Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253339/11/Py/Hu

Linz, 12.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 2. November 2012, GZ: SV96-36-2012, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 436 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 2. November 2012, GZ: SV96-36-2012-Sc, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 und 1a iVm § 111 Abs.2 und Abs.1 Z1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 140 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 218 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Inhaber der Einzelfirma x, zu verantworten, dass Sie als Dienstgeber zumindest am 10.7.2012 um ca. 11.30 Uhr, den rumänischen Staatsbürger

 

Herrn x, geb. x,

 

auf der Mittersiller Bundesstraße im Bereich des Kreisverkehrs Kaprun – in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, welches über der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs.2 ASVG lag – mit Zustellfahrten beschäftigt haben, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden war. Bei der gegenständlichen Beschäftigung der genannten Person lag auch kein Sachverhalt vor, der eine Ausnahme von der Meldepflicht gem. § 5 ASVG erfüllen würde.

 

Beschäftigungsausmaß: seit 14.5.2012 täglich von 09.00 bis ca. 17.00 Uhr."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. September 2012 keine Folge leistete, was von der Behörde als Beweis dafür gewertet wird, dass er der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegen zu halten hat. Die belangte Behörde geht bei der Strafbemessung von der dem Beschuldigten bekannt gegebenen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aus. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafe vorliegt und die nunmehr verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Übertretung und dem Verschulden angemessen ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 14. November 2012. Darin bringt der Bw vor, dass Herr x vor der Auftragsvergabe durch den Bw auch als Selbstständiger für eine andere Firma tätig war. Da der Bw Fuhraufträge zu vergeben hatte, kam Herr x im Mai 2012 auf ihn um Aufträge. Der Bw erkundigte sich nach der Gewerbeberechtigung des Herrn x, da er keine festen Mitarbeiter anstellen wollte. Herr x zeigte seinen Gewerbeschein sowie seine gültige Lenkerberechtigung und fragte, ob ihm der Bw ein Fahrzeug zur Miete überlassen könne, da er selbst noch nicht kreditwürdig war und kein eigenes Fahrzeug hatte. Herr x wollte ausschließlich selbstständig tätig werden, um mehrere Aufträge für verschiedene Firmen zu erledigen. In der Folge fuhr der Bw mit dem ihm vom Bw zur Miete überlassenen Fahrzeug diverse Touren in den Pinzgau und legte dem Bw dafür Rechnung. Die Gültigkeit der darin ausgewiesenen UID-Nummer wurde vom Buchhalter des Bw überprüft. Herr x habe sehr schlecht Deutsch gesprochen und daher die an ihn bei der Kontrolle gerichteten Fragen nicht verstanden, weshalb die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides beantragt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 22. November 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli 2013, die aufgrund des den Verfahren zugrunde liegenden sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit der im Verfahren wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren VwSen-253340 durchgeführt wurde. An dieser nahmen der Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See als am Verfahren beteiligte Organpartei teil. Als Zeugin wurde ein an der Kontrolle beteiligtes Organ des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See einvernommen. Die Ladung des gegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen musste unterbleiben, da dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine Zustelladresse des Zeugen vorlag.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw betreibt das Transportunternehmen "Firma x", x.

 

Im Mai 2012 fragte der rumänische Staatsangehörige Herr x, geb. x, beim Bw an, ob er für ihn als Fahrer tätig werden könne. Der Bw wollte keine festen Mitarbeiter anstellen, jedoch verfügte Herr x über einen Gewerbeschein für das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. In weiterer Folge fuhr Herr x für das Unternehmen des Bw in der Zeit vom 14. Mai 2012 bis 10. Juli 2012 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr regelmäßig dieselbe Zustellfahrt im Bezirk Pongau für monatlich 1.500 Euro, jedoch behielt der Bw monatlich 300 Euro für die Zurverfügungstellung des Transportfahrzeuges ein. Der Kraftstoff sowie die Versicherung des Fahrzeuges wurden vom Bw bezahlt. Im Krankheitsfall hätte sich Herr x mit dem Bw in Verbindung setzen müssen, damit dieser für Ersatz sorgt. Über die monatliche Tour-Pauschale abzüglich der Fahrzeugmiete stellte Herrn x dem Bw eine Rechnung aus. Im Tatzeitraum führte Herr x ausschließlich für den Bw Transportfahrten durch. Herr x wurde vom Bw als Dienstgeber nicht vor Aufnahme der Beschäftigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Sozialversicherung angemeldet.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Berufungsvorbringen sowie der Aussage des Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2013. In dieser schilderte der Bw die Voraussetzungen, unter denen Herr x als Fahrer für ihn tätig wurde. Seine Angaben über die Abwicklung konnten dem nunmehr festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Sie stimmen im Übrigen mit den Aussagen des Herrn x anlässlich der Kontrolle am 10. Juli 2012 überein. Ergänzend dazu gab die in der Berufungsverhandlung einvernommene Zeugin glaubwürdig an, dass bei der Kontrolle nur jene Antworten in die Niederschrift aufgenommen wurden, von denen die Finanzorgane überzeugt waren, dass sie den tatsächlichen Aussagen des Herrn x entsprachen. Aufgrund dieser übereinstimmenden Schilderungen des Ablaufes durch den Bw sowie den bei der Kontrolle befragten Fahrer wird von der erkennenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates der somit unbestrittene und nunmehr festgehaltene Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

§ 33 Abs.1a ASVG lautet: Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.    vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2.    die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonderes die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs.2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs.3 ASVG).

 

5.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs.1 Z1 iVm § 2 ASVG ändert (vgl. VwGH vom 18.1.2012, Zl. 2009/08/0145). Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kommt es auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch Personen, die ohne eigene wesentliche Betriebsmittel am Wirtschaftsleben teilnehmen und im Grunde nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, stellt ein missbräuchliche Anwendung der Gewerbeordnung dar (vgl. VwGH v. 11.7.2012, Zl. 2012/08/0121).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

 

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).

 

Aufgrund der festgestellten Sachverhaltselemente (regelmäßiges Tätigwerden für den Bw, vorgegebene Arbeitszeiten durch den Bw, Zurverfügungstellung wesentlicher Betriebsmittel durch den Bw, Tätigwerden ausschließlich für den Bw, Pauschalentlohnung unabhängig von der tatsächlich erbrachten Leistung etc.) ist gemessen an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufgrund des wahren wirtschaftlichen Gehalts der Tätigkeit des Herrn x festzustellen, dass er seine Arbeitsleistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Bw erbrachte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Herr x Inhaber eines Gewerbescheines gewesen ist, da nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern dessen wirtschaftlicher Gehalt maßgeblich ist. Aufgrund der im Sachverhalt festgestellten, im Wesentlichen fremdbestimmten Abwicklung seiner Tätigkeit liegt daher eine Dienstnehmereigenschaft des Herrn x vor. Da eine Anmeldung zur Sozialversicherung vor Aufnahme seiner Tätigkeit nicht erfolgte, ist der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs.1 VStG. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Der Bw wäre gehalten gewesen, sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung seines Gewerbes entsprechend vertraut zu machen. Ein Nachweis, dass ihn am Zustandekommen der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist dem Bw nicht gelungen, weshalb ihm diese auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

6.  Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Bw wurde bereits rechtskräftig wegen Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bestraft, weshalb der erhöhte Strafsatz des § 111 Abs.2 ASVG zur Anwendung gelangt. Seitens der belangten Behörde wurde somit die gesetzliche Mindeststrafe über den Bw verhängt. Dies ist nach Ansicht der erkennenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates sowohl tat- als auch schuldangemessen, da der Bw aufgrund seiner bisherigen Konflikte im Rahmen der Ausübung seines Gewerbes besonders gehalten gewesen wäre, sich hinsichtlich des Einsatzes von Zustellfahrern im Rahmen seines Gewerbebetriebes mit den erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vertraut zu machen. Hinzu kommt die lange Dauer der Beschäftigung ohne Anmeldung zur Sozialversicherung als Straferschwerungsgrund, Strafmilderungsgründe sind hingegen auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet daher ebenso wie ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG aus, da das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb und die Tat auch keine unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Da der Berufung keine Folge gegeben werden konnte, ist vom Bw ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten (§ 64 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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