Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-360063/8/WEI/VS/Ba

Linz, 19.09.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Gróf; Berichter: Dr. Weiß; Beisitzerin: Dr. Lukas) über die Berufung des A K, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. Oktober 2012, Zl. Pol96-46-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.         Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. Oktober 2012, Zl. Pol96-46-2012, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Straferkenntnis

 

Sie haben sich, wie bei einer Kontrolle des Finanzamtes Linz am 12.1.2012 um ca. 10:00 Uhr festgestellt wurde, als Eigentümer der im Lokal 'K S' in A, G, aufgestellten, im Folgenden angeführten acht Glücksspielautomaten an den mit diesen Geräten wiederholt durchgeführten Glücksspielen in Form von Walzenspielen, bei denen die Spieler einen Einsatz von zumindest € 0,20 und höchstens € 5,50 bzw. € 6,00 erbrachten und ihnen im Gegenzug ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, wofür weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und auch keine Ausnahme iSd. § 4 GSpG vorlag, und damit zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen iSd. § 2 Abs. 4 [beteiligt] und damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt:

 

1.             K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 200807015

2.            K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 9081109003839

3.            K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 9081109003848

4.            K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 200807018

5.            K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 908020700241

6.            K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 200807019

7.            K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 200807020

8.             K (Gehäusebezeichnung), Seriennummer T1485

 

Verwaltungsübertretungen nach

§ 52 Abs. 1 Z. 1 iVm. §§ 1, 2 und 4 Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF. und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                    falls diese uneinbringlich                                 Freiheitsstrafe                   gemäß

Euro                                                ist, Ersatzfreiheitsstrafe                                   von

                                                von

 

10.000,00 Euro                 152 Stunden                                    ---                        § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000,00 Euro.

 

Zahlungsfrist:

 

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.Begründung:

 

Begründung:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat als die nach § 50 Abs 1 GSpG zuständige Behörde aufgrund der ausführlich dokumentierten Anzeige des Finanzamts Linz vom 27.1.2012, GZ: 046/72504/50/2012, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Beteiligung an verbotenen Ausspielungen iSd. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, gegen Sie eingeleitet.

 

Es wurde folgender, verfahrenswesentlicher Sachverhalt zur Anzeige gebracht:

Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs. 2 GSpG durchgeführten Kontrolle am 12.01.2012, um 10:00 Uhr, im Lokal mit der Bezeichnung 'K S', in A, G, Betreiber C T AG, seien folgende Geräte betriebsbereit vorgefunden worden:

-  K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 200807015

-  K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 9081109003839

-  K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 9081109003848

-  K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 200807018

-  K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 908020700241

-  K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 200807019

-  K Auftragsterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 200807020

-  K (Gehäusebezeichnung), Seriennummer T1485

 

Mit diesen Geräten, mit welchen zumindest seit dem Aufstellungsdatum wiederholt Glücksspiele in Form von Walzenspielen (Ring of Fire CL, Simply Gold, Submarine, Simply the Best, Clasic Seven, etc.) durchgeführt worden seien, sei aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne in verschiedener Höhe deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die mit diesen Geräten durchführbaren Ausspielungen nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren.

 

Die Funktionstauglichkeit der Geräte sei unter anderem mittels Durchführung von Testspielen festgestellt worden, wobei generalisierend folgender Spielablauf festgestellt werden konnten:

 

Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung könne ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet sei. Das Spiel werde mit der Starttaste ausgelöst, wobei zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst werde. Dabei würden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstehe.

 

Die schrittweise Einsatzsteigerung bis zum programmbedingt höchst möglichen Einsatz erfolge durch Betätigung einer mechanischen oder virtuellen Bildschirmtaste. Sei ein Einsatz von mehr als 50 Cent gewählt worden, müsse die Start-Taste so oft betätigt werden, bis der Einsatzbetrag in mehreren Teileinsatzbeträgen vom Spielguthaben abgezogen worden sei, um das Spiel auszulösen. Die Automatic-Start-Taste müsse hingegen nur einmal betätigt werden.

 

Nach jedem Stillstand der Walzen stehe der Spielerfolg in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest.

 

Auf 'vorgeschaltete Würfelspiele' könne, wenn um entsprechend hohe Gewinne gespielt werde, nicht verzichtet werden. Diesen fehle jede Geschicklichkeitskomponente und der gewünschte Spielerfolg, nämlich der Walzenumlauf trete auch nicht zufällig ein sondern mit weitaus überwiegender Regelmäßigkeit nach vollständigem Abzug des vorgewählten Spieleinsatzes, sodass es sich bei diesen nicht um ein Spiel, sondern nur um eine verschlüsselte Einsatzleistung in Form von Teileinsatzbeträgen handle.

 

Die durchgeführten Spiele seien deshalb Glücksspiele iSd. § 1 Abs. 1 GSpG, weil die Spieler keine Möglichkeit hätten, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhänge. Die Spieler könnten nur den Einsatz und den Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen.

 

Da alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG erfüllt seien (Veranstalten durch einen Unternehmer, Erbringen eines Einsatzes durch Spieler und Inaussichtstellen von Gewinnen), handle es sich bei den mit den betreffenden Geräten durchführbaren Glücksspielen um Ausspielungen.

 

Sie hätten als Unternehmer im Rahmen ihrer Firma A K dadurch, dass sie seit zumindest 12.7.2011 bis zum 12.1.2012 verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 veranstalteten, selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt, wobei unter Veranstalten iS. von § 52 Abs. 1 Z. 1 der Umstand zu verstehen sei, dass ein Gerätebesitzer/-eigentümer auf eigenen Namen und Risiko Ausspielungen durch Spieler an einem Gerät durchführen lasse

Da auch die P GmbH als Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen in Frage komme, wurde für diesen Fall bezüglich der Firma A K die Abänderung auf das Tatbild des unternehmerisch Beteiligten beantragt.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der hs. Behörde vom 7.2.2012 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und wurden Sie aufgefordert, sich binnen 2 Wochen zum Tatvorwurf zu rechtfertigen.

 

Mit Eingabe Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.2.2012 bestritten Sie, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen bzw. durch Ihr Verhalten und zum inkriminierten Zeitpunkt einen Straftatbestand gesetzt zu haben, dass die von Ihnen zu verantwortenden Handlungen oder Unterlassungen tatbestandsmäßig seien, dass die angezogene Gesetzesnorm anzuwenden sei, dass Entgeltlichkeit vorliege, dass der Spielverlauf überwiegend oder ganz zufallabhängig sei und dass das Spielgerät überhaupt bzw. in einer gegen gesetzliche Normen verstoßenden Art und Weise betrieben wurde.

 

Weiters wurde die Anwendbarkeit des von der Behörde herangezogenen Gesetzes überhaupt bestritten, diese habe vielmehr zunächst Feststellungen darüber zu treffen, auf welche Grundlage des von ihr der Strafverfolgung zugrunde gelegte Gesetz tatsächlich anwendbar sei oder ob insbesondere unter Berücksichtigung der 'lex specialis' oder allenfalls der 'salvatorischen Klausel' andere Gesetze anzuwenden seien.

 

Die Sachverhaltsdarstellung durch den Meldungsleger sei zu ergänzen, da in der Anzeige wesentliche Angaben und Tatbestandsmerkmale fehlten. In diesem Sinne wurde beantragt, den Meldungsleger zu seiner Anzeige einzuvernehmen und diesem die im Schriftsatz angeführten Fragen zu stellen.

 

Es handle sich bei den Spielgeräten lediglich um einen Flachbildschirm mit Tastatur, mit welchen es möglich sei, über eine Internetleitung an einem behördlich bewilligten Glücksspiel in der Steiermark (G) teilzunehmen. Da das 'kleine Glücksspiel' dort erlaubt sei, könne auch die Beteiligung daran nicht strafbar sein.

 

Es liege im gegenständlichen Fall auch keine elektronische Lotterie vor, da dies voraussetzte, dass vor Ort Glücksspielapparate stünden, die alle notwendigen Einrichtungen (Grafik, Buchhaltung, etc.) aufweisen und nur die Spielentscheidung von einem Server zugemittelt erhalten. Im vorliegenden Fall sei die Buchhaltung, das Spielprogramm, die Spielentscheidung etc. nicht in dem Flachbildschirm enthalten, sondern werde über die Internetleitung aus G zugemittelt. In G wiederum stehe kein Server, sondern ein kompletter, behördlich genehmigter Glücksspielautomat. Das erlaubte Glücksspiel finde daher in G statt.

 

Die gegenständlichen Spielgeräte wurden auch deshalb nicht den Strafbestimmungen des GSpG unterliegen, weil die Ausspielung von Gewinn und Verlust überwiegend, ja nahezu ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig sei. Hiefür wurde die Beiziehung eines für Sport-, Spiel- und Geschicklichkeit zuständigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Automatengruppen beantragt.

 

Zuletzt wurde vorgebracht, dass aufgrund der gestellten Beweisanträge und des Umfangs des Verfahrens ein augenscheinliches Missverhältnis vorliege zwischen dem zu erwartenden Verfahrensaufwand und dem Grad bzw. der Bedeutung der Verwaltungsübertretung. Es sei fraglich, ob überhaupt öffentliche Interessen verletzt werden konnten, da die Verwaltungsübertretung der Öffentlichkeit zu gut wie gar nicht zur Kenntnis gelangt sei. Der Grad des Verschuldens sei in Ansehung der nicht eindeutigen Gesetzeslage und der Art der Begehung, welche auf keinen gefestigten Täterwillen schließen lasse, gering. Es werde daher beantragt, gemäß § 21 Abs. 1a VStG von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen.

 

Nach Gewährung von Akteneinsicht brachten Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Stellungnahme vom 19.3.2012 ergänzend vor, dass die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals keine Glücksspielautomaten iSd. § 2 Abs. 2 und 3 GSpG und aufgrund des Fehlens eines über das elektronische Medium abgeschlossenen Spielvertrages sowie mangels der dafür typischen Vernetzung von verschiedenen Glücksspielapparaten auch keine elektronische Lotterie iSd. § 12a GSpG, sondern reine Eingabe- und Auslesestationen seien. Es könne auf diesen kein wie immer geartetes Glücksspiel stattfinden sondern diese ermöglichten lediglich, an einem an anderer Stelle - hier in der Steiermark - ablaufenden Spiel teilzunehmen. Es stünden diese auch mit keinem Glücksspielanbieter im Zusammenhang bzw. Kontakt. Vielmehr dienten die Eingabeterminals lediglich dazu, Aufträge an die P GmbH weiterzuleiten, welche (nur) dort Glücksspiele durchführe, wo diese gesetzliche erlaubt und die Giücksspielautomaten behördlich genehmigt seien - im gegenständlichen Fall in G. Über die Eingabeterminals könne nur die Durchführung dieser Aufträge beobachtet werden. Wenn das Abhalten des Spiels in der Steiermark nicht strafbar sei, könne auch die Teilnahme daran nicht strafwürdig sein.

 

Zum Beweis dafür wurde die Beiziehung eines Sachverständigen für das Glücksspielwesen beantragt.

 

Die hs. Behörde sei für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unzuständig, da das Spiel nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur dort stattfinde, wo ein Spielautomat örtlich aufgestellt sei, wo dieser in Betrieb genommen werden könne, wo dieser mit Geld versorgt werde. Im gegenständlichen Fall leiste den Spieleinsatz die P GmbH aus zur Verfügung gestellten Mitteln in G, diese führe das Spiel durch bzw. starte dieses auf einem in G aufgestellten Glücksspielautomaten.

 

Das Finanzamt Linz als Amtspartei gemäß § 50 Abs. 5 GSpG hat zu diesem Ihrem Vorbringen mit Eingabe vom 4.4.2012 Stellung genommen. Ausschließlicher Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit und damit auch der Behördenzuständigkeit sei der Tatbestand der verbotenen Ausspielung. Ort der verbotenen Ausspielung und damit Tatort sei stets jener Ort, an dem der Spielteilnehmer seinen Einsatz leiste bzw. an dem diesem ein vermögenswerter Einsatz in Aussicht gestellt werde, welche Kriterien unzweifelhaft im Lokal 'K S' erfüllt worden seien. Wo die Programmentscheidung herbeigeführt werde, sei irrelevant. Die Firma A K habe daher den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG verwirklicht.

 

Eine vorwiegende Zufallsabhängigkeit eines Spieles sei dann gegeben, wenn sich nicht mehr als eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur auf Grund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis eines Spiels gesetzt werden könne. Maßgeblich seien die durchschnittlichen Fähigkeiten des Zielpublikums, auf den Durchschnitt der tatsächlich teilnehmenden Personen komme es hingegen nicht an. Da der Veranstalter die Spielteilnahme grundsätzlich jedem anbiete, wäre ein Abstellen auf besonders Geübte nicht tatsachenkonform. Die rechtliche Qualifikation sei nicht anhand des theoretischen Idealfalls, sondern im praktischen Fall vorzunehmen, sodass ein Spiel auch dann ein Glücksspiel iSd. §1 Abs. 1 GSpG sei, wenn es unter Laborbedingungen zwar ein Geschicklichkeitsspiel wäre, sich im praktischen Betrieb aber anders darstelle. Relevant sei daher ausschließlich die faktische Möglichkeit, den Spielverlauf durch einen durchschnittlich geübten Spieler unter Normalbedingungen zu beeinflussen. Auf den verfahrensgegenständlichen Geräten seien funktionsfähige 'Autostarttasten' sowie 'Würfelfunktionen' vorgefunden worden, weshalb keinesfalls von einem durch den Spieler beeinflussbaren Geschicklichkeitsspiel ausgegangen werden könne. Es bestehe daher keine Notwendigkeit zur Beiziehung eines Sachverständigen.

 

Der Einwand des augenscheinlichen Missverhältnisses zwischen dem Verfahrensaufwand und der Bedeutung der Verwaltungsübertretung drücke die vollkommene Negierung der sozial unerwünschten Folgen illegalen Glücksspiels aus. Die Gesetzeslage, insbesondere der Tatbestand der verbotenen Ausspielung sei eindeutig.

 

Entgeltlichkeit liege im gegenständlichen Fall schon deshalb vor, weil die Firma A K Umsatzsteuer an das Finanzamt Wels abführt. Hinsichtlich der in der in ihrem Schriftsatz vom 23.2.2012 aufgeworfenen Fragen an den Meldungsleger werde auf den Verfahrensakt verwiesen.

 

Der Strafantrag werde daher in vollem Umfang aufrecht erhalten.

 

Diese Stellungnahme des Finanzamtes Linz wurde Ihnen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.4.2012 zur Kenntnis gebracht.

 

Ihre Angaben in der durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Stellungnahme vom 15.5.2012 decken sich im Wesentlichen mit jenen Ihrer vorherigen Stellungnahmen vom 152.2012 und 19.3.2012.

 

Von der hs. Behörde wurde dazu Folgendes erwogen:

 

[…]

Auf Grund der äußerst ausführlichen, detaillierten und fachlich fundierten Ausführungen in der Anzeige des Finanzamtes Linz vom 27.1.2012 als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd. § 50 Abs. 2 GSpG sowie aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme ist für die hs. Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass es sich bei den mit den in dem von der C T AG betriebenen Lokal 'K S' seit 12.7.2011 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Finanzamt, jedenfalls aber am 12.1.2012 um ca. 10:00 Uhr eingeschaltet und betriebsbereit aufgestellten acht Automaten durchgeführten bzw. durchführbaren Spielen mangels Einflussmöglichkeit der Spieler auf den Spielausgang um Glücksspiele iSd. § 1 Abs. 1 GSpG handelt. Die C T AG, B, W, übte damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen aus, sodass die Glücksspiele von einem Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 leg.cit. zugänglich gemacht wurden.

 

Die Spieler hatten für die Durchführung dieser Glücksspiele einen Spieleinsatz in Höhe von zumindest € 0,20 und höchstens (je nach Gerät) € 5,50 bzw. € 6,00 zu erbringen, im Gegenzug wurde ihnen ein Gewinn in unterschiedlicher Höhe, abhängig von der Höhe des Einsatzes, in Aussicht gestellt. Es liegen daher im gegenständlichen Fall Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG vor.

 

Spieleinsätze von mehr als € 10,00 konnten programmbedingt nicht geleistet werden, sodass die angezeigten Glücksspiele jedenfalls den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unterliegen und nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand des § 168 StGB erfüllen.

Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 4 leg.cit. wurde der Behörde nicht nachgewiesen und von Ihnen auch gar nicht behauptet.

 

Es handelt sich daher bei den angezeigten Glücksspielen um verbotene Ausspielungen iSd. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, sodass in Anbetracht der festgestellten Betriebsdauer der Geräte, mit welchen die Glücksspiele durchgeführt bzw. ermöglicht wurden, fortgesetzt in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde.

 

Ob es sich bei den im Lokal 'K S' vorgefundenen Automaten um Glücksspielautomaten iSd. § 2 Abs. 3 GSpG oder um elektronische Lotterie iSd. § 12a leg.cit. handelt ist entgegen Ihrem Vorbringen in dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht entscheidungsrelevant, da tatbestandsmäßig lediglich die Veranstaltung, die Organisation und das Zugänglich-Machen von oder das Beteiligen an verbotenen Ausspielungen ist.

 

Auf sämtlichen der vorgefundenen Geräte befand sich ein Aufkleber mit dem Hinweis, dass die Geräte Eigentum der Firma A K, S, W sind, womit unzweifelhaft der Tatbestand der Beteiligung iSd. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG erfüllt ist. Dass die gegenständlichen Geräte von Ihnen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben worden wären konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, zumal sich ebenfalls auf den Geräten Aufkleber befanden, dass die eingebauten Banknoteneinzüge samt Inhalt im Eigentum der Firma P GmbH stehen.

 

Die Beiziehung eines Sachverständigen für das Glücksspielwesen war daher nicht erforderlich.

 

Im Übrigen ist diesem Ihrem Vorbringen, dass die Glücksspiele tatsächlich in G stattfänden, die hs. Behörde daher für die Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig sei, entgegenzuhalten, dass Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z. 1. GSpG dort ist, wo der Automat steht und der Spieler handelt, daher seinen Einsatz setzt und etwaige Gewinne ausbezahlt bekommt, im gegenständlichen Fall somit das Lokal 'K S' in A, G. Die hs. Behörde hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht in Anspruch genommen.

 

Betreffend Ihre Behauptung, die Spielentscheidung hänge überwiegend, ja nahezu ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers ab, wird auf die detaillierten Ausführungen in der Anzeige des Finanzamtes Linz verwiesen. Im Rahmen der Probespiele wurde eindeutig festgestellt, dass die Spieler lediglich den Einsatz und den Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen können, jedoch keinerlei Möglichkeit haben, Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen. Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt ausschließlich vom Zufall und in keinster Weise von der Geschicklichkeit des Spielers ab. Davon ist bei virtuellen Walzenspielen ohnedies auch bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auszugehen.

 

In Ansehung dieser ausführlichen und fachlich fundierten Feststellungen der Finanzpolizei konnte auf die Beiziehung eines für Sport-, Spiel- und Geschicklichkeit zuständigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Automatengruppen verzichtet werden.

 

Ebenso konnte von einer Einvernahme des Meldungslegers abgesehen werden, da die entscheidungsrelevanten der in der Stellungnahme vom 15.2.2012 genannten Fragen bereits in der Anzeige des Finanzamtes Linz ausführlich beantwortet wurden.

 

Sie üben durch die Vermietung bzw. die Zurverfügungstellung der in Ihrem Eigentum befindlichen Automaten selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen aus und sind damit Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da das Glücksspielgesetz keine Bestimmungen betreffend die verlangte Verschuldensform enthält, genügt für die Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 GSpG bereits eine fahrlässige Begehung. Maßstab ist dabei jene Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet, die ihm zumutbar und zu der er befähigt ist.

 

Als Unternehmer gehört es zweifellos zu Ihren Aufgaben, sich über die Zulässigkeit der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit - hier in Zusammenhang mit Glücksspiel - zu informieren. Aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen, insbesondere des Glücksspielgesetzes, war Ihnen dies auch zumutbar.

 

In Ansehung der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall gebotenen und Ihnen zumutbaren Sorgfalt kann das Ausmaß Ihres Verschuldens nicht als geringfügig bezeichnet werden. Zudem stellt § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG gerade (auch) die Beteiligung an verbotenen Ausspielungen unter Strafe, stellt daher genau auf den hier verwirklichten Fall ab. Das von ihnen behauptete Missverhältnis zwischen dem Verfahrensaufwand und der Bedeutung der Verwaltungsübertretung liegt tatsächlich nicht vor, zumal aufgrund der ausführlichen und fachlich fundierten Ausführungen der Finanzpolizei in der Anzeige vom 27.1.2012 auch von der Beiziehung von Sachverständigen abgesehen werden konnte. In Ansehung der mit der Verwirklichung des Straftatbestandes verletzten öffentlichen Interessen, insbesondere auch dem Schutz von Jugendlichen und Spielern, kann von § 21 Abs. 1a VStG nicht Gebrauch gemacht werden.

 

Der objektive und subjektive Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG ist damit erfüllt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des [Strafgesetzbuches] sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In Ansehung der Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die im gegenständlichen Fall verletzte Strafbestimmung dient, insbesondere dem Spieler- und Jugendschutz, ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.

 

Mangels Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen geht die Behörde davon aus, dass Sie über ein monatliches Einkommen von ca. € 2.000,00 netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten verfügen.

 

Als strafmildernd ist Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu werten, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

1.2. Gegen dieses am 29. Oktober 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 2. November 2012 zur Post gegebene, rechtsfreundlich vertretene Berufung vom 29. Oktober 2012.

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass das angefochtene Straferkenntnis eine Vielzahl von Begründungsmängeln aufweise. Die verfahrensgegenständlichen Geräte seien keine Glücksspielautomaten. Überdies habe sich die belangte Behörde mit dem subjektiven Tatbestand der Strafnorm nicht bzw nicht genügend auseinandergesetzt.

Aus diesen Gründen wurden die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Behebung des Straferkenntnisses und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie die Herabsetzung der Strafe beantragt.

1.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 15. November 2011 [richtig: 2012] die Berufung samt ihrem Bezug habenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

2.1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 hat der Oö. Verwaltungssenat gegen den Beschuldigten des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 78 Abs 1 StPO Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Verdachts einer gemäß § 168 StGB gerichtlich strafbaren Handlung erstattet und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs 2 VStG ausgesetzt.

Der beim Oö. Verwaltungssenat entstandene Verdacht einer gemäß § 168 StGB gerichtlich strafbaren Handlung wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft mit dem genannten Schreiben wie folgt dargelegt:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Aufgrund der Ergebnisse einer am 12. Jänner 2012 von den Organen der nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) zuständigen Abgabenbehörde durchgeführten Glücksspielkontrolle wurde von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz gegen den Beschuldigten A K, geb. X, ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG eingeleitet, welches nunmehr beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anhängig ist.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, 'wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt'.

Nach § 168 Abs. 1 StGB ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, der 'ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, [...] es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird'.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist im Falle der Tateinheit einer unter beide Strafdrohungen fallenden Handlung davon auszugehen, dass das Delikt des Glücksspieles gemäß § 168 Abs. 1 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt der einschlägigen Verwaltungsstrafbestimmung des GSpG vollständig erschöpft und daher unter Berücksichtigung des Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbotes gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPzEMRK eine verfassungskonforme Interpretation insofern geboten ist, als eine Bestrafung nach § 168 Abs. 1 StGB eine solche nach dem GSpG wegen desselben Verhaltens ausschließt (vgl. VfSlg 15.199/1998; VwGH 22.3.1999, 98/17/0134; VwGH 8.9.2008, 2009/17/0181).

Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010, wurde in § 52 Abs. 2 GSpG nunmehr eine ausdrückliche, an Wertgrenzen orientierte Zuständigkeitsklausel zur Abgrenzung zwischen verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Strafbarkeit eingefügt. Danach handelt es sich dann, wenn im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Ausspielung (mit oder ohne Glücksspielautomaten) von einem Spieler vermögenswerte Leistungen von über 10 Euro pro Spiel geleistet werden, schon ex lege nicht mehr um 'geringe Beträge' i.S.d. § 168 Abs. 1 StGB, sodass eine allfällige Strafbarkeit nach dem GSpG hinter eine allfällige Strafbarkeit gemäß § 168 Abs. 1 StGB zurücktritt. Sobald daher im Verwaltungsstrafverfahren der Verdacht entsteht, dass Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel tatsächlich geleistet wurden, ist das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 30 Abs. 2 VStG auszusetzen und gem. § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten (vgl. dazu VwGH 14.12.2011, 2011/17/0233).

Selbst wenn jedoch im Strafverfahren nicht eindeutig nachgewiesen werden sollte, dass Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel tatsächlich geleistet wurden, kommt nach Auffassung des UVS OÖ auch bei einer bloß potentiellen Möglichkeit von Einsatzleistungen in dieser Höhe eine gerichtliche Strafbarkeit jedenfalls wegen versuchter Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 168 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 StGB dennoch in Betracht. Wenngleich nämlich für die Vollendung der Tathandlung 'Veranstalten' gemäß § 168 Abs. 1 StGB ein Spiel auch tatsächlich stattgefunden haben muss, kann vor dem ersten Spielgeschehen jedenfalls ein strafbarer Versuch gegeben sein (vgl. Rainer in SbgK § 168 Rz. 12; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 168 Rz. 9) und somit die Anwendbarkeit der Verwaltungsstrafbestimmungen des GSpG zurückgedrängt werden.

Überdies ist eine Strafbarkeit nach § 168 StGB – selbst bei Einsatzleistungen von unter 10 Euro pro Einzelspiel – auch aus anderen Gründen in Betracht zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes – welcher sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134, angeschlossen hat – ist die Frage, ob um geringe Beträge gespielt wird, nämlich nur so lange am Einzelspiel orientiert zu lösen, als nicht der Spielveranstalter vorsätzlich Serienspiele veranlasst oder zu solchen Gelegenheit bietet (vgl. OGH 3.10.2002, 12 Os 49/02; OGH 2.7.1992, 15 Os 21/92; OGH 22.8.1991, 15 Os 27/91). Das diesbezügliche Korrektiv bildet die in § 168 Abs. 1 StGB negativ umschriebene Voraussetzung, dass bloß zum Zeitvertreib gespielt wird. Dies ist etwa dann nicht mehr der Fall, wenn das Gewinnstreben so weit in den Vordergrund tritt (z.B. bei zu Serienspielen verleitender günstiger Relation zwischen Einsatz und Gewinn), dass es dem Spieler darauf ankommt, Geld zu gewinnen, wenn er also in gewinnsüchtiger Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) spielt (vgl. Leukauf/Steininger in StGB3 § 168 Rz. 19; Rainer in SbgK § 168 Rz. 10). Des Weiteren ist eine strafbare Serienspielveranstaltung auch dann anzunehmen, wenn bei Spielautomaten 'für die Höhe des Einzeleinsatzes zugunsten von Beträgen außerhalb der Geringfügigkeitsgrenze nicht einmal eine Einwurfmöglichkeit vorgesehen ist' (vgl. OGH 3.10.2002, 12 Os 49/02).

Mit dieser Judikatur zeigt der Oberste Gerichtshof beispielhaft auf, welche Parameter zur Beurteilung der Serienspielqualität eines Glücksspielautomaten heranzuziehen sind und in welchen Fällen diese jedenfalls zu bejahen ist. Vor dem Hintergrund der Einzelfallbezogenheit der zitierten Entscheidungen sind darüber hinaus jedoch auch weitere Konstellationen denkbar, die eine vom jeweiligen Einzeleinsatz unabhängige gemäß § 168 StGB strafbare Serienspielveranstaltung begründen können. Allein die Möglichkeit, eine beliebige Anzahl von Spielvorgängen im Abstand von wenigen Sekunden jeweils neu zu starten, sowie der Umstand, dass das von den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten vermittelte Angebot primär in der Erzielung von Gewinnen besteht, belegen, dass das Gewinnstreben als Motivation des Spielers soweit in den Vordergrund tritt, dass nicht mehr von Spielen zum bloßen Zeitvertreib die Rede sein kann, sondern vielmehr eine gerichtlich strafbare Serienspielveranstaltung anzunehmen ist.

So indiziert etwa die technische Ausgestaltung sämtlicher gegenständlicher Glücksspielgeräte mit einer sog. 'Automatic-Start-Taste', welche nur einmal betätigt werden muss, um eine beliebige Anzahl an Spielvorgängen mit jeweils zuvor bestimmten Teileinsatzbeträgen rasch hintereinander ablaufen zu lassen, nach Auffassung des UVS OÖ die vorsätzliche Veranstaltung von Serienspielen und bewirkt damit die Zurückdrängung der Strafbestimmungen des GSpG hinter jene des StGB.

Zum selben Ergebnis kam auch die LeiterInnenbesprechung bei der Oberstaatsanwaltschaft Linz vom 5. November 2012, bei der die grundsätzliche Anwendbarkeit der zitierten Serienspieljudikatur des OGH und damit des § 168 StGB auf derartige Sachverhalte bestätigt wurde.

Die gegenständlichen Geräte sind – wie aus der Anzeige und der Fotodokumentation der Abgabenbehörde ersichtlich – mit Automatic-Start-Tasten ausgestattet. In der Anzeige wird explizit auf Folgendes hingewiesen: 'Bei Auslösung des Spiels im Wege der Automatic-Start-Taste muss die Taste nur einmal betätigt werden, um die beschriebenen Abläufe sehr rasch kontinuierlich hintereinander ablaufen zu lassen. Der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf erfolgt so lange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird.' Auf Seite 8 der Fotodokumentation ist zudem der Ablauf eines von einem Gast durch Automatic-Start-Taste ausgelösten Spiels festgehalten.

In diesem Fall ist daher nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats bereits der strafbare Versuch einer Veranstaltung von Serienspielen gem. § 15 iVm § 168 Abs. 1 StGB gegeben, weshalb bei Geräten mit Automatic-Starttasten eine diesbezügliche zusätzliche Ahndung durch die Verwaltungsstrafbehörde jedenfalls ausscheiden muss.

Ein begründeter Verdacht in Hinblick auf § 168 Abs. 1 StGB ist somit in diesen Fällen gegeben, weshalb der UVS OÖ nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 22.3.1999, 98/17/0134; VwGH 14.12.2011, 2011/17/0233) verpflichtet ist, das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG auszusetzen und gem. § 78 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung zu erstatten. Letzterem wird mit diesem Schreiben, welchem der relevante Verfahrensakt in Kopie beigelegt ist, entsprochen.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass zum Beweis der Serienspiele die technische Auslesung der Gerätebuchhaltung betreffend die in Rede stehenden beschlagnahmten Geräte von Nutzen wäre."

2.2. Mit Schreiben vom 26. April 2013 wurde der Oö. Verwaltungssenat auf Ersuchen vom 24. April 2013 von der zuständigen Staatsanwaltschaft Steyr davon benachrichtigt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Wels zur Einbeziehung in ein dort anhängiges Ermittlungsverfahren abgetreten wurde.

Eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verständigung über den Abschluss dieses Verfahrens lag dem Oö. Verwaltungssenat im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht vor.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte mit Berufungserkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Oktober 2012, Zl. VwSen-301190/4/AL/HUE, als rechtmäßig bestätigt wurde.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht sohin von dem unter Pkt. 1.1. und 1.2. sowie 2.1. dargestellten Sachverhalt aus. Zusammengefasst ist festzuhalten:

Auf Grund einer von Organen der Abgabenbehörde am 12. Jänner 2012 im Lokal "K S" in A, G, durchgeführten Kontrolle wurden die oa. Geräte, welche im Eigentum des Bw stehen, betriebsbereit aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt. Mit diesen Geräten wurden – wie sich schon aus der erfolgten Beschlagnahmeentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Oktober 2012, protokolliert zu Zl. VwSen‑301190/4/AL/HUE, ergibt –  von 12. Juli 2011 bis zur Beschlagnahme am 12. Jänner 2012 wiederholt virtuelle Walzenspiele durchgeführt, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolen Gewinne in Aussicht gestellt worden sind.

Der konkrete Spielablauf stellt sich – erneut nicht zuletzt auf Grund der in der zitierten Beschlagnahmeentscheidung bestätigten Feststellungen – für die erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf die durch Testspiele erhobenen und im Akt ausführlich dokumentierten Ermittlungen der einschreitenden Abgabenbehörden, deren Glaubwürdigkeit nicht zu beanstanden ist, wie folgt dar:

Die virtuellen Walzenspiele konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Bei diesen Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

Der Ausgang dieses Spiels konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

Dabei ist festzuhalten, dass bei den gegenständlichen Walzenspielgeräten von der Finanzpolizei Probespiele durchgeführt wurden, bei denen folgenden geleisteten höchstmöglichen Einzeleinsätzen folgende Höchstgewinne gegenüberstanden:

 

Gerät                         höchstmöglicher Einsatz                        in Aussicht gestellter Höchstgewinn

(FA-Nr.)

1                        5,50 Euro                                                20 Euro + 898 Supergames

2                        5,50 Euro                                                20 Euro + 498 Supergames

3                        6,00 Euro                                                20 Euro + 398 Supergames

4                        6,00 Euro                                                20 Euro + 28 Supergames

5                        5,50 Euro                                                20 Euro + 3 Supergames

6                        5,50 Euro                                                20 Euro + 1248 Supergames

7                        5,50 Euro                                                20 Euro + 28 Supergames

8                        6,00 Euro                                                20 Euro + 498 Supergames

 

Insbesondere vor dem Hintergrund der für den Spieler besonders attraktiven "Supergames" (vgl. dazu OGH 20.3.2013, Zl. 6 Ob 118/12i: "Ein Supergame ist im Ergebnis 10 EUR wert.") verleiten diese Gewinn–Verlust–Relationen nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates unzweifelhaft zu Serienspielen iSd OGH‑Judikatur.

 

Bei den gegenständlichen Walzenspielgeräten stellte die Finanzpolizei eine funktionsfähige Auto-Start-Taste fest. Deren Funktionsweise ist derart zu beschreiben, dass bei Auslösung eines Spiels im Wege der "Automatic-Start-Taste" diese nur einmal betätigt werden muss, um die Walzenabläufe "sehr rasch kontinuierlich hintereinander" ablaufen zu lassen. "Der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzenablauf erfolgt so lange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird" (vgl. die Ausführungen in der finanzpolizeilichen Anzeige).

 

Auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. März 2013, Zl. 6 Ob 118/12i, wird die Automatik-Start-Taste – betreffend den gegenständlichen Geräten vergleichbaren Gerätschaften – wie folgt beschrieben: "Durch Betätigung einer 'Automatiktaste' werden die Spielabläufe extrem verkürzt. Es sind zwei Spiele in fünf Sekunden möglich. Das Wort 'Game Over', das das Ende des Spiels anzeigt, leuchtet dann – wenn überhaupt – nur so kurz auf, dass es für den Spieler gar nicht wahrnehmbar ist. … Der Unterhaltungswert tritt – insbesondere bei Betätigung der 'Automatiktaste' – zu Gunsten des Gewinnstrebens völlig in den Hintergrund."

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei den gegenständlichen Walzenspielgeräten aufgrund der bemerkenswerten Gewinn-Verlust-Relationen und der – insbesondere auch wegen der verfügbaren Automatikstart-Funktionen – im Sekundentakt ablaufenden Spielabläufe bzw. der für den Spieler ganz besonders attraktiven "Supergame"-Optionen Serienspiele iSd OGH-Judikatur möglich waren.

 

3.3. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch eine Kammer zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG ) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 111/2010 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, "wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt".

Nach § 168 Abs 1 StGB ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, der "ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, [...] es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird".

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungs- und -verfolgungsver­botes gemäß Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPzEMRK) von einer stillschweigenden Subsidiarität der allenfalls anzuwendenden glücksspielgesetzlichen Verwaltungsstrafbestimmung gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand des § 168 StGB auszugehen (vgl VwGH 8.9.2009, Zl. 2009/17/0181; VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134; VfSlg 15.199/1998). Daraus folgt, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach dem § 168 StGB strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes könne nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handelt es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden (so VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134).

Ob eine Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, ist grundsätzlich als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen, wobei die Behörde im Zweifelsfall die Verfahrensvorschrift des § 30 Abs 2 VStG zu beachten hat (vgl. VwGH 22.03.1999, Zl. 98/17/0134; VwGH vom 22.08.2012, Zl. 2012/17/0156 unter Hinweis auf VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233). Dabei ist die Behörde an einen strafgerichtlichen Einstellungsbeschluss nicht gebunden, sondern hat iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH selbst zu beurteilen, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag (vgl etwa VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233 unter Hinweis auf VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134).

4.3. Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBl I Nr. 54/2010, wurde in § 52 Abs 2 GSpG eine ausdrückliche Zuständigkeitsklausel zur Abgrenzung zwischen verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Strafbarkeit eingefügt. Danach handelt es sich dann, wenn im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Ausspielung (mit oder ohne Glücksspielautomaten) von einem Spieler vermögenswerte Leistungen von über 10 Euro pro Spiel geleistet werden, schon ex lege nicht mehr um "geringe Beträge" iSd § 168 Abs 1 StGB, sodass insoweit "eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz [GSpG] hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück[tritt]".

Im (überholten) Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156, hatte der Verwaltungsgerichtshof dazu noch festgehalten, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den für die Spiele geleisteten Einsätzen zu erfolgen habe, da § 52 Abs 2 GSpG auf die Leistung eines Einsatzes von mehr als 10 Euro in einem einzelnen Spiel abstelle. Eine Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand ergebe sich daher nur für die Veranstaltung von Spielen, bei denen der Einsatz 10 Euro übersteigt.

In diesem Erkenntnis äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings bloß zu einer der beiden Voraussetzungen des Straflosigkeitsmerkmals der 2. Variante im letzter Gliedsatz des § 168 Abs 1 StGB ("oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge"). Da die Wendung "geringe Beträge" lediglich eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die in § 168 Abs 1 letzter Teilsatz StGB normierte Straffreiheit bildet, ist auch von einer gerichtlichen Strafbarkeit hinsichtlich jener Glücksspiele auszugehen, bei denen die Einsätze pro Einzelspiel zwar unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, die aber nicht "bloß zum Zeitvertreib" gespielt werden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, welcher sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134, angeschlossen hatte, etwa dann der Fall, wenn der Spielveranstalter vorsätzlich Serienspiele veranlasst oder zu solchen Gelegenheit bietet (vgl OGH 3.10.2002, Zl. 12 Os 49/02; OGH 2.7.1992, Zl. 15 Os 21/92; OGH 22.8.1991, Zl. 15 Os 27/91). Da somit eine Strafbarkeit gemäß § 168 StGB auch dann gegeben sein kann, wenn zwar Einsätze von unter 10 Euro pro Einzelspiel geleistet werden, es sich aber um Serienspiele iSd OGH-Judikatur handelt, ist in diesen Fällen hinsichtlich des Verhältnisses zu den Verwaltungsstraftatbeständen des GSpG nicht auf § 52 Abs 2 GSpG, sondern auf die eingangs zitierte Judikatur zurückzugreifen, der zufolge eine allenfalls anzuwendende glücksspielgesetzliche Verwaltungsstrafbestimmung hinter den gerichtlichen Straftatbestand des § 168 StGB stillschweigend zurücktritt.

Auch der Verfassungsrechtler Heinz Mayer vertritt in seinem Beitrag: "Das Verbot der Doppelbestrafung im Glücksspielrecht", ecolex 2013, Seiten 80 ff, die Auffassung, dass mit dem § 52 Abs 2 GSpG nur das Merkmal "geringe Beträge" im § 168 Abs 1 StGB präzisiert wurde. Nach Analyse der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 15.199 und VfSlg 18.833) betreffend Vermeidung eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot durch verfassungskonforme Interpretation hält Mayer dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2012 mit Recht kritisch entgegen (vgl ecolex 2013, 81 f):

"Wenn der VwGH im Erk v 22.8.2012 (FN 5: VwGH 22.8.2012, 2012/17/0156) nunmehr die Subsidiarität nur insoweit gelten lassen will, als es ausschließlich um Einsätze von mehr als Euro 10,- geht, so verkennt er die verfassungsrechtliche Bedeutung des Doppelbestrafungsverbots und das Erk des VfGH VfSlg 15.199. Folgt man dem VwGH, so hätte § 52 Abs 2 GSpG eine Doppelbestrafung dort ermöglicht, wo sie nach früherer Rechtslage nicht möglich war; dies lediglich deshalb, weil § 52 Abs 2 GSpG nunmehr den Begriff des "geringen Betrages" des § 168 Abs 1 StGB definiert. Diese Auffassung ist unzutreffend; sie kann sich weder auf den Gesetzestext noch auf die Gesetzesmaterialien stützen. Die ErläutRV (FN 6: 658 BlgNR 14. GP 8) zur GSpG-Nov 2008 (FN 7: BGBl I 2010/54) zeigen deutlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, der Rsp des VfGH Rechnung zu tragen und eine subsidiäre Kompetenz der Verwaltungsstrafbehörde zu normieren.

Die vom VwGH im Erk 22.8.2012 (FN 8: VwGH 22.8.2012, 2012/17/0156) gewählte Auslegung des § 52 Abs. 2 GSpG unterstellt dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt, indem sie nicht nur diese Bestimmung verkennt, sondern auch die Reichweite des verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbots gem Art 4 Abs 1 7. ZP. Die vom VwGH in diesem Erk vertretene Rechtsansicht macht es im Ergebnis ausschließlich vom Verhalten eines von ihm nicht beeinflussbaren Dritten abhängig, ob ein Veranstalter nur vom Gericht oder zusätzlich auch von der Verwaltungsbehörde bestraft wird; eine solche Auslegung scheint auch unsachlich und damit gleichheitswidrig.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die im Erk VwGH 22. 8. 2012 vertretene Auffassung in Konflikt mit der Rsp des OGH im Falle von Serienspielen gerät; in diesen Fällen nimmt der OGH auch bei geringen Einsätzen eine Strafbarkeit gem § 168 StGB an (FN 9: Vgl OGH 14.12.1982, 9 Os 137/82; 22.8.1991, 15 Os 27/91; 3.10.2002, 12 Os 49/02 EvBl 2003/22)."

 

In seiner jüngsten Grundsatzentscheidung vom 13. Juni 2013, Zl. B 422/2013, tritt der Verfassungsgerichtshof der beginnend mit dem Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156, geänderten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich entgegen und führt zur Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen von der gerichtlichen Strafbarkeit im Glücksspielrecht (Hervorhebungen nicht im Original) unter Punkt III. (RN 26 ff) Folgendes aus:

 

"[...]

Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG (iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über € 10,-) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht - wie dies aus der Textierung des § 52 Abs. 2 GSpG missverstanden werden könnte - an das Verhalten des konkreten Spielers - also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter € 10,- an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet - an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht ('wer ... veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht ...' - § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit - bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung (vgl. VfSIg. 15.199/1998 mwN) - darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens € 10,- oder mehr als € 10,- ermöglicht. Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt (wie dies der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung [Anm: VwGH vom 22.8.2012, 2012/17/0156, VwGH vom 27.2.2013, 2012/17/0342 und VwGH vom 15.3.2013, 2012/17/0365] und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid tun), würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 [Z 1] GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente ('essential elements') aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu € 10,- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem gemäß § 168 Abs. 1 StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über € 10,-.

 

Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine 'Glücksspielveranstaltung' (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über € 10,- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens € 10,- oder mehr als € 10,- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam).

 

3.4. Die belangte Behörde hat somit dem § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht auf den maximal möglichen Einsatz der vom Beschwerdeführer betriebenen Glücksspielautomaten, sondern auf den jeweils von Spielern geleisteten Einsatz pro Spiel abstellte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Ausspielungen mit zwei Glücksspielautomaten, welche einen Höchsteinsatz von € 10,50 pro Spiel ermöglichten, veranstaltete und deswegen auch in erster Instanz strafgerichtlich gemäß § 168 StGB verurteilt wurde, scheidet eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat nach § 52 Abs. 1 Z 1 (iVm § 52 Abs. 2) GSpG aus.

 

3.5. Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde - auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B‑VG bzw. Art. 2 StGG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG - stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs. 1 GSpG besteht."

 

Dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof – in ausdrücklicher Abkehr von seiner zuvor zitierten Rechtsansicht – angeschlossen (VwGH 23.7.2013, Zl. 2012/17/0249).

4.4. Zudem ist gemäß § 22 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idF BGBl I Nr. 33/2013, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Mit dem am 1. März 2013 in Kraft getretenen § 22 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013, der mangels anderslautender Übergangsbestimmung auch für den vorliegenden Fall maßgeblich ist, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit normiert werden und eine Tat "als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sein, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet" (vgl Erl RV BGBl I Nr. 33/2013, 2009 BlgNR 24. GP, Seite 20 "Zu Z 4 (§ 22 samt Überschrift)".

Aus dem § 22 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 ergibt sich nunmehr, dass sowohl Taten, die zueinander in Realkonkurrenz stehen ("Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen") als auch Taten, die zueinander in echter Idealkonkurrenz stehen ("oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen"), entweder von einer oder von mehreren Verwaltungsbehörden nebeneinander zu bestrafen sind.

Auf Grund der in der Neufassung des § 22 Abs 1 VStG generell vorgesehenen ausdrücklichen Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber Gerichtsdelikten ist konsequenter Weise die in der alten Fassung des § 22 Abs 2 VStG noch enthaltene Bestimmung, nach der auch beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen die Strafen nebeneinander zu verhängen waren, entfallen.

Offenbar im Interesse der Rechtssicherheit zwecks zuverlässiger Vermeidung einer verfassungsrechtlichen Konfliktlage soll eine Tat ganz allgemein nur mehr dann als Verwaltungsübertretung strafbar sein, wenn sie nicht auch – wenn auch nur teilweise - den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Auf diese Weise können auch schwierige Auslegungsfragen im Zusammenhang mit einer bisher nur stillschweigend anzunehmenden Subsidiarität (vgl etwa "same essential elements" - Doktrin des VfGH) vermieden und die Verwaltungsbehörden entlastet werden.

Im richtungweisenden Erkenntnis vom 11. Mai 1998, 98/10/0040 (= VwSlg 14.890 A/1998) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Auswertung von Vorjudikatur für eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel betreffend eine Tat, die den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ausgesprochen, dass es nicht erforderlich sei, dass das verdrängende und das verdrängte Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben und dass die Subsidiarität auch dann greife, wenn der Gerichtstatbestand nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des Verhaltens, sondern erst durch Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente erfüllt werde.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die zunächst vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg 15.199/1998 und anschließend auch vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.03.1999, 98/17/0134) angenommene verfassungskonforme Interpretation im Wege der stillschweigenden Subsidiarität der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegenüber dem § 168 StGB nunmehr ex lege durch die generelle ausdrückliche Subsidiarität nach dem § 22 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 nicht nur abgesichert wurde, sondern der (bedingungslose) Vorrang des konkurrierenden Gerichtsdelikts im Sinne von VwSlg 14.890 A/1998 nunmehr durch ausdrückliche gesetzliche Subsidiarität angeordnet worden ist. Dies bedeutet weiter im Ergebnis, dass bei Glücksspielen (verbotenen Ausspielungen) mit Einsätzen über 10 Euro, mögen sie auch mit solchen darunter einhergehen, sowie bei Glücksspielen, die nicht bloß zum Zeitvertreib (Serienspiele) gespielt werden, jedenfalls eine die Verwaltungsdelikte ausschließende gerichtliche Strafbarkeit anzunehmen ist.

Die ausdrückliche Subsidiarität setzt nur voraus, dass eine Tat (auch) den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Es ist gleichgültig, ob es dabei zu einer tatsächlichen Bestrafung des Täters durch ein Gericht kommt (vgl Hauer/Keplinger, SPG-Kommentar4, 2011, Anm. 3 zu § 85 SPG mwN). Die Subsidiaritätsklausel verlangt dies nicht, sondern stellt ausschließlich auf die selbstständige Beurteilung durch die Verwaltungsstrafbehörde ab. Selbst wenn die gerichtliche Bestrafung mangels Zurechnungsfähigkeit, fehlenden Vorsatzes, Verjährung, Einstellung oder sogar aufgrund einer Arbeitsüberlastung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft nicht erfolgt, liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor (vgl Hauer/Keplinger, SPG-Kommentar4, 2011, Anm. 3 zu § 85 SPG mwN).

Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof in der zitierten jüngsten Entscheidung zur bisher bloß stillschweigenden Subsidiarität – bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation – für die Abgrenzung von verwaltungsrechtlicher und gerichtlicher Strafbarkeit im Glücksspielrecht darauf abgestellt, ob an einem Glücksspielgerät Höchsteinsätze von über 10 Euro möglich sind bzw ob auch Serienspiele veranlasst werden können und bereits für diese Möglichkeiten, die auch die Versuchsstrafbarkeit einschließen, eine gerichtliche Strafbarkeit nach § 168 StGB angenommen.

 

Nichts Anderes kann insofern auch für die von § 22 Abs 1 VStG angeordnete ausdrückliche Subsidiarität gelten!

4.5.1. Da beim Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren – wie unter Punkt 2.1. dargelegt – der begründete Verdacht einer Strafbarkeit gemäß § 168 StGB entstanden ist, war der Oö. Verwaltungssenat verpflichtet, gemäß § 78 Abs 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs 2 VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts auszusetzen (vgl VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233; VwGH 8.9.2009, Zl. 2009/17/0181). Dies deshalb, weil vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs 2 GSpG und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen dem gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Glücksspielstrafrecht (VfSlg 15.199/1998) Zweifel betreffend die Annahme und Reichweite einer Scheinkonkurrenz vorhanden waren. Ab dem Zeitpunkt des Bestehens von Zweifeln an der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit hätte aber jede weitere Ermittlungstätigkeit seitens des Oö. Verwaltungssenates nicht nur im Widerspruch zu § 30 Abs 2 VStG, sondern auch zu Art. 4 7. ZPzEMRK, der neben einem Doppelbestrafungs- auch ein Doppelverfolgungsverbot normiert, gestanden.

4.5.2. Mit 1. März 2013 trat § 22 VStG idF BGBl I 33/2013 in Kraft (siehe zur Funktion der ausdrücklichen Subsidiarität unter Pkt. 4.4.). Durch diese Normierung der allgemeinen, ausdrücklichen Subsidiarität für Verwaltungsstrafbestimmungen ergibt sich für die vom Oö. Verwaltungssenat ausgesprochene Aussetzung die Konsequenz, dass unabhängig davon, ob bzw. wie eine strafgerichtliche oder staatsanwaltliche Reaktion erfolgt, die Tat (= der einheitliche Lebenssachverhalt; siehe dazu auch VfGH 13.6.2013, Zl. B 422/2013 [Rz 27]) als Verwaltungsübertretung nicht mehr strafbar ist, wenn sie unter § 168 StGB (bzw. §§ 15, 168 StGB oder §§ 12, 15, 168 StGB) zu subsumieren ist – und zwar unabhängig davon, ob teilweise Einsätze unter oder über 10 Euro tatsächlich geleistet wurden. In Zusammenschau mit der nunmehr auch für das geltende Glücksspielrecht ausdrücklichen und unzweifelhaften Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2013 – dessen Rechtsansicht sich aktuell auch der Verwaltungsgerichtshof in ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsansicht anschließt (VwGH 23.7.2013, Zl. 2012/17/0249) –, welche einerseits die Reichweite des § 168 StGB klarstellt und andererseits die Funktion (VfGH 13.6.2013, Zl. B 422/2013 [Rz 30]; "...Abgrenzungsregelung...“) und den Regelungsinhalt des § 52 Abs 2 GSpG mit Art 4 7. ZPzEMRK in Einklang bringt (VfGH 13.6.2013, Zl. B 422/2013, ebenso uHa auf diese Entscheidung VfGH 26.6.2013, Zl. B 63/2013), ergibt sich sohin für den Oö. Verwaltungssenat aus jetziger Sicht, dass eine vom Oö. Verwaltungssenat durchzuführende selbstständige Beurteilung der gerichtlichen Strafbarkeit nach § 168 StGB (im Sinne der strafrechtlichen stRsp des OGH zu dieser Bestimmung) Klarheit im Hinblick auf die vormalig bestehenden Zweifel nach § 30 Abs 2 VStG bringt. Dies umso mehr, als dem Grunde nach erkannt werden muss, dass im Falle einer vom Gesetzgeber ausdrücklich und umfassend normierten Subsidiarität (§ 22 VStG) – bei im Übrigen nunmehr eindeutiger verfassungskonformer Abgrenzung zwischen gerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Strafbarkeit durch den Verfassungsgerichtshof – keine Zweifel darüber bestehen können, dass bei Vorliegen der gerichtlichen Strafbarkeit eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte besteht und damit auch begrifflich schon keine Verwaltungsübertretung in Betracht kommt (arg. "... nur dann ... strafbar ...").

Vor dem Hintergrund der nunmehr mit § 22 VStG ausdrücklich und umfassend normierten Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit sowie insbesondere auch der eindeutigen aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – der im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich folgt – konnte der Oö. Verwaltungssenat daher nunmehr eine selbstständige strafrechtliche Beurteilung vornehmen.

4.6. Die selbstständige strafrechtliche Beurteilung durch den Oö. Verwaltungssenat ergibt Folgendes:

4.6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass am 5. November 2012 in einer LeiterInnenbesprechung bei der Oberstaatsanwaltschaft Linz die grundsätzliche Anwendbarkeit der Serienspieljudikatur des OGH und damit des § 168 StGB auf Sachverhalte betreffend Geräte, die mit "Automatic-Start-Tasten" ausgestattet sind, ausdrücklich bestätigt wurde.

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013, Zl. B 422/2013 abschließend festhält, kommt es bei verfassungskonformer Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs 2 GSpG allein darauf an, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glückspielgerät geleistet werden kann bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können. Sobald daher die bloße Möglichkeit von Höchsteinsätzen bei einem Spielgerät von über 10 Euro oder die Möglichkeit der Abhaltung von Serienspielen im Sinne der OGH-Judikatur besteht, liegt daher nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB vor.

Durch den Verwaltungsakt (siehe Fotodokumentation der Finanzpolizei) ist eindeutig belegt, dass sämtliche gegenständliche Geräte mit "Automatik-Start-Tasten" bzw "Automatik-Start-Funktionen" ausgestattet sind und darüber hinaus auch zu Serienspielen verleitende, günstige Gewinn–Verlust–Relationen bestehen. Dies indiziert die gerichtliche Strafbarkeit des Betriebs dieser Geräte aufgrund der – in Zusammenschau der Serienspieljudikatur des Obersten Gerichtshofes mit der aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2013 – zweifelsfrei erkennbaren Möglichkeit, damit Serienspiele zu veranstalten. Diese Schlussfolgerung wurde nicht zuletzt durch Ausführungen zur finanzbehördlichen Anzeige vom 27. Jänner 2012 betreffend die Funktionsweise der "Automatic-Start-Taste" bestärkt, wonach "[b]ei Auslösung des Spiels im Wege der Automatic-Start-Taste [...] diese Taste nur einmal betätigt werden [muss] um die beschriebenen Abläufe sehr rasch kontinuierlich hintereinander ablaufen zu lassen. Der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf erfolgt so lange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird.".

4.6.2. Aufgrund der eindeutig belegten Ausgestaltung der Geräte mit einer "Automatic-Start-Taste" und der beschriebenen Funktionsweise dieser Taste werden – unter Berücksichtigung der zu Serienspielen verleitenden, günstigen Gewinn-Verlust-Relationen – nach Auffassung der erkennenden Kammer des Oö. Verwaltungssenats erwerbsmäßig Serienspiele veranlasst bzw. ermöglicht und ist – auch iSd oa Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes sowie dem folgend auch der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – somit die oben zitierte Serienspieljudikatur des Obersten Gerichtshofes weiterhin anzuwenden. Dies wird im Übrigen auch durch die unter Punkt 3.2. dargelegten Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. März 2013, Zl. 6 Ob 118/12i, klar zum Ausdruck gebracht (arg. insbes.: "Der Unterhaltungswert tritt – insbesondere bei Betätigen der 'Automatiktaste' – zu Gunsten des Gewinnstrebens völlig in den Hintergrund.").

 

Im gegebenen Zusammenhang liegt durch die eindeutig belegte Möglichkeit, mit den gegenständlichen Geräten – aufgrund der bei gewählter Automatik-Start-Funktion im Sekundentakt ablaufenden Spielabfolgen und den (insbesondere auch aufgrund der für den Spieler besonders attraktiven "Supergame"-Optionen) zu Serienspielen verleitenden, günstigen Gewinn-Verlust-Relationen –Serienspiele zu veranlassen, zumindest der strafbare Versuch einer gemäß § 168 StGB iVm § 15 StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Glücksspielveranstaltung vor, da allein schon das unternehmerische Zugänglichmachen ebenso wie das Aufstellen bzw. zur Verfügung stellen von Glücksspielgeräten eine Versuchshandlung iSd § 15 Abs 2 StGB hinsichtlich des Tatbildes der Förderung einer Glücksspielzusammenkunft (vgl dazu § 168 Abs 1 StGB 2. Tatbildvariante) und überhaupt das vorsätzliche Verschaffen einer Spielgelegenheit – etwa durch den "Spielautomatenaufsteller" oder einen "die Gewinnabgeltung besorgenden Gastwirt" (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 168 Rz 14 uHa Rainer, SbgK § 168 Rz 12) – auf mit "Automatic-Start-Taste" ausgestatteten Glücksspielgeräten schon vor dem ersten Spielgeschehen den strafbaren Versuch der Veranstaltung von Serienglücksspielen im Sinne der 1. Tatbildvariante des § 168 Abs 1 StGB darstellt (vgl allgemein zu den Begehungsweisen Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 168 Rz 14 ff, die etwa die Förderung einer Glücksspielzusammenkunft schon "durch Beistellung entsprechender Räume oder Spielutensilien, durch Werbung oder durch sonstige Dienstleistungen" bejahen, und Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3 §168 Rz 9 ff). Allein der Umstand des zur Verfügung Stellens derartiger Geräte durch den Geräteeigentümer stellt bei entsprechendem Tatvorsatz somit jedenfalls schon den strafbaren Versuch der Förderung einer Glücksspielzusammenkunft (§ 168 Abs 1 2. Tatbildvariante) sowie allenfalls auch die strafbare Beteiligung am Versuch der Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 168 Abs 1 1. Tatbildvariante) dar.

Mit anderen Worten: Bereits durch die Beistellung, betriebsbereite Aufstellung und öffentliche Zugänglichmachung eines mit "Automatic-Start-Taste" ausgestatteten Glücksspielgeräts, bei dem sämtliche der angezeigten Spiele mit dieser Taste ausgelöst werden können, wird der strafbare Versuchsbereich der Tatbilder des § 168 Abs 1 StGB als Ausführungshandlung oder zumindest ausführungsnahe Handlung in Bezug auf die Veranstaltung von Serienglücksspielen und die Förderung der Abhaltung von Serienglücksspielen beschritten.

Eine der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende – im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG nur theoretisch denkbare – zusätzliche Anlastung einzelner Glücksspiele mit Einsätzen unter 10 Euro würde einen einheitlichen Lebenssachverhalt in mehrere strafbare Handlungen zerlegen, obwohl sie dieselben wesentlichen Elemente aufweisen. Dies führte aber zufolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2013, Zl. B 422/2013, zu einer im Grunde der Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestands verfassungsrechtlich unzulässigen Doppelgleisigkeit, weshalb insofern eine Zergliederung des maßgeblichen Sachverhalts nach Einzelspielen bis 10 Euro und über 10 Euro für die Lösung der Frage der Identität der Tat von vornherein zwingend ausscheidet.

Darüber hinaus ist nach den gegebenen Umständen zu erkennen, dass der Bw im Sinne des § 5 Abs 1 2. Halbsatz StGB die Verwirklichung des Tatbildes ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat:

Schon die Tatsache, dass auf den mit "Automatic-Start-Taste" ausgestatteten Glücksspielgeräten Glücksspiele im Sekundentakt ablaufen, zeigt ganz offensichtlich, dass solche Ausspielungen sowohl vom Veranstalter als auch vom Lokalbetreiber und Inhaber ebenso wie von sonstigen unternehmerisch Beteiligten (etwa dem beteiligten Geräteeigentümer) in gewinnbringender Absicht beigestellt, betrieben bzw. veranstaltet werden. Dies indiziert mindestens den erforderlichen dolus eventualis in Bezug auf die beiden Tatbilder des § 168 Abs 1 StGB. So ist im Regelfall davon auszugehen, dass Veranstalter und/oder Lokalbetreiber ebenso wie sonstige unternehmerisch Beteiligte (etwa der beteiligte Geräteeigentümer) es für möglich halten und sich auch damit abfinden, dass mit der Verschaffung einer Spielgelegenheit bzw. der Zugänglichmachung von entgeltlichen Glücksspielen auf entsprechend ausgestatteten Geräten ebenso wie schon mit der erwerbsmäßigen Beistellung solcher Geräte auf unrechtmäßige (monopolwidrige) Art und Weise Geld verdient wird. Dementsprechend gehen auch Kirchbacher/Presslauer im Wiener Kommentar zum StGB (vgl dieselben in WK2 § 168 Rz 13) unter Hinweis auf eine "realistische Sicht" davon aus, dass wohl "jedem Automatenbetreiber, der keine Vorkehrung gegen 'Serienspiele' trifft, ein entsprechender dolus eventualis unterstellt werden" müsse. Beim Einsatz von Glücksspielgeräten mit "Automatic-Start-Taste" werden aber sogar nicht nur keine Vorkehrungen gegen Serienspiele getroffen, sondern solche Serienspiele geradezu provoziert. Im Fall der Betätigung der "Automatic-Start-Taste" durch den Spieler wird – wie oben dargelegt – der wechselnde Vorgang der Einsatzabbuchung mit anschließendem Walzenlauf so lange selbsttätig fortgesetzt, bis das gesamte Spielguthaben verbraucht, der Einsatz höher als das (verbleibende) Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird.

4.6.3. Schließlich liegt bei den oa. Geräten – insbesondere unter Berücksichtigung der für den Spieler besonders attraktiven "Supergame"–Optionen (vgl. zu diesen erneut OGH 20.3.2013, Zl. 6 Ob 118/120i) – eine durchaus zu Serienspielen verleitende, günstige Gewinn–Verlust–Relation iSd OGH-Judikatur vor. Diese in Aussicht gestellten Höchstgewinne sind offenkundig darauf gerichtet, einen besonderen Anreiz für den gewinnsüchtigen Spieler zu Serienspielen zu bieten. Der Spieler kann dadurch nicht nur ein Gewinnstreben an sich ausleben, sondern auch bei bereits eingetretenen Verlusten eine gute Chance sehen, diese durch wenige Einzelspiele wieder ganz oder teilweise wettzumachen. Die Gewinnerzielungsabsicht tritt somit in den Vordergrund und das Kriterium des bloßen Zeitvertreibs muss verneint werden. Auch dadurch liegt der strafbare Versuch einer gem. § 168 iVm § 15 StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Glücksspielveranstaltung vor.

4.7. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist nach der selbstständigen Beurteilung und – nicht zuletzt auch im Lichte des Ergebnisses der zitierten LeiterInnenbesprechung bei der Oberstaatsanwaltschaft Linz – grundsätzlich dem Tatbestand des § 168 Abs 1 StGB zu unterstellen und nach dem § 168 Abs 1 iVm. § 15 Abs 2 StGB gerichtlich strafbar. Zu diesem Schluss führt auch die oben zitierte Entscheidung vom 13. Juni 2013, Zl. B 422/2013, in der der Verfassungsgerichtshof unter Rz 14 festhält, dass § 168 StGB seit Erlassung des Strafgesetzbuches (idF BGBl 60/1974) unverändert besteht. Da somit auch dem Verfassungsgerichtshof zufolge die strafrechtliche Gesetzeslage (§ 168 StGB) seit 1974 keine Änderung erfahren hat, findet das in der LeiterInnenbesprechung vom 5. November 2012 erzielte Ergebnis Bestätigung. Der bisherigen Judikaturlinie des Obersten Gerichtshofes zu § 168 StGB in Bezug auf Serienspiele ist daher weiterhin zu folgen, wonach bei einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze beim Einzeleinsatz eine gerichtliche Strafbarkeit wegen Spielens nicht "bloß zum Zeitvertreib" vorliegt.

In Hinblick auf die im vorliegenden Fall grundsätzlich gegebene gerichtliche Strafbarkeit des angelasteten Sachverhalts kann auf Grund des § 52 Abs 2 GSpG in Verbindung mit der nunmehr durch § 22 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 ausdrücklich geregelten generellen Subsidiarität, aber auch in Verbindung mit der vormals von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts judizierten stillschweigenden Subsidiarität der glücksspielrechtlichen Verwaltungsstrafbestimmungen und der aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (siehe VfGH 13.6.2013, Zl. B 422/2013, sowie die diesbezügliche Folgejudikatur [ua. VfGH 26.6.2013, Zl. B 63/2013]) – der im Übrigen nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof in ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Judikaturlinie folgt [VwGH 23.7.2013, Zl. 2012/17/0249]) – keine strafbare Verwaltungsübertretung vorliegen. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primären Straftatbestand des § 168 StGB (etwa durch den Strafaufhebungsgrund der Verjährung gemäß § 57 StGB, die im vorliegenden Fall bereits am 12. Jänner 2013 eingetreten ist) kann nach der zutreffenden, eine verbotene Doppelverfolgung vermeidenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes des § 52 Abs 1 GSpG nicht neu begründen (vgl VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134 und VwGH 8.9.2009, Zl. 2009/17/0181).

Im Ergebnis ist daher die vorgeworfene Tat als Verwaltungsübertretung nicht strafbar, weil sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

5. Auf Grund der – in § 52 Abs 2 GSpG teilweise normierten bzw. sich im Lichte des verfassungsgesetzlich verankerten Doppelbestrafungs- und ‑verfolgungsverbots gemäß Art. 4 des 7. ZPzEMRK stillschweigend ergebenden – Subsidiarität sowie nunmehr auch auf Grund der in § 22 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 gesetzlich vorgesehenen generellen Subsidiarität hat somit eine Verfolgung wegen des verdrängten Verwaltungsstraftatbestands des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG zu unterbleiben (zur Reichweite und Wirkung der ausdrücklichen Subsidiarität siehe bereits unter Pkt. 4.4.).

Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall grundsätzlich gegebene gerichtliche Strafbarkeit des angelasteten Sachverhalts kann im Ergebnis keine strafbare Verwaltungsübertretung mehr vorliegen und war das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r ó f