Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-510128/3/MZ/JO

Linz, 01.10.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Mag. Josef Kofler, Berichter: Dr. Markus Zeinhofer, Beisitzer: Dr. Gustav Schön) über die Berufung der Fa. X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 2013, Verk-291.196/18-2013-Atz, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 2013, Verk-291.196/18-2013-Atz, wurde der Berufungswerberin (in Folge: Bw)  mit Spruchpunkt I. die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 2008, Verk-291.196/3-2008-Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

 

Mit Spruchpunkt II. wurde der Bw aufgetragen, die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle mit der Nummer X umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, zu senden und die in der Werkstätte vorhandenen Begutachtungsplaketten umgehend an die Landespolizeidirektion , Verkehrsamt, 4021 Linz, Nietzschestraße 33, zurückzustellen. Die Kennzeichnung als Begutachtungsstelle (Tafel) sei zu entfernen.

 

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf § 57a Abs 2 KFG 1967. Den Bescheid begründend führt sie wie folgt aus:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 2008, Verk-291.196/3-2008-Tau, wurde der Fa. X, die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Kraftfahrzeuge und Anhänger erteilt:

 

- Kraftwagen zur Personenbeförderung mit einem höchst zul. Gesamtgewicht bis 2800 kg (Klasse M1, M2)

- Kraftwagen zur Güterbeförderung mit einem höchst zul. Gesamtgewicht bis 2800 kg (Klasse N1)

-       Spezialkraftwagen mit einem höchst zul. Gesamtgewicht bis 2800 kg

-       Leichte ungebremste Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf (Klasse 01)

 

Gemäß § 57 a Abs. 2 KFG hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrzeugbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetztes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben könne (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Sammlung Nr. 11427/A). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1985, Zi. 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1991, ZI. 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen, zuletzt vom 22. November 1994, ZI. 94/11/0221).

 

Seitens der Behörde wurde folgender Fall zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen:

 

Durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde an die hiesige Behörde ein Gutachten einer Fahrzeugprüfung (PKW, Kombi, Marke und Type: Nissan Almera, Fahrgestell-Nr.: X) gem. § 58 KFG 1967 (Teiluntersuchung an Ort und Stelle) der Landesprüfstelle des Amtes der NÖ Landesregierung wegen Verdacht von Missständen bei der wiederkehrenden Begutachtung der Fa. X, übermittelt.

 

Die Teiluntersuchung erfolgte am 13. Mai 2013 bei einem Kilometerstand von 155.569.

 

Laut Gutachten der Teiluntersuchung wurden folgende Mängel festgestellt:

Pkt. 1.1.11 Bremsleitungen

Bemerkung: Bremsleitungen zum Teil stark angerostet Gefahr in Verzug! erkennbar

 

Pkt. 5.3.1 Traggelenk

Bemerkung: 1. Achse links unten verschlissen Gefahr in Verzug! erkennbar

 

Pkt. 6.1.1 Rahmen und sonstige tragende Teile (allgemeiner Zustand)

Bemerkung: Rahmen an mehreren Stellen durchgerostet, sowie

Federdomlager links vorne durchgerostet. Gefahr in Verzug! erkennbar

 

Pkt. 6.2.1 Führerhaus/Karosserie-AllgemeinerZustand

Bemerkung: Karosserie durchgerostet Schwerer Mangel erkennbar

 

Pkt. 6.2.4 Boden Leichter Mangel

 

Pkt. 8.2.2 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung Leichter Mangel

 

Das Fahrzeug war am 18. März 2013 durch die Fa. X in X, Begutachtungsstellen-nummer X, bei einem Kilometerstand von 140.834 wiederkehrend begutachtet worden, wobei folgende Mängel festgestellt und vermerkt wurden:

 

Pkt. 1.1.11 Bremsleitungen Leichter Mangel

 

Pkt. 5.1.1 Achskörper Leichter Mangel

Bemerkung: Korrosion

 

Pkt. 5.3.2. Quer-, Schräg- und Längslenker Leichter Mangel

 

