Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168078/3/MZ/WU

Linz, 01.10.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. August 2013, GZ 0031685/2012, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm §§ 66 Abs 4 und 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. August 2013, GZ 0031685/2012, wurde wie folgt abgesprochen:

 

„Gegen die Strafverfügung vom 24.07.2012, GZ 0031685/2012 BzVA Erhebung, hat nicht der Bestrafte Herr X [richtig wohl: X], geb. am X, sondern Herr X, geboren am X, Einspruches im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG erhoben. Über diesen Einspruch ergeht nachstehender Spruch[:] Ihr Einspruch vom 01.08.2012 wird gemäß § 49 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zurückgewiesen.“

 

2. Gegen den – laut im Akt befindlichen Rückschein am 19. August 2013 im zugestellten – Bescheid erhob der Berufungswerber (in Folge: Bw) mit E-Mail vom 26. August 2013, das (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete) Rechtsmittel der Berufung.

 

Die Wiedergabe des inhaltlichen Vorbringens im Rechtsmittel kann aufgrund mangelnder Relevanz für dieses Verfahren unterbleiben.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 19. September 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs 3 Z 4 VStG, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. Juli 2012, GZ 101-5/3-56651, wurde Herr X, wegen einer Übertretung der StVO 1960 bestraft.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob nicht der Adressat derselben, Herr X, sondern der Bw mit Schreiben vom 1. August 2012 Einspruch. Da eine entsprechende Vollmacht nicht beigebracht wurde, erteilte die belangte Behörde einen Mangelbehebungsauftrag, welchem nicht entsprochen wurde.

 

Mit Schreiben vom 8. August 2013 erteilte schließlich Herr X dem Bw die Vollmacht, ihn im ggst Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 52c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß (§ 24 VStG in Verbindung mit) § 10 AVG können sich die Beteiligten durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen.

 

Durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung wird mit der Vollmacht die Rechtsmacht, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben oder eingeräumt. Sie begründet – zumindest nach Zivilrecht – ein rechtliches „Können“ (vgl VwGH 24. 6. 1999, 97/15/0131) im Außenverhältnis, das davon unabhängig ist, inwieweit der Vertreter für den Machtgeber (auf Grund einer Ermächtigung) handeln darf bzw zum Handeln verpflichtet ist (vgl VwSlg 7671 A/1969).

 

Nach VwGH 19.9.1996, 95/19/0063, kommt – im Anschluss an die Zivilrechtslehre – das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter (interne Vollmachtserteilung) oder gegenüber einem Dritten oder der Öffentlichkeit (externe Vollmachtserteilung) zustande.

 

Die Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind.

 

4.2. Der Bw hat am 12. August 2012 gegen die an Herrn X gerichtete Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. Juli 2012, GZ 101-5/3-56651, Einspruch erhoben.

 

Im Sinne der obigen Ausführungen kann der Einspruch Herrn X jedoch nur zugerechnet werden, wenn im Zeitpunkt des Einschreitens eine entsprechende Handlungsvollmacht bestanden hat. Einen diesbezüglichen Nachweis hat der Bw – trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde am 25. April 2013 – nicht erbracht. Der Einspruch war von daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Dass der Bw eine entsprechende Vollmacht im Zeitpunkt der Einspruchserhebung am 12. August 2012 nicht bloß nicht nachgewiesen sondern auch nicht besessen hat, geht implizit aus dem Schreiben des Herrn X vom 8. August 2013 hervor, mit welchem „hiermit“ dem Bw eine entsprechende Vollmacht erteilt wird.

 

4.3. Mangels Einspruchslegitimation war der Einspruch des Bw vom 12. August 2012 gegen die an Herrn X gerichtete Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. Juli 2012, GZ 101-5/3-56651, daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Markus Zeinhofer