Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151020/5/Lg/Ba

Linz, 27.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 26. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des I D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. März 2013, Zl. BZ-BauR-111190-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 30 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben am 06.06.2012 gegen 13:59 Uhr das Kfz mit dem Intern. Kennzeichen D, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels auf der A 25, Fahrtrichtung Knoten Haid, bis zu km 14.580, gelenkt, ohne dass die für die Benützung vorgeschriebene Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde und am Kraftfahrzeug die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene Vignette ordnungsgemäß angebracht war.

Diese Verwaltungsübertretung wurde von den automatischen Kontroll­einrichtungen des Mautsystems Österreich erkannt und im System unter der Deliktsnummer 770152012060613595118 registriert.

(Am Fahrzeug war keine gültige Mautvignette angebracht.)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 10, 11 und 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) BGBl.Nr. 109/2002"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Mit Strafverfügung vom 21.11.2012, BZ-BauR-11190-2012 wurde über Sie eine Geldstrafe von € 300,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Bundes­straßen­mautgesetz 2002 i.d.g.F. verhängt, weil Ihnen folgendes zur Last gelegt wurde:

'Sie haben am 06.06.2012 gegen 13:59 Uhr das Kfz mit dem Intern. Kennzeichen D, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels auf der A 25, Fahrtrichtung Knoten Haid, bis zu km 14.580, gelenkt, ohne dass die für die Benützung vorgeschriebene Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde und am Kraftfahrzeug die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene Vignette ordnungsgemäß angebracht war.

Diese Verwaltungsübertretung wurde von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems   Österreich   erkannt   und   im   System   unter   der   Deliktsnummer 770152012060613595118 registriert.

(Am Fahrzeug war keine gültige Mautvignette angebracht.)'

 

Aufgrund Ihres Einspruches vom 10.12.2012 gegen die Strafverfügung vom 21.11.2012 wird nunmehr ein ordentliches Verfahren eingeleitet. In Ihrem Einspruch geben Sie unter anderem folgendes an:

'Diese angebliche Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten. Es wird nochmals darauf verwiesen, dass an diesem Fahrzeug sehr wohl eine gültige/ordnungsgemäß angebrachte Vignette vorhanden war!' Nachstehend wurden noch Anträge gestellt:

'1. auf Einleitung/Durchführung des ordnungsgemäßen Verfahrens, und

2. auf Übermittlung des gegenständlichen Aktes an die BH Gmunden als zuständige Rechtshilfebehörde zum Zwecke der Akteneinsicht durch meinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsfreund; in eventu Übermittlung einer Aktenabschrift gegen Spesenersatz.'

 

Diesen Anträgen wurde stattgegeben.

In Entsprechung Ihrer Anträge wurde von Ihnen nach erfolgter Akteneinsicht bei der BH Gmunden folgende weitere Stellungnahme abgegeben: 'Diese angebliche Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten. Wie aus der vorliegenden Lichtbildauswertung ersichtlich war an der Windschutzscheibeninnenseite eine gültig für 06.06.2012 gelochte Vignette angebracht. Das aus dem Lichtbild ersichtliche 'Ungültigkeitskreuz' im unteren Drittel der Vignette lässt eindeutig erkennen, dass die Trägerfolie sehr wohl abgelöst wurde, aber ein Rest der Trägerfolie für die leichtere Entfernung der Vignette verblieb.

Aufgrund des objektivierten Sachverhalten/Tatbestandes kann sohin nicht von einer 'Mautprellerei' gesprochen werden. Vielmehr war lediglich nur ein 'Formalverstoß' gegeben.'

 

Nach Übermittlung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde von Ihnen im Wortlaut annähernd dieselbe Stellungnahme wie am 29.01.2013 abgegeben, ergänzend jedoch durch einen Antrag um Minderung der Strafe.

 

Die Behörde hat darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG 2002 i.d.g.F. ist die zeitabhängige Maut (Vignette), wie schon des öfteren angeführt, vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Im weiteren wird die Anbringung dieser Mautvignette durch Teil A I 7.1 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs wie folgt normiert:

'Die Vignette ist - nach Ablösen der vollständigen Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette ist unzulässig.'

Im konkreten Fall wurde eine Vignette gekauft, jedoch wurde, wie von Ihnen selbst in Ihrer Stellungnahme ausgeführt und auch aus den Beweisbildern ersichtlich, diese nicht komplett von der Trägerfolie gelöst, sodass die Vignette mit einem Vermerk 'UNGÜLTIG' (schwarzes X) versehen ist. Dadurch konnten die Sicherheitsmerkmale nicht auslösen, die eine eventuelle Manipulation der Vignette verhindern sollen, z.B. Verwendung für ein weiteres Fahrzeug. Somit hatte die Vignette keine Gültigkeit.

Dies steht im Widerspruch zur o.a. Rechtsvorschrift und besteht hier somit eine Verwaltungsübertretung, welche zu einer Verwaltungsstrafe führt. Die Tat ist Ihnen in objektiver und auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Das Verhalten ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es Ihnen oblegen war, für eine ordnungsgemäße Anbringung der Vignette (Anleitung befindet sich an der Rückseite der Vignette) zu sorgen. Hinsichtlich der Strafhöhe, wird seitens der Behörde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Betrag von € 300,-- um die Mindeststrafe lt. Bundesstraßenmautgesetz 2002 i.d.g.F. handelt. Der Strafrahmen beträgt lt. dem zitierten Gesetz € 300,-- bis € 3.000,--."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewie­senen Rechtsfreund gegen das da. Straferkenntnis Zahl BZ-BauR-111190-2012 - wohl richtig BZ-BauR-11190-2012 - vom 04.03.2013 an den Unabhängigen Verwal­tungssenat das Rechtemittel der

 

BERUFUNG

 

und führe diese aus wie folgt:

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit/Mangelhaftigkeit bekämpft und im einzelnen ausgeführt wie folgt:

 

Ausdrücklich wird eingewendet, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht sämtliche Bescheidvoraussetzungen erfüllt. Konkret weist der Bescheid insofern eine Mangelhaftigkeit auf, als nicht die konkrete / korrekte Bezeichnung der bescheider­lassenden Behörde gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG enthält. Die Bezeich­nung 'Stadt Wels' ist nicht ausreichend. Ausdrücklich bestritten wird, dass der Bürgermeister der Stadt Wels als Behörde 1. Instanz im übertragenden Wirkungs­bereich der Stadt Wels bescheiderlassende Behörde ist. Dabei müsste es sich korrekterweise um den Magistrat der Stadt Wels handeln. Ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, so liegt laut Rechtslage / Judikatur kein Bescheid vor, womit das Straferkenntnis mangels Bescheidqualität als rechtswidrig zu beheben ist.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir angelastet wie folgt:

 

Sie haben am 06.06.2012 gegen 13:59 Uhr das Kfz mit dem Intern-Kennzeichen D, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet Weis, Bezirk Wels auf der A 25, Fahrtrichtung Knoten Haid, bis zu km 14,580, gelenkt, ohne dass die für die Benutzung vorgeschriebene Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde und am Kraftfahrzeug die für die Benutzung von Autobahnen vorgeschriebene Vignette ordnungsgemäß angebracht war.

Diese Verwaltungsübertretung wurde von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems   Österreich   erkannt   und   im   System   unter der   Deliktsnummer 770152012060613595118 registriert.

(Am Fahrzeug war keine gültige Mautvignette angebracht.)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 10, 11 und 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) BGBl.Nr. 109/2002

 

Es wurde deshalb über mich eine Gesamtgeldstrafe von € 330,- (inkl. Verfahrens­kosten) verhängt.

 

Das Verfahren blieb deshalb mangelhaft, da den von mir bzw. meinem ausgewiese­nen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen wurde und wird daher nochmals ausgeführt wie folgt:

 

Diese angebliche Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten.

 

Wie aus der vorliegenden Lichtbildauswertung ersichtlich war an der Windschutz­scheibeninnenseite eine gültig für 06.06.2012 gelochte Vignette angebracht.

Das aus dem Lichtbild ersichtliche 'Ungültigkeitskreuz' im unteren Drittel der Vignette lässt eindeutig erkennen, dass die Trägerfolie sehr wohl abgelöst wurde, aber ein Rest der Trägerfolie für die leichtere Entfernung der Vignette verblieb.

Aufgrund des objektivierten Sachverhaltes / Tatbestandes kann sohin nicht von einer 'Mautprellerei' gesprochen werden. Vielmehr war lediglich nur ein 'Formalverstoß' gegeben.

 

Es wird sohin gestellt der

 

ANTRAG

 

- sowie Einvernahme Meldungsleger zum vorgefallenen Sachverhalt.

 

Im Hinblick auf die gegebene Sach- und Rechtslage (ordnungsgemäß gelochte für den Tatzeitpunkt gültige Vignette) ausdrücklich beantragt wird die 'Halbstrafe' gemäß § 20 VStG im Betrag von € 150,-- zu verhängen.

 

Über all diese Punkte liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif war und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig ist.

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geld­strafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Mil­derungsgründe vor:

 

  • der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;
  • die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;
  • die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;
  • die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;
  • die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;
  • es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;
  • sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegen­heit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;
  • die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlver­halten vorliegt.

 

Abschließend werden gestellt nachfolgende

 

ANTRÄGE:

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge das angefochtene Straf­erkenntnis der Stadt Wels/Baurecht GZ. BZ-BauR-111190-2012 vom 04.03.2013 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung;

Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge;

in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG;

in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im

Sinne des § 20 VStG."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter des Bw dar, auf den Kontrollfotos sei ersichtlich, dass die Vignette zum Teil unter Verwendung des Originalklebers (also unter Ablösung der Trägerfolie) an der Windschutzscheibe befestigt worden sei. Zum anderen Teil sei eine solche Befestigung nicht erfolgt. Das Herabhängen des abgelösten Teils der Trägerfolie lasse zwar das "schwarze X" sichtbar sein, jedoch nicht an der "richtigen" Stelle. Letzteres lege die Richtigkeit des Vorbringens nahe.

 

Der Amtssachverständige hielt diese Sachverhaltsdarstellung aufgrund des Fotos für plausibel. Insoweit die Vignette direkt an der Windschutzscheibe befestigt gewesen sei, sei auch der Zerstörungseffekt beim Ablösen der Vignette gewährleistet gewesen.

 

Der Vertreter des Bw beschränkte daraufhin die Berufung auf die Anwendung und Ausschöpfung des § 20 VStG.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf den unstrittigen Kauf der Vignette und die bei 10-Tages-Vignetten an sich schon geminderte Missbrauchsgefahr, wozu kommt, dass der Zerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette zum Teil gewährleistet war, erscheint es angemessen, dem Antrag des Bw stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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