Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101707/4/Bi/Fb

Linz, 25.07.1994

VwSen-101707/4/Bi/Fb Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H, vom 17.

Dezember 1993, gegen die Ermahnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. November 1993, GZ: 101-5/3, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, die Ermahnung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 21 VStG, § 84 Abs.2 StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem oben genannten Bescheid von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt, weil dieser es als satzungsgemäß nach außen berufenes Organ der Firma HGesmbH zu verantworten habe, daß zumindest seit dem 31. März 1993 im Gemeindegebiet von A, und zwar außerhalb des Ortsgebietes neben der B129 Plakatständer mit Werbungen aufgestellt seien, nämlich 1) bei Strkm 17,2 nächst der Firma D ein Plakatständer (1000 x 350 cm) 29 m von der B129 entfernt, 2) bei Strkm 17,2 am Schuppen vom A zwei Plakatständer (500 x 350 cm) ca 54 m von der B129 entfernt, 3) bei Strkm 18,1 nächst der Kreuzung B129 und Alte Hauptstraße ein Plakatständer (1000 x 350 cm) 6 m von der B129 entfernt und 4) bei Strkm 19,7 nächst dem Gasthaus in S ein Plakatständer (1000 x 350 cm) 10 m von der B129 entfernt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war, erübrigte sich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beruft sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. März 1983, VerkR-5217/3-1982 / VerkR521473-1982, und macht geltend, eine Änderung sei zwischenzeitlich nur dadurch eingetreten, daß die Straßenkilometrierung geändert worden sei. Außerdem komme § 84 Abs.2 StVO nicht zur Anwendung, nachdem diese Werbeanlagen innerhalb des Ortsgebietes platziert seien. Er beantragt daher, die Ermahnung mangels Rechtsgrundlage zu beheben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dieser Vorschrift nur dann Genüge getan, wenn die als erwiesen angenommene Tat im Spruch hinreichend konkretisiert ist, wozu es der Anführung aller jener Tatbestandsmerkmale bedarf, die für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; dh die Sachverhaltselemente müssen im Spruch derart festgestellt werden, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl VwGH vom 13. Jänner 1982, 81/03/0203 ua).

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1984, 84/03/0016, bezieht sich das Verbot des § 84 Abs.2 StVO nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also Werbeträger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können; es sei denn, daß Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden.

Die Aufstellung eines Werbeträgers, der für die gegenständlichen Plakatwände zum Anbringen wechselnder Plakate dient, fällt nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO, sondern nur die darauf angebrachten Plakate, sofern sie als Werbung oder Ankündigung iSd § 84 Abs.2 StVO zu qualifizieren sind. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 84 Abs.2 StVO ist somit eine bestimmte Werbung, die daher im Spruch entsprechend konkretisiert anzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates aus den der Anzeige beigelegten Lichtbildkopien nicht, daß Werbetafel und Werbung im gegenständlichen Fall eine Einheit bilden, dh daß der betreffende Plakatständer nicht mit der betreffenden Werbung untrennbar verbunden ist. Daraus folgt, daß dem Rechtsmittelwerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen hätte werden dürfen, er habe die Aufstellung von Plakatständern zu verantworten, sondern der Tatvorwurf hätte sich konkret auf Werbungen und Ankündigungen iSd § 84 Abs.2 StVO 1960 beziehen müssen.

Da ein diesbezüglicher Tatvorwurf jedoch nicht ergangen und im übrigen bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Bemerkt wird weiters, daß die vom Rechtsmittelwerber angeführte Bewilligung mit den aufgestellten Plakatständern nicht mehr übereinstimmt, zumal die Höhe der Plakatständer im angeführten Bescheid mit 260 cm angegeben ist, offensichtlich aber 350 cm beträgt, einer der im Punkt 2) der Ermahnung bei km 17,2 angeführten Plakatständer nicht von der Bewilligung umfaßt ist und der im Punkt 4) der Ermahnung genannte Plakatständer über die bewilligte Größe hinausgeht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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