Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167925/9/Bi/Ka

Linz, 07.10.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI (FH) x 2. Juli 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 22. April 2013, VerkR96-3125-2012, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit von Übertretungen des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 5. März 2013 gegen die zur selben Geschäftszahl ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. Juli 2012 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer – nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Bezirkshauptmannschaft sehe als Verkehrsweg ausdrücklich E-Mail vor. Er habe nachgewiesen rechtzeitig einen Einspruch am 16. November 2011 (gemeint wohl: 2012) per E-Mail eingelegt. Das E-Mail habe seinen Mailserver verlassen und sei dem Mailserver ooe.gv.at übergeben worden. Offenbar wegen eines Tippfehlers in der Adresse sei ein Minuszeichen statt eines Punktes – bh-br-post@ooe.gv.at statt bh-br.post@ooe.gv.at, die Tasten liegen auf der Tastatur nebeneinander – verwendet worden. Durch die fehlende Unzustellbarkeitsmeldung sei er auf den Fehler erst später aufmerksam geworden, nämlich als die Einzahlungsmahnung gekommen sei. Der Umstand, dass der Mailserver ooe.gv.at keine Meldung über unzustellbare Mails verschicke, sei nicht durch ihn verschuldet. Im RFC SMTP Standard sei die Versendung von Non Delivery Reports durch einen SMTP Server definiert. Daran halte sich der E-Mail-Server von ooe.gv.at nicht, darauf werde man aber nicht hingewiesen. Er habe dadurch einen erheblichen Rechtsnachteil erlitten. Das Verschulden liege letztendlich beim Betreiber des Servers.

Um eine Analogie zum normalen Brief herzustellen: Die Adresse ooe.gv.at stelle die Briefadresse dar, dh die Mail sei an der Posteinlaufstelle eingelangt. Der Schreibfehler im Namen müsse daher entweder eine manuelle Zustellung oder eine Rücksendung zur Folge haben; ein Vernichten im Reißwolf genüge den Anforderungen nicht. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus lässt sich ersehen, dass der Bw als Lenker des auf die x, Burghausen, zugelassenen Pkw x am 23. Februar 2012, 14.15 Uhr, in Tarsdorf, km 28.820 der L 501, vom Meldungsleger x, LVA – Linz, kontrolliert wurde, wobei dieser festgestellt habe, dass beim deutschen Führerschein des Bw – FS.Nr. x, ausgestellt vom Landratsamt Altötting, für die Gruppen 1a, 1b, 1c, 3, 4, und 5 mit der Auflage „Brille“ – zum einen behördliche Eintragungen wie Ausstellungsdatum und Dienstsiegel nicht mehr erkennbar gewesen seien und zu anderen der Bw die eingetragene Auflage „Brille“ nicht erfüllt habe, weil er beim Lenken eine solche nicht getragen habe. Der Bw habe sich verantwortet, von einer derartigen Auflage wisse er nichts und die behördlichen Eintragungen seien im Lauf der Zeit verblasst.

Die Erstinstanz erließ als Tatortbehörde die Strafverfügung vom 17. Juli 2012, mit den Tatvorwürfen nach § 14 Abs.4 FSG – Verwendung eines ungültigen Führerscheins – und § 8 Abs.4 FSG – Nichtbefolgung einer Auflage, abgesendet an den Bw per Adresse x. Nach Rücksendung des  am 20. Juli 2012 abgesendeten Rsa-Briefes durch die Post mit dem Vermerk „Empfänger verzogen“ stellte sich heraus, dass der Bw laut ZMR seinen bisherigen Hauptwohnsitz in Österreich mit 19. April 2012 abgemeldet hatte. Die Strafverfügung wurde ihm letztlich an der Adresse der Niederlassung der x in Burghausen am 7. November 2012 zugestellt.

 

Mit E-Mail vom 5. März 2013 machte der Bw geltend, er habe eine Mahnung über 100 Euro erhalten, obwohl er mit E-Mail vom 16. November 2012 Widerspruch gegen die Strafverfügung eingelegt und keine Unzustellbarkeitsmeldung erhalten habe. Er übermittelte zum einen eine Kopie eines neuen deutschen Führer­scheins, ausgestellt am 26. April 2012 vom Landratsamt Altötting, zum andern eine Kopie eines E-Mails vom 16. November 2012 an die Adresse bh-br-post@ooe.gv.at betreffend einen Einspruch zu VerkR96-3125-2012.

Beim LG Ried habe kein Beweis erbracht werden können, dass er von der Veränderung seines Führerscheins vor der Kontrolle Kenntnis gehabt habe und er sei davon ausgegangen, dass seit 1991 kein Eintrag „Brille“ mehr existiere. 1990 sei zwar ein Vermerk aus dem österreichischen Führerschein eingetragen worden, aber ohne Zusatz „Ersatzbrille“ und es seien wohl auch Kontaktlinsen zulässig. Im Übrigen wendet er Verjährung ein und führt aus, es gebe auch keinen Beweis, dass er bei der ggst Fahrt keine Brille getragen habe.

 

Der Einspruch vom 5. März 2013 gegen die am 7. November 2012 zugestellte  Strafverfügung vom 17. Juli 2012 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen und gleichzeitig ausgeführt, der Einspruch vom 16. November 2012 sei wegen der falschen Adresse – diese sei im Briefkopf der Strafverfügung richtigerweise mit bh-br.post@ooe.gv.at angeführt – nicht angekommen.  

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom erkennenden Mitglied am 11. Juli 2013 probe­halber ein E-Mail abgesandt an „bh-br-post@ooe.gv.at“, worauf 7 Minuten später eine Fehlermeldung „unzustellbar: Fehler bei der Nachrichten­zustellung an folgenden Empfänger oder Gruppen: bh-br-post@ooe.gv.at“ kam mit dem Vermerk: „Problem bei der Zustellung der Nachricht. Versuchen Sie, die Nachricht zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu senden. Falls das Problem weiterhin besteht, wenden Sie sich an den Helpdesk.“ Die „Diagnose­informationen für Administratoren“ waren eineinhalb Seiten lang.

Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs dazu ausgeführt, er habe am 16. November 2012, 10.53 Uhr, das E-Mail mit dem Einspruch versandt und keine Rückmeldung vom Mail Server erhalten. Er habe seinen Mail Server Admin in den Backups nachsehen lassen. Ein Test am 2. Juli 2012 habe einen Unzustellbar­keitsbericht geschickt, allerdings mit geändertem Betreff und dem ursprünglichen Empfänger (bh-br-post) als Adressat und nicht an seine E-Mail-Adresse x. Sein E-Mail System habe dies entsprechend als SPAM behandelt, was sich mit dem Versuch vom 11. Juli 2013 decke. Klar sei, dass ein Umstand vom Juli keinen Zustand vom November des Vorjahres beschreibe, sodass berechtigte Zweifel bestünden, ob im November 2012 der Mailserver einen korrekten Non Delivery Report versendet habe.         

 

Erhebungen bei der Abteilung Informationstechnologie des Amtes der OÖ. Landesregierung haben laut E-Mail DI x vom 19. Juli 2013 ergeben, dass der E-Mail-Server ooe.gv.at sich genau an den Standard, den der Bw beschreibe, halte und er dieses Verhalten seit seiner Einrichtung zeige, zumal daran nie etwas geändert worden sei – er habe selbst ein Mail an die falsche Adresse geschickt und sofort eine Fehlermeldung erhalten. Ob das Rechtsmittel­mail des Bw diesen Server überhaupt erreicht habe und wenn ja, ob das Antwortmail bis zum Bw zurückgelangt sei, sei nicht feststellbar, weil ein Mailversand über verschiedene Server gehe und ein Verlust selten aber doch nicht ausgeschlossen sei, wie bei der physischen Post. Das damalige Systemverhalten, dh ob das Mail des Bw in den „Verfügungsbereich“ des Landes gelangt sei – dazu sei eine korrekte Adresse Mindestvoraussetzung – sei nicht mehr nachvollziehbar, weil von den Mailsystemen des Landes täglich hundert­tausende Mails (Spam, falsche Adressen u dgl) abgewiesen würden, was jede Protokollierungsmöglichkeit sprengen würde. Wie auch beim Brief trage der Absender das Risiko, dass der potentielle Empfänger von der Nachricht nie etwas erfahre.   

 

Der Bw hat mit E-Mail vom 23. Juli 2013 im Rahmen des Parteiengehörs ausgeführt, er habe aus den Log Files die Detailprotokolle extrahiert und darin einen zweimaligen Zustellversuch erkannt. Die Details dieser Aufzeichnungen seien ihm aber nicht 100%ig geläufig. Die Aufzeichnungen wurden an DI x übermittelt, der daraus zwei Schlüsse zieht: Das Mail sei vom Bw nicht ordnungsgemäß abgesandt worden und hätten das Land nicht erreicht und die Mailserver des Landes hätten so wie heute nach dem Stand der Technik reagiert.

Aus der mitübersandten Stellungnahme, die unter Miteinbeziehung der vom Bw übermittelten Unterlagen erstellt wurde, ergibt sich, dass beim Versuch, von einem externen Mailserver ein Mail an eine nicht existente Mailadresse der Domäne „@ooe.gv.at“ zu senden, auf das Mail der Hinweis („450 Statuscode“) auf einen temporären Fehler folgt mit der Aufforderung, entweder einen für die Empfänger-Domain zuständigen Mailserver zu verwenden oder einen weiteren Zustellversuch nach einer gewissen Zeit zu starten. Ein erneuter Zustellversuch sollte im Logfile des absendenden Mail­servers auffindbar sein. Beim zweiten Zustellversuch meldete der Server des Landes einen Statuscode „550 User unknown“ zurück, was auf einen dauerhaften Fehler hinweise, dh das Postfach sei nicht existent. Hier sei der absendende Mailserver zuständig, den Absender zu benachrichtigen, wobei zu diesem Zeitpunkt noch kein Mailinhalt bei den Mailservern des Landes eingetroffen sei.

Bei einer erfolgreichen Mailzustellung, dh existenter Empfängeradresse, werde mit dem „250 Statuscode“ dem absendenden Mailserver signalisiert, dass das Mail erfolgreich angenommen worden sei und üblicherweise auch noch die Transaktionsnummer dahinter geloggt, um eine Nachverfolgung der Mail durch die Logfiles der verschiedenen Server zu ermöglichen.

Weitere Gründe für einen 5xx-Fehler seien zB .exe Attachments, Viren, bestimmte Spam usw; dabei sei der absendende Mailserver zuständig, den Absender zu benachrichtigen. In den Fällen, in denen die äußeren Mailserver des Landes die Mail mit „250 OK“ annehmen – nicht bei der ungültigen Mailadresse bh-br-post@ooe.gv.at – und ein System dahinter die Mail aus irgendwelchen Gründen nicht annehmen könne (zB bei vollem Postfach, System­fehler usw), seien die Server des Landes zuständig für den Versand der Fehlermail, die auch korrekt generiert und versendet würden.

Der Bw hat sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu nicht geäußert.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind aus den Stellung­nahmen der Abteilung IT wie aus denen des Bw keine Abweichungen von den SMTP(Simple Mail Transfer Protocol)-Standards zu erkennen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass gemäß § 13 Abs.1 AVG, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Gemäß Abs.2 können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschrän­kungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

  

Seitens der Erstinstanz wurde außer der Telefon- und der Fax-Nummer die richtige E-Mailadresse, nämlich „E-mail: bh-br.post@ooe.gv.at“ im Briefkopf der Strafverfügung angeführt. Der Bw hat sein Mail vom 16. November 2012 irrtümlich an eine ungültige E-Mail-Adresse gesandt und diese hat offen­sichtlich den Server des Landes nicht erreicht. Die Gefahr des Verlustes der Eingabe trägt der Absender, wobei auch ein technisch übermitteltes Anbringen erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde ankommt, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind.

Beim Absenden einer Eingabe mittels Telekopie (vgl VwGH 30.3.2004, 2003/06/0043) kann es grundsätzlich zu Fehlern kommen, die die tatsächliche Übermittlung verhindern, sodass es erforderlich ist, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren; das hat auch für die   Übersendung einer Eingabe per E-Mail zu gelten, wobei an die Stelle der Kontrolle des Sendeberichtes die Kontrolle des eben versendeten E-Mails in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung zu treten hat, um gegebenenfalls noch in der Frist reagieren zu können. Dem VwGH ist kein Programm bekannt, bei dem es eine Möglichkeit zur sofortigen Überprüfung der Sendedaten von E-Mails, insbe­son­dere der E-Mail-Adresse des Empfängers, nicht gäbe (vgl VwGH 22.2.2006, 2005/09/0015).

 

Damit ist es nicht Sache des Empfängers, beim Server des Landes die Absendung von SMTP-konformen Fehlermeldungen bei Unzustellbarkeit eines E-Mails an eine ungültige E-Mail-Adresse nachzuvollziehen, sondern ausschließlich Angelegenheit des Absenders, die erfolgte Zustellung einer E-Mail zu prüfen. Sollte eine derartige Zustellung nicht sicher erfolgt sein, ist es Sache des Absenders, sich erforderlichenfalls durch die Inanspruchnahme weiterer Möglich­keiten, mit der Behörde in Kommunikation zu treten, zu versichern, dass ein Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wurde. Der Bw hätte zB bei der Erstinstanz um eine Lesebestätigung ersuchen können (die er üblicherweise sofort erhalten hätte) oder er hätte zur Absicherung seinen Einspruch per Fax oder Brief (eventuell zusätzlich) einbringen können.

Wo letztlich welche Benachrichtigung untergegangen ist, war im Nachhinein nicht mehr zu klären; für die Behauptung des Bw, der Server des Landes entspreche nicht den SMTP-Standards, hat das Beweisverfahren keinen Hinweis ergeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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