Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523239/22/Bi/Ka

Linz, 30.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger nach Aufhebung des h. Erkenntnisses vom 22. Oktober 2012, VwSen-523239/5/Bi/Th, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2013/11/0089-5, über die Berufung des Herrn x, vom 6. August 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Juli 2012, GZ: 12/027925, wegen Abweisung des Antrages auf Umschreibung eines nigerianischen Führerscheins, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 12. Jänner 2012 auf Umschreibung eines nigerianischen Führerscheins auf einen österreichischen Führerschein für die Klasse B gemäß § 23 Abs.3 FSG abgewiesen.

 

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit h Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, VwSen-523239/5/Bi/Th, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der daraufhin vom Bw eingebrachten Beschwerde gab der Verwaltungsgerichts­hof mit Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2013/11/0089-5, Folge und hob das h. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

Begründet wurde dies vonseiten eines verstärkten Senates damit, dass dem Bw gemäß § 23 Abs.3 1.Halbsatz FSG nur dann eine (österreichische) Lenk­berechtigung erteilt werden kann, wenn er im Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist. Nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes ist wichtigstes Beweismittel für das Bestehen einer solchen Lenkberechtigung zwar regelmäßig ein Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Wenn, wie im ggst Fall, die Behörde aufgrund des Ergebnisses der kriminal­technischen Untersuchung des vorgelegten Führerscheins davon ausgehen muss, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekanntzugeben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung, vorzulegen, zumal der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der ausländischen Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Partei im Erteilungs­verfahren trifft eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (vgl VwGH 24.5.2011, 2011/11/0045).

Ausgehend von der verfehlten Rechtsauffassung, dass schon der Umstand, dass der vorgelegte Führerschein nicht echt ist, die beantragte „Umschreibung“, also die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, ausschließe, hat der Unabhängige Verwaltungssenat, obwohl er dem Bw ausdrücklich Glaubwürdigkeit zugesteht, jede weitere Erwägung dazu, ob nicht bereits dessen als glaubwürdig erachteten Angaben für das Bestehen einer nigerianischen Lenkberechtigung sprechen, unterlassen, weshalb das ange­fochtene Erkenntnis aufzuheben war.

 

2. Nunmehr hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG) neuerlich zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dem Bw aufgetragen, eventuell vorhandene Unterlagen, die seine Fahrausbildung bzw die Ablegung einer Fahrprüfung dokumentieren, vorzulegen.

 

Der Bw hat am 30. September 2013 eine Urkunde vorgelegt mit dem Wortlaut „GEOFFM DRIVING SCHOOL, No.240, Ugbowo-Lagos Road, Benin City, Nigeira – (FRSC APPROVED) – Certificate – This ist to certify that x has attended and satisfactorily completed a Course on Drivers Education Program/Defensive Driving from 1st Feb. to 31st March 2010.“

Weiters hat er eine Empfangsbestätigung der genannten Fahrschule vorgelegt über den Erhalt von „N20.000,=“ „being payment für Defensive Driving Course“.

 

Die Prüfung im Internet ergab, dass die angeführte Fahrschule an der genannten Adresse mit der Reg.Nr. FRSC/00267/EDO/0013 besteht.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1.     der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungs­s­taates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,

2.     der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3.     keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4.     entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

     5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

 

Durch Vorlage der oben angeführten Dokumente hat der Bw glaubhaft dargelegt, in Nigeria eine Lenkberechtigung erworben zu haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger