Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167982/7/Br/Ka

Linz, 30.09.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Zl. VerkR96-40433-2012, vom 15. Juli 2013, wegen Übertretungen  der StVO 1960, nach der am 30. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht:

 

 

 

I. Die Berufung wird  im Strafausspruch mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 120 Euro ermäßigt wird; die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 30 Stunden ermäßigt.

 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 12 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.

Zu II.:§ 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurden über den Berufungswerber wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 18 Abs.1  iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von zwei (2) Tage verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe haben am 26.10.2012 um 10.12 Uhr auf der Autobahn A1, Gemeinde Vorchdorf, bei StrKm 210.420 in Fahrtrichtung Salzburg, mit dem PKW mit dem Kennzeichen x, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0.39 Sekunden festgestellt.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 18 Abs.1 StVO verletzt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 01.11.2012 ist zu entnehmen, dass Sie mit dem PKW x am 26.10.2012 um 10.12 Uhr auf der Autobahn A1 bei StrKm. 210.420 in Fahrtrichtung Salzburg zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 102 km/h (nach Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz) lediglich einen Abstand von 11 Metern eingehalten haben, dies entspricht einem zeitlichen Abstand von 0,39 Sekunden.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 05.11.2012 die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2012 erhoben Sie im Wege Ihrer Rechtsvertretung Einspruch und beantragten die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

 

Mit Schreiben vom 24.01.2013 wurde Ihnen sodann eine Lenkererhebung zugesandt, die Sie binnen vorgegebener Frist beantworteten und der Behörde mitteilten, dass Sie selbst das Fahrzeug zur angeführten Zeit gelenkt haben.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.02.2013 wurde Ihnen die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung nochmals angelastet und Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer        Rechtfertigung eingeräumt.

 

Im Schriftsatz vom 28.02.2013 gaben Sie sinngemäß an, das Sie sich nicht für schuldig erachten würden. Möglicherweise sei durch Fahrstreifenwechsel im Zuge einer Überholsituation ein knappes Hinterherfahren entstanden, es würde jedenfalls die Übermittlung entsprechender vergrößerter Lichtbilder sowie des Eichscheins .der Videoanlage und die Einvernahme des Meldungslegers beantragt.

 

Im Ermittlungsverfahren wurde sodann eine Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung eingeholt, die mit Schreiben vom 02.04.2013 mitteilt, dass es außer Zweifel steht, dass das auf dem Kennzeichenfoto ersichtliche Fahrzeug ident ist mit dem Fahrzeug, welches sich auf den Fotos 1 und 2 unmittelbar hinter einem anderen Fahrzeug befindet. Dies ergibt sich aus der Zeitabfolge. Bezüglich eines eventuell vorliegenden Fahrstreifenwechsels eines auf den Fotos ersichtlichen Fahrzeuge wird angemerkt, dass in dem für die Messung des Abstandes und der dabei gefahrenen Geschwindigkeit relevanten Bereiches kein Spurwechsel vorlag.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.04.2013 wurde Ihnen der vorliegende Sachverhalt samt Fotos und einem - wie sich im weiteren Verfahren herausstellte,

zunächst fälschlichen - Eichschein übermittelt.

 

Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 teilten Sie der Behörde mit, dass dem Antrag auf Einvernahme des Meldungslegers nur mangelhaft nachgekommen wurde, zumal lediglich eine Stellungnahme anstelle einer Zeugeneinvernahme durchgeführt wurde, weiters stimme der Eichschein nicht mit dem verwendeten Gerät überein.

 

Am 26.04.2013 wurde der Meldungsleger Grlnsp. x von der Landesverkehrsabteilung zeugenschaftlich einvernommen. Er verwies auf seine bereits erhobene Stellungnahme und legte weiters ein entsprechendes Video als Beweismittel vor.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme beantragten Sie die Übermittlung des entsprechenden Datenträgers der aufgenommenen Verwaltungsübertretung

 

Per E-Mail wurde Ihnen sodann die Zeugenniederschrift vom 26.04.2013 samt Anzeige übermittelt, am 07.05.2013 erfolgte per Post noch die Übermittlung der Videoaufzeichnung, zumal eine technische Übermittlung nicht möglich war.

 

Mit Schreiben vom 04.06.2013 zweifelten Sie den vorgelegten Eichschein an und beantragten

außerdem die ergänzende Einvernahme des Meldungslegers.

 

Ihrem Vorbringen folgend wurde Ihnen mit E-Mail vom 17.06.2013 der richtige Eichschein übermittelt, zumal der von der Landesverkehrsabteilung zunächst vorgelegte Schein nicht mit dem tatsächlich verwendeten Geräte übereinstimmte.

 

Mit abschließendem Schriftsatz vom 24.06.2013 verwiesen Sie zusammengefasst nochmals auf ein mangelhaftes Verfahren und beantragten die Einstellung des Verfahrens.

 

Von der Behörde wurde Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Gemäß § 99 Abs. 2c Ziffer 4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

Die Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 01.01.2013 ergeben ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Bild der Tatbegehung und bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Das geeichte Messsystem VKS 3..1 wurde unter Beachtung der Eichvorschriften eingesetzt, der entsprechende Eichschein wurde Ihnen im Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht. Die Durchführung von Abstandsmessungen mittels geeichtem Meßgerät stellt ein taugliches und verwertbares Beweismittel dar.

 

Aufgrund der Angaben der Anzeige und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren -insbesondere der übermittelten Videoauswertung - bestehen für die Behörde keine Zweifel, dass Sie die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise zu verantworten haben.

 

Ihre Angaben sind aus Sicht der Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als widerlegt anzusehen und ist auch keine Mangelhaftigkeit der Verfahrens erkennbar.

 

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verletzungen des Sicherheitsabstandes stellen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es zieht ein derartiges Verhalten oftmals Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als Milderungsgrund wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, Erschwernisgründe waren aus dem Akt nicht ersichtlich.

 

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten konnten mangels Bekanntgabe nicht erhoben werden und wurden deshalb - wie in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.04.2013 angekündigt - geschätzt.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint daher als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten."

 

 

1.1. Diese Ausführungen erwiesen sich auch anlässlich des Berufungsverfahrens als stichhaltig.

 

 

2. In der dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.7.2013, VerkR96-40433-2012, meinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 18.7.2013, erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende

 

Berufung

 

an die sachlich zuständige Oberbehörde (gemeint wohl an den Unabhängigen Verwaltungssenat der jedoch nicht als Oberbehörde fungiert) .

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, am 26.10.2012 um 10:12 Uhr auf der AI, Gemeinde Vorchdorf, bei Straßenkilometer 21.420 in Fahrtrichtung Salzburg mit dem Pkw mit dem Kennzeichen x zu einem vor mir am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten zu haben, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst hätte. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,39 Sekunden festgestellt worden, weshalb ich gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2c Z 4 StVO 1960 verstoßen habe und diesbezüglich eine Geldbuße von € 200.—zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von € 20.—, insgesamt sohin einen Betrag von € 220.—, verhängt werde.

 

Ich führe aus, dass ich mich der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig bekenne und daher das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang und Inhalte nach bekämpfe.

 

Als Bemmngsgründe werden geltend gemacht:

 

1. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ennittlungsverfahrehs

2. unrichtige rechtliche Beurteilung (=Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides)

 

Zu den einzelnen Berufurigsgründen wird wie folgt ausgeführt:

 

ad. 1. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens:

 

Diesbezüglich wird auf meine zahlreichen und auch umfassenden Eingaben im Verfahren 1. Instanz verwiesen, wobei dies im Detail sind der Einspruch vom 14.11.2012, die Rechtfertigung vom 28.2.2013, die Stellungnahme vom 11.4.2013, eine weitere Stellungnahme vom 29.4.2013 sowie die Stellungnahme vom 4.6.2013 und jene vom 24.6.2013.

 

Insbesondere habe ich sowohl in meiner Stellungnahme vom 4.6.2013 als auch in meiner letzten Stellungnahme vom 24.6.2013 die ergänzende Einvernahme des Meldungslegers GI x beantragt und zwar einerseits wie es zur Vorlage eines unrichtigen Eichscheines gekommen ist und erst über Einwand meinerseits der richtige Eichschein vorgelegt wurde bzw. habe ich auch die ergänzende Einvernahme des Zeugen auch deshalb beantragt, um sicher zu gehen, ob sämtliche für die Handhabung des Geschwindigkeitsmessungsgerätes vorgeschriebenen Handgriffe auch tatsächlich vorgenommen wurden. Dies beginnt damit, dass das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät klarerweise korrekt (eben etc.) aufgestellt wird, entsprechende Probemessungen etc. durchgeführt werden und dann die Messung tatsächlich vorgenommen wird. Es hat der Zeuge X in seiner Einvernahme am 26.4.2013 unter Wahrheitspflicht und unter Erinnerung auf seinen Diensteid angegeben, dass er grundsätzlich auf seine Stellungnahme vom 2.4.2013 verweise. Tatsächlich wurde bei dieser Gelegenheit jedoch ein offenbar unrichtiger Eichschein vorgelegt, weil es ansonsten nicht möglich wäre, dass erst mit Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft   Gmunden (e-mail vom 17.6.2013) mir der Eichschein für das

Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät VKS 3.1 vorgelegt wird. Angeheftet waren dem Protokoll mit der Aussage des Zeugen Gl X der Eichschein Nr. BP 40282, ausgestellt vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom 29.11.2011, der nunmehr mir mit e-mail der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.6.2013 übermittelte Eichschein (offenbar der Richtige) hat die Eichschein Nr. A910 und wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 9.8.2011 ausgestellt. Dies ist umso bemerkenswerter, als in der Stellungnahme des Gl Wolfgang X vom 2.4.2013 enthalten ist, dass eine Kopie des Eichscheins (Eichschein Nr. BP 40282) übermittelt wurde und dies offenbar nicht der richtige Eichschein ist. Es wäre meiner Ansicht nach aufklärungsbedürftig, warum vorerst ein falscher, dann jedoch der richtige Eichschein diesbezüglich vorgelegt wird und war noch im Bericht der Polizei (!) offenbar von unrichtigem Eichschein die Rede ist.

 

In diesem Sinne ist daher das erstinstanzliche Verfahren schon allein aus diesem Grunde mangelhaft geblieben, weil meinen beiden in meiner Stellungnahme vom 29.4.2013 bzw. in meinen Stellungnahmen vom 4.6.2013 bzw. 24.6.2013 ebenfalls diese Anträge gestellt wurden, die jedoch in keiner Weise beachtet wurden.

 

Es ist im gegenständlichen Straferkenntnis zwar zugegeben worden, dass ursprünglich der falsche Eichschein vorgelegt wurde, jedoch wird dann ausgeführt, dass die Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 1.1.2013 ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Bild der Tatbegehung ergeben und keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben bestehen bzw. das geeichte Meßsystem VKS 3.1 unter Beachtung der Eichvorschriften eingesetzt wurde.

 

Abgesehen davon, dass nicht einmal festgestellt wurde, welche Eichvorschriften eingehalten wurden (schon allein dies begründet eine weitere Mangelhaftigkeit bizw. auch eine unrichtige rechüiche Beurteilung und im Endeffekt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides), sodass dem von mir gestellten Beweisantrag (ergänzende Einvernahme des Meldungslegers) unbedingt nachzukommen gewesen wäre.

 

Eine weitere Mangelhaftigkeit liegt darin, dass der Zeuge Gl X in seiner Einvernahme am 26.4.2013 nur 2 Sätze gesagt hat und grundsätzlich auf seine Stellungnahme vom 2.4.2013 verweise bzw. diese zu seiner nunmehrigen Zeugenaussage erhebe. Er hat weiters das Bezughabende Video vorgelegt und würde eine derartige kurze Zeugenbefragung mit bloßem Hinweis auf einen Aktenvermerk, jedes Beweisverfahren ad absurdum führen.

 

In diesem Falle würde nämlich nur anstatt eines Zeugen unter Wahrheitspflicht gesagt werden, dass die Angaben im Aktenvermerk richtig sind, ohne nähere Einzelheiten kund zu tun. Es tritt hier offenkundig zu Tage, dass daher das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren aus mehrfachen Gründen mangelhaft ist, weshalb dies auch nunmehr im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.

 

ad. 2. unrichtige rechtliche Beurteilung (Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides):

 

Diesbezüglich schließe ich an den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens an, zumal ein Bescheid auch dann rechtswidrig ist, wenn er aufgrund eines unvollständigen bzw. ergänzungsbedürftigen Ermittlungsverfahrens erlassen wurde. Ich bin der festen Überzeugung, dass ein derartiges unvollständiges bzw. ergänzungsbedürftiges Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall vorliegt, dem eben eine ergänzende Einvernahme des Meldungslegers Gl Wolfgang X trotz mehrfachen Antrages meines ausgewiesenen Verteidigers nicht durchgeführt wurde und auch im angefochtenen Bescheid nicht einmal eine Begründung dafür angegeben wurde, warum diesem Beweisantrag nicht nachgekommen wurde.

 

Unter Hinweis darauf, dass die Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 1.1.2013 ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Bild der Tatbegehung erbe, kann wohl nicht stimmen, zumal eben - dies ist unbestreitbar - seitens des Meldungslegers bzw. der anzeigenden Behörde - aus welchen Gründen auch immer - der unrichtige Eichschein vorgelegt wurde und erst über entsprechendes Nachhaken der richtige Eichschein vorgelegt wurde. Wenn nunmehr derartige „Pannen" passieren, kann von einem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Bild in keiner Weise die Rede sein, wozu noch kommt, dass die Aussage des Meldungslegers GI X, die dieser am 26.4.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgegeben hat, lediglich 2 Sätze umfasst und pauschal auf die von ihm erstattete Anzeige verweist.

 

In eben dieser Anzeige ist auch vermerkt, dass der Eichschein übermittelt wird, wobei es sich - nochmals sei hier darauf hingewiesen - um den unrichtigen Eichschein gehandelt hat, sodass nahe liegt, dass keineswegs derartig ordnungsgemäß bzw. sachgerecht die Amtshandlung abgelaufen ist.

 

Es ist für mich auch nicht nachvollziehbar, warum ohne näheres Ermittlungsverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden festgestellt wurde, dass das geeichte Meßsystem VKS 3.1 unter Beachtung der Eichvorschriften eingesetzt wurde, wenn nicht einmal in der Aussage des Meldungslegers diese Angaben enthalten sind. Auf die Kürze dieser Zeugenaussage des Meldungslegers Gl  X wird verwiesen.

 

Aus diesen Gründen ist daher der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich daher nachstehende

 

Berufungsanträge

 

die sachlich zuständige Oberbehörde möge in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.7.2013, VerkR96-40433-2012, ersatzlos aufheben und die Einstellung des gegen mich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens verfügen.

 

x

 

 

2.1. Mit diesen Darstellungen vermochte weder ein Mess- noch ein Verfahrensfehler der Behörde erster Instanz aufgezeigt werden.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro festgesetzten Geldstrafen in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

Das Rechtsmittel wurde erst im Rahmen der Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Beischaffung der Videosequenz der rechnerisch ausgewerteten Abstandmessung. Diesbezüglich wurde der Amtssachverständige, x als Sachverständiger der Berufungsverhandlung beigezogen. Dieser erörterte die seinerseits nochmals nachvollzogene Auswertung. Das Video wurde ferner anlässlich der Berufungsverhandlung gesichtet.

