Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151024/8/Lg/Ba

Linz, 30.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 26. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H R, L, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 12. März 2013, Zl. BauR96-896-2011, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit ei­nem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Stra­ßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, ob­wohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrele­vanter Achsen höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und da­durch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen: 4, eingestellte Achszahl: 3.

 

Tatort:      Gemeinde Pucking, A 25 bei km 004.315, Fahrtrichtung Knoten Haid

Tatzeit:     01.09.2011, 17:08 Uhr

Fahrzeug:  LKW, pol. Kennzeichen X (A)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs.2 i. v. m. § 6 Abs.1 und § 7 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG vom 08.11.2011 wurde Ihnen als Zulassungsbesitzer des KFZ pol. KZ: X mit Strafverfügung vom 29.11.2011 die umseits angeführte Verwaltungs­übertretung zur Last gelegt.

 

Mit Schriftsatz vom 06.12.2011 hat Ihre rechtsfreundiche Vertretung gegen die Strafverfügung Ein­spruch erhoben. Darin führte diese wie folgt aus:

 

'Ich habe das mir zur Last gelegte Verwaltungsdelikt nicht begangen. Ich fuhr am 01.09.2011 tat­sächlich mit dem angegebenen LKW-Zug mit meinem Sohn M zwischen Wels und dem Kno­ten Haid Richtung Wien. Auch ist richtig, dass ein geringfügiger Einstellungsfehler in der GO-Box vorlag. Dies wurde aber von mir bemerkt, mein Sohn M hat daraufhin die ASFINAG telefo­nisch kontaktiert und den Fehler richtiggestellt, es wurde mir angekündigt, dass eine Nachmaut in der Höhe von € 110,-- verrechnet werden wird. Ich habe keinerlei Zahlungsaufforderung darüber erhalten, ich habe lediglich nunmehr die bekämpfte Strafverfügung zugestellt erhalten. Die Ver­hängung der Strafe ist keinesfalls gerechtfertigt, sie ist sogar wieder teuer und glauben, da der Fehler von uns gemeldet wurde und auch eine Nichtbestrafung (lediglich eine Nachverrechnung) zugesagt wurde.

Mein Verhalten war sicherlich nicht vorsätzlich und auch nicht in einem derartigen Maß fahrlässig, dass eine Strafe gerechtfertigt ist - allenfalls lag ein geringfügiges Versehen vor, sogar eine Be­mühung zur Schadenswieder­gutmachung. Eine derartige Überspannung der Verhängung von Geldstrafen widerspricht dem fairen Verfahren. Es wurde auch bisher kein Beweisverfahren durch­geführt, sodass ich beantrage, ein solches nachzuholen.

 

Beweis:

Ladung und Einvernahme eines informierten Vertreters der ASFINAG

Ladung und Einvernahme von M K, p.A. H, N (im Rechtshilfeweg von der BH N/S)

PV (im Rechtshilfeweg von der BH N/S)

 

Sohin beantrage ich, die gegenständliche Strafverfügung aufzuheben, das ordentliche Verfahren einzuleiten und sodann die Angelegenheit mangels Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes ein­zustellen.

In eventu beantrage ich eine Vorgangsweise gemäß § 20 bzw. 21 VStG.'

 

Mit Schriftsatz vom 02.02.2012 der ASFINAG wurde wie folgt Stellung genommen:

 

'Der betroffene Lenker hat das mautpflichtige Straßennetz mit einer falsch eingestellten Kategorie (Achsenanzahl) benutzt.

 

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz den Fahrer eine Mitwirkungspflicht trifft. So hat er sich gemäß § 8 BStMG und Mautordnung Teil B vor, während und nach der Fahrt unter anderem von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen.

 

Die Bedientaste, wenn sie kürzer als 2 Sekunden lang gedrückt wird, bewirkt ein Aufleuchten der eingestellten Fahrzeugkategorie. Somit hat der Fahrer die Möglichkeit vor Fahrtantritt durch drü­cken der Bedientaste sowohl die Funktion der GO-Box, als auch das Aufleuchten der aktuell ein­gestellten Fahrzeugkategorie festzustellen.

