohnhaft, Ihr Name lautet: "x", sowie zwei Freunde von mir aus Albanien, Weiters ist in Griechenland, und zwar in Volos, mein Bruder, namens x, geboren 1985, wohnhaft. In Deutschland, und zwar im Bundesland Niedersachsen, Nähe Braunschweig, wohnen weitere Cousin's von mir. Mit all diesen Personen stehe ich in einem regelmäßigen telefonischen Kontakt. Von diesen erwähnten Personen habe ich bislang auf meinen Wunsch hin und nach Bedarf auch eine finanzielle Unterstützung erhalten. Weitere konkrete familiäre Bezugspunkte innerhalb der Europäischen Union habe ich nicht.

 

Zu der von der Behörde beabsichtigten Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen mich möchte ich mich ansonsten nicht weiter äußern. Ich nehme die gegen mich geplante fremdenpolizeiliche Maßnahme soweit zur Kenntnis."

 

Von Seiten der ausgewiesenen Rechtsberatung (Verein Menschenrechte Österreich) wurde der bescheiderlassenden Behörde am 12.02.2013 zur Kenntnis gebracht, dass Sie am 12.02.2013 im Zeitraum von 14:45 bis 15:00 Uhr zur geplanten fremdenpolizeilichen Erlassung eines Rückkehrverbotes (rechts-)beraten worden sind.

 

Dazu stellt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck fest:

 

Sie haben durch Ihr gezeigtes Gesamtverhaften dokumentiert, dass Sie in keiner Weise gewillt sind, die Rechts- und Werteordnung ihres Gastlandes Österreich im Bereich der Aufenthaltsbestimmungen bzw. insbesondere im Bereich des Schutzes von fremden Eigentum sowie der. körperlichen Sicherheit von Menschen zu respektieren.

 

Bereits mit Wirkung vom 17.05.2011 wurden Sie im Rahmen Ihres (ersten) Asylverfahrens rechtskräftig aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in Ihren Herkunftsstaat Albanien ausgewiesen. Der damit verbundenen gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des österr. Bundesgebietes und der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat haben Sie jedoch nachhaltig nicht Folge geleistet und somit in schwerwiegender Art und Weise gegen die Aufenthaltsbestimmungen Ihres Gastlandes Österreich verstoßen.

 

Erschwerend kommt hinzu, dass Sie während der gesamten Dauer Ihres bisherigen Gastaufenthaltes in Österreich jegliches Bestreben, dass Sie bemüht sind den österr. Behörden ein Identitätsdokument von Ihnen in Vorlage zu bringen -und zwar trotz dessen, dass Sie wiederholt Ihre Möglichkeiten dies kurzfristig in die Wege leiten zu können erwähnt haben- zur Gänze vermissen haben fassen. Während der überwiegenden Dauer Ihres Gastaufenthaltes in Österreich, und zwar konkret bis zur Einbringung Ihres dritten Asylantrages am 07.12.2012, traten Sie zudem gegenüber den österr. Behörden in nachhaltiger Form mit abgeänderten Personalien in Erscheinung. Dieser Schein-Identität bedienten Sie sich -wie Sie selbst im Rahmen Ihres dritten Asylverfahrens eingeräumt haben- aus Angst davor ansonsten von den österr. Behörden in die Heimat abgeschoben zu werden.

 

Parallel dazu sind Sie wiederholt und nachhaltig mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches Ihres Gastlandes Österreich in Konflikt geraten.

 

Bei den Ihnen zur Last gelegten Delikten, welche schließlich bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens zur Erlassung eines Rückkehrverbotes zu insgesamt fünf rechtskräftigen Verurteilungen von Inländischen Strafgerichten führten, ist im Besonderen darauf zu verweisen, dass sich diese wiederholt gegen fremdes Eigentum gerichtet haben und zuletzt sogar im Verbrechen von gewerbsmäßigen Diebstählen mündeten. Die aus den Straftaten von Ihnen erwarteten materiellen Erträge sollten Ihnen offenbar dazu dienen -parallel zu einem Leistungsbezug aus öffentlichen Mitteln Im Rahmen der Grundversorgung einen gehobenen Lebensstandart in Österreich, wenngleich auch irregulär, finanzieren zu können. Darüber hinaus wurden Sie infolge von gefährlicher Bedrohung und beharrlicher Verfolgung, wegen Delikten gegen die körperliche Sicherheit von Menschen rk. verurteilt.

