Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101712/11/Sch/Rd

Linz, 28.04.1994

VwSen-101712/11/Sch/Rd Linz, am 28. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ernst L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Dezember 1993, VerkR-11954/1993-Wie, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. April 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 1993, VerkR-11954/1993-Wie, über Herrn E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden verhängt, weil er am 18. Juni 1993 gegen 14.30 Uhr in M auf dem Güterweg F auf Höhe der Kreuzung mit der unbenannten Verbindungsstraße nach Schlatt den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung für die Gruppe gewesen sei, in die das Kraftfahrzeug fiel, zumal ihm mit Bescheid vom 5. Mai 1993, VerkR-15057/1993-Sch, die Lenkerberechtigung entzogen worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch anläßlich der oa öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung haben sich nicht die geringsten Zweifel an der Täterschaft des Berufungswerbers ergeben. Der einvernommene Zeuge RI B gab glaubwürdig und schlüssig an, daß eine Verwechslung des Berufungswerbers mit einer anderen Person völlig auszuschließen sei. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß der Berufungswerber diesem Zeugen seit vielen Jahren persönlich bekannt ist und überdies der Zeuge mit dem Berufungswerber an der Unfallstelle ein Gespräch geführt hat. Die Berufungsbehörde kann die vom Berufungswerber vorgebrachten Zweifel an der Objektivität dieses Zeugen keinesfalls teilen. Außer der angeführten persönlichen Bekanntheit bestehen zwischen dem Zeugen und dem Berufungswerber keine Verbindungen.

Daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war, wurde von diesem nicht bestritten, wobei dieses Faktum aufgrund der eindeutigen Sachlage wohl auch nicht bestritten werden konnte.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges, für welches eine Lenkerberechtigung erforderlich ist, ohne Vorliegen einer solchen gehört zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Lenker allenfalls mit der technischen Handhabung eines Fahrzeuges vertraut ist oder nicht. Entscheidend ist allein der aufrechte Bestand einer Lenkerberechtigung.

Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten. Diesbezüglich ist auszuführen, daß die Erstbehörde von mehreren einschlägigen Vormerkungen ausgegangen ist, nach der Aktenlage war von der Berufungsbehörde jedoch (lediglich) eine Vormerkung als rechtskräftig zu werten. Dies ändert jedoch nichts im Hinblick auf die Höhe der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe, zumal die Erstbehörde den Strafrahmen von bis zu 30.000 S nur zu 10% ausgeschöpft hat und die oa generalpräventiven, aber besonders auch die spezialpräventiven Erwägungen gegen eine Herabsetzung dieser Geldstrafe sprechen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Berufungswerber laut eigenen Angaben derzeit über kein Einkommen verfügt, zumal dem Gesetz eine Bestimmung fremd ist, die es verbieten würde, über Personen, die kein Einkommen haben, Geldstrafen zu verhängen. Das Ausmaß der von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens würde eine Herabsetzung derselben allein aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht rechtfertigen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß diesem die Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden muß. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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