Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168022/2/Zo/KR/AK

Linz, 04.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 14.8.2013, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 1.8.2013, Zl. VerkR96-2471-2013, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu bezahlen (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1  und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 11.3.2013 um 10.45 Uhr in Gmunden auf der B145 bei km 25,800 als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen x, welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe: Es sei festgestellt worden, dass er am 11.3.2013 die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Es hätten jedenfalls folgende Schaublätter gefehlt: vom 11.2. bis 22.2.2013. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs. 7 lit. a sublit. i der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass er bereits seit längerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ständig als LKW-Fahrer tätig sei und nur fallweise seinem Freund x aushelfe. Am 7.3.2013 habe er völlig überraschend und äußerst kurzfristig als LKW-Fahrer einspringen müssen und sei dann in diesem Monat bis einschließlich 29.3. beschäftigt gewesen. Auf Grund seines kurzfristigen Einspringens sei übersehen worden, dass er vom 11. bis 22.2.2013 ebenfalls als Ersatzfahrer bei seinem Freund x für einen anderen LKW-Lenker eingesprungen sei. Außer für diesen Zeitraum habe er keine Schaublätter vorlegen können, weil er in der übrigen Zeit arbeitslos und nicht als LKW-Fahrer tätig gewesen sei.

 

Zum Beweis dafür habe er die entsprechenden An- und Abmeldungen bei der Gebietskrankenkasse sowie eine AMS-Bezugsbestätigung vorgelegt und Herrn x als Zeuge namhaft gemacht. Die Verwaltungsstrafbehörde habe Herrn x dazu jedoch nicht einvernommen, obwohl dadurch sein mangelndes Verschulden hätte bewiesen werden können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Auf eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers verzichtet, nachdem er vom UVS darauf hingewiesen wurde, dass sein Vorbringen glaubwürdig ist.

 


4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde am 11.3.2013 um 10.45 Uhr in Gmunden auf der B145 auf einem Parkplatz bei km 25,800 zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Er lenkte zu diesem Zeitpunkt den schaublattpflichtigen LKW mit dem Kennzeichen x. Er wurde von einem Polizeibeamten aufgefordert, die Schaublätter der letzten 28 Tage vorzulegen, konnte jedoch nur die Schaublätter vom 7. bis 11.3.2013 vorlegen. Bereits im Zeitraum von 11. bis 22.2.2013 hatte der Berufungswerber ebenfalls einen LKW desselben Arbeitgebers – allerdings nicht denselben wie bei der konkreten Kontrolle – gelenkt. In der übrigen Zeit war er arbeitslos. Der Einsatz beginnend am 7.3.2013 erfolgte kurzfristig und überraschend, weshalb sowohl der Berufungswerber als auch sein Arbeitgeber vergessen haben, die Schaublätter vom 11. bis 22.2.2013 mitzunehmen bzw. ihm diese mitzugeben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Art. 15 Abs.7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet wie folgt:

 

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)             die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter,

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei der Verkehrskontrolle trotz Verlangen des Polizeibeamten die Schaublätter vom 11. bis 22.2.2013 nicht vorlegen können, obwohl er an diesen Tagen schaublattpflichtige LKW gelenkt hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu seinem Verschulden macht er geltend, dass er wegen des kurzfristigen und überraschenden Einsatzes vergessen habe, die Schaublätter mitzunehmen. Gerade dieses Vergessen begründet jedoch typischerweise Fahrlässigkeit. Auch wenn der konkrete Arbeitseinsatz überraschend und kurzfristig erfolgte, musste dem Berufungswerber als LKW-Fahrer doch klar sein, dass er sämtliche Schaublätter der letzten 28 Tage mitführen muss. Er machte keinerlei Angaben dazu, dass ihm dies tatsächlich unmöglich gewesen sei. Er hat daher fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5.000 Euro.

Gemäß § 134 Abs.1b werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

Entsprechend der angeführten Richtlinie stellt jedes Verhalten, welches die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten verhindert (insbesondere auch das Nichtvorlegen der gesetzlich geforderten Schaublätter) einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt.

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Auch sein bloß fahrlässiges Verhalten kann als strafmildernd gewertet werden. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

Eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs.1 Z.4 VStG kommt nicht in Betracht, weil der Berufungswerber mehrere Schaublätter nicht vorgelegt hat und daher ein längerer Zeitraum nicht überprüft werden konnte. Die Milderungsgründe sind auch nicht so schwerwiegend, dass die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 20 VStG unterschritten werden könnte. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von 300 Euro war daher zu bestätigen. Diese Geldstrafe erscheint auch trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers (Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 30 Euro täglich) bei Sorgepflichten für seine Gatten und 3 Kinder gerechtfertigt und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung dieser Bestimmungen  anzuhalten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l