Linz, 23.09.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger des Kosovo, vertreten durch Rechtsanwältin X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Juni 2013, GZ: 1075896/FRB, betreffend die Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013).
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Juni 2013, GZ 1075896/FRB, der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) zugestellt am 6. Juni 2013, wurde gegen den Bw auf der Grundlage des § 63 Abs. 1 und Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 FPG mit 1 Monat ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgelegt.
Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Bw über einen seit 9. März 2011 unbefristeten Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt – EG) verfüge.
Am 15. Februar 2013 (rechtskräftig seit dem 1. März 2013) sei der Bw vom LG Linz, 37 Hv 192/12 d, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, 130 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden.
Aus der Urteilsausfertigung gehe hervor, dass der Bw im Zeitraum 5. Jänner 2012 bis 15. November 2012 in A in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigten der Firma „X“ bzw. deren Kunden, weiteren Kunden der Firma X und der Firma X gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 50.000,- übersteigenden Wert, nämlich nachfolgende Gegenstände im Gesamtwert von mindestens € 93.552,01, mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beutewert der einzelnen Angriffe großteils € 3.000,- überstiegen haben, und der Bw die großteils schweren Diebstähle (§ 128) in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. am 5. Jänner 2012 eine Armbanduhr im Wert von € 1.310,-;
2. im Zeitraum Februar bis Mai 2012 zumindest 4 Armbanduhren im Gesamtwert von zumindest € 5.603,74;
3. am 10. September 2012 eine Armbanduhr im Wert von € 5.300,-;
4. am 8. November 2012 zumindest 18 Armbanduhren im Gesamtwert von € 42.328,09;
5. am 15. November 2012 17 Armbanduhren im Gesamtwert von zumindest € 36.005,87, 22 Uhrbänder im Gesamtwert von € 2.597,50 sowie 3 Armbänder im Gesamtwert von € 406,81;
6. im Zeitraum 5. Jänner 2012 bis November 2012 einen GPS Tracker im Wert von € 92,85, 4 Rollen Angelschnur im Wert von € 100,-, einen Pocket Projektor im Wert von ca. € 200,-, 53 Stück Druckerpatronen im Wert von ca. € 700,-, 2 Stück Toner im Wert von ca. € 200,-, ein Nageldesignzubehör im Wert von ca. € 100,- sowie 3 Packungen Bleistifte im Wert von ca. € 50,-.
Nach Darstellung der Rechtslage gab die belangte Behörde die Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Bw wieder und nahm in der Folge die rechtliche Beurteilung vor:
2. Gegen den vorliegenden Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend führte die Rechtsvertreterin aus:
Abschließend werden die Anträge gestellt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen den Bw geführte fremdenpolizeiliche Verfahren eingestellt werde; in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückweisen; in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots vermindern.
3. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 legte die belangte Behörde die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat OÖ zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 reichte die belangte Behörde die Originalberufung nach.
Am 5. Juli 2013 gab die Rechtsvertreterin des Bw per Telefax bekannt, dass der Bw seit 25. Juni 2013 bei der X für unbestimmte Zeit beschäftigt sei und legte gleichzeitig den Dienstvertrag vor.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Berufungsschriftsatz und die vom Bw vorgelegten Dokumente.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Darüber haben weder der rechtsfreundlich vertretene Bw noch die belangte Behörde einen Verhandlungsantrag gestellt.
3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1. bis 3. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.
4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.
Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw über einen Aufenthaltstitel verfügt und sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.
4.2.1. Vorab ist zu prüfen, ob der Bw aufenthaltsverfestigt ist und nicht mehr ausgewiesen werden darf.
Gemäß § 64 Abs. 4 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Nach § 64 Abs. 5 FPG hat als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht
- wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnittes des besonderen Teils des StGB oder
- wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.
4.2.2. Unstrittig wurde der Bw wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Im Sinne des § 64 Abs. 5 FPG indizieren die verbrecherischen Tathandlungen eine schwere Gefahr. Für sich allein betrachtet räumt diese der belangten Behörde noch nicht das Recht ein, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ein solches ist nur zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Bw eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Maßgeblich ist somit nicht nur, dass eine strafgerichtliche Verurteilung entsprechend § 64 Abs. 5 FPG ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung der gegenwärtige (und zukünftige) Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinreichend schwer gefährdet.
In der Berufungsschrift bringt der Bw vor, dass bei der Zukunftsprognose lediglich auf die strafgerichtliche Verurteilung abgestellt und auf die Integration des Bw in Österreich überhaupt nicht eingegangen worden sei.
Seit 2006 lebt der Bw in Österreich, 2008 fand die Eheschließung in Kosovo statt und seine Ehegattin ist in der Folge nach Österreich übersiedelt. 2009 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Der Bw hat fast durchgehend in Österreich gearbeitet, wobei er seit 2007 bis zu seiner Festnahme bei der Firma X in X beschäftigt war. Wie der Urkundenvorlage vom 3. Juli 2013 zu entnehmen ist, wird der Bw seit dem 25. Juni 2013 von der Firma X beschäftig.
Isoliert betrachtet, also unter Außerachtlassung der rechtskräftigen Verurteilung des Bw und der Besonderheiten bei der Tatbegehung, läge die von der Rechtsvertreterin aufgezeigte „beste Integration“ des Bw vor.
Wie von der Rechtsvertreterin zu Recht dargestellt, ist nicht ausschließlich maßgeblich, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern es ist das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen.
Das familiäre und private Umfeld des Bw war während des Tatzeitraumes vergleichbar mit der aktuellen Situation. Trotz der äußerst positiven Lebensumstände nutzte der Bw sein firmeninternes Sonderwissen aus und verübte über einen langen Zeitraum (Jänner bis November 2012) zahlreiche Diebstähle, die vom erkennenden Gericht als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls gewürdigt wurden. Während des genannten Zeitraums beging der Bw 17 Diebstähle (Gegenstände im Gesamtwert von mindestens 93.552,01 Euro) zum Nachteil seines Arbeitgebers bzw. diverser Kunden. Bedeutsam ist dabei, dass der Bw vor Beginn der Diebstahlsserie bereits jahrelang in der Firma tätig war. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, kannte er
Die kriminelle Energie des Bw tritt eindrucksvoll in seinem Verhalten zu Tage. Über den langen Tatzeitraum hat der Bw in den Morgenstunden die verplombten Container, die er zuvor in einen nicht einsehbaren Bereich transportiert hatte, gewaltsam geöffnet und, um die Tathandlungen zu verschleiern, die Plomben mit einem extra angekauften speziellen 2 Komponenten Klebesystem soweit wiederhergestellt, dass die Diebstähle erst durch Kundenreklamationen im Ausland bekannt wurden.
Eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG liegt nicht vor. Es gelangt daher § 63 Abs. 1 FPG vollinhaltlich zur Anwendung.
4.3. Nach § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Da bereits unter Punkt 4.2.2. im Zuge der Prüfung einer allfälligen Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 Abs. 4 FPG hervorgekommen ist, dass der weitere Aufenthalt des Bw eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die Zukunftsprognose zum Nachteil des Bw ausgegangen ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung im Sinne des § 63 FPG und ist auf die Ausführungen unter Punkt 4.2.2. zu verweisen.
In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.
4.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.5. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist eingangs festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind. Eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des § 61 FPG führt dennoch nicht zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Bw unrechtmäßig wäre.
Der Bw hält sich seit 2006 durchgehend rechtmäßig in Österreich auf und verfügt derzeit über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“.
Es steht völlig außer Zweifel, dass der Bw durch seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2006, seiner familiären Bande, der langjährigen Berufsausübung und der Kenntnisse der deutschen Sprache ein besonderes Maß an Integration erworben hat und ein Aufenthaltsverbot in das Recht des Bw auf Privat- und Familienleben eingreift.
Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt auch die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich beispielsweise aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Fremden alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.
Im diesem Sinne geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren, fast durchgehender erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sowie weiterer Integrationsschritte das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl. etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).
Der Bw hält sich seit ca. sieben Jahren rechtmäßig in Österreich auf. In diesem Zeitraum war er überwiegend beruflich tätig. Bedingt durch die gewerbsmäßigen schweren Diebstähle, die der Bw gegenüber seinem Arbeitgeber und Kunden begangen hat, wirken sich die Beschäftigungszeiten nur bedingt zugunsten des Bw aus. Bedeutsam ist dabei, dass der Bw bereits mehrere Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, gegen den sich seine kriminellen Aktivitäten gerichtet haben. Besonders nachteilig ist zu werten, dass der Bw sein Sonderwissen eingesetzt hat, dadurch die Taten lange verschleiern konnte und seine Täterschaft erst nach langwierigen Ermittlungen hervorgekommen ist.
Über einen langen Zeitraum hat der Bw zu erkennen gegeben, dass fremdes Eigentum für ihn keine Bedeutung hat und er nicht gewillt ist, die im Gastland geltende Rechtsordnung zu akzeptieren.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der X geborene und 2006 nach Österreich gelangte Bw einen Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, seine gesamte Schulbildung dort absolviert und seinen Beruf dort erlernt hat. Der Bw ist in seinem Herkunftsstaat sozialisiert und mit der dortigen Kultur, den Gebräuchen usw. vertraut. Seine Familie besitzt in Kosovo ein Haus, in dem derzeit ein Bruder des Bw wohnt. Die Gattin des Bw stammt ebenfalls aus Kosovo, das gemeinsame vierjährige Kind ist noch im Vorschulalter und daher im Herkunftsstaat leicht integrierbar.
4.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen gilt es nunmehr in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Interesse des Bw am Verbleib im Inland mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwägen.
Beim Bw handelt es sich um eine Person, die unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses von Jänner bis November 2012 gewerbsmäßig das Verbrechen des schweren Diebstahles begangen hat.
Wie bereits oben ausgeführt, steht auf Grund dieser Tatsache für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Zweifel, dass der Verbleib des Bw im Inland auch in Hinkunft die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Wenn auch nicht verkannt wird, dass ein Aufenthaltsverbot aufgrund der Integration des Bw in Österreich einen deutlichen Einschnitt in sein Leben und das seiner Familie bedeutet, scheint seine Rückkehr in sein Heimatland bei einer Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar. Die Familie des Bw besitzt in Kosovo ein Haus, der Bw ist nicht arbeitsscheu, hat einen Beruf erlernt und ist daher unzweifelhaft in der Lage, auch abseits von Österreich sein Fortkommen zu sichern. Im Hinblick auf die Herkunft der Ehegattin und das Alter des gemeinsamen Kindes ist auch eine gemeinsame Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht undenkbar und auch zumutbar.
Bei einer Gesamtabwägung ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.
Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
4.7. Hinsichtlich der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher nicht möglich, die Beweggründe der belangten Behörde nachzuvollziehen, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass gegen den Bw ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist.
Der Gesetzgeber gibt diesbezüglich in § 63 Abs. 3 FPG eine Untergrenze von 18 Monaten vor. Da der Bw im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verurteilt wurde, besteht eine gesetzliche Obergrenze für die Befristung des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren. Für Personen, welche zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.
Für Freiheitsstrafen bis einschließlich fünf Jahren ist daher der oben dargestellte Rahmen von bis zu zehn Jahren vorgesehen. Der Bw wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt verurteilt. In Anbetracht dieser Verurteilung, der erstellten Zukunftsprognose, des langen Aufenthalts des Bw in Österreich, der familiären Situation und seinen Sprachkenntnissen geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass mit einem auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden kann.
4.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des Bw abgesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14.30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.
Mag. Christian Stierschneider
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 14. November 2013, Zl.: 2013/21/0194-4