Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231346/2/Gf/Ga

Linz, 24.09.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des Mag. F gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 7. August 2013, Zl. Sich96-107-2013, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 7. August  2013, Zl. Sich96-107-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 76 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 8 Euro) verhängt, weil er sich am 1. März 2013 zwischen 18:00 und 19:00 im Journaldienstraum der Polizeiinspektion Sn gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht trotz mehrfacher Abmahnung weiter aggressiv verhalten, nämlich dieses durch ständiges lautstarkes Schreien und Beschimpfen an einer Amtshandlung auf Grund der Straßenverkehrsordnung behindert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 53/2012 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten als erwiesen anzusehen sei, während das gegenteilige Vorbringen des Rechtsmittelwerbers als unglaubwürdig qualifiziert werden müsse.

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu qualifizieren, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro; keine Sorgepflichten).

1.2. Gegen dieses ihm am 12. August 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. August 2013 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung.

Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er am 1. März 2013 kurz nach 18:00 Uhr die Polizeiinspektion S betreten und eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Anzeige gegen jene Ärzte vorbringen wolle, die seine Mutter, die nun ein Pflegefall sei, behandelt haben. Die Polizisten hätten ihn jedoch stattdessen vielmehr zu einem Alkotest aufgefordert. Als er dieses Verhalten als schweren Amtsmissbrauch qualifiziert habe, sei ihm der Führerschein abgenommen worden und nachdem er begonnen hatte, diese Amtshandlung zu filmen, seien die Polizisten sogar gewalttätig geworden und hätten ihm sein Aufnahmegerät entrissen und beschädigt.

Daher wird ersichtlich die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. Sich96-107-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber angelastet, durch Schreien und Beschimpfungen eine Amtshandlung behindert zu haben.

 

Wie insbesondere auch aus dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1990, Zl. 90/10/00156, hervorgeht, ist allein darin ist jedoch (noch) kein aggressives Verhalten zu erblicken; ein solche den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG erfüllende Handlung läge vielmehr nur dann vor, wenn diese mit heftigen Gesten etc. verbunden gewesen wäre.

 

3.3. Mangels Tatbestandsmäßigkeit des dem Rechtsmittelwerber spruchmäßig konkret angelasteten Verhaltens war der gegenständlichen Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

Dr.  G r ó f