Linz, 02.10.2013
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 19. Juli 2013, Zl. VerkR96-8003-2012, nach der am 2.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden ermäßigt wird.
II. Die erstinstanzlichen ermäßigen sich demnach auf 10 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.
Zu II.: § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36a u. 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 220 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 44 Stunden ausgesprochen, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 10.08.2012 um 20:30 Uhr in der Gemeinde Ried im Innkreis, Stadtgebiet Ried im Innkreis, x Höhe Haus Nr. x, das Fahrzeug PKW x, x, abgestellt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und wie folgt ausgeführten Berufung entgegen:
Freundliche Grüße (e.h. Unterschrift des Berufungswerbers).“
2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches jedoch nicht aufzuzeigen.
3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien hier in Wahrung der gemäß Art.6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).
3.1. Beweis erhoben wurde durch die Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahm auch eine Vertreterin der Behörde 1. Instanz teil.
Der als Zeuge geladene Meldungsleger war krankheitsbedingt an seiner Zeugenaussage verhindert. Auf dessen Anhörung wurde letztendlich einvernehmlich verzichtet.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Unstrittig steht fest, dass der Berufungswerber das nicht fahrbereite und nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeug etwa 4 Stunden vor der gegenständlichen polizeilichen Intervention von einem Autoanhänger abgeladen und auf den Gehsteig gestellt hat.
Es sollte in weiterer Folge, nämlich nach zurück stehendes Autoanhängers, in seinem Carport abgestellt werden um es in weiterer Folge einer „Ausschlachtung“ zuzuführen.
Dass sich in der Folge ein Problem mit der Seilwinde des Anhängers ergeben hat, so der Berufungswerber durchaus glaubhaft im Rahmen seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, verzögerte sich das Zurückbringen des geborgten Anhängers und das Verbringendes KFZ ins Carport. Ebenfalls verfügte der Berufungswerber über keine Hilfe, um das Fahrzeug in das Carport zu schieben, welches sich unmittelbar in Stellplatznähe befand.
Wie das von der Polizei (Meldungsleger) angefertigte Foto zeigt, befindet sich das nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeug unmittelbar vor der Garteneinfahrt des Berufungswerbers, mit den 2 rechten Rädern etwa einen halben Meter auf dem Gehsteig abgestellt. Eine geschätzte Fahrzeuglänge vor diesem Fahrzeug befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Kleinwagen abgestellt, wobei jedoch ein Durchfahren zwischen den beiden Fahrzeugen möglich scheint.
Aufgrund von Streitereien mit dem Besitzer des gegenüber abgestellten Fahrzeuges, sei dieser laut Angaben des Berufungswerbers, mit seinem Fahrzeug etwas nach vorne gefahren wodurch die verbleibende Durchfahrtsöffnung eingeengt wurde. Ebenfalls wurde gegen den Berufungswerber von dessen Nachbarn diese Anzeige erstattet.
Dies habe er von einem anderen Nachbarn, nämlich Herrn x jun. mitgeteilt erhalten.
Letztendlich wurde das Fahrzeug dann nach der erfolgten Anzeigeerstattung etwa vier Stunden nach dem Abstellen von der Straße (Gehsteig) entfernt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Abstellen dieses Fahrzeuges in dieser Zeitdauer, zumindest noch nicht zwingend eine nachhaltige Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs in diesem offenbar wenig befahrenen Straßenzug zu erblicken wäre. Eine Behinderung war jedoch im gegenständlichen Fall wegen dem daneben platzierten Fahrzeug gegeben.
Dazu sei bemerkt, dass es etwa bei Fahrzeugen mit so genannten Wechselkennzeichen immer wieder vorkommt, dass diese vorübergehend ohne Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Parkfläche) abgestellt werden.
Der Berufungswerber befindet sich momentan in einem sogenannten AMS-Umschulungsprogramm und verfügt laut seinen Angaben lediglich über ein Einkommen von monatlich 840 Euro.
Insgesamt zeigte sich der Berufungswerber hinsichtlich dieses Fehlverhaltens einsichtig, wobei er auch durchaus nachvollziehbar die dazu führenden Umstände erklärte. Andererseits scheint er, wie er selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung durch Vorlage einer weiteren Strafverfügung an die Vertreterin der Behörde erster Instanz darlegte, nicht zum ersten Mal einen Verstoß gegen die vorschriftswidrige Benützung eines Gehsteiges begangen zu haben.
Die von ihm in der Berufung gestellten, das Beweisthema jedoch nicht wirklich erkennen lassenden Beweisanträge, wurden letztlich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht gehalten.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen u.a. Kraftfahrzeuge ..... nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.
Unter "verwenden" ist nicht nur das Lenken sondern auch das Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verstehen, wobei Adressat dieser Bestimmung nicht nur der Lenker oder der Zulassungsbesitzer ist, sondern jeder, der in einem die Verfügungsgewalt beinhaltenden Naheverhältnis zum Kraftfahrzeug steht. Der Begriff "Verwenden" ist nicht nur als Tätigkeit, sondern auch als Zustand gemeint, dh ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, das auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (im Sinne von Halten oder Parken) abgestellt ist, wird "verwendet" (vgl. unter vielen h. Erk. v. 01.08.2006, VwSen-161552//Bi/Be).
Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.
6. Zur Strafbemessung gilt es festzuhalten, dass der § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.
Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Berufungswerber ist bereits wegen zehn Übertretungen - vier davon einschlägig - nach dem KFG vorgemerkt. Alleine vor diesem Hintergrund bedarf es aus spezialpräventiven Überlegungen eine Strafausspruches um dem Berufungswerber die Bedeutung dieses gesetzlich geschützten Rechtsgutes zu verinnerlichen. Obwohl hier sein Verschulden an sich noch als gering einzustufen ist und auch den Tatfolgen kein quantifizierbares Gewicht zugemessen werden kann, ist demnach mit einer Bestrafung vorzugehen gewesen.
Angesichts der bescheidenen Einkommensverhältnisse kann mit Blick auf den hier reduzierten Schuldgehalt und eben auch geringgradigen Tatfolgen die Strafe herabgesetzt werden, obwohl selbst die von der Behörde erster Instanz festgesetzten Strafe grundsätzlich nicht hoch bemessen waren.
Letztere hat jedoch selbst in den Schluss Ausführungen auf die Möglichkeit einer Strafreduktion hingewiesen.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Dr. B l e i e r