Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-750107/2/BP/JO

Linz, 01.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA von Pakistan, vertreten durch den X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. August 2013, GZ: Sich96-1049-2013, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

        I.    Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

     II.    Der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

   III.    Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten. 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm.

  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64ff. VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
28. August 2013, GZ: Sich96-1049-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden sowie gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 50,-- Euro verhängt.

 

Die belangte Behörde führt im Spruch aus, dass der Bw zum Tatzeitpunkt am 25.07.2013 um 14:10 Uhr am Tatort, Reisezug IC 586, Westbahnstrecke von Salzburg Richtung Wien, Höhe Bahnhof Vöcklabruck zur Ausweisleistung aufgefordert worden sei. Im Zuge der Überprüfung seiner Personalien sei festgestellt worden, dass gegen ihn eine mit Erkenntnis des AGH vom 21.11.2012, rechtskräftig am 22.012013 erlassene Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG in den Herkunftsstaat Pakistan bestehe. Der Bw habe sich daher als Staatsangehöriger von Pakistan und damit als pass- und sichtvermerkspflichtiger Fremder zum Tatzeitpunkt am Tatort unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten. Dies stelle eine Übertretung nach § 120 Abs.1a FPG 2005 dar.

 

Nach Zitierung des § 31 Abs.1 FPG führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

·       Ihre Einreise ins Bundesgebiet von Österreich erfolgte eigenen Angaben zu Folge am 14.04.2011 illegal über Unbekannt.

·       Sie verfügten zum Tatzeitpunkt weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder sind aufgrund einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt.

·       Ebenso verfügen Sie über keinen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates (Schengen-Staates).

·       Zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung befanden Sie sich in keinem Asylverfahren. Ihr am 14.04.2011 gestellter Asylantrag wurde mit Erkenntnis des AGH vom 21.11.2012, rechtskräftig am 22.01.2013, gem. §§ 3 und 8 AsylG iVm einer ebenfalls rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung gem. § 10 AsylG in den Herkunftsstaat PAKISTAN finalisiert. Ihr temporäres Aufenthaltsrecht nach dem AsylG endete somit mit jenem Tag. Ihnen kam daher zum Tatzeitpunkt kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zu.

·       Für Sie liegt weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gem. § 3 Abs. 5 AuslBG noch eine Anzeigebestätigung gem. § 18 Abs. 3 AuslBG vor.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Anlässlich einer Fremdenkontrolle am angeführten Tatort zur angeführten Tatzeit, wurde festgestellt, dass Sie sich im Bundesgebiet von Österreich nicht rechtmäßig aufhalten, da gegen Sie eine in II. Instanz rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des AGH vom 21.11.2012 vorliegt. Sie verfügten über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG noch über eine sonstige Vorraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 31 Abs. 1 FPG.

 

Mit Schreiben vom 30.07.2013 wurden Sie aufgefordert zu den im Spruch genannten Übertretungen Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 13.08.2013, eingelangt bei der Behörde per FAX am 14.08.2013, äußerte sich Ihre rechtsfreundliche Vertretung, unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe, im Wesentlichen wie folgt:

 

Dem Einschreiter werde vorgeworfen, er habe sich am 25.07.2013 um 14:10 Uhr im Reisezug IC 586 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Diese Feststellungen seien unrichtig, da der Einschreiter nicht freiwillig rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig ist, sondern es ihm rechtlich und praktisch aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Es liege bisher, trotz Bemühungen der zust Behörden und der Kooperation des Einschreiters nicht einmal ein Heimreisezertifikat vor. Ohne Reisepass sei Ihm die Rückkehr jedoch unmöglich, weshalb ihm kein Verschulden, ja nicht einmal Fahrlässigkeit bzgl. der Übertretung vorgeworfen werden könne.

Es werde nicht bestritten, dass der Einschreiter am 25.07.2013 im Reisezug von Salzburg nach Wien aufhältig gewesen sei, jedoch dass ihm ein gegenteiliges Verhalten als der Aufenthalt in Österreich überhaupt nicht möglich gewesen sei und er daher auch nicht gegen das FPG verstoßen habe.

Zur Strafhöhe sei festzustellen, dass der Einschreiter auf Grund seines Aufenthaltsstatus vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen sei. Die Bestrafung auf Grund einer Verwaltungsübertretung würde in seinem Fall daher mit Sicherheit eine Freiheitsstrafe bedeuten, was insbesondere im Hinblick auf seine Mitwirkungsbereitschaft eine unverhältnismäßige Strafe darstellen würde. Darüber hinaus sei gem. § 20 VStG die außerordentliche Strafmilderung anzuwenden, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen würden.

 

Die Behörde hat erwogen:

 

Sie haben sich zum Tatzeitpunkt am Tatort unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten.

 

Gegen Sie besteht eine mit rechtskräftigem Erkenntnis des AGH erlassene Ausweisungsentscheidung gem. § 10 AsylG in den Herkunftsstaat PAKISTAN. Sie Erfüllen keine der in § 31 Abs. 1 FPG aufgelisteten Vorraussetzung zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

 

Zur Stellungnahme Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ist anzumerken, dass in dieser die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht bestritten wird. Weiters ist auszuführen, dass die von Ihnen behauptete Mitwirkungsbereitschaft am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zwar sehr löblich ist, Ihnen jedoch allein daraus keinerlei Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet von Österreich erwächst. Insbesondere auch deshalb, weil seit dem Zeitpunkt der zweitinstanzlich negativen Finalisierung Ihres Asylverfahrens und dem Tatzeitpunkt im Juli 2013 lediglich ein halbes Jahr vergangen ist und der Beschaffungsprozess von Ersatzreisedokumenten aus PAKISTAN - dem allgemeinen Amtswissen nach - meist mehr als 6 Monate bedarf.

 

Zur Strafhöhe in Spruchpunkt 1 wird ausgeführt, dass diese im untersten Bereich des Strafrahmens (Mindeststrafe) angesiedelt ist. Vom außerordentlichen Milderungsrecht gem. § 20 VStG 2001 konnte kein Gebrauch gemacht werden. Die Strafbemessung entspricht dem Tatbild sowie der zur Last gelegten Schuld.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12. September 2013, in welcher wie folgt ausgeführt wird:

 

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht werden unrichtige Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilungen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von €500 vorgeschrieben. Die Entscheidung ist rechtswidrig. Unrichtig sind die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung in mehrfacher Hinsicht.

 

1)

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe sich am 25.07.2013 um 14:10 im Reisezug IC 586 von Salzburg Richtung Wien Höhe Vöcklabruck unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

 

2)

Unrichtig sind die Feststellungen erstens deshalb, weil der Berufungswerber nicht freiwillig rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig ist, sondern wie bereits in der Stellungnahme beschrieben deshalb, weil es ihm bisher rechtlich und praktisch aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Es liegt bisher nicht einmal ein Heimreisezertifikat vor, und ohne Reisepass ist die Rückkehr in seine Heimat nicht möglich. Da die Ausreise des Berufungswerbers somit unmöglich ist, kann ihm kein Verschulden bezüglich der Übertretung der vorgeworfenen Bestimmung nicht vorgeworfen werden, nicht einmal Fahrlässigkeit.

 

3)

Die Unmöglichkeit der Ausreise des Berufungswerbers wird von der Behörde nicht einmal bestritten. Wie auch die Behörde zugibt, hat der Berufungswerber seit seiner Ausweisungsentscheidung in jeder erdenklichen und geforderten Weise mit der Fremdenpolizei kooperiert, um seine Ausreise zu ermöglichen. Da es der Fremdenpolizei trotz dieses langen Zeitraumes nicht gelungen ist, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, ist davon auszugehen, dass dies auch in der Zukunft nicht möglich ist, dem Optimismus der Behörde diesbezüglich ungeachtet

 

4)

Allenfalls ist dem Berufungswerber daher aufgrund der Unmöglichkeit, ihn auszuweisen, von Amts wegen eine Duldungskarte auszustellen.

 

5)

Außerdem wird vorgebracht, dass in der Bestrafung des Berufungswerbers wegen unrechtmäßigem Aufenthalt eine rechtswidrige Doppelbestrafung vorliegt, da der Berufungswerber bereits von der LPD Wien mit Bescheid ZI S-55.545/Fr/l3 wegen des selben Delikts bestraft wurde.

 

6)

Zur Höhe der Strafe ist festzustellen, dass der Berufungswerber aufgrund seines Aufenthaltsstatus vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen ist. Die Bestrafung aufgrund einer Verwaltungsübertretung würde in seinem Fall mit Sicherheit eine Freiheitsstrafe bedeuten, was insbesondere da der Berufungswerber immer aktiv im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt hat, eine unverhältnismäßige Strafe darstellen würde.

 

7)

Darüber hinaus hätte gem. §20 VStG die außerordentliche Strafmilderung angewendet werden, da die Milderungsgründe etwaige Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Dies zumal der unrechtmäßige Aufenthalt nur wenige Stunden betrug. Es ist nicht erkennbar, welche auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen diesbezüglich stattgefunden haben. Von der Bezirkshauptmannschaft wurden Erschwerungsgründe nicht einmal behauptet Auch eine nachvollziehbare Erwägung der Milderungsgründe ist im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar.

 

Abschließend werden die Anträge gestellt,

a)   den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,

b)   allenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen,

c)   dem Berufungswerber eine Duldungskarte auszustellen,

d)   allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 19. September 2013 – beim UVS eingelangt am 23. September 2013 – übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt – non den Parteien nicht in Frage gestellt - feststand, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und lediglich unter „allenfalls“ ein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländer­beschäfti­gungs- gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsende­be­ willi­gung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ohne gültigen Aufenthaltstitel bzw. sonstigen Rechtstitel – somit illegal im Bundesgebiet erfolgte. Es liegt unbestrittener Maßen keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG vor.

 

Die objektive Tatseite ist daher als erfüllt anzusehen.

 

3.3.1. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

3.3.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

3.3.3. Der Bw wendet nun ein, dass er seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens (22. November 2012) in Österreich quasi geduldet sei, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung subjektiv nicht vorgeworfen werden könne. Er verfüge weder über einen Reisepass noch über ein Ersatzreisedokument, weshalb er nicht in seinen Heimatstaat ausreisen könne. Er betont dabei sowohl in der Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde als auch in der Berufung, dass er an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes beharrlich mitgewirkt habe, was bislang aber noch zu keinem Erfolgt geführt habe. 

 

3.3.4. Auch von der Behörde wird die Mitwirkung des Bw zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes als „löblich“ qualifiziert und in keinster Weise in Abrede gestellt. Es ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, den rechtswidrigen Aufenthalt per se zu legalisieren. Allerdings ist dies eine Frage, die in einem Verwaltungsstrafverfahren auf der objektiven Tatseite zu berücksichtigen ist, jedoch keinen Aufschluss darüber gibt, dass das rechtswidrige Verhalten dem Bw auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

Im vorliegenden Fall bedeutet dies nämlich, dass aufgrund der unbestrittenen Mitwirkung der Bw nachweisen kann, dass ihm das objektiv rechtswidrige Verhalten subjektiv nicht vorgeworfen werden kann, da er das in seiner Macht Stehende zu tun bereit war, für die Beendigung des illegalen Aufenthalts – und somit des objektiv vorliegenden Tatbildes – zu sorgen, indem er eben an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirkt.  

 

3.3.5. Im Ergebnis bedeutet dies aber, dass sich der Bw hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite erfolgreich entschuldigen kann, weshalb ihm die Tat subjektiv nicht vorgeworfen werden kann.

 

3.4.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

3.4.2. Für den unter c) der Berufung gestellten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für den Bw findet sich allerdings im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens keinerlei Rechtsgrundlage, weshalb dieser Antrag auch als unzulässig zurückzuweisen war. 

 

 

4. Gemäß § 64ff. VStG war dem Bw weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. aufzuerlegen.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum