Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240961/2/Gf/Rt

Linz, 01.10.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23. August 2013, Zl. VetR96-10-2013, wegen zwei Übertretungen des Tiermaterialiengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf die Hälfte – d.h. auf 375 Euro bzw. auf 187,50 Euro sowie auf 24 Stunden bzw. auf 12 Stunden – herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 56,25 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23. August 2013, Zl. VetR96-10-2013, wurden über den Beschwerdeführer zwei Geld­strafen in einer Höhe von 750 Euro bzw. 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: 48 Stunden bzw. 24 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: insgesamt 112,50 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 1.237,50 Euro) verhängt, weil er am 23. April 2013 insgesamt 400 kg tote Eintagsküken ohne entsprechende Registrierung aus einer Brüterei abgeholt und auf unbefestigtem Grund abgelagert habe. Dadurch habe er einerseits eine Übertretung des § 3 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl.Nr. I 114/2003 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 23/2013 (im Folgenden: TierMatG), i.V.m. Art. 10 lit. k sublit. iii der Verordnung (EG) 1069/2009 über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (im Folgenden: VO 1069/2009) und andererseits eine Übertretung des § 3 Abs. 1 der Tiermaterialien-Verordnung, BGBl.Nr. II 484/2008 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 141/2010 (im Folgenden: TierMatV), begangen, weshalb er nach § 14 Z. 1 TierMatG bzw. § 14 Z. 12 TierMatG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen und vom Rechtsmittelwerber im Grunde auch nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 800 Euro; Sorgepflicht für drei Personen) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihm am 26. August 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. September 2013 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung. 

Darin sowie in einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. September 2013 wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass er die toten Küken einerseits in einem auslaufsicheren Maurertrog und andererseits zu dem Zweck gelagert gehabt habe, um diese als Futter für einen Besitzer von Greifvögeln zu verkaufen. Dabei habe es sich sohin bloß um eine private, nicht jedoch um eine gewerbliche Nutzung gehandelt.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Zl. VetR96-10-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier den Betrag von 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Geldstrafen nicht verhängt wurden – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1.1. Gemäß § 14 Z. 1 TierMatG i.V.m. § 3 Abs. 2 TierMatG und i.V.m. begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der als Unternehmer, der auf einer der Stufen des Transports, der Handhabung, der Lagerung oder des Inverkehrbringens von tierischen Nebenprodukten tätig ist, ohne vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Registrierung oder Zulassung beantragt zu haben und in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen worden zu sein.

 

Nach Art. 3 Z. 11 der VO 1069/2009 i.V.m. § 2 TierMatG gilt in diesem Sinne als Unternehmer u.a. jede natürliche Personen, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein.

 

3.1.2. Dass sich im gegenständlichen Fall die tierischen Nebenprodukte – wozu nach Art. 3 Z. 1 der VO 1069/2009 u.a. ganze Tierkörper, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, also auch tote Küken, zählen – nach der Abholung aus einer Brüterei in P unter der effektiven Kontrolle des Rechtsmittelwerbers befanden, wird von diesem ebenso wenig in Abrede gestellt wie die Tatsache, dass er zum Vorfallszeitpunkt nicht über eine entsprechende Registrierung i.S.d. § 3 Abs. 2 TierMatG verfügte.

 

Ihm ist allerdings zugute zu halten, dass die Novellierung des § 3 TierMatG durch BGBl.Nr. I 23/2013 erst wenige Monate vor dem Tatzeitpunkt (23. April 2013), nämlich am  12. Jänner 2013 und zudem ohne Anordnung einer Übergangsregelung, in Kraft getreten ist. Dies allein vermag zwar entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen schuldausschließenden Rechtsirrtum zu begründen, kommt aber im Zuge der Strafbemessung einem solchen zumindest nahe.

 

3.2.1. Gemäß § 14 Z. 12 TierMatG i.V.m. § 3 Abs. 1 TierMatV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der tierische Nebenprodukte nicht in geeigneten, auslaufsicheren und abgedeckten Behältnissen lagert.

 

3.2.2 In diesem Zusammenhang kann der Anzeige der PI P vom 19. Mai 2013, Zl. E1, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit entnommen werden, wie viele der toten Küken frei liegend auf der Wiese gelagert wurden. Den angefertigten Aufnahmen zufolge (vgl. insbesondere Lichtbild Nr. 2) dürfte es sich aber etwa um die halbe Menge gehandelt haben, während sich die andere Hälfte in einem auslaufsicheren Maurertrog aus Plastik befand. Davon ausgehend kann aber jedenfalls keine Rede sein, dass – wie der Rechtsmittelwerber meint – die auf der Wiese liegenden Tierkörper ausschließlich durch ein unvorsichtiges Anheben der Plane seitens der Polizeibeamten aus dem Trog herausgefallen seien. 

 

Auch sein Einwand, dass die Lagerung ohnehin nur kurzfristig erfolgt sei, weil die tierischen Nebenprodukte einem Bekannten als Futter für dessen Greifvögel überlassen werden sollten, vermag freilich nichts daran zu ändern, dass (zwar nicht die gesamte Menge, aber immerhin etwa) die Hälfte der toten Küken vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wurde.

 

Zumindest in diesem Umfang hat der Rechtsmittelwerber sohin tatbestandsmäßig und insoweit jedenfalls fahrlässig und daher auch schuldhaft gehandelt.

 

Auch seine diesbezügliche Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Im Zuge der Strafbemessung war jedoch zum einen – wie bereits zuvor angesprochen – der Umstand des Vorliegens eines einem Schuldausschließungsgrund nahe kommenden Irrtums sowie zum anderen zu berücksichtigen, dass sich der Tatvorwurf im Ergebnis lediglich auf die Hälfte der gelagerten tierischen Nebenprodukte beziehen kann.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat sohin als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der verhängten Geldstrafen – und dem entsprechend auch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen – jeweils auf die Hälfte herabzusetzen.

 

3.4. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 56,25 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beläuft sich nunmehr auf 618,75 Euro; auf die Möglichkeit, bei der Erstbehörde eine Ratenzahlung (§ 54b Abs. 3 VStG) zu beantragen, wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (am 1. Jänner 2014: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) einzubringen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

 

Dr.  G r ó f