Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167933/7/Kof/CG

Linz, 30.09.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier; Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl; Berichter: Mag. Josef Kofler) über die Berufung des Herrn x vertreten durch Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juni 2013, VerkR96-1721-2013, wegen Übertretungen des § 5 Abs. 2 StVO und des § 1 Abs.3 FSG, nach der
am 23. September 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
zu 1.: die Geldstrafe auf 1.800 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage zu 2.: die Geldstrafe auf 2.180 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Wochen herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe (1.800 + 2.180 =) .............................................. 3.980 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz .................................................. 398 Euro

                                                 4.378 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (16 + 42 =) ............ 58 Tage.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Stadtgebiet Schärding, G.weg, vor Haus Nr. ......

Tatzeit: 11.03.2013, 22:45 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen SD-....., Leichtmotorrad, Marke, Type, Farbe

 

„1) Sie haben am 12.03.2013 um 00:15 Uhr in 4910 Ried im Innkreis, x (x), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkohol-gehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass Ihr Verhalten als Lenker des angeführten Fahrzeuges am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 Abs. 3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,     Freiheitsstrafe von                        gemäß

(in Euro)                                  Ersatzfreiheitsstrafe

1)  2.400                  19 Tage                              ---               § 99 Abs.1 lit.b StV0

2)  2.180                     6 Wochen                           1 Woche      § 37 Abs.1 iVm. Abs.2  

                                                                                                   iVm. Abs.3 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

528 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .... 5.108 Euro.“

 

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 01. Juli 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11. Juli 2013 erhoben und

– zusammengefasst – vorgebracht, er habe das auf ihn zugelassene Motorrad

·      nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, sondern

·      lediglich auf einem Privatgrund in Betrieb genommen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 23. September 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter (Substitut) sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI. K.S., PI S. teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw:

Ich verweise auf meine bisherigen Eingaben, insbesondere auf die Berufung.

 

Aussage des Bw:

Am 11. März 2013 war ich um ca. 21.00 Uhr zu Hause.

Ich habe anschließend ein „6-Tragerl“ Bier konsumiert.

Mir wurde von jemand gesagt, dass bei meinem Motorrad der „Auspuff zu laut sei“.

Mein Kleinmotorrad stand auf Privatgrund auf dem Seitenständer.

Ich ging zu meinem Kleinmotorrad und startete dieses an.

Anschließend überkam mich das „Bedürfnis“ – ich musste „pinkeln“.

Ich lehnte mich an einen Steher, dieser gab jedoch nach, sodass ich in die Wiese fiel.

Ich schrie um Hilfe.

Von einer Nachbarin wurde dann die Rettung verständigt.

Zuerst kam die Rettung, kurz danach die Polizei.

Die Polizeibeamten stiegen aus, schüttelten den Kopf, stiegen wieder ein und fuhren weg.

Mit den Polizeibeamten gab es kein Gespräch.

 

Die Rettung hat mich anschließend in das Krankenhaus x.

In das Krankenhaus x kamen andere Polizeibeamte.

Diese forderten mich auf, einen Alkotest vorzunehmen.

Diesen habe ich verweigert, da ich ja nicht gefahren bin.

 

Das Motorrad ist nach meinem Starten ebenfalls umgefallen und die ganze Zeit gelaufen, während ich in der Wiese lag.

Nach meinem Wissen wurde das Motorrad von den Rettungskräften abgestellt.

Das Motorrad ist geschätzt ca. 7-8 Minuten gelaufen.

Ich lag unterhalb der auf den Lichtbildern sichtbaren Mauer, das Motorrad oberhalb.

Das Motorrad lag nicht auf mir.

 

Ich habe den Alkotest deshalb verweigert, wenn ich nicht fahre, brauche ich
keinen Alkotest machen.

 

Das Motorrad steht immer im Freien auf jenem Platz wo es umgefallen ist.

Den Sturzhelm und die Handschuhe habe ich immer hinten auf dem Gepäckträger verwahrt.

 

Der G.weg in Schärding ist auf den ca. ersten 30 m öffentliches Gut,

auf den letzten 20 m Privatgrund.

Dieser kann jedoch von jedermann benützt werden.

 

Auf der Außenseite meines Wohnhauses ist ein Bewegungsmelder angebracht.

Zum Zeitpunkt, als ich das Motorrad anstartete war somit Licht.

 

Zeugenaussage des Herrn GI. K. S., PI. S.:

 

Am 11. März 2013 hatte ich Sektorstreife mit einem Kollegen aus Suben.

Dabei wurden wir verständigt, dass sich in Schärding, G.weg ein Verkehrsunfall mit Personenschaden und Eigenverletzung ereignet haben soll.

Es handle sich um einen Motorradfahrer.

Wir fuhren zur angegebenen Stelle.

Als wir zum angegebene Ort G.weg vor Haus Nr. .... kamen, war die

Rettung bereits anwesend und hat den Bw behandelt.

Der Bw war mir zu diesem Zeitpunkt bereits flüchtig aus vorangegangenen Amtshandlungen bekannt.

Als wir zum angegebenen Ort kamen, lag das Motorrad rechts vom Bw, Sturzhelm und Handschuhe lagen ca. ½ m neben ihm.

Der Bw lag knapp an der Stützmauer knapp am Herunterfallen.

Ich sprach ihn an, ob er uns verstehe.

Er sagte ein „paar nette Worte“ zu uns.

Der Bw hat uns beschimpft und behauptet, auf seinen Grund könne er fahren so viel er wolle.

Ich habe beim Motorrad den Auspuff betastet, dieser war warm.

 

Da der Verdacht des Lenkens bestand, habe ich den Bw zum Alkovortest aufgefordert.

Diesen hat er verweigert, wieder mit den Worten, er könne auf seinem Grund fahren so viel er wolle und dies gehe mich nichts an.

Die Rettung hat den Bw abtransportiert – ärztliche Versorgung geht vor Alkotest.

 

Ich habe daher die Kollegen auf der PI Ried im Innkreis verständigt, sie mögen den Bw im Krankenhaus x zum Alkotest auffordern.

Während der Notarzt den Bw im Rettungswagen behandelt hat, habe ich die anderen Rettungskräfte befragt, wie die Lage des Motorrades und des Bw war, als diese am Unfallort eingetroffen sind.

Die Rettungskräfte sagten mir, sie hätten die Lage des Motorrades verändert,

da sie ansonsten den Bw nicht hätten bergen können.

 

Anschließend ist die Rettung weggefahren, für mich war die Amtshandlung beendet.

„Sturztypische Verletzungen“ am Bw habe ich nicht gesehen.

Der Bw lag im Übergangsbereich von der Fahrbahn zur Wiese. Der Bw gab mir zur Antwort, er könne auf seinem Grundstück fahren so viel er will.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters des Bw gebe ich an:

 

Als ich zum „Unfallort“ kam, lag der Bw auf den Rücken, er war ansprechbar.

Die Rettungskräfte waren bereits anwesend und haben ihn erstversorgt.

Was die Rettungskräfte genau gemacht haben, kann ich heute nicht mehr angeben.

Es handelte sich um einen Alleinunfall, ein weiteres Fahrzeug und/oder

eine weitere Person war daran nicht beteiligt.

Der Bw hat uns auf das gröblichste beschimpft.

Eine Vermessung usw. ist in einem derartigen Fall nicht erforderlich.

Ob die Rettungskräfte die Lage des Bw verändert haben,

bevor ich zum Unfallort gekommen bin, weiß ich nicht.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Bw:

 

Es besteht ein relevanter Unterschied, ob sich der Vorfall unmittelbar vor dem Haus ereignet hat oder nicht, ob er sich auf dem Privatweg ereignet hat oder nicht.

In jedem Fall hat der Vorfall sich auf Privatgrund ereignet.

Aufgrund der Erhebungsergebnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw das Motorrad gefahren bzw. gelenkt hat.

Er hat es lediglich in Betrieb genommen um zu testen, ob die Lautstärke des Auspuff tatsächlich zu laut sei.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

ca. 800,00 Euro Pension/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Ergänzendes Vorbringen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers:

Auf Lichtbild 1 wird jene Fläche eingetragen, welche vom Bw gepachtet wurde.

 

 

 

Anmerkung:

Der Name des Bw wurde durch die Wendung „Bw“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

 

Zum Vorbringen des Bw, bei der Zufahrt zum Haus des Bw handle es sich teilweise um Privatgrund, ist auszuführen:

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs.1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht.

Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt
nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise in Privateigentum steht;

stRsp des VwGH, Erkenntnisse vom 24.05.2013, 2010/02/0120 mit Vorjudikatur,

vom 27.02.2002, 2001/03/0308 ua.

 

Die Zufahrt zum Haus des Bw ist – ungeachtet dessen, dass die letzten ca. 20 m sich in Privateigentum befinden – für jedermann möglich und handelt es sich dadurch um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO.

 

Zu Punkt 1. (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO):

Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 5 Abs.2 StVO reicht der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, aus.

Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und anderer-seits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Wesentlich ist, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung aufgrund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Betreffende in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat;

VwGH vom 24.05.2013, 2013/02/0073 mit Vorjudikatur.

 

Für den Polizeibeamten, GI. K.S. hat sich bei der Amtshandlung die Situation wie folgt dargestellt:

·     beim Motorrad war der Auspuff warm

·     der Bw lag neben seinem Motorrad

·     die Rettungskräfte – welche vor dem amtshandelnden Polizeibeamten am Unfallort eingetroffen sind – haben dem Polizeibeamten gesagt, sie hätten die Lage des Motorrades verändert, um den Bw bergen zu können.

 

 

 

Der Bw bei der mVh ausgesagt hat, er habe unmittelbar vor der Inbetriebnahme des Motorrades ein „6-Tragerl“ Bier konsumiert. –

Das Vorliegen von (zumindest) einem „Alkoholisierungssymptom“ bedarf dadurch keiner näheren Erläuterung. 

 

Bei der Amtshandlung lagen somit sowohl der Verdacht des Lenkens, als auch der Verdacht der Alkoholisierung vor –

der Bw wurde dadurch völlig zu Recht aufgefordert, den Alkotest vorzunehmen.

 

Der Bw selbst hat bei der mVh ausgesagt, dass er den Alkotest verweigert hat.

 

Betreffend den Schuldspruch war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Zu Punkt 2. ( § 1 Abs.3 FSG):

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall, ob der Bw das Motorrad

·     nur auf der Grünfläche vor seinem Haus in Betrieb genommen oder

·     tatsächlich gelenkt hat und dabei zu Sturz gekommen ist.

 

Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll,

bedürfen eines Beweises.  

Die Behörde hat alle beweisbedürftigen Tatsachen von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.

Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.

Dies bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen - somit also davon überzeugen - muss.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen allerdings keine "absolute Sicherheit" bzw. "kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

VwGH vom 22.03.2012, 2011/09/0004 mit Vorjudikatur ua.

 

Die Behörde hat

- nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung)

- unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens    nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht  und

- den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren innerem Wahrheitsgehalt
zu beurteilen;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ2 und 8 zu § 45 AVG  (Seite 460ff) sowie

Leeb - Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek-Lang: Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, Seite 343 - 348;  jeweils mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.   

 

Wesentlich ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde  und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen;

VwGH vom 26.06.2009, 2008/02/0044; vom 15.05.2009, 2008/09/0088 uva.

 

Die Beweiswürdigung ist ein "Denkprozess nach den Gesetzen der Logik" und wird auf die "allgemeinen Denkgesetze der Logik" sowie die "Lebenserfahrung" verwiesen;

VwGH vom 27.04.1972, GZ: 0171/72;  vom 21.12.1994, 94/03/0256.

 

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die
Behörde aufgrund einer – aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens – gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt, dass er sich so abgespielt hat; VwGH vom 26.05.1993, 90/13/0155; vom 06.12.1990, 90/16/0031.

 

Der Bw bringt vor, am 11. März 2013 um ca. 22.45 Uhr  – nachdem er bereits seit ca. 21.00 Uhr zu Hause war und ein „6-er Tragerl Bier“ konsumiert hat – sei er nicht gefahren, sondern habe lediglich ausprobieren wollen, ob bei seinem Motorrad tatsächlich der „Auspuff zu laut sei“.

 

Es widerspricht der Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass der Bw
– zu dieser Jahreszeit (!) – das Motorrad ohne Abdeckung im Freien abstellt, sowie den Sturzhelm und die Handschuhe auf dem Motorrad und nicht im Haus deponiert – es sei denn, er fährt auch zu dieser Zeit mit dem Motorrad!

 

Ebenso widerspricht es der Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass jemand im Winter bei Nacht (!) – nachdem er bereits ca. 2 Stunden zu Hause war und ein „6-er Tragerl Bier“ konsumiert hat – zu seinem vor dem Haus abgestellten Motorrad geht und ausprobiert, ob der Auspuff tatsächlich zu laut ist.

 

 

 

Die Aussage des Bw bei der Amtshandlung, er könne auf seinem Grund fahren so viel er wolle und dies gehe den amtshandelnden Polizisten gar nichts an, weist ebenfalls darauf hin, dass der Bw zuvor gefahren ist.

 

Das oa. Vorbringen des Bw ist daher völlig unglaubwürdig und

eine bloße Schutzbehauptung; VwGH vom 28.11.2008, 2008/02/0201.

 

Anders ausgedrückt:

Mit diesem Vorbringen verlangt der Bw demjenigen, der seine Version glauben soll, ein hohes Maß an Leichtgläubigkeit ab;

vgl. das Erkenntnis des UVS OÖ. vom 25.05.2012, VwSen-166758/10 –

bestätigt durch den VwGH mit Erkenntnis vom 24.05.2013, 2012/02/0174

 

Die Berufung war auch in diesem Punkt betreffend den Schuldspruch abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO beträgt der Strafrahmen 1.600 Euro bis 5.813 Euro.

 

Beim Bw ist eine einschlägige Vorstrafe vorgemerkt.

 

Aufgrund der geringen Einkommensverhältnisse des Bw ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) auf 16 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG beträgt der Strafrahmen gemäß § 37 Abs.1 FSG bis zu 2.180 Euro –  EFS bis zu sechs Wochen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann - sofern der Betreffende wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde – neben der Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

 

Im vorliegenden Fall sind beim Bw drei einschlägige Vorstrafen vorgemerkt. – Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und EFS war daher zu bestätigen.

Eine Primärfreiheitsstrafe erscheint (noch) nicht erforderlich, um den Bw von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz
10 % der Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Bleier

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 6. Juli 2015, Zl.: 2013/02/0263

 

 

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