Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168012/5/Br/Ka

Linz, 02.10.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 19. Juli 2013, Zl. VerkR96-8003-2012, nach der am 2.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

 

I.     Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro  und die Ersatzfreiheitsstrafe    auf 20 Stunden ermäßigt wird.

 

 

II.   Die erstinstanzlichen ermäßigen sich demnach auf 10 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.

Zu II.:  § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36a u. 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 220 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 44 Stunden  ausgesprochen, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 10.08.2012 um 20:30 Uhr in der Gemeinde Ried im Innkreis, Stadtgebiet Ried im Innkreis, x Höhe Haus Nr. x, das Fahrzeug PKW x, x, abgestellt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die Polizeiinspektion Ried im Innkreis erstattete am 15.08.2012 zu GZ AI/0000007104/01/2012 Anzeige, weil Sie am 10.08.2012 um 20:30 Uhr in der Gemeinde Ried im Innkreis, Stadtgebiet Ried im Innkreis, x Höhe Haus Nr. x, das Fahrzeug PKW x, x, abgestellt haben, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass Sie im Zuge der Amtshandlung angegeben haben, dass Sie das Fahrzeug mit einem Fahrzeug der Fa. x von der Ortschaft Aurach abgeholt und gegen 15:00 Uhr vor Ihrem Haus abgestellt hätten, da Sie das Fahrzeug ausschlachten hätten wollen. Am Montag werde es von der Fa. x wieder abgeholt. Es wurden Lichtbilder angefertigt.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried LI. legte Ihnen daraufhin mit Strafverfügung vom 22.08.2012 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 220,00 Euro.

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Schreiben vom 07.09.2012 fristgerecht Einspruch und führten folgendes aus: "Am 10.08.2012 schleppte ich den x mit einem Abschleppauto der Firma Karosseriebau x, Ried LI., ab und stellte ihn vor meine Haus-Garage. Vor dem Abtransport aus Seewalchen am Attersee funktionierte der PKW noch, jedoch bei uns zu Hause leider nicht mehr. Es war nicht meine Absicht, den PKW ohne Kennzeichen vorm Haus auf öffentlichem Grund abzustellen. Ich wollte das KFZ meiner Mutter/Vater auf die Straße stellen (mit Kennzeichen!), doch dies war mir wegen einem technischen Defekt nicht möglich. Händisch den x auf Privatgrund zu stellen war mir alleine wegen dem aufschüssigen Privatgrund und , ohne Motor nicht möglich. Da ich um die Abstellprobleme (mit Nachbarn Hr. x und seinen Privatanzeigen) in x weiß, war es nicht meine Absicht, den PKW ohne Kennzeichen auf öffentl. Grund abzustellen. Jedoch war der technische Defekt nicht vorhersehbar und ich war sogar nachweislich bemüht, zur Not blaue Kennzeichen von der Firma x bzw. Toyota x zu besorgen bzw. einen Abstellplatz zu organisieren, was jedoch einiges an Zeit in Anspruch nahm. Zwischenzeitlich erschien leider 2x die Polizei/Gendarmerie. Aus besagten Gründen war es mir erst nach 3 h möglich, besagten PKW auf ein Privatgrundstück Dank der Mithilfe von 2 Bekannten zu schleppen. Daher sehe ich die Strafe wegen eines Defektes ungerechtfertigt, da nicht vorhersehbar."

In seiner Zeugenaussage vom 02.10.2012 führt der Meldungsleger Rl x von der PI Ried im Innkreis folgendes aus: "Zu Beginn erhebe ich die in meiner Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich zu meiner heutigen Zeugenaussage. Weiters führe ich aus, dass am 10.08.2012 ich und mein Kollege x nach x, Höhe des Hauses Nr. x, Stadtgemeinde Ried i.l. gerufen wurden. Ich konnte um 20:30 Uhr feststellen, dass ein PKW x, Farbe x (Am Fahrzeug befand sich das Pickerl mit der Nummer VEU0143, Lochung 9/2010, Kennzeichen x) ohne Kennzeichentafeln teilweise auf dem Gehsteig vor dem Haus x Nr. x, stand. Bei Nachfrage stellte sich heraus, dass Herr x den PKW am 10.08.2012 mit einem KFZ von der Firma x in Ried i.l. von der Ortschaft Aurach am Hongar nach x gebracht hat und am Tatort laut seinen Angaben um ca. 15:00 Uhr abgestellt hatte. In weiterer Folge stellte ich fest, dass außer Herrn x noch 2 Personen anwesend waren. Bei der Amtshandlung forderten wir Herrn x auf, den gegenständlichen x von der öffentlichen Verkehrsfläche wegzubringen. Bei einer Nachschau ca. 1/2 Stunde nach der Amtshandlung befand sich der gegenständliche PKW nicht mehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche."