Auch der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung  persönlich teil, während die Behörde erster Instanz sich ob ihres Nichterscheinens entschuldigte.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben zitierten umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Der Tatvorwurf basiert auf einer mit Video dokumentierten und rechnerisch mit einem EDV-Programm (Videomass) nachvollzogenen Auswertung. Selbst aus in der Videoaufzeichnung eingeblendeten Daten  lässt sich stichhaltig das Fahrverhalten des Berufungswerbers nachvollziehen. Dabei zeigt sich  die Fahrt über zumindest 10 Sekunden knapp am Vorderfahrzeug bei einer bereits hinsichtlich des sogenannten Eich- oder Verkehrsfehlers berichtigten Fahrgeschwindigkeit von 122 km/h. Dadurch war selbst ohne rechnerische Auswertung am Video erkennbar, dass der Abstand zum Vorderfahrzeug nur ca. zwei bis maximal drei Autolängen betragen hat. An der darauf basierenden Berechnung ist daher nicht zu zweifeln.

Während der gesamten Sichtbarkeit des Berufungswerbers fand kein Wechsel zwischen den beiden Fahrspuren statt, wobei rechts überwiegend LKW‘s unterwegs waren, welche mit relativ geringem Geschwindigkeitsunterschied von den die Überholspur benützenden Pkw’s überholt wurden.

Die Tauglichkeit des hier angewendeten Messverfahrens ergibt sich nicht zuletzt auch aus der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.06.2003, 2001/03/0063, sowie h. Erk. v. 4.9.2006, VwSen-161505/5/Zo/Da, sowie v. 15.11.2005, VwSen-160713/15/Fra/He).

Während der Sachverständige dem Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter die Berechnung des Abstandes an Hand der ebenfalls gesichteten Videosequenz ausführlich erörterte wurde vom Berufungswerber das Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Berufungswerber verfügt laut eigenen Angaben über ein Monatseinkommen von 1.400 Euro. Laut Aktenlage ist er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Für die Verletzung der Rechtsvorschrift iSd § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 beläuft sich der Strafrahmen von 72 Euro  bis jeweils 2.180 Euro.

Konkret ist zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu bemerken, dass diese angesichts des abstrakten Gefährdungspotenzials eines Nachfahrabstandes von nur 0,39 Sekunden im Vergleich zu den von anderen Behörde für diesen Umfang einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes doch etwas hoch gegriffen scheint. So wurde just vor der gegenständlichen Berufungsverhandlung  ebenfalls im Rahmen des Rechtsmittels zu beurteilender identer Nachfahrabstand mit deutlich geringerem Strafausmaß geahndet (vgl. h. Erk. v. 30.9.2013, VwSen-167081).

Dem Berufungswerber ist hier seine Einsichtigkeit und Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten. Mit Blick auf das doch eher geringe Einkommen des Berufungswerbers scheint die nunmehr festgelegte Strafe der Tatschuld- und den Unrechtsfolgen angemessen und dem Strafzweck gerecht.

Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass spürbare Geldstrafen für das sogenannte Drängeln durchaus geboten erscheinen. Zahlreiche empirische Erfahrungen belegen, dass bei einem derartigen Abstand im Falle eines plötzlichen Bremsens des Vorderfahrzeuges ein Auffahrunfall unausweichlich wäre (vgl. etwa die h. Erk. v. 29.4.2009, VwSen-164062/5/Br/RSt). Darin legte der Sachverständige dar, dass gemäß abgesicherter fachlicher Erkenntnisse in der Verkehrsrealität von keiner unter 0,7 Sekunden liegenden Reaktionszeit ausgegangen werden kann (mit Hinweis auf die h. Erk. v. 26.2.2008, VwSen-162603/8/Fra/Sta u. vom 16.2.2004, VwSen-109509/7/Br/Be). Die Unrechtsgewichtung gelangt insbesondere in der vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen zum Ausdruck.

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

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