 

Zum Tatzeitpunkt war die GO-Box mit Kategorie 3 - anstelle von Kategorie 4 - eingestellt. In der Anlage übermitteln wir Ihnen die Beweisfotos sowie die Einzelleistungsinformationen des Tattages zu Ihrer Information und weiteren Bearbeitung.

 

Im Falle der Verwendung einer zu niedrigen Kategorie besteht neben der Nachzahlung gemäß Punkt 7.1 die weitere Möglichkeit einer zentralen Nachzahlung aufgrund der Angaben des Kunden binnen 48 Stunden ab der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Entrich­tung der Maut (d.h. nur eine Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat.

 

Die zentrale Nachzahlung kann unter der Voraussetzung der Bekanntgabe bzw. Eintragung fol­gender Daten entweder telefonisch beim ASFINAG CALL CENTER oder über das INTERNET vor­genommen werden.

 

  1. PAN
  2. die GO-Box-ldentifikationsnummer jener GO-Box, die im Zeitpunkt der nicht ordnungsge­mäßen Entrichtung der Maut verwendet wurde
  3. das in der GO-Box eingetragene Land und Kennzeichen
  4. Angabe der ordnungsgemäßen Kategorie
  5. Datum und Zeitraum, an dem keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut stattgefunden hat
  6. Bekanntgabe eines gültigen Zahlungsmittel gemäß Punkt 3.1.3 des Anhangs 2 über das die zentrale Nachzahlung vorgenommen werden kann
  7. Name und Rechnungsanschrift bei anonymen Pre-Pay-Kunden, sofern der anonyme Pre-Pay-Kunden die Ausstellung und Zusendung einer Rechnung verlangt.

 

Die Einspruchsangaben des Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreters weisen wir als nicht zutreffend zurück.

 

  1. Für die Bedienung der GO-Box sowie für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut ist der Fahrzeuglenker verantwortlich,
  2. Die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegenständliche Delikt wurde dem Zulassungsbesitzer am 07.09.2011 per Einschreiben übermittelt.
  3. Auf dem Einzelleistungsnachweis historisch ist zu erkennen, dass die Achsen am Tattag erst korrekt eingestellt waren. Warum diese Einstellung geändert wurde, entzieht sich unse­rer Kenntnis.
  4. Somit wurde die Maut für 3 Achsen anstatt für 4 Achsen entrichtet.

 

Da keine fristgerechte Nachzahlung gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung durch den Beschuldigten erfolgte, kam es wie in der Mautordnung festgelegt, zu einem Delikt.

 

Der von uns übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegenständliche Delikt wurde nicht nachgekommen, weshalb unsererseits wie in der Mautordnung festgelegt, eine Anzeige erstattet werden musste.'

 

Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurde Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Stellungnahme der ASFINAG vom 02.02.2012 übermittelt. Gleichzeitig wurden Sie von der Behörde aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Fami­lienverhältnisse darzulegen, da diese ansonst wie folgt geschätzt werden:

 

Einkommen: 1.500,-- Euro

Vermögen: keines

Unterhaltspflichten: keine

 

Ihre rechtsfreundliche Vertretung hat mit Schreiben vom 26.03.2012 Folgendes mitgeteilt:

 