Pkt. 6.1.2 Abgasführungen und Schalldämpfer Leichter Mangel

 

Pkt. 6.2.4 Boden Leichter Mangel

Bemerkung: Radkasten Ii. hinten hat der Kunde selber geschweißt

 

Pkt. 8.4 Flüssigkeitsverlust Leichter Mangel

 

Abschließend wurde angeführt:

Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit leichte Mängel

Das Fahrzeug erhält die Begutachtungsplakette weiß; nächste Begutachtung 1/2014

 

Zu den durch die Landesprüfstelle NÖ bei der Prüfung an Ort und Stelle festgestellten Mängeln wurde durch den technischen Amtssachverständigen X nachfolgender Befund und Gutachten (datiert mit 27. Mai 2013) abgegeben:

 

BEFUND UND GUTACHTEN

 

Zwischen der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. X und der Prüfung an Ort und Stelle durch die Landesprüfstelle NÖ liegen lediglich 56 Tage wobei mit dem Fahrzeug 14.735 km zurückgelegt wurden.

 

Zu den einzelnen Mängeln wird bemerkt:

Zu Pkt. 1.1.11 Bremsleitungen

Bemerkung: Bremsleitungen zum Teil stark angerostet

 

Das Anrosten von Bremsleitungen erfolgt über einen langen Zeitraum, wobei Witterungseinflüsse wie Regen, Schnee und Streusalz das Anrosten beschleunigen.

Die Bremsleitungen waren zum Teil stark angerostet und es bestand laut Gutachten bereits Gefahr in Verzug! Diese derart starken Rostschäden an den Bremsleitungen können nicht in einem Zeitraum von lediglich 56 Tagen auftreten.

Dieser Mangel hatte daher auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung als schwerer Mangel bestanden und hätte daher auch festgestellt und als solcher vermerkt werden müssen. Wegen diesem Mangel hätte keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.

 

Durch die Fa. X wurde unter Pkt 1.1.11 Bremsleitungen lediglich ein leichter Mangel vermerkt.

 

Zu Pkt. 5.3.1 Traggelenk

Bemerkung: 1. Achse links unten verschlissen

Dieser Mangel kann durch die große Kilometerleistung von 14.735 km auch erst nach der wiederkehrenden Begutachtung aufgetreten sein.

 

Zu Pkt. 6.1.1 Rahmen und sonstige tragende Teile (allgemeiner Zustand) und Pkt. 6.2.1 Führerhaus/Karosserie - Allgemeiner Zustand

Zu den Rostschäden wird allgemein bemerkt:

Rosten ist ein chemischer Vorgang, der durch äußere Einflüsse wie insbesondere durch Feuchtigkeit oder Streusalz beschleunigt wird. Die Rostgeschwindigkeit beträgt bei bereits von Rost befallenen Blechteilen zwischen 0,1 - 0,3 mm/Jahr. Die Blechdicke bei den Rahmenteilen, Bodenblech bzw. Radhaus beträgt ca. 0,8 mm. Es bedarf daher eines längeren Zeitraumes, bis ein bereits stark angerostetes Blechteil völlig durchrostet.

Die angeführten Rostschäden können daher nicht in einem Zeitraum von nur 56 Tagen auftreten.

 

Diese Mängel hatten daher auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung als schwere Mängel bestanden und hätten daher auch festgestellt und als solche vermerkt werden müssen. Wegen dieser Mängel hätte keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.

 

Durch die Fa. X wurden lediglich unter Pkt. 6.2.1 leichte Mängel vermerkt.

 

Zu Pkt. 6.2.4 Boden

Dieser Mangel wurde auch durch die Fa. X als leichter Mangel vermerkt

 

Zu Pkt. 8.2.2 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung

Bei diesem Mangel handelte es sich um einen leichten Mangel, welcher nicht näher beschrieben wurde. Dieser Mangel kann durch die große Kilometerleistung von 14.735 km auch erst nach der wiederkehrenden Begutachtung aufgetreten sein.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Mängel Pkt. 1.1.11, 6.1.1 und 6.2.1 bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung als schwere Mängel bestanden hatten.