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.04.2013 wurden Ihnen die Anzeige vom 15.08.2012 und die Niederschrift vom 02.10.2012 zur Kenntnis gebracht und wurden Sie aufgefordert, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens zu rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben.

 

Dieser Aufforderung haben Sie mit Mail vom 21.04.2013 wie folgt Folge geleistet: "1. Mein Einspruch war klar und deutlich formuliert, zur Erinnerung die Kernaussagen. 2. Der x wurde von mir auf dem Abschleppwagen gefahren und zu Hause heruntergerollt. Daher konnte ich nicht sofort wissen, dass der alte Wagen beim Anlassen Mucken macht, die Ölleitung zerreißt, ebenso wie eine Bremsleitung. 3. Das Ganze zog sich, da ich erstmal den a) Abschlepp-LKW wegfahren/zurückbringen musste, b) kurz eine Kleinigkeit herrichten musste bei der Winde vom Abschleppwagen, da im Notfall die Fa. x einen intakten LKW braucht, c) meine Eltern kurzfristig nicht zu Hause waren, genausowenig Nachbarn, die mir geholfen hätten bzw. kurzfristig dazu in der Lage gewesen wären, entweder den defekten PKW wegzuschleppen oder zumindest auf unseren Privatgrund (Carport) umzustellen, was realistisch gesehen aus technischer Sicht und noch dazu berauf nicht möglich gewesen wäre, was aber jedoch nicht vorhersehbar war! 4. Inzwischen der Nachbar in seiner Nicht-Nüchternheit (muss ja laut Polizeiprotokoll aktenkundig sein, glaub ja nicht, dass diese verschwunden sind) lustig war und sowieso schon die Straße gesperrt hatte, wir/ich Dank der Anzeige von Herrn x (der sich diesbezüglich bei Ihnen melden wird zur Klärung des Falles) gegen Herrn x betreff betrunken fahren und Straße sperren auf die Polizei sowieso warten mussten, da ansonsten die Anzeige sinnlov gewesen wäre, wenn nicht strafbar. Ich weiß nicht, was ich zu dem noch hinzufügen soll, alles in allem gesehen eine Verkettung misslicher bzw. technisch nicht vorhersehbarer Umstände bzw. war auch mit einer verrückten Straftat des werten Herrn Nachbarn nicht zu rechnen, der nochmals dazu beitrug, warum der x so lange ohne Kennzeichen auf der Straße stand. Des weiteren möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass ich sofort nach Eintreffen der Polizei um eine rasche Lösung bemüht war, dass mir die Beamten'auch sicherlich nicht abstreiten werden, was man auch an ihrer Kontrollfahrt laut Protokoll ersieht und betreff der Zeitverzögerung sprechen ja wohl die oben aufgelisteten Umstände genug. PS: Ein Abladen bei einem Autotransporter, wenn dieser Neuwagen bringt, geschieht - zumindest wie ich es in Ried bei diversen Autofirmen gesehen haben, auch auf der öffentlichen Straße ohne Kennzueichen, da es anders auch nicht möglich wäre, oder ist dieses auch nicht erlaubt?"

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit Öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe­oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß §43 Abs. 2 lit. a StV0 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl.Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl.Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

Die Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige vom 15.08.2012 sowie der Zeugenaussage vom 02.10.2012, als erwiesen an. Ihr Vorbringen war nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften.

Es ist unstrittig, dass der PKW x, x, zum Tatzeitpunkt über keine Zulassung verfügte und auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war.

Die Behörde bezweifelt nicht, dass Sie den gegenständlichen PKW mit einem Abschlepp-LKW vor Ihr Haus verbracht haben. Jedoch zweifelt die Behörde an der Unvorhersehbarkeit von technischen Mängeln bzw. der Funktionslosigkeit des Fahrzeuges. Nach Angaben des Zeugen verfügte das Fahrzeug über eine §57a-Plakette mit der Lochung 09/2010, im Zeitpunkt des Transportes war das Pickerl daher bereits 2 Jahre abgelaufen. Zudem gaben Sie laut Anzeige vor Ort dem Meldungsleder gegenüber an, dass Sie das Fahrzeug ausschlachten wollten. Es war Ihnen also sehr wohl bekannt, dass das Fahrzeug sich in keinem Verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet. Sie mussten damit auch rechnen, dass das Fahrzeug nicht mehr funktionstüchtig ist, daher kann von einem unvorhergesehenen technischen Defekt nicht die Rede sein. Weiters haben Sie selbst angegeben, dass Sie das Fahrzeug bereits um 15:00 Uhr am Tatort abgestellt haben. Die Amtshandlung durch die Polizei erfolgte jedoch erst um 20:30 Uhr. Bis dahin hätten Sie also mehrmals 5 Stunden Zeit gehabt, das Fahrzeug auf Privatgrund zu stellen oder anderweitig zu verbringen. Sie wussten auch, dass es sich dabei um ein strafbares Verhalten handelte, weil Ihnen gegenüber bereits um 18:10 Uhr seitens der Sicherheitswache der Stadtgemeinde Ried i.l. eine Organstrafverfügung ausgestellt wurde (wegen des Abstellens auf dem Gehsteig). (

Dass Sie nach der Amtshandlung um 20:30 Uhr innerhalb von 1/2 Stunde das Fahrzeug entfernt haben, kann Ihnen in weiterer Folge nicht mehr zugute gehalten werden.

Zusammenfassend geht die Behörde daher davon aus, dass Sie sehr wohl damit rechnen mussten, dass das Fahrzeug nicht mehr funktionstüchtig ist, weshalb ein unvorhersehbarer technischer Defekt nicht als Rechtfertigung herangezogen werden kann. Ganz im Gegenteil liegt für die Behörde aufgrund der Tatsache, dass Sie den PKW mit dem Abschlepp-LKW transportiert haben, dessen §57a-Plakette bereits seit 2 Jahren abgelaufen war und Sie den PKW offenbar ausschlachten wollten; die Vermutung nahe, dass es sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung handelt, weil es Ihnen sogar bekannt gewesen sein müsste, dass das Fahrzeug nicht mehr betriebsfähig ist und Sie es dennoch auf der öffentlichen Verkehrsfläche - wenn auch nur vorübergehend - abgestellt haben, bis dessen weitere Verbringung (nach Ihren eigenen Aussagen am Montag durch die Fa. x) erfolgt.

 

Die objektive Tatseite ist daher erfüllt.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Derartige Umstände sind von Ihnen im Verfahren jedoch nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben. Zur Unvorhersehbarkeit siehe dazu die obigen Ausführungen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen.

Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 36 lit. a KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG 5.000 Euro beträgt. Die verhängte Geldstrafe von 220,00 Euro bewegt sich also im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels entsprechender Nachweise davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro, bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit konnte wegen 16 verkehrsrechtlichen Verwaltungsvorstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. nicht berücksichtigt werden. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

 

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und wie folgt ausgeführten Berufung entgegen:

Betreff: VerkR96-8003-2012

Einspruch zu ihrer Straferkenntnis It. Schreiben vom 19. Juli 2013

(Anrede wird nicht zitiert) ……., hiermit aus folgenden Gründen dokumentiere ich meinen

 

Einspruch:

 

Lt. Ihrer Zusammenfassung: „..Behörde geht davon aus, daß Fzg. nicht mehr funktionstüchtig ist, weshalb techn. Defekt nicht mehr herangezogen werden kann"

 

1.   Es muß unterschieden werden zw. funktionsfähig und It. StVO Verkehrs/betriebssicher.

A.        Beim Kauf des Fzg. x war der PKW, dank zum Kauf mitgebrachter Batterie meinerseits, funktionsfähig und fuhr mit eigener Kraft auf den Abschleppwagen der Firma Karosseriebau x.

 

B.        Dem zu Folge entkräftet es die reine Vermutung Ihrerseits, daß ich damit rechnen mußte, daß besagter Pkw bei der Verladung nicht mehr funktionstüchtig sei.

 

C.        Dem zu Folge war auch zu keiner Zeit damit zu rechnen, daß besagter Pkw nach dem Ab laden nicht mehr funktionstüchtig seid, da ich sogar bewußt mit dem Hinauffahren des Pkw die Funktionstüchtigkeit prüfte und somit in keinster Weise beschuldigt werden darf betreffend der Absicht, eine Straftat zu begehen, sondern nein im Gegenteil, diese sogar durch die Überprüfung (in Betriebnahme des Fzg, denn es wäre auch nur mit der Winde gegangen!!)zu vereiteln suchte.

 

2. Betreffend Ihrer Feststellung „dessen §57a Plakette bereits seit 2 Jahren abgelaufen war und Sie den Pkw offenbar ausschlachten wollten, die Vermutung nahe, daß es sich um eine bloße Schutzbe­hauptung handelt.

 

l. Dem zu Folge wird auch nicht bestritten, das besagter Pkw kein aktuelles Pickerl besaß, was an sich noch keine Straftat darstellt.

 

2. Dem zu Folge war es auch irrelevant, ob besagter PKW ein „aktuelles Pickerl" besaß, da zu keiner Zeit für die Benutzung öffentl. Strasse gedacht, sondern zur Schlachtung auf Privatgrund. Alles andere sind Vermutungen Ihrerseits und es muß sich diesbezüglich um ein schweres Mißverständnis handeln, um nicht zu sagen eine rhetorische Ungereimtheit, welche aber keinesfalls der WAHRHEIT noch der Tatsache entspricht wissentlich begründet aus 2 Punkten:

 

1. Unter Einvernahme oder Vorladung der Zeugen A. und B., die während der Akthandlung

der Polizei anwesend waren, und nicht! warum auch immer, nicht vor Ort und auch nicht später ein­vernommen wurden und zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen werden und wo ist diesbezügli­ches Vernehmungs- Zeugenprotokoll????.

Unter Berücksichtigung der Erklärungen an Eidesstatt der Zeugen C. und D., die bestätigen können, daß das Auschlachten des Pkw im Carport auf Privatgrund geplant und abgesprochen war.

 

A. x

 

B. x

 

CD. x

 

Zu B. Herr x zeigte den Nachbar x an, und er war es, der mir nach! der Amtshandlung der Polizei half, den x auf seinen Privatparkplatz abzuschleppen, da die Polizei androhte, den x sofort abzuschleppen .Bei Hinaufschleppen auf den Parklplatz ließ sich die Lenkung fast nicht mehr Bewegen, doch der Pkw war zum Glück zur Gänze auf Privatgrund. Wäre dies bei uns im Carport geschehen, wäre unter Umständen eine Verbringung in diesen nur schwer bis gar nicht möglich gewesen und die Strasse für längere Zeit gesperrt gewesen! Nicht unerwähnt muß auch festgehalten werden, daß durch den starken Ölverlust auf seinem Park­platz eine erhebliche Verunreinigung stattfand, trotz Unterstellung geeigneter Auffanggefäße, und mich die Entsorgung dieser ein erhebliches an Zeit und Geld kostete.

 

2. Aus einer logischen Überlegung heraus mit folgender Begründung:

a. Kein Regenschutz vorhanden

b. keine Sicherheit vorhanden, da nur zum Beispiel bei der Türmontage auf der zur Strassenmitte zugewandten Seite des Pkw es nur unter Lebensgefahr möglich gewesen wäre, diese Türen zu de­montieren. Es ist aus der Überlegung heraus schon logisch, bei Kenntnis der örtlichen Gegebenheit unter Einbezug der nur ca. 10 m davor befindlichen 90 Grad Kurve, daß es an dieser Lokalität nicht möglich gewesen wäre, gefahrfrei den Pkw zu schlachten.

Als mündiger Bürger, und dies werden Sie mir hoffentlich nicht absprechen, war es mir nicht mal einen Gedanken wert, an besagtem Ort das FZG. Zu schlachten.

 

Als Conclusio ist noch anzumerken, daß Sie Ihre Strafe It. Ihrem Schreiben vorgefasste Meinung auf Grund von Vermutungen, meinen vorangegangenen 16 begangenen Verkehrsstrafen und einer miß­verstandenen vermeintlichen Aussage meinerseits, die ich so jedenfalls sicher nie zu Protokoll noch unterschrieben habe.

