Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281577/2/Wg/WU

Linz, 16.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Juli 2013, GZ. Ge96-21-2013, wegen einer Übertretung des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

I.             Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.            Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der Berufungswerber zusätzlich einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 200 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Aufgrund des vorgelegten Aktes und des Berufungsschriftsatzes steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x. Die Hilfsarbeiterin Frau x war am 6. Februar 2013 um ca. 9.50 Uhr in der Werkstätte der x, damit beschäftigt, bei der in der Werkstätte aufgestellten Standpresse (Baujahr vor 1995) Blechtüren für Rattenfallen zu stanzen. Dabei geriet sie mit der linken Hand zwischen die Backen der Presse, wobei der Zeige- und Mittelfinger schwer gequetscht wurde. Nach der Erstversorgung durch den Notarzt wurde die verunfallte mit der Rettung ins LKH Schärding eingeliefert. An der erwähnten Stanzpresse war keine Schutzeinrichtigung vorhanden, die das Berühren bewegter Teile verhindert. Eine Sicherung dieser Maschine mittels Schutzeinrichtungen iSd § 43 Abs 3 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) ist auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich. Die Maschine ist nicht durch Schutzeinrichtungen gesichert, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindert oder deren Stillsetzen bewirkt.  (Strafantrag des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 6. Mai 2013, Spruch des bekämpften Straferkenntnisses).

 

1.2. Der Betrieb der Maschine ist so gestaltet, dass das Senken und nach oben gehen der Stanzpresse ausschließlich vom Arbeitnehmer reguliert wird. Durch Betätigen eines Pedals mit dem rechten Fuß wird der Arbeitsvorgang der Stanzpresse eingeleitet. Drückt man das Pedal nach unten, fährt auch die Stanzpresse nach unten, lässt man das Pedal aus, fährt der Stempel der Stanzpresse von selbst wieder hoch. Sofern sich Körperteile im Gefahrenbereich, also in der Nähe des herabsenkenden Stempels der Presse befinden, ist es der an der Maschine arbeitenden Person möglich, durch Auslassen des Pedals ein Einquetschen der Hand bzw. von Fingern hintanzuhalten (Vorbringen Berufungsschriftsatz Seite 3).

 

1.3. Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck zeigte den Arbeitsunfall mit Eingabe vom 6. Mai 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) an und beantragte wegen einer Übertretung des § 43 Abs. 5 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm. § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro zu verhängen.

 

1.4. Die belangte Behörde leitete daraufhin gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte ihn mit Schreiben vom 21. Mai 2013 auf, sich zum gegenständlichen Tatvorwurf nach § 43 Abs. 5 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm. § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG zu rechtfertigen. In diesem Schreiben forderte sie den Bw auf, innerhalb der gesetzten Frist seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben. Weiters wurde auf Folgendes hingewiesen: „ Sollten Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten, so würden wir von folgender Schätzung ausgehen: Einkommen 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten“.

 

1.5. Der Bw gab dazu mit Eingabe vom 10. Juni 2013 eine Stellungnahme ab und behauptete, der bedauerliche Arbeitsunfall habe sich bei einem Arbeitsvorgang mit sogenannten „sicheren Werkzeugen“ ereignet. Das Arbeitsinspektorat widersprach dem in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2013 und wies darauf hin, dass bei Vorhandensein einer Schutzeinrichtung der Arbeitsunfall nicht hätte passieren können, denn dann sei das Werkzeug so ausgeführt, dass keine Gefahrenstellen erreicht werden könnten.

 

1.6. Nach ergänzender Wahrung des Parteiengehörs lastete die belangte Behörde dem Bw schließlich mit Straferkenntnis vom 24. Juli 2013, GZ: Ge96-21-2013, Folgende Verwaltungsübertretung an:

 

„Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach Außen Berufener der x mit dem Sitz in x und haben es als solcher zu Verantworten, dass Frau x am 6.2.2013 um ca. 09.50 Uhr auf der in der Werkstätte aufgestellten Stanzpresse (Baujahr vor 1995), bei welcher eine Sicherung der Gefahrenstelle mit Schutzeinrichtungen nach § 43 Abs.3 AM-VO aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich war mit dem Stanzen von Blechtüren für Rattenfallen beschäftigt war, ohne dass die Gefahrenstelle durch Schutzeinrichtungen gesichert war, die ein Gefahr bringendes in Gang Setzen oder Berühren bewegter Teile verhindert oder deren Stillsetzen bewirkt. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (z.B. Lichtschranken) abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie z.B. Zweihandschaltungen). Dadurch geriet sie mit der linken Hand zwischen die Backen der Presse, wobei der Zeige- und Mittelfinger schwer gequetscht wurden,

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§43 Abs. 5 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 16 des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist,

Gemäß

 

Ersatzfreiheitsstrafe von

§ 130 Abs. 1 Einleitungssatz des

1.000 Euro

50 Stunden

Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 1.100 Euro.“

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, für die Behauptung, dass es sich bei der Stanzpresse um ein „sicheres Werkzeug“ handle, hätte der Bw keine Beweise erbracht. Somit sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen. Es sei von einem fahrlässigen und zwar schuldhaften Verhalten seitens des Bw auszugehen. Während die bisherige Unbescholtenheit strafmindernd gewertet wurde, stelle der Umstand, dass durch den Betrieb der nicht gesetzeskonformen Stanzpresse ein Unfall passiert sei, nach Ansicht der belangten Behörde einen Straferschwerungsgrund dar. Die Strafe erscheine somit dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde den Bw darauf hin, dass er das Recht habe, im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

 

1.7. Dagegen richtet sich die Berufung vom 9. August 2013. Der Bw stellt darin die Anträge, die Berufungsbehörde möge gegenständlicher Berufung Folge geben, das Straferkenntnis aufheben und das wider den Einschreiter eingeleitete Verfahren einstellen; in eventu die Berufungsbehörde möge der Berufung teilweise stattgeben, die verhängte Geldstrafe mindern und lediglich die Mindeststrafe von 166 Euro verhängen. Zum Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Bw aus, dass es bei der besagten Arbeitsmaschine bis zum gegenständlichen Vorfall noch niemals zu Zwischenfällen gekommen sei. Das Arbeitsinspektorat habe auch keine Beanstandungen betreffend den Einsatz der gegenständlichen Maschine vorgenommen. Schlussendlich gehöre zu den Verpflichtungen der Arbeitsinspektion den Betreiber einer Firma in allen Belangen des Arbeitsschutzes zu unterstützen sowie zu beraten und in alle Unterlagen und Arbeitsabläufe Einsicht zu nehmen, die die Arbeitssicherheit von Menschen betreffen. Darüber hinaus sei auch nicht eine Verletzung des § 43 Arbeitsmittelverordnung ursächlich für die Verletzung von Frau x. Unter Hinweis auf den zu Pkt 1.2. festgestellten Betriebsablauf führt der Bw aus, bei normaler Aufmerksamkeit bei Verrichtung des Arbeitsvorganges an dieser Maschine könne daher ein Vorfall wie bei gegenständlichem nicht passieren. Wenngleich der Einschreiter Verständnis für die Situation von Frau x habe, sei daher doch darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsunfall auf ein grob fahrlässiges Eigenverschulden von Frau x zurückgeführt werden müsse. Die Tatsache, dass es seit Betrieb dieser Maschine im Unternehmen des Einschreiters zu keinen Zwischenfällen gekommen sei, untermauere umso mehr, dass bei normaler Aufmerksamkeit, die man als an dieser Maschine tätige Person anzuwenden habe, Vorfälle wie der gegenständliche nicht passieren. Unabhängig davon, dass dem Einschreiter bereits dem Grunde nach kein Verstoß gegen § 9 VStG sowie ein Verstoß gegen die Arbeitsmittelverordnung angelastet werden könne, sei daher auf die Höhe des verhängten Strafbetrages nicht angemessen. Auch bei der Höhe des Strafbetrages habe die Erstbehörde offensichtlich unberücksichtigt erlassen, dass ein Mitverschulden der Geschädigten jedenfalls gegeben sei. Unter Berücksichtigung des massiven Eigenverschuldens der Verletzten könne daher das Überschreiten dieses Mindestbetrages um ein Vielfaches nicht gerechtfertigt werden.