 

In Ergänzung des Ihnen im gegenständlichen Verfahren zur Last gelegten Tatsachensachverhaltes wird seitens der bescheiderlassenden Behörde angemerkt, dass Sie seit dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur geplanten Erlassung eines 10-jährigen Rückkehrverbotes weitere zweimal von einem inländischen Gericht wegen vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind und zwar:

 

===> Verurteilung des Landesgerichtes Salzburg, GZ: 40HV141/12 B, vom 19.02.2013 -rechtskräftig seit 19.Q2.2013- nach § 297 Abs. 1 1. Fall StGB. (Verleumdung) und nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB. (Falsche Beweisaussage) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, bedingt auf eine Probezelt von 3 Jahren.

 

===> Verurteilung des Oberlandesgerichtes Linz im Rahmen einer Berufungsverhandlung, GZ: Bs 224/12s-2T vom 13.03.2013 -rechtskräftig seit 13.03.2013- nach den §§ 15 Abs. 1 und 127 und 130 1. Fall (Gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, ohne Bewährung.

 

Ihre in Österreich eingebrachten Asylanträge Nr. 1 bis 3 wurden bereits rechtskräftig negativ finalisiert und jeweils mit einer rechtskräftigen Ausweisung in Ihren Herkunftsstaat Albanien verbunden.

 

Der zuletzt von ihnen am 14.01,2013 im Stande der Schubhaft im PAZ WIEN eingebrachte -vierte- Asylantrag ist gegenwärtig in t. Instanz vordem Bundesasylamt, EAST-Ost, unter dem GZ: AlS-Zf.: 13 00.606, zur Entscheidung anhängig. Der faktische Abschiebeschutz wurde jedoch bereits mit Wirkung vom 23.01.2013 gemäß § 12a Absatz 2 AsylG. 2005 in I. Instanz aberkannt und die Rechtmäßigkeit dieser Aberkennung wurde in II. Instanz mit Wirkung vom 29.01.2013 festgestellt.

 

Somit sind Jedenfalls die Tatbestandsmerkmale des § 54 Abs, 1 und 2 und Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Ziffer 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) erfüllt.

 

Auf Grund der Gesamtheit der geschilderten Tatsachen und deren Weitung ist jedenfalls die Annahme gerechtfertigt dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv und fortlaufend gefährdet und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Sofern durch das Rückkehrverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist es gemäß § 61 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Ein Rückkehrverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Zu Ihren persönlichen Verhältnissen ist anzuführen:

 

Sie sind volljährig, ledig und kinderlos. Einen familiären Bezug und/oder sonstige soziale Bindungen im Bundesgebiet der Republik Österreich haben Sie nicht nachgewiesen bzw. konnten Sie solche weder im Asylverfahren noch im Verfahren zur Erlassung des Rückkehrverbotes ins Treffen führen. Demzufolge ist festzuhalten, dass Sie in Österreich, kein Familienleben führen.

 

Bezugnehmend auf die von Ihnen Ins Treffen gebrachten Verwandten, welche Ihren Ausführungen zur Folge innerhalb der Europäischen Union aufhältig seien, darunter eine Schwester und Cousin's in Italien, ein Bruder in Griechenland, eine Tante in Frankreich und weitere Cousin's von Ihnen in Deutschland, wird festgehalten, dass Sie mit diesen Personen gemäß Ihren Angaben zwar in einem regelmäßigen Telefonkontakt stehen, Sie jedoch mit keiner dieser Personen seit Ihrer Migration von Albanien nach Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Ebenso wurde von Ihnen auch nicht behauptet, dass eine regelmäßige finanzielle Abhängigkeit zu einer dieser Personen ab dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat Albanien jemals bestanden hat.

 

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist zwar nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982,311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/0, EuGRZ 1983,215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06,2006, ZI.: 2003/01/0600-14, oder vom 26.01.2006, ZI.: 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

 

Hinzuzufügen ist, dass Sie In Ihrem Herkunftsstaat Albanien, trotz Ihres zwischenzeitlichen Gastaufenthaltes in Österreich In der Dauer von 8 Jahren, nicht vollständig entwurzelt sind, nachdem Ihre Eltern unverändert in Albanien leben.

 

Das Rückkehrverbot berührt demzufolge Ihr familiäres Fortkommen in keiner Weise.

 

Auch Ihr berufliches Fortkommen wird durch das Rückkehrverbot nicht beeinträchtigt, da Sie mangels arbeitsrechtlicher Bewilligung nicht (!) berechtigt sind, in Österreich - legal - einer. Erwerbstätigkeit nachzugehen.

 

Ihr einschlägiges Verhalten und Ihre Charaktereigenschaft welche sich nachhaltig negativ gegen fremdes Eigentum, sowie gegen die körperliche Sicherheit von Menschen entfaltet haben, haben gezeigt, dass auch jegliche soziale Integration von Ihnen in Österreich misslungen ist.

 

Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergeben sich auch sonst keine Hinweise, dass ein Rückkehrverbot einen unzulässigen Eingriff in das sonstige Privatleben gem. Artikel 8 Abs. 2 EMRK darstellen könnte.

 

Der geschilderte Tatsachensachverhalt wiegt jedenfalls so schwer, dass die Erfassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - nach eingehender Einzelfall-Prüfung und Abwägung Ihrer persönlichen und familiären Interessen mit den Interessen des. Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip - dringend geboten ist.

 

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für einen weiteren Aufenthalt von Ihnen im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erfassung des Rückkehrverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre persönliche bzw. familiäre Lebenssituation, ist das Rückkehrverbot auch zulässig im Sinne des § 61 Abs; 1 und 2 FPG.

 

Bei der Abwägung wurde die Dauer sowie die Art und Qualifikation Ihres Aufenthaltes, das Ausmaß der Integration, Ihre strafgerichtlichen Verurteilungen und die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen, sowohl zu Österreich als auch zu Ihrem Herkunftsstaat Albanien, berücksichtigt.

 

Eine Ausübung einer Ermessensentscheidung zur Erlassung eines Rückkehrverbotes steht der Behörde bei einem vorwerfbaren (Fehl-)Verhalten, welche -so wie in diesem Falle vorliegend- eine Tatbestandsverwirklichung nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG, 2005 darstellt, gesetzlich nicht zu.

 

Davon abgesehen fassen sich in der gegenständlich vorliegenden Fall-Konstellation -gepaart mit der Tatsache weiterer rk. strafgerichtlicher Verurteilungen seit Einleitung des gegenständlichen Verfahrens- auch keine besonderen Umstände ersehen, welche eine Ermessensausübung zu ihren Gunsten begründen würden.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes war auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

 

Sie reisten illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein und agierten über eine Zeitspanne von rund 8 Jahren gegenüber den österr. Behörden und den österr. Gerichten mit einer von ihnen frei erfundenen "Schein-Identität". Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des österr. Bundesgebietes sind Sie zuletzt -ebenso wie an der Mitwirkung zur Beschaffung Ihres Nationalreisedokumentes- nachhaltig nicht nachgekommen.

 

Zumal Sie in Österreich ein Charakterbild von Ihnen offenbart haben, dass von einer Gleichgültigkeit der Rechts- und Werteordnung geradezu geprägt ist, ist es nicht absehbar, wann und ob Sie überhaupt ihre negativen Charaktereigenschaften zum Besseren wenden. Es blieb so der bescheiderlassenden Behörde keine andere Wahl als das Rückkehrverbot auf die dem Tatbild entsprechend gesetzlich höchst mögliche Dauer-also auf die Dauer von 10 Jahren- festzusetzen. Die zu stellende Zukunftsprognose konnte in Ihrem Fall nur negativ ausfallen, da Sie Ihr kriminelles Potenzial - Verurteilungen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, sowie wegen Vergehen gegen die körperliche Sicherheit von Menschen - bereits hinlänglich unter Beweis gestellt haben.

 

Im Besonderen wird dabei festgehalten, dass -nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes- gerade der gewerbsmäßigen und nachhaltig gewinnorientierten Eigentumskriminalität Einhalt zu gebieten ist, um das Grundrecht auf Eigentum zu schützen.

 

Die Gewährleistung der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat im Bereich der Bekämpfung der Eigentumskriminalität demzufolge auch für die Sicherheitsbehörden hohe Priorität.

 

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erfassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen keine Strafe, sondern administrativ-rechtliche Maßnahmen darstellen.

 

zu Spruchpunkt II)

Gemäß § 57 Abs. 2 FPG. 2005 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Rückkehrverbot aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Asylwerbers oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

 

Ihre sofortige Ausreise aus Österreich bzw. damit verbunden eine Verhinderung Ihrer Wiedereinreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich ist wegen Gefahr im Verzug im hohen Interesse des öffentlichen Wohles bzw. der öffentlichen Ordnung erforderlich, weil -im Hinblick auf Ihr bereits in Österreich gezeigtes einschlägiges (Fehl-)Verhalten - die -eminente Gefahr in nachhaltiger Form besteht, dass Sie weitere massive Verstöße sowohl gegen die Aufenthaltsbestimmungen als auch im Besonderen im Bereich der Eigentums-Kriminalität begehen werden.

 

Des Weiteren wird auf die ausführenden Begründungen zu Spruchpunkt J.) verwiesen.

 

Es ist somit einer anfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde hat der Bw mit Telefax vom
29. März 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben, in welcher er sinngemäß ausführt, er möchte Beschwerde gegen den Bescheid der Fremdenpolizei Vöcklabruck vom 19. März 2013 einlegen. Die belangte Behörde schreibe ihm, der Fremdenpolizeichef habe ein 10-jähriges Einreiseverbot entschieden. Er wolle dagegen berufen. Zuerst sei diese Bestrafung zu hart für ihn und zweitens habe er überall in der EU Familien, die er besuchen möchte. Er fände diese Bestrafung absurd und werde mit demokratischen Mitteln weiter dagegen kämpfen. Diese Bestrafung sei zu hart. Da er keinen juristischen Vertreter habe, habe er diese Beschwerde selbst geschrieben.

 

 

3. Die belangte Behörde legte die in Rede stehende Berufung unter Hinweis auf die Rechtsberatung des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 4. April 2013 zur Berufungsentscheidung vor.

 

Mit Schreiben vom 29. April 2013 übermittelte die belangte Behörde die Urteilsausfertigungen des LG Salzburg vom 19. Februar 2013, GZ 40 Hv 141/12 b – 56, des LG Salzburg vom 10. Mai 2012, GZ 35 Hv 24/12k und des OLG Linz vom 13. März 2013, GZ 8 Bs 224/12 s. Demnach war der Bw wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1,127,130,1. Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Darüber hinaus ist der Bw nicht zur Einreise in Österreich berechtigt und steht, wie bereits dargelegt, der Sachverhalt abschließend fest.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkten 1. und 3. dieses Erkenntnisses dargestellten und unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Der Bw befand sich von 2. November 2012 bis 17. April 2013 in Schubhaft. Am 17. April 2013 wurde der Bw in Begleitung von drei Polizeibeamten am Luftweg in seinen Herkunftsstaat Albanien abgeschoben.

 

Laut Anfrage im ZMR ist der Bw in Österreich polizeilich nicht gemeldet und es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Bw in Österreich aufhält.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2013, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund seines vierten Asylantrages (AI 13 00.606 – 14. Jänner 2013) als Asylwerber anzusehen war, zumal das diesbezügliche Verfahren zum Erlassungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden war.

 

Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes am 29. Jänner 2013 abgewiesen.

 

Mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 27. April 2013 wurde der Asylfolgeantrag gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und die Ausweisung gemäß § 10 AsylG verfügt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 17. April 2013 wurde der Bw in Begleitung von drei Polizeibeamten am Luftweg in seinen Herkunftsstaat Albanien abgeschoben.

 

Wird eine Ausweisung gemäß § 10 FPG durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot.

 

Im weiteren Verfahren ist daher § 53 FPG einschlägig.

 

4.2.1. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.     wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.     wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.     wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.     wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.     wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.     den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.     bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.     eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.     an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

4.2.2. Wie Punkt 1 zu entnehmen ist wurde der Bw sowohl zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten als auch mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt. Deshalb ist § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG einschlägig.

 

Im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

4.3. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich von Delikten gegen die Freiheit und das Eigentum zählen unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

4.3.1. Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie über mehrere Jahre hinweg Vermögensdelikte sowie Gewaltdelikte zu begehen. Im vorliegenden Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Straftaten des Bw beständig eine Steigerung erfahren haben, der Bw trotz Haftstrafen keinerlei Einsicht gezeigt und weiterhin gegen das StGB verstoßen hat. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Bw keine Reue erkennen lassen und die Verurteilungen im Rechtsmittel nicht einmal ansatzweise angesprochen.

 

Angesichts der hier konkret hohen Rückfallwahrscheinlichkeit, die auch im Besonderen in der Urteilsbegründung zum Ausdruck kommt (siehe LG Salzburg vom 10. Mai 2012, GZ 35‚ Hv 24/12k, Seite 7: Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte die Tat nur nach gut fünf Monaten nach dem Vollzug der letzten Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls beging. [...] Auf Grund des belasteten Vorlebens des Angeklagten konnte die Freiheitsstrafe nur mehr zur Gänze unbedingt ausgesprochen werden. Der Angeklagte zog aus der letzten Verurteilung, die das Gericht bedingt ausgesprochen hatte, keinerlei Lehren. Vielmehr beging er in relativ kurzer Zeit nach dieser Verurteilung wieder ein gleichgelagertes Delikt.) und des gänzlich fehlenden nachträglichen Wohlverhaltens fehlen sämtliche Aspekte, um vom Wegfall der kriminellen Disposition ausgehen zu können.  

 

Es kann dem Bw also keinesfalls eine günstige Zukunftsprognose ausgestellt werden.

 

Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

4.3.2. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbots ist jedoch auch auf die von Art 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

§ 61 Abs. 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im Sinne der zitierten Normen ist einzelfallbezogen durch Abwägung der Interessen des Bw, mit den in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu entscheiden, ob ein Rückkehrverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

 

4.3.2.1. Es ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall durch die fremdenpolizeiliche Entscheidung primär in das Privatleben des Bw eingegriffen wird. Der Bw ist volljährig, kinderlos, ledig und hat keine Sorgepflichten im Inland. Familienangehörige des Bw halten sich nicht in Österreich auf. Im Verfahren hat er auch keine sozialen Bindungen oder eheähnliche Bindungen dargelegt.

 

4.3.2.2. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw 2004 nach Österreich illegal einreiste und auf Grund der zahlreichen Asylverfahren und der zeitweiligen subsidiären Schutzgewährung überwiegend rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Vor der begleiteten Abschiebung nach Albanien verfügte der Bw trotz des laufenden Asylverfahrens (Asylfolgeantrag) über keinen faktischen Abschiebeschutz.

 

4.3.2.3. Der immerhin 38-jährige Bw war nach Aktenlage noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und kann daher keinesfalls als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig angesehen werden.

 

In sozialer Hinsicht weist der Bw Elemente der Integration auf, wie z.B. über einen 8-jährigen Aufenthalt und Deutschsprachkenntnisse. Er verfügt zudem fraglos über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Die soziale Integration ist durch die über Jahre begangenen Straftaten nicht unerheblich reduziert.

 

4.3.2.4. Das Privatleben des Bw im Bundesgebiet scheint nicht überdurchschnittlich schützenswert. Hier fehlen zumindest nachhaltige Aspekte. 

 

4.3.2.5. Der Bw hielt sich knapp 30 Jahre in seinem Heimatland auf, dort hat er wesentliche Lebensabschnitte verbracht und seine gesamte Schulausbildung genossen. In Albanien leben die Eltern des Bw und entsprechend seiner körperlichen und gesundheitlichen Konstitution ist ihm eine Arbeitsaufnahme jederzeit möglich. Einer Reintegration in Albanien steht nichts entgegen.

 

Nicht zuletzt sei aber auch darauf hingewiesen, dass in den bisher geführten zahlreichen Asylverfahren der Bw sein Privat- und Familienleben nicht erfolgreich ins Treffen führen konnte. Im Hinblick auf diese Entscheidungen erfolgte auch die Abschiebung des Bw nach Albanien.

 

4.3.2.6. Zu den strafrechtlichen Verfehlungen darf auf das Vorige verwiesen werden. Diese sind jedenfalls in der Interessensabwägung schwer zu gewichten.

 

4.3.2.7. Das kaum greifbar in Erscheinung getretene Privatleben des Bw entwickelte sich gerade in den letzten Jahren während unsicherem Aufenthaltsstatus.

 

Letztlich ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre. Wie die insgesamt vier Asylanträge aufzeigen, versuchte der Bw mit allen Mitteln den Aufenthalt in Österreich durch gezielte Antragstellungen zu verlängern. Um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu unterlaufen, hat sich der Bw auch verschiedener Identitäten bedient und zwischendurch die Bereitschaft signalisiert, freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen.

 

4.3.3. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.2.1. bis 4.3.2.7. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt. Es war eindeutig ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Maßnahme gegenüber den privaten des Bw am Verbleib im Bundesgebiet zu konstatieren, weshalb sich der Bw nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen kann.

 

4.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

§ 53 Abs 3 Z. 1 – 4 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

4.4.2. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich könnte die getroffene Befristung des erlassenen Rückkehrverbotes von zehn Jahren im vorliegenden Fall als durchaus maßvoll und dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend angesehen werden. Es bedarf fraglos eines mittelfristigen Beobachtungszeitraums, um frühestens davon ausgehen zu können, dass die in durchaus hohem Maße gegebene Gefährdung der öffentlichen Interessen vom Bw nicht mehr ausgehen wird. Um jedoch den in Ansätzen vorhandenen Gesinnungswandel des Bw zu stärken, scheint eine Verkürzung dieser Frist auf 6 Jahre verhältnismäßig.

 

4.5.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des in Rede stehenden Rückkehrverbotes, das nunmehr als Einreiseverbot zu gelten hat, auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen war aber der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.5.2. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 59 Abs 1 FPG konnte aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Bw verzichtet werden.

 

 

5. Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs.2 leg. cit., soweit es die Verfahrensvorschriften nicht anders vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung (siehe diesbezüglich § 23 ZustG) ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

Dass der Bw im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung in Kenntnis des fremdenpolizeilichen Verfahrens war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Entgegen dem § 8 Abs. 1 ZustG hatte es der Bw, welcher am 17. April 2013 nach unbekannt verzogen ist (laut ZMR-Anfrage vom 11. September 2013) jedoch unterlassen, dem Oö. Verwaltungssenat oder der belangten Behörde eine neue Abgabestelle zu nennen. Eine solche konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, zumal die Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 11. September 2013 ergab, dass der Bw seit 17. April 2013 über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt.

 

Der gegenständliche Bescheid wird daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) ohne vorherigen Zustellversuch im gegenständlichen Akt des Oö. Verwaltungssenats hinterlegt und für den Bw zur Abholung bereitgehalten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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