Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167992/9/Bi/Ka

Linz, 07.10.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 18. Juli 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 1. Juli 2013, VerkR96-9228-2013, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 3. Oktober 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entschei­dung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verwaltungsstrafver­fahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen einge­stellt.

     Im Punkt 2) wird eine Ermahnung ausgesprochen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z3 und Z4 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG und § 9 VStG und 2) §§ 103 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG und 18 Abs.8 KDV und § 9 VStG Geldstrafen von je 50 Euro (je 10 Stunden EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene und verantwortliche Organ der x – diese ist Zulassungsbesitzerin des Lkw x – nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Lkw den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 6. März 2013, 9.30 Uhr, auf der B135 bei Km 17.800, Gemeinde Gaspoltshofen in Fahrtrichtung Gaspoltshofen, von x gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass

1) die hintere Kennzeichentafel mangelhaft montiert bzw die Halterung gebrochen gewesen sei und

2) bei betroffenen Fahrzeug, welches im gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werde, der Rückfahrwarner nicht funktioniert habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. Oktober 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Bw Frau Mag. x und des sachverständigen Zeugen Herrn x (Ing.I), Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Verkehr, durchgeführt. Der Bw war ebenso wie die Vertreterin der Erstinstanz entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde münd­lich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe bemängelt, dass er ein Kontrollsystem, das den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung befreie, nicht aufgezeigt habe. Ein solches liege nur dann vor, wenn die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden könne. Die Erstinstanz habe sich aber mit seinen Einwendungen nicht auseinandergesetzt. Das von ihm im Betrieb eingerichtete Kontrollsystem umfasse nicht nur ein monatliches „Abschmierservice“, bei dem auch stich­probenartig der technische Zustand überprüft werde, sondern es werde jedes Fahrzeug jeden Monat einer genauen technischen Prüfung unterzogen. Dazu komme zur jährlichen § 56 KFG-Überprüfung eine jährliche Generalüberholung in einer Fachwerkstätte. Bei der Überprüfung am 4. April 2013 beim Amt der OÖ. Landesregierung habe keiner der ihm nun zur Last gelegten Mängel festgestellt werden können. Das einmonatige Intervall habe sich ausgehend von der durchschnittlichen Fahrleistung und dem daraus resultierenden Verscheiß als geeignet erwiesen; er habe daher nicht mit einem Defekt, weder an der Halterung der Kennzeichentafel noch am Rückfahrwarner, rechnen müssen. Er habe vor dem Hintergrund der regelmäßigen Überprüfungen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten und darauf vertrauen dürfen. Beantragt wird unter Vorlage des § 56 KFG-Gutachtens und des Lkw-Kontrollblattes für den Lkw x vom 1. März 2013 seine Einvernahme und ein SV-Gutachten, im übrigen Verfahrenseinstellung, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung bzw Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Rechtsvertreterin des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses berücksichtigt wurden und der bei der Beanstandung anwesend gewesene technische Amtssachverständige Ing.I als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde.

 

Festzuhalten ist anhand des Gutachtens über die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 des Lkw x am 6. März 2013, dass damals zwei schwere Mängel am Lkw festgestellt wurden, nämlich die Kennzeichenhalterung sei gebrochen bzw mangelhaft montiert gewesen und der Rückfahrwarner sei ausgefallen gewesen.

Dazu hat Ing.I anhand vorgelegter Fotos des Lkw-Hecks – darauf ist zu sehen, dass die Kennzeichentafel mittels Expander-Gummi am Unterfahrschutz befestigt war, wobei aber auch die Tafel selbst am oberen Rand beschädigt bzw Teile ausgebrochen waren – ausgeführt, die Kennzeichentafel sei vollständig gebrochen gewesen, wobei solche Beschädigungen beim Anhängen der Deichsel entstehen könnten.

Der Rückfahrwarner habe keine Funktion aufgewiesen; er sei aber auch nicht ausgeschaltet oder leiser gestellt gewesen. Bei ausgeschaltetem Rückfahrwarner – das sei von 22.00 bis 5.00 Uhr vorge­schrieben – müsse sich im Rückwärtsgang die Warnblinkanlage automatisch einschalten – auch das sei nicht der Fall gewesen. Der damalige Lenker habe die Mängel zur Kenntnis genommen ohne sich dazu zu äußern. Er habe insbesondere nicht gesagt, dieser habe bei der Prüfung vor Fahrtantritt noch funktioniert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungs­vorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Bei der GmbH ist der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen und damit für den Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Bw hat nie geltend gemacht, er habe im Sinne des § 9 Abs.2 VStG einen verantwortlichen Beauftragten bestellt. Damit bleibt seine Verant­wortung für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften aufrecht.

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körper­liche Verletzungen erwarten lassen.

 

Im ggst Fall ist aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens davon aus­zugehen, dass die Halterung der hinteren Kennzeichentafel am Lkw gebrochen, die Tafel selbst beschädigt und das Kennzeichen am Unterfahrschutz mittels eines elastischen Bandes befestigt war, wobei der Lenker bei der Beanstandung nichts dahingehend geltend machte, dass diese provisorische Befestigung nach einem Vorfall bei der ggst Fahrt erforderlich geworden sei. Damit ist davon auszugehen, dass die Tafel bereits vor Fahrtantritt dort befestigt wurde, dh der Mangel bereits vor Fahrtantritt vorhanden war. 

 

Allerdings ist von einer Gefahr im Sinne des § 4 Abs.2 KFG deshalb nicht auszugehen, weil bei einem tatsächlichen Herabfallen der Tafel voraussichtlich der Lkw-Anhänger eine Beschädigung nachkommender Fahrzeuge oder eine Verletzung allenfalls in der Nähe befindlicher Fußgänger verhindert hätte.

 

Damit war der festgestellte Sachverhalt unter die Bestimmung des § 49 Abs.7 KFG („Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchten­träger (§ 14 Abs.9 lit.c) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbe­schadet des Abs.6 auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probe­fahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Abs.3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfs­mäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.…“) zu subsumieren. Bei einer gebrochenen Halterung ist trotz eines (wenn auch doppelten) Expander-Gummis eine dauernd feste Verbindung mit dem Fahrzeug nicht mehr gewähr­leistet.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 18 Abs.8 KDV müssen Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden und an denen gemäß § 14 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 KFG 1967 Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, mit einer Vorrichtung (Rückfahrwarner) ausgerüstet sein, die nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton ausstößt, wenn die Rück­fahrvorrichtung eingeschaltet ist. Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), bei Rückfahrwarnern mit Breitbandton im Frequenzbereich 400 Hz – 10 kHz mindestens 64 dB(A) und maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m. Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners, ausgenommen solche mit Breitbandton, auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) muss möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist. Eine Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr kann vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Ein Rückfahrwarner ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann.

 

Im ggst Fall ist aufgrund der Feststellungen des technischen SV als erwiesen anzusehen, dass der Rückfahrwarner nicht funktioniert hat, wobei er weder leiser gestellt noch ausgeschaltet war.

 

Die Rechtsvertreterin des Bw hat darauf verwiesen, dass sich der Bw als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin im Sinne des § 9 Abs.1 VStG auf Mitteilungen seiner Lenker bei Ausfallen des Rückfahrwarners verlassen muss, weil ihm eine ständige Kontrolle der auf die GmbH zugelassenen Lkw in der Praxis nicht möglich ist. Dem ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates grundsätzlich nichts entgegenzuhalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist aber, nachdem beim § 103 Abs.1 KFG das für den Lenker geltende Kriterium der Zumutbarkeit nicht gegeben ist, davon auszugehen, dass der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass der Rückfahrwarner funktioniert, sodass jedes Nichtfunktionieren den dem Bw zur Last gelegten Tatbestand erfüllt – die Übertretung es § 103 Abs.1 KFG 10967 stellt ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG dar, dh der Zulassungsbesitzer hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Fahrzeuge mit technischen Mängeln nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Im Fall von Dienstan­weisungen hat der Zulassungs­besitzer diese gehörig zu überwachen (vgl E 3.7.1991, 91/03/0005, ua).

 

Praktisch würde dem Bw nichts anderes übrigbleiben, als die Lkw selbst (oder eben durch einen entsprechenden verantwortlichen Beauftragten) auf Mängel zu prüfen – aus dem vorgelegten Kontrollblatt ergibt sich kein Inhalt zur Prüfung von eventuellen technischen Ausfällen (zB bei der Beleuchtung, bei den Reifen oder auch beim Rückfahrwarner) – und gleichzeitig zu überprüfen, ob seine Lenker die behaupteten firmeninternen Anweisungen, bei Fahrten aufgetretene Mängel sofort zu melden, verlässlich nachkommen.

Er wird daher in der Realität darauf angewiesen sein, dass jeder Lenker eines offenbar fix zugeordneten Lkw-Zuges Mitteilung von eventuellen technischen Ausfällen macht. Dass das im ggst Fall nicht geschehen ist, kann darauf zurückzuführen sein, dass dieser Ausfall dem Lenker selbst noch nicht bekannt war – dass er sich bei der Beanstandung nicht geäußert hat, lässt diese Möglichkeit offen – oder die in der Berufungsverhandlung behauptete firmen­interne Anordnung nicht lückenlos umgesetzt wird. Das Verschulden des Bw kann in diesem Zusammenhang noch als geringfügig eingestuft werden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn … 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. … Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Voraussetzungen der Z4 treffen aus den oben angestellten Überlegungen auf Punkt 2) des Straferkenntnisses zu, weil es sich um eine Routinekontrolle handelte und der Lenker im konkreten Fall die Möglichkeit hat, zB durch Einschalten der Warnblinkanlage andere Verkehrsteilnehmer beim Rückwärts­fahren zu warnen, sodass die Intensität der Beeinträchtigung der Verkehrs­sicherheit durch die Tat doch gering ist. Allerdings war aus spezialpräventiven Überlegungen mit dem Ausspruch einer Ermahnung vorzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten naturgemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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