Wegen dieser Mängel hätte keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen."

 

Mit Schreiben vom 31. Mai 2013, Verk-291.196/14-2013-Atz, wurde der Fa. X dieses kraftfahrzeugtechnische Sachverständigengutachten gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme und mit der Einladung, hiezu binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt.

 

In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 17. Juni 2013 führte die Fa. X (vertreten durch Herrn X Rechtsanwalt, X) Folgendes aus:

„1. Die vom Amtssachverständigen monierten angerosteten Bremsleitungen sind nicht derart stark verrostet, wie behauptet. Der Mangel ist erst nach der Untersuchung aufgetreten. Darüber hinaus hätte die Landesprüfstelle NÖ den Rost erst entfernen müssen, um das tatsächliche Ausmaß der Korrosion feststellen zu können. Das ist jedoch nicht erfolgt.

Auch aus den Lichtbildern lässt sich der vom Amtssachverständigen festgestellte Mangel nicht nachvollziehen.

 

Beweis: Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Bereich Kfz.

 

2. Aufgrund des Umstandes, dass gegenständliches Fahrzeug durchwegs nach den Winter­monaten bzw. überprüft wurde als noch Salz gestreut worden ist, kann es zu wesentlichen höheren Rostfortschreitungen kommen, als der Sachverständige ausführt. Die vom Sachverständigen angeführte Roststelle im Führerhaus/Karosserie 6.2.1. war nicht größer als ein Fingernagel und betrafen Teile, die weder tragend noch sonst für die Verkehrssicherheit unbedingt notwendig sind. Diese Stelle ist erst nach der Untersuchung durchgerostet. Das Loch wurde überhaupt erst durch den Amtssachverständigen durchgestoßen. Der Zustand davor wurde nicht dokumentiert.

Auch mit einer derartigen Roststelle hätte ein positives § 55a KFG Gutachten erteilt werden können. Der Sachverständige hat im gegenständlichen Fall einen überzogen strengen Maßstab angesetzt, welcher jedoch in der Praxis nicht üblich ist.

 

Beweis: Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Bereich KFZ, wie bisher

 

3. Richtig ist, dass der Schaden 6.1.1. bei der Überprüfung übersehen worden ist. Am Fahrzeug wurden weitere Mängel repariert, um eine Verkehrssicherheit des PKWs wiederherzustellen. Gegenständlicher Mangel hätte in das Protokoll eingetragen werden sollen und neben den anderen Mängeln repariert werden sollen.

 

Aufgrund eines Kommunikationsproblemes zwischen Werkstatt und Büro wurde dieser Mangel nicht ins Überprüfungsprotokoll eingetragen und der Mangel nicht repariert. (Was auch eine geringere Rechnung und somit weniger Verdienst für Herrn X zur Folge hatte.) Es handelt sich hierbei um ein einmaliges entschuldbares Versehen. Keinesfalls wurde bewusst oder aufgrund von Schlampigkeit ein falsches (Gefälligkeits)gutachten erteilt.

 

Hinkünftig werden sämtliche Mängel direkt vor Ort beim Begutachten in ein Protokoll übertragen, sodass derartige Übertragungsschwierigkeiten ausgeschlossen sind.

 

Beweis: wie bisher, Herr X p.A Einschreiter als Zeuge, stichprobenartige Überprüfung der begutachteten Fahrzeuge durch einen Amtssachverständigen aus dem Bereich KFZ

 

Es wird daher der Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahren gestellt."

