Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-168033/4/MZ/JO

Linz, 30.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 22. Juli 2013, GZ: VerkR96-6213-2013, betreffend zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm §§ 66 Abs 4 und 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 22. Juli 2013, GZ: VerkR96-6213-2013, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO 1960 sowie wegen einer Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 200,- EUR, ersatzweise 56 Stunden Freiheitsstrafe, bzw von 250,- EUR, ersatzweise 72 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt.

 

2. Gegen das – laut Akt am 27. Juli 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellte – Straferkenntnis erhob der Bw mit E-Mail vom 16. August 2013, das Rechtsmittel der Berufung.

 

Die Wiedergabe des inhaltlichen Vorbringens im Rechtsmittel kann aufgrund mangelnder Relevanz für dieses Verfahren unterbleiben.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 29. August 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

 

3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3.2.2. Da sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Verdacht der Verspätung des Rechtsmittels ergeben hat, wurde dem Bw mit Schreiben vom 12. September 2013, nachweislich zugestellt am 20. September 2013, ein Verspätungsvorhalt gemacht und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 27. September 2013 eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage die Berufung als verspätet zurückzuweisen sei.

 

Bis dato ist keine Stellungnahme des Bw beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 52c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß (§ 24 VStG in Verbindung mit) § 63 Abs 5 AVG ist „[d]ie Berufung [...] von der Partei binnen zwei Wochen“ einzubringen. „Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides“.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Berufung begonnen bzw geendet hat.

 

4.2. Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente wird durch das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) geregelt.

 

§ 13 Abs 1 ZustG bestimmt, dass "[d]as Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen" ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg cit zufolge "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers".

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass am 26. Juli 2013 versucht wurde, das in Rede stehende Straferkenntnis am Wohnsitz des Bw – und damit an einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – zuzustellen. Da das Schreiben dem Bw als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes mangels Anwesenheit vom Zusteller nicht ausgehändigt werden konnte, wurde von diesem gemäß § 17 Abs 2 ZustG eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und als Beginn der Abholfrist der 27. Juli 2013 benannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG ein. Das Straferkenntnis gilt daher als am 27. Juli 2013 zugestellt und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach am 10. August 2013. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Ein solches Vorbringen wurde vom Bw jedoch – obwohl im hiezu Gelegenheit gegeben wurde – nicht erstattet. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle ist daher nicht anzunehmen und eine Anwendung des § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht gestattet.

 

4.4. Letzter Tag der Berufungsfrist war somit der 10. August 2013. Die vom Bw am 16. August 2013 per E-Mail übermittelte Berufung ist daher verspätet und als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Markus Zeinhofer