Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240962/2/Gf/Rt

Linz, 01.10.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des Ing. J, vertreten durch die RAe Dr. K und Mag. E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 25. Juli 2013, Zl. VetR96-4-2013, wegen einer Übertretung des Tiermaterialiengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf die Hälfte – d.h. auf 500 Euro bzw. auf 11 Stunden – herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 25. Juli 2013, Zl. VetR96-4-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geld­strafe in einer Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 100 Euro) verhängt, weil er am 13. Mai 2013 tierische Nebenprodukte ohne entsprechende Registrierung abgelagert habe. Dadurch habe er einerseits eine Übertretung des § 3 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl.Nr. I 114/2003 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 23/2013 (im Folgenden: TierMatG), begangen, weshalb er nach § 14 Z. 1 TierMatG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des einschreitenden Amtstierarztes als erwiesen anzusehen und vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 3.000 Euro; Vermögen aus Gewerbebetrieb; keine Sorgepflicht). 

1.2. Gegen dieses ihm am 5. September 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, 11. September 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung. 

Darin wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer keine Einlagerung, sondern bloß eine kurzfristige Umlagerung vorgenommen habe, da die Kühlung eines Sattelschleppers ausgefallen gewesen sei. Außerdem erweise sich die Strafbemessung schon deshalb als zu hoch, weil der Rechtsmittelwerber tatsächlich bloß über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.758,33 Euro verfüge und für einen studierenden Sohn sorgepflichtig sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Geldstrafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. VetR96-4-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier den Betrag von 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Geldstrafen nicht verhängt wurden – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1.1. Gemäß § 14 Z. 1 TierMatG i.V.m. § 3 Abs. 2 TierMatG und i.V.m. begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der als Unternehmer, der auf einer der Stufen des Transports, der Handhabung, der Lagerung oder des Inverkehrbringens von tierischen Nebenprodukten tätig ist, ohne vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Registrierung oder Zulassung beantragt zu haben und in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen worden zu sein.

 

Nach Art. 3 Z. 11 der VO 1069/2009 i.V.m. § 2 TierMatG gilt in diesem Sinne als Unternehmer u.a. jede natürliche Personen, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein.

 

3.2. Dass sich im gegenständlichen Fall die tierischen Nebenprodukte – wozu nach Art. 3 Z. 1 der VO 1069/2009 u.a. Teile von Tieren, also auch deren Innereien, zählen – zum Zeitpunkt der infolge des Ausfalls der Kühlung erforderlich gewordenen Umladung von einem auf einen anderen Sattelschlepper unter der effektiven Kontrolle des Rechtsmittelwerbers befanden, wird von diesem ebenso wenig in Abrede gestellt wie die Tatsache, dass er zum Vorfallszeitpunkt nicht über eine entsprechende Registrierung i.S.d. § 3 Abs. 2 TierMatG verfügte.

 

Ihm ist allerdings zugute zu halten, dass die Novellierung des § 3 TierMatG durch BGBl.Nr. I 23/2013 erst wenige Monate vor dem Tatzeitpunkt (13. Mai 2013), nämlich am  12. Jänner 2013 und zudem ohne Anordnung einer Übergangsregelung, in Kraft getreten ist. Dies allein vermag zwar keinen schuldausschließenden Rechtsirrtum zu begründen, kommt aber im Zuge der Strafbemessung einem solchen zumindest nahe.

 

3.3. Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat sohin als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der verhängten Geldstrafen – und dem entsprechend auch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen – jeweils auf die Hälfte herabzusetzen.

 

3.4. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beläuft sich nunmehr auf 550 Euro; auf die Möglichkeit, bei der Erstbehörde eine Ratenzahlung (§ 54b Abs. 3 VStG) zu beantragen, wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (am 1. Jänner 2014: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) einzubringen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Dr.  G r ó f

 

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