 

Dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen X wurde die Stellungnahme der Fa. X vom 17. Juni 2013 mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

 

In der daraufhin vom Amtssachverständigen X abgegebenen Stellungnahme (datiert mit 5. August 2013) wurde Nachstehendes ausgeführt:

 

" Zu Pkt. 1 Bremsleitungen

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen der NÖ-Landesregierung im Zusammenhang mit den Fotos kann eindeutig gesagt werden, dass die Bremsleitungen zu stark angerostet waren. Auf dem Foto ist auch ersichtlich, dass der Rost an der Bremsleitung an einer Stelle entfernt wurde, um das Ausmaß der Anrostung festzustellen.

Die in der Stellungnahme der Fa. X gemachte Aussage: "Auch aus den Lichtbildern lässt sich der vom Amtssachverständigen festgestellte Mangel nicht nachvollziehen" zeigt von einer groben Fehleinstufung des Mangels durch die Fa. X, da aus den Lichtbildern eindeutig zu erkennen ist, dass es sich um einen schweren Mangel handelt.

 

Zwischen der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. X und der Prüfung an Ort und Stelle durch die Landesprüfstelle NÖ liegen lediglich 56 Tage. Dieser Mangel kann nicht wie in der Stellungnahme der Fa. X angeführt wurde nach der Untersuchung aufgetreten sein, sondern hätte bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung als schwerer Mangel festgestellt werden müssen.

 

Zu Pkt. 2 Führerhaus/Karosserie-Allgemeiner Zustand

Da eine Durchrostung wie bereits im Gutachten vom 27. Mai 2013 angeführt, nicht in einem Zeitraum von 56 Tagen auftreten kann, hatte auch dieser Mangel bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung am 18. März 2013 bestanden und hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit festgestellt werden müssen.

 

Zu Pkt. 3 Rahmen und sonstige tragende Teile (allgemeiner Zustand)

Dieser Mangel wurde, wie in der Stellungnahme der Fa. X angeführt, bei der wiederkehrenden Begutachtung übersehen.

 

Wegen sämtlicher unter Pkt. 1-3 angeführter Mängel hätte kein positives Gutachten abgegeben werden dürfen.

Bemerkt wird noch, dass die angeführten Mängel unabhängig von den gefahrenen Kilometern sind.

 

Sämtliche Feststellungen erfolgten durch einen Amtssachverständigen der NÖ Landesprüfstelle bzw. wurde das zusammenfassende Gutachten durch den Amtssachverständigen X erstellt.

 

Im Übrigen wird auf das Gutachten vom 27. Mai 2013 verwiesen, welches vollinhaltlich aufrecht bleibt.

 

Abschließend kann daher gesagt werden, dass wegen der angeführten Mängel, kein positives Gutachten gem. § 57a KFG durch die Fa. X abgegeben hätte werden dürfen."

 

Diese kraftfahrzeugtechnische Stellungnahme vom 5. August 2013 wurde der Fa. X mit Schreiben vom 6. August 2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit der Einladung, hiezu binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht.

 

In der Stellungnahme vom 22. August 2013 wurde von der Fa. X dazu Folgendes angeführt:

 

"1. Zum Punkt 1.1.11.

Aus dem Sachverständigengutachten ist nicht erkennbar, wie weit die Bremsleitung angerostet war. Nur weil sich Rost auf der Bremsleitung befand, ist nicht davon auszugehen, dass diese jedenfalls zu wechseln war. Es wird ausdrücklich bestritten, dass hier ein schwerer Mangel bestand bzw. als solch ein schwerer Mangel erkennbar war. Es wurde auch seitens des Sachverständigen bisher nicht nachgewiesen, welche Stärke der restliche Teil der Bremsleitung hat. Herr X hatte den Rost entfernt und gesehen, dass die Warnstärke der Bremsleitung noch ausreichend war, weshalb dieser als leichter Mangel vermerkt wurde.

 

2. Zum Punkt 6.2.1.

Nicht bestritten wurde, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung das Radhaus bzw. das Bodenblech angerostet war. Dies ist auch von Herrn X als leichter Mangel vermerkt worden. Jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt das Radhaus noch nicht durchgerostet. Nachdem die von Rost befallenen Blechteile, wie der Sachverständige selber feststellt, im Ausmaß bis 0,3 mm pro Jahr rosten, ist durchaus möglich, dass in dem Zeitraum von 56 Tagen das Führerhaus endgültig durchgerostet war. Seitens Herrn X wurde ein leichter Mangel vermerkt, mit dem Ersuchen, dass das Führerhaus ebenso wie die Bremsleitung ausgebessert werden muss.

 

3. Zum Punkt 6.1.1.

Richtig ist, dass der Mangel gemäß Punkt 6.1.1. übersehen wurde bzw. aufgrund eines Kommunikationsproblems zwischen Werkstatt und Büro wurde dieser Mangel nicht ins Überprüfungsprotokoll eingetragen.

 

Festzuhalten ist, dass mehrere Fahrzeuge überprüft wurden, nirgendwo Mängel aufgetreten sind, lediglich hinsichtlich des einen Fahrzeuges wurde ein tatsächlicher ersichtlicher Mangel übersehen. Herr X hat mittlerweile sämtliche Arbeiten, welche mit der § 57 a KFG Überprüfung im Zusammenhang stehen selbst übernommen, dass heißt, sodass auch zwischen Werkstatt und Büro keine Kommunikationsfehler passieren können. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Entzug der Ermächtigung der wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern angesichts dieses Einzelfalles nicht notwendig ist.

 

Beweis: wie bisher

 

Es wird der Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahren gestellt."

 

Dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen X wurde die Stellungnahme der Fa. X vom 22. August 2013 zur Kenntnis gebracht und teilte dieser sodann mit Schreiben vom 27. August 2013 mit, dass sich durch die Stellungnahme der Fa. X vom 22. August 2013 keine neuen Erkenntnisse ergeben. Gleichzeitig wurde von ihm mitgeteilt, dass sowohl das Sachverständigengutachten vom 27, Mai 2013 als auch die Sachverständigen­stellungnahme vom 5, August 2013 vollinhaltlich aufrecht bleiben.

 

Hierüber hat die Behörde Folgendes erwogen:

 

Auf Grund der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird seitens der Ermächtigungsbehörde nunmehr davon ausgegangen, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorliegt.

 

Die Vorbringen der Fa. X betreffend den in der Begründung angeführten Vorfall sind keinesfalls geeignet, die Vorwürfe zu entkräften und können den schlüssigen und vollständigen Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27. Mai 2013 bzw. in der Stellungnahme vom 5. August 2013 nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen. Weiters wurde der Mangel unter Punkt 6.1.1. auch nicht bestritten, sondern wurde nur erklärt wie es dazu gekommen sei.

 

Weiters wird bemerkt, dass laut Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes OÖ. vom 30. November 2010, VwSen-510109/8/Fra/Bb/Gr, die Fa. X bereits angehalten wurde, bei der Begutachtungstätigkeit gemäß § 57 a KFG höhere Sorgfalt walten zu lassen, da weitere Vorkommnisse in Zusammenhang mit der wiederkehrenden Begutachtung wohl die Vertrauenswürdigkeit ausschließen würden und einen sofortigen Widerruf der Ermächtigung zur Folge hätten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

2. Gegen den laut Rückschein am 4. September 2013 zugestellten Bescheid erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 18. September 2013, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Zusammengefasst macht der Bw in seiner Berufungsschrift die Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten geltend und beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens.

 

3.1. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20. September 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG abgesehen werden.

 

3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.3.2. Zudem geht aus dem von der belangten Behörde vorgelegtem Verwaltungsakt hervor:

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. November 2010, VwSen-510109/8/Fra/Bb/Gr, wurde eine im Wesentlichen gleich wie der hier ggst Bescheid lautende Entscheidung der belangten Behörde behoben, da die Vertrauenswürdigkeit der Bw trotz aufgetretener Unstimmigkeiten bei der Begutachtung noch als vorhanden erachtet wurde. Zugleich wurde die Bw angehalten, in Hinkunft bei der Begutachtungstätigkeit höhere Sorgfalt walten zu lassen.