Zu den von Ihnen in Ihrer Begründung erwähnten 16 Verkehrstrafen muß noch erwähnt werden, daß Keine in diesem Kontexkt vergleichbare Gesetzesübertretung erfolgte, somit weder eine Wiederho­lung erfolgte, noch eine Absicht erkenntlich war, und in Österreich die Unschuldsvermutung zu Guns­ten des Beschuldigten gilt, sind diese irrelevant, außer Sie stehen dafür persönlich ein, daß Sie ge­genüber mir eine vorgefaßte Meinung haben und eine Vorverurteilung gefasst haben, wodurch ich mich aber unter Umständen bemüßigt sehe, rechtliche Schritte hiezu einzuleiten.

 

Auch von Seiten der Polizei wurden diesbezüglich zum Tathergang schwere Ermittlungs- bzw. Erhe­bungsfehler begangen.

 

Hiermit bekräftige ich meine Unschuld, da eine Verkettung unglücklicher unvorhersehbarer Umstän­de es so wollten, daß besagter Pkw länger als vorhersehbar nur zum Abladen auf öffentlichem Gut abgestellt war und es keinesfalls mein Ansinnen war, den PKW 3 Tage auf öffentlichem Grund abzu­stellen.

Doch ergab es sich, nochmals betont, daß aus einem schweren unvorhersehbaren technischen De­fekt das FZG. Nicht mehr aus eigener Kraft auf Privatgrund gefahren werden konnte, noch mit manu­eller Unterstützung mit einigen Personen auf den aufschüßigem Parkplatz geschoben werden hätte können.

 

Desweiteren entkräftend des Schuldspruches ist noch zu erwähnen:

 

l. Am Freitag nachmittag hat man generell als Privatperson große Schwierigkeiten, ein Schlachtauto abschleppen zu lassen und Firmen wie Öamtc und Arbö erklären sich hiezu als für nicht zuständig.

2. Bei aufgetretenem starken Ölverlust müssen Sie zuerst jemanden finden, der sich bereit erklärt, seinen Privatgrund für das Abstellen des PKW zur Verfügung zu stellen oder hätten Sie persönlich Ihren Parkplatz (falls vorhanden) jemandem zur Verfügung gestellt, wissentlich der zu erwartenden Ölflecken, und nein ich habe keine so große Ölwanne oder adäqate Auffangbehältnisse für die ganze Fläche im Ausmaß eines Motorraumes.

 

Als Beilage

Erklärung an Eidestatt, Frau xl

Erklärung an Eidestatt, Herr Schuldirektor in Ruhe, OL x

 

Freundliche Grüße (e.h. Unterschrift des Berufungswerbers).“

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches jedoch nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien hier in Wahrung der gemäß Art.6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch die Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahm auch eine Vertreterin der Behörde 1. Instanz teil.

Der als Zeuge geladene Meldungsleger war krankheitsbedingt an seiner Zeugenaussage verhindert. Auf dessen Anhörung wurde letztendlich einvernehmlich verzichtet.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unstrittig steht fest, dass der Berufungswerber das nicht fahrbereite und nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeug etwa 4 Stunden vor der gegenständlichen polizeilichen Intervention von einem Autoanhänger abgeladen und auf den Gehsteig gestellt hat.

Es sollte in weiterer Folge, nämlich nach zurück stehendes Autoanhängers, in seinem Carport abgestellt werden um es in weiterer Folge einer „Ausschlachtung“ zuzuführen.

Dass sich in der Folge ein Problem mit der Seilwinde des Anhängers ergeben hat, so der Berufungswerber durchaus glaubhaft im Rahmen seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, verzögerte sich das Zurückbringen des geborgten Anhängers und das Verbringendes KFZ ins Carport. Ebenfalls verfügte der Berufungswerber über keine Hilfe, um das Fahrzeug in das Carport zu schieben, welches sich unmittelbar in Stellplatznähe befand.

Wie das von der Polizei (Meldungsleger) angefertigte Foto zeigt, befindet sich das nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeug unmittelbar vor der Garteneinfahrt des Berufungswerbers, mit den 2 rechten Rädern etwa einen halben Meter auf dem Gehsteig abgestellt. Eine geschätzte Fahrzeuglänge vor diesem Fahrzeug befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Kleinwagen abgestellt, wobei jedoch ein Durchfahren zwischen den beiden Fahrzeugen möglich scheint.

Aufgrund von Streitereien mit dem Besitzer des gegenüber abgestellten Fahrzeuges, sei dieser laut Angaben des Berufungswerbers, mit seinem Fahrzeug etwas nach vorne gefahren wodurch die verbleibende Durchfahrtsöffnung  eingeengt wurde. Ebenfalls wurde gegen den Berufungswerber von dessen Nachbarn diese Anzeige erstattet.

Dies habe er von einem anderen Nachbarn, nämlich Herrn x jun. mitgeteilt erhalten.

Letztendlich wurde das Fahrzeug dann nach der erfolgten Anzeigeerstattung etwa vier Stunden nach dem Abstellen von der Straße (Gehsteig) entfernt.

Es kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Abstellen dieses Fahrzeuges in dieser Zeitdauer, zumindest noch nicht zwingend eine nachhaltige Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs in diesem offenbar wenig befahrenen Straßenzug zu erblicken wäre. Eine Behinderung war jedoch im gegenständlichen Fall wegen dem daneben platzierten Fahrzeug gegeben.

Dazu sei bemerkt, dass es etwa bei Fahrzeugen mit so genannten Wechselkennzeichen immer wieder vorkommt, dass diese vorübergehend ohne Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Parkfläche) abgestellt werden.

Der Berufungswerber befindet sich momentan in einem sogenannten AMS-Umschulungsprogramm und verfügt laut seinen Angaben lediglich über ein Einkommen von monatlich 840 Euro.

Insgesamt zeigte sich der Berufungswerber hinsichtlich dieses Fehlverhaltens einsichtig, wobei er auch durchaus nachvollziehbar die dazu führenden Umstände erklärte. Andererseits scheint er, wie er selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung durch Vorlage einer weiteren Strafverfügung an die Vertreterin der Behörde erster Instanz darlegte, nicht zum ersten Mal einen Verstoß gegen die vorschriftswidrige Benützung eines Gehsteiges begangen zu haben.

Die von ihm in der Berufung gestellten, das Beweisthema jedoch nicht wirklich erkennen lassenden Beweisanträge, wurden letztlich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht gehalten.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen u.a. Kraftfahrzeuge ..... nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

Unter "verwenden" ist nicht nur das Lenken sondern auch das Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verstehen, wobei Adressat dieser Bestimmung nicht nur der Lenker oder der Zulassungsbesitzer ist, sondern jeder, der in einem die Verfügungsgewalt beinhaltenden Naheverhältnis zum Kraftfahrzeug steht. Der Begriff "Verwenden" ist nicht nur als Tätigkeit, sondern auch als Zustand gemeint, dh ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, das auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (im Sinne von Halten oder Parken) abgestellt ist, wird "verwendet" (vgl. unter vielen h. Erk. v. 01.08.2006, VwSen-161552//Bi/Be).   

 

 

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

 

 

6. Zur Strafbemessung gilt es festzuhalten, dass der § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber ist bereits wegen zehn Übertretungen - vier davon einschlägig - nach dem KFG vorgemerkt. Alleine vor diesem Hintergrund bedarf es aus spezialpräventiven Überlegungen eine Strafausspruches um dem Berufungswerber die Bedeutung dieses gesetzlich geschützten Rechtsgutes zu verinnerlichen. Obwohl hier sein Verschulden an sich noch als gering einzustufen ist und auch den Tatfolgen kein quantifizierbares Gewicht zugemessen werden kann, ist demnach mit einer Bestrafung vorzugehen gewesen.

Angesichts der bescheidenen Einkommensverhältnisse kann mit Blick auf den hier reduzierten Schuldgehalt und eben auch geringgradigen Tatfolgen die Strafe herabgesetzt werden, obwohl selbst die von der Behörde erster Instanz festgesetzten Strafe grundsätzlich nicht hoch bemessen waren.

Letztere hat jedoch selbst in den Schluss Ausführungen auf die Möglichkeit einer Strafreduktion hingewiesen.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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