Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730765/5/BP/Jo

Linz, 24.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Nigeria, nunmehr vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8. August 2013, AZ: 1053147FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Rückkehrverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. September 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des in Rede stehenden Rückkehrverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2013/114

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8. August 2013, AZ: 1053147FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 54 Abs. 1, 2 und 3 iVm § 53 Abs.3 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

A) Sachverhalt:

Aus dem Fremdenakt geht hervor, dass Sie am 25.05.2004 (It. Ihren Angaben im Asylverfah­ren) illegal mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist sind und am 25.05.2004 beim Bundesasylamt EAST West einen Asylantrag gestellt haben.

Ihr Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes/ EAST West vom 29.06.2004 in erster Instanz gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz negativ beschieden, gleichzeitig wurde eine Aus­weisung nach Algerien gem. § 10 AsylG erlassen.

Innerhalb offener Frist haben sie dagegen Berufung erhoben, das Asylverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen - Sie sind immer noch Asylwerber.

 

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie wie folgt verurteilt:

01)

am 08.02.2012 vom LG Linz unter Zahl 27 Hv 1/2012t wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung ei­ner Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

02)

am 12.07.2013 vom LG Linz unter Zahl 23 Hv 67/13w wegen

zu A.) des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu B.) 1. des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB

zu B.) 2. des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs. 1 zu einer Freiheits­strafe von 7Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB unter Bestim­mung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Die Tatbestände stellen sich in den Urteilen wie folgt dar:

Ad 01)

X ist schuldig, er hat am 02.10.2011 in Linz X durch Verset­zen eines Stoßes gegen den Oberkörper vorsätzlich am Körper misshandelt, wodurch sie zu Sturz kam, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung der X, nämlich einen Bruch des linken Sprunggelenks verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: unbescholten, Geständnis

erschwerend: doppelte Qualifikation

 

Ad 02)

X ist schuldig, er hat am 29.03.2013 in H am Firmengelände der Firma X

A.) X durch gefährliche Drohung mit einer Sachbeschädigung zur Unter­lassung der Anfertigung eines Fotos von seinem Autokennzeichen zu nötigen versucht, näm­lich durch die Äußerung, er werde sein Handy zerstören, wenn er ein Foto von seinem Auto­kennzeichen macht, was X schließlich trotzdem gelang

B.) X

1. dadurch, dass er ihn mit dem PKW anfuhr, wodurch X zuerst auf die Motorhaube stürzte und von dort über die rechte Fahrzeugseite auf die angrenzende Wiese fiel, mit Ge­walt zur Duldung des Verlassens des Firmengeländes genötigt

2. durch die unter B.) 1. geschilderte Tathandlung vorsätzlich in Form von Schürfwunden an beiden Händen und einer Prellung am linken Oberarm am Körper verletzt.

(...)

 

Strafbemessungsgründe:

mildernd: Geständnis

erschwerend: (nicht einschlägige) Vorstrafen, Zusammentreffen von mehreren Vergehen

 

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden - die Urteile sind Ihnen ja bekannt.

 

Mit Schreiben vom 23.07.2013 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, aufgrund genannter Verurteilung gegen Sie ein Rückkehrverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

Der RSa Brief wurde am 25.07.2013 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Mit ha. am 06.08.2013 eingelangter Stellungnahme, inklusive der beigelegten, unten ange­führten Nachweise, gaben Sie dazu im Wesentlichen wie folgt an:

Mit Verständigung vom 23.7.2013 teilt die Behörde mit, dass beabsichtigt ist, gegen mich ein Rückkehrverbot zu erlassen, weil ich zweimal aufgrund Aggressionsdelikten zu kurzen, be­dingt ausgesprochenen, Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

Die LPD wird ersucht das Verfahren einzustellen, bzw. mich allenfalls nur zu ermahnen, dies aus nachfolgenden Gründen:

Ich bin Vater zweier Kinder, beide besitzen die nigerianische Staatsbürgerschaft, ein Kind X, geb. X - wohnt bei der Kindesmutter in X, das zweite Kind -X, geb. X- wohnt bei einer anderen Kindesmutter zeitweise in Spanien (dort sind Kind und Mutter aufenthaltsberechtigt und zeitweise bei mir). Ich spreche mittlerweile fließend deutsch — B1 Test ist bestanden — und absolviere laufend ein Training als Heimhelfer beim Samariterbund. Dort bin ich seit mehreren Jahren ehrenamtlich im Rahmen von Praktika im Bereich „Essen auf Räder" engagiert, woraus insgesamt meine feste soziale Verankerung in Linz erkennbar ist. An Nachweise werden vorgelegt:

-Geburtsurkunde bzw. Anerkennung der Kinder X und X -Deutsch-Prüfungszeugnis

-Beurteilung aus 2012 und Dienstzeugnis 30.7.2013 des ASB Linz, Zeitungsbericht

 

(...)

 

C.) Rechtliche Beurteilung:

Nachdem Sie, wie oben unter den Punkten 01 bis 02 ausführlich dargestellt, verurteilt wor­den sind, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs.1, 2, 3 iVm § 53 Abs.3 Ziff.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) erfüllt sind.

Ihr Vorgehen, lässt nur den Schluss zu, dass Sie das Recht auf die körperliche Integrität an­derer in keiner Weise achten.

Sie halten sich erst seit 2004 in Österreich auf. Einige Jahre nach Ihrer illegalen Einreise sind Sie rechtskräftig, wie oben angeführt, verurteilt worden.

 

Angesichts der relativ kurzen Dauer Ihres Aufenthaltes in Österreich, sowie aufgrund der von Ihnen verübten Straftaten, kann durch eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Essensausgabe keinesfalls eine gesellschaftliche oder soziale Integration angenommen werden, welche der Erlassung eines Rückkehrverbotes entgegenstehen würde.

Im Gegenteil, Ihre Aggressionsdelikte lassen Sie als eine potentielle Gefahr auch in diesem Tätigkeitsbereich erscheinen, in dem Sie es überwiegend mit - rein körperlich - schwächeren Personen zu tun haben.

Im Hinblick darauf ist Ihre Ausweisung ist durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an geord­neter Zuwanderung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dadurch wird Ihr persönliches Inte­resse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.

 

Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Grün­den, die in Ihrer Person liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

Überdies sind Sie ja nach dem Asylgesetz zum (vorläufigen) Aufenthalt berechtigt und im gegenständlichen Verfahren wird auch nicht darüber abgesprochen, wohin Sie auszureisen haben.

 

Sie haben durch das oben beschriebene Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentli­che Interesse an der Verhinderung derartiger schwerwiegender Eingriffe in die körperliche Integrität verstoßen und das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der Öffentlichkeit beein­trächtigt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr oben näher geschildertes persönliche kriminelle Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinte­resse auf  Schutz der körperlichen Integrität.

 

Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen strafbaren Handlungen entgegenzuwirken.

Die von Ihnen begangenen Straftaten stellen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ord­nung und Sicherheit dar und manifestieren Ihre mangelnde Verbundenheit mit den in Öster­reich rechtlich geschützten Werten, sodass auch bei gebührender Beachtung Ihrer persönli­chen Interessenlage Ihre Aufenthaltsbeendigung im Grunde des § 61 Abs. 1 FPG dringend geboten erscheint.

Aufgrund Ihrer Angaben, dass sich ein leibliches Kind von Ihnen bei der in X lebenden Kindesmutter, einer nigerianischen Staatbürgerin, mit der Sie nicht zusammenleben aufhält, wird Ihnen nur ein geringes Maß an Integration zuzubilligen sein, weshalb davon auszuge­hen ist, dass die Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes mit einem geringen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben verbunden ist. Der Eingriff in Ihr Familienleben relati­viert sich jedoch dahingehend, dass Sie nicht einmal selber behaupten, ein enges Verhältnis mit dem in Österreich lebenden Kind zu haben.

Das zweite leibliche Kind wohnt ohne hin bei einer anderen Kindesmutter in Spanien und nur von Ihnen unbestimmt und vage behauptet „zeitweise" bei Ihnen.

Von einem geregelten Familienleben kann daher in beiden Fällen, abschließend zusammen-gefasst, keine Rede sein.

 

Als Asylwerber haben Sie seit 25.05.2004 laufend staatliche Unterstützungen aus der Grundversorgung erhalten.

Ein Versicherungsdatenauszug ergibt, dass Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Es besteht daher die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie, wie das zurückliegend bereits geschehen ist, Ihren Lebensunterhalt wieder durch Schwarzarbeit, im Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems, Eintrag vom 3.3.2010 ist von einer Tätigkeit als Zeitungs­austräger für die Nachrichten die Rede, bestreiten. Eine berufliche Integration besteht somit nicht.

Es ist nicht einmal Ihren Angehörigen gelungen ist, Sie davon abzuhalten in derart gravie­render Weise straffällig zu werden.

Abgesehen davon, haben Sie und Ihre Angehörigen, der ständigen Judikatur des VwGH folgend, angesichts Ihrer gravierenden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden be­sonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsver­bot rechtfertigt, eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084).

 

Zudem bleibt es Ihren Angehörigen und Ihren Freundinnen unbenommen, Sie in Ihrem zu­künftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07).

 

Zusammenfassend ist nach ho. Ansicht somit die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesge­biet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Wie bereits eingangs angeführt, halten Sie sich nach eigenen Angaben erst seit 2004 in Österreich auf. Einen erheblichen Teil Ihres Lebens, so die wichtige Phase der frühkindlichen Sozialisation haben Sie daher in Nigeria verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Reintegration in Ihrem Heimatstaat möglich und zumutbar sein wird

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Rückkehrverbot auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK - unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 - erforderlich ist um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhal­tung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw mit Telefax vom 27. August 2013 rechtzeitig Berufung, in welcher wie folgt ausgeführt wird:

 

(...)

 

Gegen diesen Bescheid erhebe ich in offener Frist

 

Berufung

 

womit ich nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine kürzere Befristung des Rückkehrverbotes begehre.

 

Begründung

 

Die Behörde übertreibt ihre Darstellung, ich bin selbstverständlich mit den in Österreich geschützten Werten fest verbunden, was ich schon laufend durch die ehrenamtliche Mitarbeit beim Arbeiter Samariterbund zeige. Durch nicht vorsätzliche Straffälligkeit – und besonders wie hier durch Handlungen im Affekt - kann mir auch eine grundsätzliche Rechtstreue nicht abgesprochen werden.

 

Entgegen der Ansicht der Behörde halte ich mich auch nicht erst „kurz“, sondern bereits seit neun Jahren in Österreich auf, wobei mein Asylverfahren noch vor dem Asylgerichtshof anhängig ist, ich also durchlaufend seit Einreise aufenthaltsberechtigt bin.

 

Ebenfalls übersieht die Behörde, dass im Falle der Durchsetzung des Rückkehrverbotes nicht nur mein Privat- und Familienleben beeinträchtigt wäre, sondern auch jenes meiner Kinder - zumindest des in Österreich lebenden Kindes — woraus folgt, dass die Notwendigkeit der Erlassung des Rückkehrverbotes auch im Zusammenhang mit dem Kindeswohl beurteilt werden muss. Es ist hier wohl nicht geboten, dass ein Kind vaterlos aufwachsen muss.

 

Nach ständiger Rsp des VwGH darf ein Rückkehrverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Wie dargelegt habe ich mich während des neunjährigen Aufenthaltes in Österreich grundsätzlich rechtstreu verhalten, es kam einmal zu einer Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin, die unglücklich stürzte, und einmal zu einer Auseinandersetzung mit Fremden, wobei beide Male eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, das Gericht also nicht von einer derart schweren Schuld ausging, dass eine spürbare Strafe verhängt hätte werden müssen.

 

Wenn nun das Gericht es nicht weiter für gefährlich hält, dass ich in Österreich in Freiheit leben darf, kann auch die Fremdenpolizei nicht rechtmäßiger Weise zur Auffassung gelangen, dass hier trotz  meines  langjährigen   Aufenthaltes,  der  familiären   und ehrenamtlich-beruflichen Verankerung die Erlassung eines Rückkehrverbotes notwendig ist.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 28. August 2013 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Zusätzlich wurde am 23. September 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter Punkt 1.1. sowie 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigte sich der Bw völlig uneinsichtig betreffend die von ihm begangenen Straftaten. Nach den vorgelegten Unterlagen besteht – im Jahr 2006 diagnostiziert – eine posttraumatische Belastungsstörung.

 

Der Bw besuchte in Nigeria 6 Jahre Grundschule und war dort bis zu seinem 29. Lebensjahr aufhältig. Er verfügt über keine nahen Angehörigen in seinem Heimatstaat.

 

Zu der in X lebenden Kindesmutter sowie auch zu dem gemeinsamen Kind besteht kaum Kontakt. Der Bw erbringt auch keinerlei Geldleistungen. Es handelt sich hier um keinerlei Lebensgemeinschaft.

 

Zu der in Spanien lebenden „Frau“ des Bw, mit der er auch 2 Kinder im Alter von 1 und knapp 3,5 Jahren hat, besteht ein engerer Kontakt. Die Kindesmutter kommt regelmäßig für 3 Monate mit den Kindern nach Österreich. Die Kinder sind hier auch gemeldet. Der Bw erhält bisweilen von einer Familie aus Salzburg Geld, um es den Kindern bzw. der Kindesmutter in Spanien zu geben. 

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw zunächst die reichlich komplexen Beziehungen zu seiner in Spanien lebenden Frau und deren Kindern sowie zu der Mutter eines weiteren Kindes des Bw, die in Wels lebt, dar. Auffallend war, dass er bei letzterer angab, dass er mit ihr nur Spaß gemacht habe und keinerlei Lebensgemeinschaft unterhält, was doch im Gegensatz zu dem Berufungsvorbringen steht, welches hiedurch wenig glaubwürdig anmutet.

 

Im Gegenzug dazu erklärte der Bw nunmehr mit der in Spanien lebenden Mutter seiner 2 Kinder einen engeren Kontakt zu pflegen, was sich in regelmäßigen Besuchen der Mutter samt Kindern in Österreich im Ausmaß von je 3 Monaten äußere. Der Bw gab zunächst an, nachdem er kein Geld habe, nichts an die Mutter bzw. die Kinder zu bezahlen, führte aber in der Folge aus, von einer in Salzburg lebenden Familie finanziell unterstützt zu werden, wobei er das Geld nach Spanien schicke. Die tatsächliche Intensität der jeweiligen Beziehungen ließ sich in der Verhandlung aber nicht schlüssig nachvollziehen.

 

2.4.2. Glaubhaft gab der Bw an bis zu seinem 29. Lebensjahr in Nigeria gelebt zu haben, wo er für 6 Jahre die Grundschule besucht hatte, dort aber keinerlei enge Angehörigen mehr kennt.

 

2.4.3. Betreffend die Straftaten führte der Bw in zahllosen Abschweifungen aus, dass er die schwere Körperverletzung nicht beabsichtigt habe, sondern dies nur Spaß gewesen sei. Dazu passte aber nicht ins Bild, dass er als Anlass für den Vorfall einen Streit betreffend Geld benannte.

 

Betreffend die zweite Straftat zeigte sich ein ähnliches Bild, worin sich der Bw keiner Aggression bewusst sah. Im Zuge der Verhandlung brachte die Rechtsvertreterin des Bw vor, dass jener eine Anti-Aggressionstherapie machen werde, was dieser aber „aufstöhnend“ für nicht erforderlich erachtete, da er nicht aggressiv sei. Die gezeigte Einstellung des Bw kann wohl nicht allein mit einer im Jahr 2006 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt werden. 

 

2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bw keinesfalls ein positives Bild betreffend seine Persönlichkeit bot.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2013, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw aufgrund seines Asylantrages vom 25. Mai 2004 als Asylwerber anzusehen ist, zumal das diesbezügliche Verfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daher fällt der Bw grundsätzlich unter den Adressatenkreis des § 54 Abs. 1 FPG.

 

3.1.3. Zur Anwendung dieser Bestimmung bedarf es allerdings auch der Voraussetzung, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.2.1. Gemäß § 54 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 – 9 und Abs. 3. § 63 Abs. 5 und 6 und § 61.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchsten jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen.

 

Als bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gilt eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder, wenn ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

3.2.2. Da der Bw ua. am 12.07.2013 vom LG Linz unter Zahl 23 Hv 67/13w wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB sowie  des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs. 1 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde, liegen auch die formalen Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 und 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, was im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten wird.

 

3.2.3. Entscheidend ist aber nicht allein die Tatsache, das eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, es muss zudem in Form einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person eingeschätzt werden, um festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird oder ob von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

 

3.2.4. Es zeugt von erheblicher und gefestigter krimineller Energie mehrfach Aggressionsdelikte mit tatsächlichen Körperverletzungen zu begehen, noch dazu, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die jeweiligen Anlässe der Gewaltausbrüche des Bw – nach Aktenlage – unbedeutend anmuten. Gerade der Umstand, dass der Bw mit einem PKW eine andere Person bewusst an- bzw. niederzufahren bereit ist, wobei hier grundsätzlich die Folgen im Vorhinein nicht realistisch abschätzbar sind, bloß um seinen Weg frei zu bekommen, zeigt eine inakzeptable Gesinnung des Bw, die in ihrer Rücksichtslosigkeit ihresgleichen sucht. Aber auch die schwere Körperverletzung spricht von der Gewaltbereitschaft des Bw.

 

Bezeichnend ist zudem, dass der Bw jegliche Verantwortung für seine Taten ablehnt und hinsichtlich der ersten Straftat die Verantwortung vorbringt, dass er nur habe Spaß machen wollen. Auch die Schilderung der zweiten Straftat brachte klar ans Licht, dass der Bw keinerlei Unrechtsbewusstsein aufweist.

 

Von einem nachträglichen gefestigten Wohlverhalten kann angesichts des erst kurzen Zeitraums nach der Verurteilung nicht ausgegangen werden.

 

Die Gesinnung des Bw kann wohl nicht ausschließlich mit einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt werden; jedenfalls ist aber festzuhalten, dass der Bw klar Symptome aufweist, die ihn als durchaus gefährdet einstufen lassen, wiederum in Aggression auszubrechen. Korrespondierend dazu verweigerte er auch in der mündlichen Verhandlung die – von seiner Rechtsvertreterin angekündigte – Teilnahme an einer Anti-Aggressionstherapie.

3.2.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beim Bw gefestigte und bestehende kriminelle Energie aus derzeitiger Sicht noch keine entscheidungsrelevante Verminderung erfahren hat, weshalb weiterhin von einer ungünstigen Zukunftsprognose auszugehen ist.

 

3.3.1. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots ist jedoch auch auf die von Art 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

§ 61 Abs 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im Sinne der zitierten Normen ist einzelfallbezogen durch Abwägung der Interessen des Bw, mit den in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu entscheiden, ob ein Rückkehrverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

 

3.3.2.1. Es ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall durch die fremdenpolizeiliche Entscheidung primär in das Privatleben des Bw eingegriffen wird, da er zwar mit einer nigerianischen Staatsangehörigen befreundet ist, mit dieser auch zwei Kinder hat, aber nicht mit ihr dauerhaft im selben Haushalt oder in Wirtschaftsgemeinschaft lebt(e). Die Beziehung ist als zwar intensive aber dennoch Fernbeziehung mit je dreimonatigen Besuchen der Kindesmutter samt den Kindern in Österreich anzusehen. Die Kinder sind hier auch gemeldet.

 

Darüber hinaus verfügt der Bw aber über gute soziale Beziehungen in Österreich, die im Rahmen des Privatlebens zu erörtern sein werden. Dazu kommt noch eine fallweise Beziehung zu einer weiteren nigerianischen Frau und einem gemeinsamen Kind, die als Asylwerber in X leben. 

 

3.3.2.2. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw im Jahr 2004 nach Österreich illegal einreiste, aber wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens rund 9 Jahre weitgehend rechtmäßig aufhältig ist.

 

3.3.2.3. Der immerhin 38-jährige Bw war bislang noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und kann daher keinesfalls als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Allerdings weist er eine Einstellungszusage für den Fall eines positiven Abschlusses des Asylverfahrens auf.

 

In sozialer Hinsicht weist der Bw verschiedene Elemente der Integration auf, wie z.B. seine Tätigkeit für den Arbeitersamariterbund und sein Engagement in einer Freikirche auf, verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse und kann auf eine Vielzahl von Unterstützungserklärungen verweisen.

 

3.3.2.4. Das Privatleben des Bw im Bundesgebiet scheint nicht überdurchschnittlich schützenswert, da die Beziehungen zu seinen Kindern und den jeweiligen Müttern zum Einen nicht allzu geregelt erscheinen und zum anderen der Bw die intensivste Bindung zu der in Spanien lebenden Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern haben dürfte.

 

3.3.2.5. Der Bw wuchs die ersten 29 Lebensjahre in seinem Heimatland auf, absolvierte dort 6 Jahre Grundschule, weshalb ihm eine sprachliche und kulturelle Sozialisierung nicht abgesprochen werden kann. Dass der volljährige Bw über keine engen Angehörigen in Nigeria verfügt, ist hier weniger relevant. Betreffend die Zulässigkeit der Rückführung im Hinblick auf die posttraumatische Belastung wird auf das Asylverfahren verwiesen, wo diese Frage nochmals detailliert zu thematisieren sein wird.

 

Bei den eher undurchsichtigen Familienverhältnissen des Bw finden die Beziehungen zu den Kindern, die teils in Spanien leben sowie zu den Kindesmüttern weniger Niederschlag in der Abwägung. 

 

3.3.2.6. Zu den strafrechtlichen Verfehlungen darf auf das Vorige verwiesen werden. Diese sind jedenfalls in der Interessensabwägung schwer zu gewichten, zumal keinerlei Einsicht oder gar Reue zu erkennen ist.

 

3.3.2.7. Das Privatleben des Bw entwickelte sich gerade in den letzten Jahren (nach der ersten rechtskräftigen negativen Asylentscheidung im Jahr 2004) während unsicherem Aufenthaltsstatus.

 

Letztlich ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.

 

3.3.3. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 3.3.2.1. bis 3.3.2.7. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt. Es ist eindeutig ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Maßnahme gegenüber den privaten des Bw am Verbleib im Bundesgebiet zu konstatieren, weshalb sich der Bw nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen kann.

 

3.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

§ 53 Abs 3 Z. 1 – 4 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

3.4.2. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich könnte die getroffene Befristung des Rückkehrverbotes von 7 Jahren im vorliegenden Fall - angesichts der Uneinsichtigkeit bzw. Unwilligkeit eine Anti-Aggressionstherapie zu absolvieren - als durchaus und dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend angesehen werden. Es bedarf fraglos eines mittelfristigen Beobachtungszeitraums, um frühestens davon ausgehen zu können, dass die in durchaus hohem Maße gegebene Gefährdung der öffentlichen Interessen vom Bw nicht mehr ausgehen wird. Um jedoch den relativ maßvollen Strafaussprüchen in den Urteilen Rechnung zu tragen, scheint eine Verkürzung dieser Frist auf 5 Jahre verhältnismäßig.

 

3.5.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des in Rede stehenden Rückkehrverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen war aber der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.5.2. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 59 Abs 1 FPG konnte aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Bw verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 47,80 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

Beachte:

 


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.06.2014, Zl.: 2013/21/0213-6