 

1.8. Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

2.1. In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses wird auf die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, hingewiesen (Pkt 1.6.). Da in der Berufung kein Verhandlungs- oder Beweisantrag gestellt wird, gilt dies als Verhandlungsverzicht (vgl VwGH vom 18.10.2011, GZ 2010/02/0099). Eine mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der Aktenlage und des im Berufungsschriftsatz erstatteten Vorbringens festgestellt werden. Bzgl der Feststellungen zu Pkt 1.1. und 1.2. ist auszuführen: In der Rechtfertigung vom 10.6.2013 führte der Bw aus, es handle sich bei der ggst. Maschine um ein „sicheres Werkzeug“. Diese „sicheren Werkzeuge“ seien auf Grund ihrer Bauart und durch feste trennende Schutzeinrichtungen so gesichert, dass ein Eingreifen in die Gefahrenstelle nicht möglich sei. Die Werkzeuge würden durch ihre Gestaltung sicher. Durch die geschlossene Konstruktion des Werkzeuges werde das Eingreifen zwischen Ober- und Unterwerkzeug verhindert. Sie seien so konstruiert, dass es keine Quetsch- und Scherstellen gebe. Dem hat das AI in der Stellungnahme vom 24.6.2013 widersprochen (Pkt 1.5.). In der Berufung wird die Behauptung, es sei ein Eingreifen in die Gefahrenquelle nicht möglich, nicht aufrecht erhalten. Die Berufung bringt vielmehr vor, es liege am Arbeitnehmer, durch Auslassen des Pedals ein Einquetschen der Hand zu verhindern. Schutzeinrichtungen, die von sich aus ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindert oder deren Stillsetzen bewirken (Pkt 1.1.) waren folglich nicht vorhanden. Aus diesem Grund waren die Feststellungen zu Pkt 1.1. und 1.2. zu treffen.  Im übrigen stützen sich die Feststellungen (Pkt 1) auf die jeweils angegebenen Beweismittel.

 

2.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG):

 

§ 43 Abs 3, 4 und 5 AM-VO lauten:

(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:

     1. Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

     2. Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

     3. Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass

     1. sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss,

     2. das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich die beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und

     3. die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.

(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).

 

§ 130 Abs 1 Z 16 ASchG lautet:

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

 

2.3. Die Möglichkeit, durch Auslassen des Pedals ein Einquetschen der Hand bzw von Fingern hintanzuhalten (Pkt 1.2.), stellt keine ausreichende Schutzeinrichtung iSd § 43 Abs 3 oder Abs 5 AM-VO dar. Es waren keine Schutzeinrichtungen iSd § 43 Abs 3 und Abs 5 AM-VO vorhanden (Pkt 1.1.). Der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf ist daher in objektiver Hinsicht erwiesen.

 

2.4. Gem. § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

2.4.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist im vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Bw nach § 5 Abs. 1 obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177 UVA). Der Hinweis darauf, der Arbeitsunfall sei auf ein grob fahrlässiges Eigenverschulden von Frau x zurückzuführen, ändert daher nichts an der Verantwortlichkeit des Bw.

 

2.4.2. Soweit er vorbringt, es habe bislang keine Beanstandungen des Arbeitsinspektorats gegeben, ist er auf die einschlägigen Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 18. November 2011, GZ: 2011/02/0322, zu verweisen. Eine Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat ist nicht Voraussetzung für eine Bestrafung. Es war gem. § 5 Abs. 1 VStG jedenfalls von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Somit ist auch die subjektive Tatseite (Verschulden) erwiesen.

 

2.5. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde wertete den Umstand, dass es durch den Betrieb zu dem Unfall gekommen ist, zutreffend als Straferschwerungsgrund (vgl VwGH vom 30.10.2006, GZ 2006/02/0248). Strafmildernd war die Unbescholtenheit. Im Ergebnis bestehen bei den festgestellten Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung des Verschuldens gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung keine Bedenken. Das behauptete Mitverschulden der Frau x stellt keinen Milderungsgrund dar.

 

Insbesondere der Umstand, dass es zu einer Verletzung gekommen ist, steht einer Unterschreitung des vom Arbeitsinspektorat beantragten Strafmaßes entgegen. Aus diesem Grund kam auch keine Ermahnung in Betracht. Bei diesem Verfahrensergebnis war für das Berufungsverfahren gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor dem UVS in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Weigl

 

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