Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130813/6/Br/Ka

Linz, 04.10.2013

           

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 8. Juli 2013, Zl: VerkR96-2067-2013, nach der am 4.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro und im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Sinngemäß wurde ihm zur Last gelegt er habe am 26.02.2013 um 12:22 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x, in Schärding, vor dem Haus Denisgasse 8 und  somit in einem Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011, Zl Verk-5-317-11-Si, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, obwohl der hinter der Windschutzscheibe angebrachte gültigen Parkschein gekennzeichnet haben und er habe sohin die Parkgebühr hinterzogen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründet ihre Entscheidung im Ergebnis mit dem Hinweis auf die Anzeige der städtischen Sicherheitswache Schärding. Die darin enthaltenen Angaben seien vom anzeigenden Organ anlässlich deren Zeugenaussage bestätigt worden.

Demgegenüber, so die Behörde erster Instanz im Ergebnis, könne sich der Beschuldigte frei verantworten bzw. sich in jeder Richtung hin frei verteidigen.

Die gebührenpflichtige Kurzparkzone im Innenstadtbereich von Schärding sei entsprechend verordnet worden und dann den drei möglichen Stadtrundfahrten-Linzer Tor, Passauer Tor und alte Brücke durch deutlich sichtbar aufgestellte Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Zusätzlich sei im Bereich dieser Straße  eine blaue Bodenmarkierung auf der Fahrbahn angebracht. Diese Straße Verkehrszeichen habe der Berufungswerber unweigerlich mit seinem vorzeitig und später an der „Tatörtlichkeit“ abgestellten Pkw passieren müssen.

Hinsichtlich der von ihm behaupteten Ladetätigkeit habe das Straßenaufsichtsorgan in der Zeitdauer von mindestens 15 Minuten keine Beobachtung gemacht. Eine Ladetätigkeit sei demnach nicht vorgelegen.

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung.

Darin rügt er unter anderem die Feststellung der Behörde erster Instanz, diese sei zu Unrecht von keiner Ladetätigkeit ausgegangen, weil das Organ der Straßenaufsicht keine Ladetätigkeit beobachtet habe. Der daraus gezogene Schluss, dadurch eine Hinterziehung der Parkgebühr begangen  zu haben sei demnach zu Unrecht erfolgt.

In diesem Zusammenhang verweist der Berufungswerber auf den Umstand, dass an der fraglichen Örtlichkeit ein Halte- u. Parkverbot mit Ausnahme von Ladetätigkeiten bestehe. Daher habe, so der Berufungswerber im Ergebnis, die Behörde erster Instanz zu Unrecht eine Strafe wegen nicht entrichteter Parkgebühr ausgesprochen und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

 

2.1. Bereits dieses Vorbringen erwies sich im Lichte des Ergebnisses des Berufungsverfahrens als berechtigt!

 

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Dies mit dem Hinweis dass es sich bei dem vom Berufungswerber vorgelegten Lichtbild nicht und die Tatörtlichkeit handle. Es wurde die Abweisung der Berufung beantragt. Aufgrund des im Grunde bestrittenen Tatvorwurfes war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung im Rahmen eines Ortsaugenschein durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Ebenfalls wurde im Rahmen der vor Ort durchgeführten Berufungsverhandlung einerseits der Berufungswerber als Beschuldigter und andererseits die Anzeigeegerinnen als Zeugin einvernommen.

 

 

 4. Im Rahmen des unmittelbar auf der Höhe des Hauses Denisgasse 8 durchgeführten Ortsaugenscheins wurde ein offenbar während der Sommerzeit aufgestellter sogenannter Schani- oder Biergarten, welcher sich in einer Breite von ca. 3 bis 4 m in den Kreuzungsbereich Leopold-Pfliegl-Gasse und Denis-gasse erstreckt, festgestellt.

Am Ende des Gebäudeobjektes Denisgasse 8 findet sich in einer Höhe von etwa 2,5 m das Verkehrszeichen Haltverbot mit einem nach rechts weisenden Pfeil angebracht. Ebenfalls findet sich ein solches Verkehrszeichen am südlichen Ende der Dennisgasse, mit einem ebenfalls nach rechts weisenden Pfeil und der Zusatztafel 10 m sowie der zeitlichen Einschränkung „werktags von 7 bis 18:00 Uhr und der Ausnahme von Ladetätigkeiten“ (siehe Bild). Dieses ist  in HV-schildmitte etwa in einer Höhe von ca. 120 cm an der Hausmauer angebracht.

Ein Parkscheinautomat konnte anlässlich der Berufungsverhandlung in der näheren Umgebung der Denisgasse 8 zumindest nicht augenfällig wahrgenommen werden.

 

 

 

4.1. Der Berufungswerber gab abermals im Rahmen der Berufungsverhandlung als Beschuldigter befragt an, dass er von seinem Weinlieferanten aus dem östlichen Raum von Niederösterreich (Firma x) zur fraglichen Zeit einen Weinliefertermin vereinbart gehabt habe. Von diesem Lieferanten beziehe er regelmäßig Wein, wobei dieser die Lieferung jeweils in diesem Bereich in Schärding (in der Leopold-Pfliegl-Gasse) auch für andere Abnehmer durchführe. Der Berufungswerber wies diesbezüglich Rechnungsbelege zur Einschau vor.

Aufgrund des schlechten Wetters habe sich damals der Lieferant etwas verspätet, so dass er gezwungen gewesen wäre im fraglichen Bereich auf dessen Eintreffen und die bevorstehende Ladetätigkeit zu warten. Er habe sich mehrfach etwa 50 m in Richtung Stadtplatz begeben und habe nach dem Lieferfahrzeug in Richtung Stadttor Ausschau gehalten. Dieses ist dann etwa mit einer 15 bis 20-minütigen Verspätung auch eingetroffen. Dieser habe in der Leopold- Pfliegl-Gasse gehalten. Dies an der auf dem mit der Berufung vorgelegten Foto dargestellten Örtlichkeit. An diese Stelle habe er das Leergut von seinem etwa 50 m entfernt abgestellten Fahrzeug verbracht und die gelieferte Ware von dort entgegen genommen und in sein Fahrzeug verladen. Insgesamt sei er dort etwa 20 Minuten gestanden, was ausschließlich dem Zweck der Ladetätigkeiten gedient habe. Nachdem er die Lieferung zugleich bezahlt hatte und anschließend zu seinem Fahrzeug zurückkam, fand er dort an seinem Fahrzeug die Organstrafverfügung vor.

Diese im Ergebnis inhaltsgleichen Angaben machte der Berufungswerber bereits in einem Schreiben (E-Mail v. 24.4.2013) an die Behörde erster Instanz. Darin legt er bereits die Umstände betreffend den in Kisten angelieferten Wein, welche an dem mit dem Lieferanten vereinbarten Platz übernommen werden sollten bzw. dort tatsächlich übergeben wurden.

Die Angaben des Berufungswerbers sind durchaus glaubwürdig und lebensnah nachvollziehbar.  Es entspricht durchaus der Lebensnähe, dass Lieferungen und Ladetätigkeiten mit Unwägbarkeiten verbunden sind und  nicht auf die Minute genau erfolgen können.

Eine derartige Abwicklung einer Ladetätigkeit ist mit Blick auf die Straßenverhältnisse insbesondere im Winter nicht auf die Minute genau planbar und letztlich begreiflich, wenn sich hier der Lieferant aus Niederösterreich etwas verspätet hat. Dem Berufungswerber kann daher kein schuldhaftes Verhalten zur Last fallen, wenn er in der Erwartung seines Lieferanten an der besagten Stelle sein Eintreffen abwartete. Ein allfälliges wegfahren des Berufungswerbers hätte möglicherweise zur Folge gehabt, dass dieser den Lieferanten versäumt hätte und letztlich der Zweck dieser Fahrt vom Passau nach Schärding zur Gänze verfehlt worden wäre. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass durch das Abstellen des Fahrzeuges an der besagten Stelle keine wie immer geartete nachteilige Verkehrsbeeinträchtigung erblickt werden kann. Ein Fahrzeug nimmt und deutlich weniger Platz ein als dies beim gegenwärtig -  während der wärmeren Jahreszeit – in einer Breite von zumindest 3 bis 4 m und in einer Länge von zumindest 10 m aufgebauten Biergarten der Fall zu sein scheint.

Die Meldungslegerin  den konnte sich anlässlich ihrer Zeugenaussage vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an die damalige Situation nicht mehr erinnern. Sie vermochte lediglich anzugeben, dass sie in aller Regel ein Fahrzeug zumindest 10 Minuten beobachte, ehe sie an einem Fahrzeug eine Verständigungszettel (Organ Strafverfügung) anbringt bzw. hinterlegt.

Der Berufungswerber gibt diesbezüglich an, das Straßenaufsichtsorgan bei seinem Fahrzeug nicht wahrgenommen zu haben. Offenbar habe er sich zu diesem Zeitpunkt gerade auf Ausschau nach dem Lieferfahrzeug befunden.

Anschließend habe sich jedoch zugleich zur Stadtpolizei Schärding begeben und die Situation zu erklären versucht. Der dort anwesende Beamte sei jedoch äußerst unhöflich gewesen und habe sinngemäß vermeint, das Ganze würde ihn nicht interessieren.

Insgesamt ist der Verantwortung des Berufungswerbers bei lebensnaher Betrachtung insofern zu folgen gewesen, weil weder ihm, noch einer in einer derartigen Situation von keinem anderen Verkehrsteilnehmer (am objektiven Sorgfaltsmaßstab orientiert - der sogenannten objektivierten Maßfigur) ein   anderes Verhalten zugemutet werden hätte können, sodass  der gegenständliche Vorgang sehr wohl noch als von einer Ladetätigkeit umfasst zu qualifizieren ist.

Jede andere Auslegung müsste zum Ergebnis führen, dass im Ergebnis Ladetätigkeiten nicht mehr planbar und schlichtweg unterbleiben müssten. Dies kann weder im öffentlichen (wirtschaftlichen) Interesse und ebenfalls nicht im Interesse einer parkraumbewirtschafteten Fremdenverkehrsstadt gelegen sein. Nicht zuletzt würde eine andere Auslegung einerseits krass der Einzelfallgerechtigkeit sowie andererseits der Lebensrealität widersprechen.

 

 

 

5. Letztlich kann es auf sich bewenden, dass einer im Grunde mit der hier vorherrschenden Regelung des ruhenden Verkehrs nicht vertrauten ortsfremden Fahrzeuglenker, der an einer Hausecke ein Halteverbot mit dem Hinweis einer dort ermöglichten Ladetätigkeit angebracht sieht, einerseits als Verschulden und andererseits überhaupt als rechtswidrig zu Last gelegt werden könnte, dass er einige 100 m vorher bei der Stadteinfahrt ein Hinweiszeichen auf die grundsätzliche Gebührenpflicht im gesamten Stadtbereich nicht wahrgenommen oder fehlinterpretiert hätte. Diesbezüglich sei auf die in diesem Zusammenhag vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus divergent beurteilte Rechtslage verwiesen.

 

 

 

 

6. Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2009, gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z27 und 28 StVO 1960.

 

 

 

6.1. Gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Nach § 2 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 der oben zitierten Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Stadt Schärding sind die ersten 10 Minuten für das Parken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges gebührenfrei. Für die weitere Zeitdauer sind pro 5 Minuten in eine Abstufung von 0,10 Euro und in einer maximalen Parkdauer von 2 Stunden entsprechende Gebühren zu entrichten.

Nach § 8 der Verordnung sind Zuwiderhandlungen Geldstrafe von 36 bis 220 Euro zu ahnden.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2005, gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

 

 

 

6.2. Im nachzitierten im Ergebnis gleichartigen Ausgangslagen war als Vorfrage zu prüfen, ob überhaupt von einem Parken die Rede sein konnte, was letztlich verneint wurde.

In weiterer Folge wäre demnach auch hier grundsätzlich die Frage aufzuwerfen gewesen, inwieweit die Wirksamkeit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegene Halteverbotszone zurückgedrängt wird und ob für den Tatortbereich überhaupt eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet worden ist.  

 

 

6.2.1. Diesbezüglich hat der Unabhängige Verwaltungssenat in seinem Erkenntnissen vom Erk. 18.12.2009, VwSen-130628/2/SR/Eg und ebenso im h. Erk. 26.6.2007, VwSen-130539/2/Ste/Wb, worin folgendes ausgeführt wurde:

Zurückdrängen einer Rechtsnorm durch eine andere;

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1965, B 210/65 (= ZVR 1966, 272) heißt es: „Das Gesetz enthält […] keine Bestimmung, wonach inner­halb einer Kurzparkzone nicht noch weitergehende“ – speziellere – „Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften. Die belangte Behörde hat mit Recht erwähnt, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch die ge­setzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben“, wenngleich umgekehrt „das Gebiet der Kurzparkzone […] durch weitere Verkehrsbeschränkungen unterbrochen“ wird.

 

Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 5152/1965) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB das Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, 81/17/0168) ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzparkzone weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Das Verhalten des sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellenden Lenkers wäre daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar.

 

Diese Auffassung wurde im juristischen Schrifttum kritisiert (Messiner, Parkometerangabe innerhalb von in Kurzparkzonen gelegenen Ladezonen, ZVR 1981, 363; Knobl, Verkehrsbeschränkungen in Kurzparkzonen, ZVR 1990, 193 ff; Benes-Messiner, StVO, 453 Anm 6).

 

K. hat am angeführten Ort beispielsweise ausgeführt, dass „Rundumbeschilderungen“ für ein bestimmtes Gebiet primär aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommen werden und nicht um die darin befindlichen Verkehrsbeschränkungen in ihrer Anwendbarkeit zurückzudrängen, zu beseitigen oder gar in ihrer Geltung aufzuheben. Im Ergebnis drängt für K „[…] eine Halteverbotsverordnung als lex specialis, egal ob sie vor oder nach Ingeltungtreten einer ihren örtlichen Anwendungsbereich gänzlich umschließenden Kurzparkzonenverordnung kundgemacht wurde, letztgenannte für ihren räumlichen Anwendungsbereich zurück“.

 

 

3.2.2. Halte- und Parkverbotszonen – Enklave innerhalb einer Kurzparkzone:

Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0300 aus, dass er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass es für die Abgabenpflicht ohne rechtliche Relevanz sei, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen werde die Kurzparkzone nicht unterbrochen.

 

Im angesprochenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, VfSlg 5859/1968, verwiesen. Dieses enthält folgenden Rechtssatz: „Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder“.

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit auch das Oö. Parkgebührengesetz als ein Abgabengesetz iSd. F-VG 1948 zu betrachten, das, soweit nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, lediglich der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichthofs ausgeführt: „An der Verpflichtung zur Geldleistung an die Gebietskörperschaft in der Art einer Abgabe, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Verkehrsfläche eine solche einer Kurzparkzone zu sein hat. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, nicht aber wegen Zuwiderhandelns gegen ein Halte- oder Parkverbot nach der StVO 1969 (vgl. sinngemäß VfSlg 5859/1968).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in Slg. 12.688/1991 dargelegt hat, wird (kompetenzrechtlich unbedenklich) mit der Abgabenpflicht – als ein Sachverhaltselement – an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone angeknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechtswirkungen aus, andererseits (davon ver­schiedene) abgabenrechtliche Folgen. Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der StVO 1960 etwa ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht. Wenn der (Landes-)Gesetzgeber die Abgabenpflicht auf das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges – lediglich – in einer Kurzparkzone abstellt, verfolgt er offenbar auch das Ziel, den zur Befriedigung des Bedarfes an Parkplätzen nicht mehr hinreichenden Parkraum zu rationieren; dies ist durchaus zulässig, weil an der Einordnung einer Geldleistungsverpflichtung als Abgabe nichts ändert, dass der Gesetzgeber neben fiskalischen auch andere Zwecke verfolgt (vgl. zB VfSlg 10.403/1985 und die dort zitierte umfangreiche Vorjudikatur).

 

Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen: Die historische Interpretation des § 25 Abs.1 StVO 1960 ergibt eindeutig, dass sich Kurzparkzonen nicht auf Halteverbotsbereiche erstrecken dürfen und können (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 22 BlgNR IX. GP 57; Laurer, Zuständigkeit zur Erlassung eines Parkometergesetzes, ÖJZ 1969, 478, mit Hinweis auf einen Entwurf des Handelsministeriums zur 3. StVO-Novelle).

 

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurz­park­zonen (§ 25 StVO) auszuschreiben. Das Klammerzitat stellt eine deklaratorische Verweisung dar. Auch wenn sie nicht konstitutiv ist, kann der Begriff „Kurzparkzone“ nur unter Rückgriff auf die StVO 1960 ermittelt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber dem Begriff „Kurzparkzone“ ein anders gelagertes Begriffsverständnis zugesonnen hat. Gemäß § 25 Abs.1 StVO ist unter „Kurzparkzone“ ua. ein bestimmtes Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen das Parken auf Straßen zeitlich beschränkt ist. Die Kurzparkzonenermächtigung darf sich somit nicht auf Bereiche – gesetzlicher oder verordneter – Verbote erstrecken, weil § 25 Abs.1 StVO als Verordnungsermächtigung – ausgehend vom Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung – teleologisch reduziert werden muss. Damit bezieht sich diese Ermächtigung nur mehr auf jene Straßen-, Strecken- oder Gebietsteile, die nicht bereits von Halte- und/oder Parkverboten erfasst sind (Knobl, aaO; vgl. bereits Oö. Verwaltungssenat, vom 10. Jänner 1997, VwSen-130167/2). Die Gemeinden sind somit nur ermächtigt eine Kurzparkzonenverordnung ausschließlich für jene Teile eines bestimmten Gebietes zu erlassen, auf denen das Parken auf Straßen an sich erlaubt ist. Nur dort, wo das Parken erlaubt ist, kann eine Parkzeitbeschränkung verbunden mit einer Abgabenpflicht vorgesehen werden. (Hervorhebung im Rahmen des Zitierhinweises)

 

Auch vermag die Anordnung des § 1 Abs. 1 und 2 Oö. Parkgebührengesetz, die die Gemeinden ermächtigt eine Abgabe für das „Abstellen“, das ist „das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z 27 und 28 StVO“, auszuschreiben, nichts zu ändern, weil diese landesgesetzliche Bestimmung ja ihrerseits vollinhaltlich auf der wie oben dargestellten bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs. 1 StVO beruht.

 

In der im vorliegenden Fall anzuwendenden Verordnung, die sich auf § 25 Abs. 1 StVO bezieht, wird das „Parken zeitlich beschränkt“. Weiters ist in der Verordnung ausgeführt: „Bestehende anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken werden hierdurch nicht aufgehoben“.

 

Schon aus dem Verordnungstext ist erschließbar, dass zwar das Parken auf Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes zeitlich beschränkt wird, aber nur dort, wo nicht bereits anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken bestehen.

 

Die Strafbarkeit wegen einer Verletzung der Gebührenpflicht kann nur dann zum Tragen kommen, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt und so das Entstehen dieser Pflicht überhaupt rechtlich möglich ist.

 

Nach dem zuvor Dargestellten ist davon auszugehen, dass die fragliche Halte- und Parkverbotszone nicht von der „Kurzparkzonenverordnung“ umfasst worden ist, da erstere innerhalb des angeführten Gebietes eine Enklave bildet. Das abgestellte Kraftfahrzeug der Bwin unterlag von vornherein keiner Gebührenpflicht.

 

 Die Bw hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 6 Abs.1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm. § 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht tatbestandsmäßig gehandelt.“

 

 

6.3. Im gegenständlichen Verfahren kommt dem Rechtsmittel des Berufungswerbers jedoch schon vor dem Hintergrund einer vorliegenden Ladetätigkeit  Berechtigung zu, sodass gegen ihn das Verfahren ebenfalls nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen ist.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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