'Die übermittelten Urkunden sind nicht geeignet, das von mir getätigte Vorbringen zu widerlegen. Es wurde von mir schließlich und endlich zugestanden, dass ein geringfügiger Einstellungsfehler vorlag, den ich nachträglich auch der ASFINAG meldete (telefonisch). Es wurde mir eine Verrech­nung von € 110,-- als 'Nachmaut' bekanntgegeben, dies habe ich zur Kenntnis genommen. Zum Deliktszeitpunkt war auch mein Sohn M anwesend, der hier als Zeuge zur Verfügung steht. Es ist somit nicht das Thema, dass ich eine Übertretung begannen haben, vielmehr ist Thema, dass ich diese erkannte, sofort gemeldet habe und mich um die Wiedergutmachung bemühte. Es ist auch ein durchaus übliches Vorgehen, dass die ASFINAG bei derartigen Vorfällen eine soge­nannte Nachmaut einhebt. Die Behörde möge diesbezüglich ausforschen, ob ein ordnungsgemä­ßer Zustellnachweis für die Maut vorliegt, dieser konnte nicht vorgelegt werden. Mir ist nicht be­kannt, dass eine derartige Nachmaut in Rechnung gestellt wurde. Nichts desto trotz basiert das gegenständliche Delikt auf einen Irrtum, zumindest einem minderwertigen Versehen, sodass eine Vorgangsweise nach § 20 bzw. 21 VStG angebracht wäre. Sollte die Nachmaut mir irrtümlich nicht zugegangen sein, so bitte ich die ASFINAG zu veranlassen, eine dementsprechende Vorschrei­bung an mich zu senden Ich würde natürlich umgehend zahlen. Sohin halte ich weiter die Anträge aufrecht, das Strafverfahren mangels Vorliegen eines Tatbestandes einzustellen, in eventu von ei­ner Strafe gemäß § 20 VStG abzusehen oder diese gemäß § 21 VStG auf eine Ermahnung herab­zusetzen.'

 

Die Behörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 135/2008) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Gemäß § 4 BStMG sind Kraftfahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer gemeinsam Mautschuldner. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

 

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt gemäß § 6 BStMG der fahrleistungsabhängigen Maut. Die Maut ist gemäß § 7 Abs 1 BStMG durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelas­senen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautord­nung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie gemäß § 8 Abs 1 BStMG vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrich­tung der Maut auszustatten. Gemäß Abs 2 leg cit haben sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu mel­den, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs 5 und 6 ermöglichen.

 

Wie der Behörde im Zuge einer Anzeige seitens der ASFINAG mitgeteilt wurde, haben Sie am 01.09.2011 um 17:08 Uhr den LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen X (A), auf der A 25 im Gemeindegebiet Pucking bei km 004.315 in Fahrtrichtung Knoten Haid gelenkt. Es handelt sich bei diesem Lastkraftwagen um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Bei der von Ihnen zum Tatzeitpunkt benützten Stra­ße handelt es sich um eine Mautstrecke (mautpflichtige Bundesstraße gemäß § 1 BStMG), wes­halb Sie verpflichtet waren, eine fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten.

 

Zum angegebenen Tatzeitpunkt betrug die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen 4 Achsen und war damit höher, als die mit 3 Achsen eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät, weshalb die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies wurde von der automatischen Kontrolleinrichtung des Mautsystems Österreich (Deliktnummer 3760682) festgestellt und von der ASFINAG am 08.11.2011 angezeigt.

 

Die Mautordnung (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 30) legt in Teil B, Punkt 8, die Pflich­ten der Kraftfahrzeuglenker fest. Dazu gehört gemäß Teil B / Punkt 8.2 auch die ordnungsgemäße Bedienung der GO-Box. Gemäß Teil B / Punkt 8.2.2 hat der Kraftfahrzeuglenker vor jedem Fahrt­antritt die Kategorie entsprechend Teil B / Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung zu überprüfen. Bei Aus­gabe der GO-Box wird eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsanzahl des maut­pflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Kunden dar). Sollte ein Anhänger bzw. Sattelanhänger mitgeführt werden, muss der Kraftfahrzeuglenker die Kategorie des Kraftfahrzeuges vorschriftsmäßig umstellen. Für die Deklarierung der einzustellenden Kategorie ist die tatsächliche Achsanzahl des Zugfahrzeuges samt der Achsanzahl des (Sattel-)Anhängers und zwar unabhängig vom höchst zulässigen Ge­samtgewicht des (Sattel-)Anhängers ausschlaggebend. Durch länger als zwei Sekunden dauern­des Drücken der Bedientaste wird die Kategorie angehoben (und beginnt nach der Kategorie 4 wieder bei der Grundkategorie). Nach der Umstellung informiert die jeweilige Leuchtanzeige (Ka­tegorie 2-4) durch Blinken über die aktuell eingestellte Kategorie,

 

Nach Teil B / Punkt 8.2.4.1 der Mautordnung haben sich Kraftfahrzeuglenker gemäß § 8 Abs 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der Funktionstüchtig­keit der GO-Box zu überzeugen und etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden. Vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Kunde (gemeint ist wohl der Kraftfahr­zeuglenker) über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Teil B / Punkt 8.2.2.

 

Sie hätten daher am 01.09.2011 vor dem Befahren der mautpflichtigen Strecke die eingestellte Kategorie überprüfen müssen, weil die Mautordnung eine Überprüfungspflicht vor jeder Befahrung einer mautpflichtigen Strecke vorsieht.

Die Nachentrichtung der Maut ist in Punkt 7 der Mautordnung geregelt. Punkt 7.1 der Mautordnung sieht für ordnungsgemäß zum Mautsystem angemeldete und mit einem zugelassenen Fahrzeug­gerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut ua im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein gesperrtes Zahlungsmittel zurückzu­führen ist, vor. Dies jedoch ausnahmslos nur wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

 

·         Die Nachzahlung hat spätestens 100 Straßenkilometer nach der ersten Mautabbuchungs­stelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion (keine oder nur Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat, bei einer GO VERTRIEBSSTELLE oder bei einem Mautaufsichts­organ (siehe Punkt 9) im Zuge einer Betretung (Anhaltung) zu erfolgen.

 

·         Die Nachzahlung ist nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttrans­aktion (keine oder nur Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat, erlaubt. Dabei wird die Referenzzeit des Mautsystems herangezogen.

 

·         Nutzer von GO-Boxen haben diese zur Durchführung der Nachzahlung bei der GO VER­TRIEBSSTELLE vorzulegen.

 

·         Der Kraftfahrzeuglenker des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges hat bei der GO VERTRIEBS­STELLE bzw. bei Betretung (Anhaltung) gegenüber dem Mautaufsichtorgan den Ort der ers­ten Nicht- oder Teilentrichtung zu nennen sowie gegebenenfalls weitere Angaben zur Art der darauffolgenden Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu machen.

 

Anhand der Angaben des Kraftfahrzeuglenkers (Nennung des Ortes der ersten Nicht- oder Teilent­richtung etc.) sowie unter Vorlage etwaiger Beweismittel (z.B. Fahrtenschreiber) und unter Vorlage der GO-Box (um Doppelzahlungen zu vermeiden, wird ein Abgleich mit gegebenenfalls im Fahr­zeuggerät gespeicherten Mauttransaktionen durchgeführt) wird die Höhe der geschuldeten Maut ermittelt und so der nach zu entrichtende Betrag festgesetzt.

 

Teil B / Punkt 7.2 der Mautordung sieht die Zentrale Nachzahlung bei Verwendung einer zu niedri­gen Kategorie vor. Im Falle der Verwendung einer zu niedrigen Kategorie besteht neben der Nach­zahlung gemäß Teil B / Punkt 7.1 die weitere Möglichkeit einer zentralen Nachzahlung aufgrund der Angaben des Kunden binnen 48 Stunden ab der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut (d.h. nur eine Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat. Die zentrale Nachzahlung kann unter der Voraussetzung der Bekanntgabe bzw. Eintragung folgen­der Daten entweder telefonisch beim ASFINAG KUNDENSERVICE oder über das INTERNET vor­genommen werden:

 

1.    PAN

2.    die GO-Box-ldentifikationsnummer jener GO-Box, die im Zeitpunkt der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut verwendet wurde

3.    das in der GO-Box eingetragene Land und Kennzeichen

4.    Angabe der ordnungsgemäßen Kategorie

5.    Datum und Zeitraum, an dem keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut stattgefunden hat

6.    Bekanntgabe eines gültigen Zahlungsmittel gemäß Punkt 3.1.3 des Anhangs 2 über das die zentrale Nachzahlung vorgenommen werden kann

7.    Name und Rechnungsanschrift bei anonymen Pre-Pay-Kunden, sofern der anonyme Pre-Pay-Kunden die Ausstellung und Zusendung einer Rechnung verlangt

Die zentrale Nachzahlung kann nur unter der Voraussetzung durchgeführt werden, dass für den angegebenen Zeitraum zumindest eine Mauttransaktion vorhanden ist, welche nur eine Teilentrich­tung der Maut aufweist. Die zentrale Nachzahlung ist systemtechnisch nur einmalig für die einge­gebene Mautstrecke und Zeitraum möglich, eine Ausbesserung im Nachhinein kann daher nicht vorgenommen werden.

 

Gemäß § 20 Abs 2 BStMG (idF BGBl I Nr 135/2008) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstre­cken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300,-- bis zu € 3.000,-- zu bestrafen. § 20 Abs 3 BStMG legt fest, dass Taten gemäß Abs 1 und 2 straflos werden, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

Trotz nicht ordnungsgemäßer Mautabbuchung - aufgrund der zu niedrigen Einstellung der Ach­senzahl auf Ihrer GO-Box - haben Sie weder eine fristgerechte Nachzahlung gemäß Teil B / Punkt 7.1, noch eine gemäß Teil B / Punkt 7.2 der Mautordnung (Version 30) getätigt und daher den Ver­waltungsstraftatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 Abs 2 BStMG erfüllt.

 

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobah­nen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) gemäß § 19 Abs 4 BStMG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Über­wachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird ent­sprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem ange­gebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt les­bare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

Teil B/ Punkt 10.3 der Mautordnung enthält Regelungen über die Ersatzmaut. Unter Teil B / Punkt 10.3.1.2 ist das Aufforderungsverfahren im Nachhinein geregelt. Wird eine Übertretung durch Mautaufsichtsorgane dienstlich wahrgenommen oder wurde die nicht ordnungsgemäße Entrich­tung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuglenkers kommt, kann dem Zulassungsbesitzer eine schriftliche Aufforderung zur Zah­lung der Ersatzmaut übermittelt werden. Die schriftliche Aufforderung enthält neben der Höhe der zu leistenden Ersatzmaut unter anderem eine Identifikationsnummer (ID-Nr.) und die Bankverbin­dung. Die Ersatzmaut ist auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto unter Angabe der in der Aufforderung angegebenen Identifikationsnummer (ID-Nr.) zu überweisen. Der Verpflich­tung zur Leistung der Ersatzmaut wird entsprochen, wenn diese binnen vier Wochen ab Ausferti­gung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauf­trag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. Wird nach schriftlicher Aufforderung eine Ersatzmaut nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht beglichen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Mautprellerei eingeleitet.

 

Mit Schreiben der ASFINAG vom 07.09.2011 wurden Sie als Zulassungsbesitzer gemäß § 19 Abs 4 BStMG, schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Da die Ersatzmaut nicht binnen 4 Wochen auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben und daher dieser Aufforderung nicht ent­sprochen wurde, wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie als Mautschuldner iSd § 4 BStMG eingeleitet.

 

Da die vorgeschriebene Maut weder im Zuge der Benützung der mautpflichtigen Strecke, noch im Wege der Nachzahlung oder Zahlung der Ersatzmaut erfolgte, haben Sie den objektiven Tatbe­stand zweifelsfrei verwirklicht.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsüber­tretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei bloßen Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden daher widerleglich vermutet. Die Glaubhaftmachung hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Be­weismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder all­gemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht. § 20 Abs 2 BStMG enthält kein Erfordernis einer bestimmten Verschuldensform. Daher reicht fahrlässiges Handeln aus.

 

Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie an der Verletzung der Mautpflicht kein Verschulden trifft, weil Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift unmöglich war. Sie hätten initiativ alles darzutun gehabt, was für Ihre Entlastung spricht. Insbesondere hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umstän­den die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten.

 

Bezüglich Ihres Verschuldens haben Sie im Ermittlungsverfahren hs. Behörde mitgeteilt, dass Sie den Einstellungsfehler in der GO-Box bemerkt hätten und Ihr Sohn den Fehler telefonisch der AFINAG gemeldet hätte. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Nachmaut in Höhe von € 110,-- verrechnet würde. Eine Zahlungsaufforderung seitens der ASFINAG hätten Sie allerdings nicht erhalten.

 

Diesbezüglich wird auf § 19 Abs. 6 BStMG verwiesen, wonach subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Er­satzmaut nicht bestehen.

 

Als Kraftfahrzeuglenker hätten Sie jedoch Sie Ihrer Überprüfungspflicht nach dem BStMG bzw der Mautordnung nachkommen müssen. Danach hätten Sie am 01.09.2011 vor der Benützung der mautpflichtigen Strecke die eingestellte Kategorie überprüfen müssen, was Ihnen durch kurzes Drücken der Bedientaste auch leicht möglich gewesen wäre. Die jeweils eingestellte Kategorie wird auf einer Leuchtanzeige am Gerät angezeigt und ist daher einfach zu überprüfen.

 

Ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrzeuglenker hätte vor jeder Benützung einer maut­pflichtigen Strecke die auf der GO-Box eingestellte Kategorie überprüft bzw die korrekte Kategorie eingestellt, wozu er nach dem BStMG und der Mautordnung vor der Fahrt auch verpflichtet ist.

 

Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den ge­gebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten. Aufgrund Ihres Verhaltens ist von (zumindest) fahrlässigem Handeln auszugehen. Ein Irrtum Ihrerseits als Schuldausschließungsgrund liegt ebenfalls nicht vor.

 

Somit ist Ihnen die vorgeworfene strafbare Handlung jedenfalls auch subjektiv vorwerfbar.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Straf­drohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. § 19 Abs 2 VStG sieht vor, dass im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Ver­schuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwal­tungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machten Sie keine Angaben, wes­halb die Behörde - wie angekündigt - von einem Einkommen iHv € 1.500, keinem Vermögen und keinen Unterhaltspflichten ausgeht.

 

Strafmildernd war zu werten, dass Sie bisher unbescholten sind. Gemäß § 20 VStG kann die Min­deststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungs­gründe beträchtlich überwiegen.

 

Im gegenständlichen Fall war auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu werten und ist die Behörde daher der Ansicht, dass im Hinblick auf Art. 6 EMRK eine Herabsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG gerechtfertigt ist, zumal keine Straferschwerungs­gründe vorliegen.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hin­kunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ich erhebe durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land, zur Zahl BauR96-896-2011 fristgerecht nachstehende

 

Berufung:

 

Bisher wurde in dieser Sache kein mündliches Verfahren durchgeführt, ein derartiges Verfah­ren würde ergeben, dass mein Verschulden derart gering ist bzw. gar nicht vorhanden ist, sodass eine Einstellung zu erfolgen hat.

Es wird daher das gegenständliche Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach ohne Einschränkung angefochten.

 

Ich führe dazu aus:

 

Ich habe das mir zur Last gelegte Verwaltungsdelikt nicht begangen.

 

Ich fuhr am 01.09.2011 tatsächlich mit dem angegebenen LKW-Zug mit meinem Sohn M zwischen Wels und dem Knoten Haid Richtung Wien.

 

Auch ist richtig, dass ein geringfügiger Einstellungsfehler in der GO-Box vorlag.

 

Dies wurde aber von mir bemerkt, mein Sohn M hat daraufhin die Asfinag telefonisch kontaktiert und den Fehler richtiggestellt, es wurde mir angekündigt, dass eine Nachmaut in der Höhe von € 110,- verrechnet werden wird.

 

Ich habe keinerlei Zahlungsaufforderung darüber erhalten, ich habe lediglich nunmehr die bekämpfte Strafverfügung zugestellt erhalten.

 

Die Verhängung der Strafe ist keinesfalls gerechtfertigt, sie ist sogar wider Treu und Glau­ben, da der Fehler von uns gemeldet wurde und auch eine Nichtbestrafung (lediglich eine Nachverrechnung) zugesagt wurde.

 

Mein Verhalten war sicherlich nicht vorsätzlich und auch nicht in einem derartigen Maß fahr­lässig, dass eine Strafe gerechtfertigt ist - allenfalls lag ein geringfügiges Versehen vor, so­gareine Bemühung zur Schadenswieder­gutmachung.

 

Eine derartige Überspannung der Verhängung von Geldstrafen widerspricht bei dem fairen Verfahren.

 

Es wurde auch bisher kein Beweisverfahren durchgeführt, sodass ich beantrage, ein solches nachzuholen.

 

Beweis:

Ladung und Einvernahme eines informierten Vertreters der ASFINAG

Ladung und Einvernahme von M K, p.A. H, N (im Rechtshilfeweg vor der BH N/S)

PV (im Rechtshilfeweg vor der BH N/S)

 

2.) Zur Strafhöhe:

 

Ich habe bereits in der Stellungnahme dem Grunde nach ausführlich dargestellt, dass ein schuldhaftes Verhalten überhaupt nicht vorliegt. Wenn man jedoch von einem schuldhaften Verhalten ausgehen würde, so wäre hier natürlich gemäß §§ 20 und 21 VStG vorzugehen, ein Absehen von der Strafe wäre jedenfalls gerechtfertigt.

 

Sohin stelle ich den

 

Antrag,

 

an den UVS im Land Oberösterreich als Berufungsbehörde, er möge

 

  1. das gegenständliche Straferkenntnis aufheben, sodann die Strafsache mangels Ver­wirklichung eines strafbaren Tatbestandes einstellen,
  2. in eventu er möge die Berufungsbehörde das gegenständliche Straferkenntnis aufhe­ben und zur neuerlichen Verhandlung und Verfahrensergänzung an die Behörde ers­ter Instanz zurückverweisen,
  3. in eventu möge die Rechtsmittelbehörde die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß unter Berücksichtigung der §§ 20, 21 VStG herabzusetzen."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Amtssachverständige anhand des Leistungsverzeichnisses dar, dass "die (falsche) Achsenzahl 3 ab 11.57 Uhr eingestellt wurde und bis zum Ende der Aufzeichnung um 19.23 Uhr beibehalten war. Daraus ergibt sich, dass die Behauptung, die Achsenzahl sei sofort nach Bemerken der irrtümlichen Einstellung bzw. sofort nach dem Tatzeitpunkt korrigiert worden, nicht richtig sein kann."

 

Der Vertreter des Bw versuchte telefonisch Auskünfte vom (nicht zur Verhandlung erschienenen) Bw zu näheren Umständen der "sofortigen" Korrektur der Fehleinstellung der GO-Box und der damit in Verbindung stehenden "Meldung" bei der ASFINAG einzuholen. Da der Bw diesbezüglich keine klaren und mit dem Leistungsverzeichnis in Einklang stehenden Angaben machen konnte, bekämpfte der Vertreter des Bw lediglich noch die Strafhöhe: Der Vertreter des Bw "räumt ein, dass der Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde und dass er den Tatvorwurf nicht widerlegen kann. Er plädiert aber auf das Absehen von der Strafe." Als Grund gab der Vertreter des Bw an, "dass keine Aufforderung zur Ersatzmaut eingelangt" sei. "Es mag zwar kein subjektives Recht auf Ersatzmaut bestehen, allerdings mildert dieses Nichterteilen der Aufforderung die Schuld." Der Vertreter des Bw präzisierte: "Das Nichteinlangen der Aufforderung mildert die Schuld."

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber zu Recht erkannt:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde bereits das außerordentliche Milderungsrecht angewendet. Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z 4 VStG kommt mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ("wenn … die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind") nicht in Betracht. Die fahrlässige Fehleinstellung der Achsenzahl erfüllt die Voraussetzung der Geringfügigkeit des Verschuldens nicht. Die Frage des Ersatzmautangebotes ist mangels Zusammenhanges mit der Schuldhaftigkeit der Tat selbst unerheblich, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass diesbezüglich keine subjektiven Rechte bestehen (§ 19 Abs.6 BStMG). Die Relation des Umfangs der entgangenen Maut zur Höhe der Strafe ist Sache des Strafrahmens und eo ipso kein Grund, die Bedeutung und Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes in Abrede zu stellen. In Anlehnung an den zur Tatzeit geltenden § 21 Abs.1 VStG ist aus denselben Erwägungen festzuhalten, dass die Tat nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, dass eine Anwendung dieser Bestimmung gerechtfertigt sein könnte.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder