Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101706/5/Weg/Km

Linz, 02.05.1994

VwSen-101706/5/Weg/Km Linz, am 2. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Johann S vom 9. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. November 1993, VerkR96/18141/1993/Schw, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 2.) § 60 Abs.3 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 6.000 S und 2.) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 6 Tagen und 2.) 12 Stunden verhängt. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 630 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 sinngemäß ein, daß ihm wegen seines geringen Einkommens (Arbeitslosengeld) die Strafe zu hoch erscheint, weshalb er um die Minderung derselben ersucht.

3. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. November 1993 wurde beim Postamt B hinterlegt und ab dem 22. November 1993 zur Abholung bereitgehalten. Die oben erwähnte Berufung wurde am 9. Dezember 1993 zur Post gegeben.

4. Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 17. Jänner 1994 mit dem Bemerken mitgeteilt, daß die Berufung verspätet sein dürfte. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenäußerung abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat der Berufungswerber Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 2. Februar 1994 mitgeteilt, daß er in der Zeit der Einspruchsfrist (gemeint Berufungsfrist) auf Arbeitssuche gewesen sei, sodaß er nicht in der Lage gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen als zugestellt und beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Das bedeutet, daß der Berufungswerber die Berufung spätestens am 6. Dezember 1993 der Post zur Beförderung hätte übergeben bzw direkt bei der Behörde einbringen müssen.

Die mit 9. Dezember 1993 zur Post gegebene Berufung ist somit verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG darf eine gesetzlich festgelegte Frist nicht verlängert werden. Der Behörde ist somit jede Möglichkeit genommen, über die Sache selbst (nämlich die begehrte Strafminderung) zu entscheiden.

Dem Berufungswerber steht es aber frei, direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn um Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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