Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310511/5/Kü/Ba

Linz, 19.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn F M, S, H, vom 19. September 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. September 2012, UR96-47-2012, wegen Übertretung des Abfallwirt­schaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses ersatzlos behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens reduziert sich auf 36 Euro. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von 72 Euro, das sind 20 % der im Spruchpunkt 1.) verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. September 2012, UR96-47-2012,  wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.1 Z 2 und § 1 Abs.3 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sowie § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.1 Z 2 und § 9 Abs.3 Z 9 AWG 2002 zwei Geldstrafen in Höhe von 360 Euro und 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 17 bzw. 7 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben zumindest am 16.07.2012 auf den Grst. Nr. X, KG F, im Bereich der Liegenschaft S 18, H,

 

1.) nicht gefährliche Abfälle und zwar

-      2 Stück PKW-Reifen auf Stahlfelge, Profil abgefahren (Gewebe ersichtlich)

-      2 Stück PKW-Reifen ohne Felge

-      1 Stück Mülltonne befüllt mit diversen Eisen- und Stahlteilen

-      1 Stück Stahlfelge, beschädigt

-      1 Stück Kindertretwagen, beschädigt

-      6 Stück Holzbretter aus Pressspanholz bzw. lackiert

-      3 Stück Holzkisten mit zerkleinerten Holz-Styropor Elementen,

-      2 Stück ca. 2.5 - 3 m2 große beschädigte Holz-Styropor Elemente,

und

2.) gefährliche Abfälle und zwar

-      4 Stück Eisenbahnschwellen

 

jeweils entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.1 Z.2 AWG gelagert, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden ist."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher vom Bw eingangs ausgeführt wird, dass es richtig sei, dass er den Auflagen betreffend Abfallbeseitigung (bzw. der Aufforderung zur Rechtfertigung) nicht nachgekommen sei. Am 21.8.2012 habe er persönlich bei der BH um Fristverlängerung angesucht und diese auch bis 11.9.2012 gewährt erhalten. Als Begründung für die Fristverlängerung möchte er erneut an seine Nierenerkrankung erinnern, wegen der er jede Woche an drei Tagen die Dialysestation in R besuchen müsse, um eine Blutreinigung zu erhalten.

 

Er habe sich bemüht, die Auflagen betreffend Abfallbeseitigung zu erfüllen und habe er darüber hinaus auch im Haus noch einige Aufräumarbeiten durchgeführt, die von der Gemeinde H festgelegt worden seien.

 

Nach seiner Vorsprache vom 21.8.2012 sei er sicher gewesen, dass es eine Fristverlängerung für seinen Fall gebe. Er habe dann auch am 11.9.2012 die Nachweise des Altstoffsammelzentrums A, in dem die abgemahnten Abfälle entsorgt worden seien, übergeben. Er hatte ein gutes Gefühl, das Richtige getan zu haben und sei nun von den zwei Verwaltungsübertretungen, die ihm zur Last gelegt würden, überrascht.

 

Bei der Vorsprache am 21.8.2012 und aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung sei festgelegt worden, dass der Miststreuer nicht zu entsorgen sei. Deshalb verstehe er jetzt nicht, warum er bestraft werden solle für etwas, was fristgerecht am 10.9.2012 erledigt worden sei.

 

Aufgrund seines geringen Einkommens von 923,40 Euro pro Monat, abzüglich des Krankenkassenbeitrages von ca. 50 Euro, und der hohen Miete von netto 330 Euro + Nebenkosten (Kanal- und Müllgebühren und Stromkosten) in Höhe von 75 Euro/Monat und den erhöhten Kosten für die Medikamente (ca. 30 Euro pro Monat) sowie den laufenden Unkosten für seinen Pkw von 150 Euro, den er aufgrund seiner Wohnlage und den schlecht zu nützenden öffentlichen Verkehrsmitteln benötige, ersuche der Bw daher, die Strafe zu erlassen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. September 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses aufzuheben ist bzw. der Sachverhalt dem Grunde nach nicht bestritten wurde. Aufgrund des Berufungsvorbringens und den Umstand, dass die Entsorgungsnachweise nicht im vorgelegten Verwaltungsstrafakt aufliegen, wurde der Bw aufgefordert, dem Unabhängigen Verwaltungssenat diese Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wurde eine Bestätigung des Altstoffsammelzentrums A hinsichtlich der Übernahme der im Straferkenntnis aufgelisteten Abfälle vorgelegt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 11.6.2012 berichtete ein umweltkundiges Organ der Polizeiinspektion A der Erstinstanz darüber, dass der Bw auf dem Grundstück seines gemieteten Wohnhauses S, H, wiederum Abfälle aller Art lagert und sammelt.

 

Aufgrund dieses Umstandes hat die Erstinstanz einen Sachverständigen des Fachbereichs Abfallwirtschaft damit betraut, die Liegenschaft des Bw zu überprüfen. Der Sachverständige hat auftragsgemäß am 16.7.2012 einen Lokalaugenschein durchgeführt und danach im Schreiben vom 25.7.2012 Folgendes festgehalten:

 

"Befund

Am 16.07.2012 erfolgte im Bereich der Liegenschaft S, H, Grst. Nr. X, KG F, Gemeinde H, ein unangekündigter abfallwirtschaftsrechtlicher Lokalaugen­schein.

 

Die Begehung der ggst. Grundstücksfläche erfolgte gemeinsam mit Herrn F M. Festgestellt wurde, dass im östlichen Grundstücksbereich, vorwiegend im unmittelbaren Bereich der beiden Gebäude, verschiedenste Gegenstände und Teile gelagert werden. Ein Teil dieser Sachen hat Herr M (laut eigenen Angaben) bereits für die Entsorgung bereitgestellt. Wie anhand der Fotodokumentation ersichtlich ist, wurden hauptsächlich Holz- und Eisenteile vor­gefunden. Die Lagerung erfolgte augenscheinlich in einem geordneten Zustand. Weiters wurde ein alter und gebrachter, teilweise stark beschädigter, Miststreuer vorgefunden. Auf der Ladefläche lagerten diverse Gegenstände. Laut Angaben von Herrn M ist der Miststreuer noch einsatz­bereit und soll zur Ausfuhr von Pferdemist verwendet werden.

Weiters ist anzuführen, dass Herr M zur Gestaltung bzw. für den Bau eines Beetes Eisenbahn­schwellen verwenden möchte, welche bereits vor Ort lagern.

 

Nachfolgend angeführte Gegenstände und Teile wurden auf Grst. Nr. X, KG F, Gemeinde H vorgefunden (siehe dazu Fotos 1. -11.):

 

1.         2 Stk. PKW-Reifen auf Stahlfelge, Profil abgefahren (Gewebe ersichtlich), zur Entsorgung be­reitgehalten

2.         2 Stk. PKW-Reifen ohne Felge, zur Entsorgung bereitgehalten

3.         1 Stk. Metalltonne befüllt mit diversen Eisen- und Stahlteilen, zur Entsorgung bereitgehalten

4.         1 Stk. Stahlfelge, beschädigt, zur Entsorgung bereitgehalten

5.         1 Stk. Kindertretwagen, beschädigt, zur Entsorgung bereitgehalten

6.         1 Stk. Mikrowellengehäuse, zur Entsorgung bereitgehalten

7.         6 Stk. Holzbretter aus Pressspanholz bzw. lackiert, zur Entsorgung bereitge­halten

8.         3 Stk. Holzkisten mit zerkleinerten Holz-Styropor Elementen, zur Entsorgung bereitgehalten

9.         2 Stk. ca. 2,5 -3 m2 große Holz-Styropor Elemente, beschädigte, zur Entsorgung bereitge­halten

10.      4 Stk. Eisenbahnschwellen

11.      1 Stk. gebrachter Miststreuer, Ladefläche und Bordwände aus Holz - stark beschädigt und morsch, linker Reifen defekt, Eisenteile stark angerostet, verwittert und beschädigt; Lade­fläche mit diversen Eisenteilen sowie Reservereifen für Miststreuer befüllt und mit Kunst­stoffplane abgedeckt.

 

Im Zuge der Überprüfung wurden zu Beweiszwecken Fotos mittels Digitalkamera angefertigt. Diese Fotos werden dem Schreiben als Beilage angefügt.

 

Gutachten

 

Zu den am 16.07.2012 im Bereich der Liegenschaft S 18, H, Grst. Nr. X, KG F, Gemeinde H, durchgeführten Erhebungen wird aus abfalltechnischer Sicht Folgendes festgestellt.

 

Wie im Befund angeführt, wird der Großteil der aufgelisteten Gegenstände und Teile bereits für die Entsorgung bereitgehalten (Entledigungsabsicht). Aufgrund der festgestellten Beschädigungen an diesen Sachen wäre eine bestimmungsgemäße Verwendung auch nicht mehr möglich. Hinsichtlich der gelagerten Eisenbahnschwellen kann auf den § 78 Abs. 9 AWG 2002 verwiesen werden. Kreosothaltige Stoffe wie zB Eisenbahnschwellen dürfen demnach seit 2005 nicht mehr verwendet werden.

Der vorgefundene Miststreuer wies augenscheinlich sehr starke alters- und witterungsbedingte Be­schädigungen auf. Auf Grund des schlechten technischen Zustandes des landwirtschaftlichen Gerätes kann vermutet werden, dass der Miststreuer bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung steht. Eine Instandsetzung bzw. Reparatur ist aus fachlicher Sicht mit keinem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand mehr möglich. Gegenteiliges wäre durch ein entsprechendes Gutachten einer Fachwerkstätte zu belegen.

 

Aufgrund der oben angeführten Beurteilung sind aus fachlicher Sicht nachfolgend angeführte Gegenstände und Teile als Abfälle gemäß AWG 2002 einzustufen.

 

Folgende im Befund angeführten Gegenstände und Teile sind aus fachlicher Sicht als Ab­fälle einzustufen:

Punkt 1.-11.

Die Abfälle sind folgenden Schlüssel-Nummern gemäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 570/2003 idgF zuzuordnen:

 

SN 17207 Eisenbahnschwellen

SN 35103 Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt

SN 35204 Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen

SN 57502 Altreifen und Altreifenschnitzel

SN 91401 Sperrmüll

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Abfälle außerhalb von hiefür ge­nehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten nicht ge­sammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Es wird der Behörde vorgeschlagen, dem Abfallbesitzer aufzutragen, die oben angeführten Abfälle einer fachgerechten und ordnungsgemäßen Entsorgung (z.B. Abfallsammelzentrum, befugter Abfallsammler/-behandler) zuzuführen. Über die ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung der Abfälle sind der Behörde entsprechende Nachweise (z.B. Rechnungen, Bestätigungen, Fotos) vor­zulegen."

 

Vom Sachverständigen für Naturschutz wurde ebenfalls ein Lokalaugenschein am 9.7.2012 abgehalten und danach folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Das äußere Erscheinungsbild im gegenständlichen Bereich ist geprägt durch das Tal des V, der in nördlicher Richtung durch den Ausläuferbereich der K fließt.

 

Der bezughabende Landschaftsbereich ist charakterisiert durch eine intakte Kulturlandschaft, welche durch eine Verzahnung von landwirtschaftlichen Flächen und Bachuferbereiche im nördlichen Ausläuferbereich des K mit Siedlungsflächen gekennzeichnet ist. Dieses mosaikartige Ineinandergreifen unterschiedlichster Nutzungsarten sowie die Vielzahl an geomorphologischen Formen bedingen einen harmonisch gegliederten Landschaftsraum.

 

Die Lagerung von Abfällen, laut dem Bericht der PI A, erfolgt im Bereich des Anwesens S, A.

 

Die Lagerung der Abfälle laut dem Bericht der PI A führt zu einer Verdichtung nutzungsbedingter Eingriffe und damit zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes. Zu den Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes zählt es, unter Berücksichtigung vorhandener Nutzungsstrukturen ein Überhandnehmen von künstlichen Elementen zu vermeiden, um die Ausdehnung anthropogen stark geprägter Uferabschnitte hintan zu halten.

 

Durch die gegenständliche Lagerung der Abfälle, laut dem Bericht der PI A, erfolgt eine massive Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes durch das Vorhandensein von landschaftsfremden und ausschließlich anthropogen bedingten Elementen und Abfällen in einer sonst intakten Kulturlandschaft.

 

Aus diesem Grund wird aus naturschutzfachlicher Sicht die umgehende Entfernung der konsenslos gelagerten Abfälle, laut dem Bericht der PI A, gefordert."

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils genannten Schriftstücken.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 15 Abs.1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Dem Grunde nach unbestritten geblieben sind die Feststellungen des Sachverständigen für Abfallwirtschaft im Zuge seines Lokalaugenscheines bei der Liegenschaft des Bw, wonach die von ihm einzeln beschriebenen Gegenstände bereits für die Entsorgung bereitgehalten waren und damit eine Entledigungsabsicht des Bw bestanden hat. Insofern bestehen keine Zweifel dahingehend, dass es sich bei den genannten Gegenständen um Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 handelt.

 

Der Sachverständige für Naturschutz führt in seinem Gutachten, ohne konkret eine Unterscheidung in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle zu treffen, aus, dass durch die Lagerung der Abfälle eine massive Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes durch das Vorhandensein von landschaftsfremden und ausschließlich anthropogen bedingten Elementen und Abfällen in einer sonst intakten Kulturlandschaft besteht. Die Auflistung der nicht gefährlichen Abfälle  im Straferkenntnis zeigt, dass neben Holzkisten, Holzbrettern, Kindertretwagen, Stahlfelgen und Pkw-Reifen unter anderem auch 2,5 bis 3 m3 große beschädigte Holz-Styropor Elemente angeführt sind. In Würdigung der Größenangabe der zuletzt genannten Abfälle wird das Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz, ohne konkrete Bezugnahme auf die einzelnen Abfälle, noch nachvollziehbar sein. Inwieweit allerdings die Lagerung von vier Bahnschwellen, welche den gefährlichen Abfällen zuordenbar sind, für sich alleine betrachtet – dies ist aufgrund des Tatbestandes des § 75 Abs.1 Z 1 AWG 2002 jedenfalls wesentliches Tatbestandsmerkmal – eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes begründen, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher im Hinblick auf den Vorwurf der Lagerung gefährlicher Abfälle die Erfüllung des angelasteten Tatbestandes nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Die auf § 15 Abs.1 Z 2 iVm § 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 gestützte Verwaltungsübertretung ist daher dem Bw nicht anzulasten, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Eine andere Tatanlastung insbesondere im Hinblick auf § 15 Abs.3 AWG 2002 ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten würde.

 

Hinsichtlich der angelasteten Lagerung nicht gefährlicher Abfälle entgegen den Vorschriften des § 15 Abs.1 Z 2 AWG 2002 war aber – wie erwähnt – unter Zugrundelegung der Gutachten der Sachverständigen von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch den Bw auszugehen. Diese Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Wenn der Bw vorbringt, dass er bei der Behörde vorgesprochen hat und eine Fristverlängerung für die Entsorgung der Abfälle erwirkt hat und schlussendlich sodann fristgerecht die nicht gefährlichen Abfälle beim Altstoffsammelzentrum A entsorgt hat, übersieht er, dass ihm angelastet wird, die Lagerung der Abfälle am 16.7.2012 durchgeführt zu haben. Die von ihm angesprochenen Entsorgungen sind zeitlich jedenfalls später erfolgt, sodass ihn diese Entsorgungen subjektiv nicht entlasten können. Dem Bw ist es daher mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden darzulegen, weshalb ihm zumindest Fahrlässigkeit vorwerfbar ist und er somit auch für die gegenständliche Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht einzustehen hat.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde über den Bw hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs.2 Z 3 AWG 2002 die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, sodass weitere Begründungen zur Strafbemessung entbehrlich sind. Die vom Bw in der Folge durchgeführte Entsorgung der Materialien führt allerdings nicht dazu, dass im gegenständlichen Fall eine außerordentliche Milderung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG vorzunehmen wäre. Die vom Bw dargestellte Einkommenssituation ist nicht als Milderungsgrund zu werten sondern ist bereits durch die Verhängung der Mindeststrafe gewürdigt. Vielmehr sind im gegenständlichen Verfahren Milderungsgründe, die die Erschwerungsgründe bedeutend überwiegen, nicht hervorgekommen, sodass insgesamt gesehen die erstinstanzliche Strafe zu bestätigen war.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung zu Spruchpunkt 1. keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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