Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210622/2/BMa/Ba

Linz, 28.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung vom 9. April 2013 des H G, vertreten durch Dr. W W. N, Dr. T K, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 26. März 2013, BauR96-33-2010-Kg, wegen Erlassung eines Teilzahlungsbescheids zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG iVm § 54b VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.I Nr. 33/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über den rechtsfreundlich durch Mail eingebrachten Antrag auf Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe inklusive Verfahrenskosten mit monatlich 100 Euro bis Jahresende und danach Neufestsetzung der Ratenzahlung wie folgt abgesprochen:

 

"Sie sind verpflichtet, Zahl insgesamt

gemäß Straferkenntnis VwSen-210570/26/BMa/Th 13.200,00 Euro

(-verfügung) vom

23.05.2012

zu zahlen.

Mit Eingabe (e-mail) vom 15.03.2013 haben Sie bei uns einen Antrag auf Ratenzahlung eingebracht.

 

Auf Grund Ihres Ansuchens wird die Entrichtung des Betrages in folgenden Teilen bewilligt:

 

Teilbetrag von

2.700,00 Euro

zahlbar am

20.04.2013

Zwei Teilbeträge von jeweils

1.500,00 Euro

zahlbar jeweils am

10.07.2013 und 10.10.2013

Vier Teilbeträge von jeweils

1.500,00 Euro

zahlbar jeweils am

10.01.2014, 10.04.2014, 10.07.2014, 10.10.2014

Einen Teilbetrag von

1.500,00 Euro

zahlbar jeweils am

10.01.2015

 

Rechtsgrundlage: §§ 54b des Verwaltungsstrafgesetzes"

 

1.2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, bei einer monatlichen Ratenzahlung (wie beantragt) von 100 Euro würden sich die Zahlungen bis weit über den nach § 31 Abs.3 VStG bestimmten Vollstreckungsverjährungszeitraum von 3 Jahren ab rechtskräftiger Verhängung erstrecken. Da mit 5. Juni 2015 Vollstreckungs­verjährung eintrete, sei eine monatliche Rate von 100 Euro zur Begleichung des offenen Betrages von 13.200 Euro nicht ausreichend. Aufgrund des Umstandes, dass mit der Eintreibung bzw. Vollstreckung der offenen Geldstrafe bereits 9 Monate zugewartet und somit ein Strafaufschub gewährt worden sei, sei die nunmehr bewilligte Teilzahlung zumutbar.

 

1.3. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Bw am 26. März 2013 per Mail zugestellt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 9. April 2013.

 

1.4. Die Berufung ficht den Teilzahlungsbescheid zur Gänze an und führt im Wesentlichen aus, nach der Gesetzeslage hätte überprüft und begründet werden müssen, ob dem Bw die bewilligte Teilzahlung "zuzumuten" bzw. "angemessen" sei. Diesbezüglich habe keine Überprüfung oder Begründung stattgefunden. Die bewilligte Teilzahlung weiche erheblich vom Antrag des Bw ab, sei für ihn unfinanzierbar und führe zu seinem Ruin.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren neu durchzuführen und nach Verfahrensergänzung eine seinem Antrag entsprechende, jedenfalls zumutbare und angemessene Teilzahlung zu bewilligen.

 

2.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 12. April 2013 die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Weil sich der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage klären ließ und nur Rechtsfragen zu prüfen sind, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 54b VStG idgF (BGBl. I Nr. 33/2013) lautet wie folgt:

 

"Vollstreckung von Geldstrafen

 

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

 

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."

Die geänderte Fassung des § 54b Abs.1, 1a und 3 ist gemäß Art. 7 Z 64 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr.33/2013, mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Da es sich bei der Regelung der Vollstreckung von Geldstrafen um keine Strafnorm handelt, steht die Anwendung der geltenden Rechtslage auch Art. 7 Abs.1 EMRK nicht entgegen.

Weil es sich bei Erlassung eines Teilzahlungsbescheides um kein Straferkenntnis handelt, sind Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juni 2013, 2013/09/0059).

Abs.3 des § 54b stellt ausdrücklich darauf ab, dass, wenn von einem Bestraften ein Antrag gestellt wurde, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Zutreffend führt die Berufung aus, dass die belangte Behörde nicht über den vom Bw eingebrachten Antrag auf Teilzahlung von 100 Euro bis Jahresende und mögliche Neufestsetzung zum Jahreswechsel abgesprochen hat, sodass der Festsetzung der Teilbeträge, wie diese im Teilzahlungsbescheid vom 26. März 2013, BauR96-33-2010-Kg, angeführt sind, jedwede Grundlage entbehrt.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und eine Entscheidung über den noch offenen Antrag des Bw vom 15. März 2013 wird aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage zu erfolgen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

VwSen-210622/2/BMa/Ba vom 28. August 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

EMRK Art7 Abs1;

VStG §54b Abs3

 

Die geänderte Fassung des § 54b Abs.1, 1a und 3 ist gemäß Art. 7 Z 64 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I Nr.33/2013, mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Da es sich bei der Regelung der Vollstreckung von Geldstrafen um keine Strafnorm handelt, steht die Anwendung der geltenden Rechtslage auch Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht entgegen.

 

Weil es sich bei Erlassung eines Teilzahlungsbescheides um kein Straferkenntnis handelt, sind Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juni 2013, 2013/09/0059).