 

3.3.3. Mit Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 2011, WST8-D-1497/008-2011, wurde die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt, dass bei einem von der Bw begutachteten Kraftfahrzeug der Verdacht bestünde, die Begutachtung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Vom auch in diesem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, Herrn X, wurden daraufhin mehrere Fahrzeuge zur besonderen Überprüfung vorgeladen, wobei keine Mängel festgestellt wurden (siehe Aktenvermerk vom 3. Jänner 2012).

 

3.3.4. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 teilte Herr X im Namen seiner Mandantschaft der belangten Behörde mit, dass ein von der Mandantin am 7. November 2011 gekauftes und von der Bw am 22. Juni 2011 begutachtetes Kraftfahrzeug näher genannte, schwere Mängel aufgewiesen habe; dies sei durch eine Überprüfung bei der Fa. X hervorgekommen. Hiezu wurde vom ASV X festgehalten, dass zwischen der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. X und der Begutachtung durch die Bw sieben Monate und 17 Tage gelegen seien, wobei mit dem Fahrzeug 27.056 km zurückgelegt wurden. Die im Gutachten der Fa. X angeführten Mängel könnten daher auch erst nach der wiederkehrenden Begutachtung durch die Bw aufgetreten sein. Weiters seien mehrere Mängel bereits durch die Bw als leichte Mängel vermerkt, welche sich im angeführten Zeitraum verschlechtert haben könnten (siehe Aktenvermerk vom 4. Mai 2012).

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (vgl § 67a AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Der unter der Überschrift „Wiederkehrende Begutachtung“ stehende § 57a Abs 2 KFG 1967 lautet in der geltenden Fassung wie folgt:

 

„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“

 

4.2. Für die Beurteilung des ggst Falles von Relevanz ist die in der zitierten Norm enthaltene Anordnung, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden darf bzw dass sie ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen ist, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist.

 

4.3. Grundsätzlich ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie die im Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen Herrn X als zum Beweis tauglich, weil nicht unschlüssig, ansieht. Die Bw ist den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sondern hat lediglich deren Unrichtigkeit behauptet. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Gegenbeweis derart jedoch nicht erbracht werden.

 

4.4. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Bw sei allein aufgrund des im angefochtenen Bescheid abgehandelten Vorfalls als nicht mehr vertrauenswürdig anzusehen, kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch nicht beigetreten werden:

 

Es steht zwar aufgrund der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. November 2010, VwSen-510109/8/Fra/Bb/Gr, unzweifelhaft fest, dass bei der Bw bis zum Mai 2010 Unregelmäßigkeiten bei der wiederkehrenden Begutachtung aufgetreten sind. In Folge wurden jedoch aus Anlass des Schreibens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 2011, WST8-D-1497/008-2011, mehrere Fahrzeuge zur besonderen Überprüfung vorgeladen, wobei keine Mängel festgestellt wurden. Ebenfalls konnte aus Anlass des Schreibens des RA X vom 3. Mai 2012 kein Fehlverhalten der Bw festgestellt werden.

 

Wenn nunmehr aufgrund eines Einzelfalles wiederum Unregelmäßigkeiten bei der wiederkehrenden Begutachtung vorgefallen sind, reicht dies vor dem Hintergrund der seit Mai 2010 verstrichenen Zeit von etwa dreieinhalb Jahren und insb auch deshalb, weil in diesem Zeitraum mehrfach Überprüfungen der Bw durchgeführt wurden und diese keine Beanstandungen ergeben haben, nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht aus, um ausreichende Bedenken an der Vertrauenswürdigkeit der Bw zu begründen.

 

Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

4.5. Sollte die belangte Behörde weiter die Auffassung vertreten, dass ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung vonnöten ist, wird sie eine repräsentative Anzahl an in letzter Zeit von der Bw begutachteten Fahrzeugen zur Begutachtung vorzuladen und aufgrund der dabei erzielten Ergebnisse weiter vorzugehen haben.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S E

 

1.     Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler