Linz, 01.10.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Mag. Josef Kofler, Berichter: Dr. Markus Zeinhofer, Beisitzer: Dr. Gustav Schön) über die Berufung der Fa. X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 2013, Verk-291.196/18-2013-Atz, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 2013, Verk-291.196/18-2013-Atz, wurde der Berufungswerberin (in Folge: Bw) mit Spruchpunkt I. die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 2008, Verk-291.196/3-2008-Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.
Mit Spruchpunkt II. wurde der Bw aufgetragen, die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle mit der Nummer X umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, zu senden und die in der Werkstätte vorhandenen Begutachtungsplaketten umgehend an die Landespolizeidirektion OÖ, Verkehrsamt, 4021 Linz, Nietzschestraße 33, zurückzustellen. Die Kennzeichnung als Begutachtungsstelle (Tafel) sei zu entfernen.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf § 57a Abs 2 KFG 1967. Den Bescheid begründend führt sie wie folgt aus:
2. Gegen den laut Rückschein am 4. September 2013 zugestellten Bescheid erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 18. September 2013, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
Zusammengefasst macht der Bw in seiner Berufungsschrift die Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten geltend und beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens.
3.1. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20. September 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG abgesehen werden.
3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. dargestellten Sachverhalt aus.
3.3.2. Zudem geht aus dem von der belangten Behörde vorgelegtem Verwaltungsakt hervor:
Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. November 2010, VwSen-510109/8/Fra/Bb/Gr, wurde eine im Wesentlichen gleich wie der hier ggst Bescheid lautende Entscheidung der belangten Behörde behoben, da die Vertrauenswürdigkeit der Bw trotz aufgetretener Unstimmigkeiten bei der Begutachtung noch als vorhanden erachtet wurde. Zugleich wurde die Bw angehalten, in Hinkunft bei der Begutachtungstätigkeit höhere Sorgfalt walten zu lassen.
3.3.3. Mit Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 2011, WST8-D-1497/008-2011, wurde die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt, dass bei einem von der Bw begutachteten Kraftfahrzeug der Verdacht bestünde, die Begutachtung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Vom auch in diesem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, Herrn X, wurden daraufhin mehrere Fahrzeuge zur besonderen Überprüfung vorgeladen, wobei keine Mängel festgestellt wurden (siehe Aktenvermerk vom 3. Jänner 2012).
3.3.4. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 teilte Herr X im Namen seiner Mandantschaft der belangten Behörde mit, dass ein von der Mandantin am 7. November 2011 gekauftes und von der Bw am 22. Juni 2011 begutachtetes Kraftfahrzeug näher genannte, schwere Mängel aufgewiesen habe; dies sei durch eine Überprüfung bei der Fa. X hervorgekommen. Hiezu wurde vom ASV X festgehalten, dass zwischen der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. X und der Begutachtung durch die Bw sieben Monate und 17 Tage gelegen seien, wobei mit dem Fahrzeug 27.056 km zurückgelegt wurden. Die im Gutachten der Fa. X angeführten Mängel könnten daher auch erst nach der wiederkehrenden Begutachtung durch die Bw aufgetreten sein. Weiters seien mehrere Mängel bereits durch die Bw als leichte Mängel vermerkt, welche sich im angeführten Zeitraum verschlechtert haben könnten (siehe Aktenvermerk vom 4. Mai 2012).
3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (vgl § 67a AVG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Der unter der Überschrift „Wiederkehrende Begutachtung“ stehende § 57a Abs 2 KFG 1967 lautet in der geltenden Fassung wie folgt:
„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“
4.2. Für die Beurteilung des ggst Falles von Relevanz ist die in der zitierten Norm enthaltene Anordnung, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden darf bzw dass sie ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen ist, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist.
4.3. Grundsätzlich ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie die im Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen Herrn X als zum Beweis tauglich, weil nicht unschlüssig, ansieht. Die Bw ist den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sondern hat lediglich deren Unrichtigkeit behauptet. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Gegenbeweis derart jedoch nicht erbracht werden.
4.4. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Bw sei allein aufgrund des im angefochtenen Bescheid abgehandelten Vorfalls als nicht mehr vertrauenswürdig anzusehen, kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch nicht beigetreten werden:
Es steht zwar aufgrund der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. November 2010, VwSen-510109/8/Fra/Bb/Gr, unzweifelhaft fest, dass bei der Bw bis zum Mai 2010 Unregelmäßigkeiten bei der wiederkehrenden Begutachtung aufgetreten sind. In Folge wurden jedoch aus Anlass des Schreibens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 2011, WST8-D-1497/008-2011, mehrere Fahrzeuge zur besonderen Überprüfung vorgeladen, wobei keine Mängel festgestellt wurden. Ebenfalls konnte aus Anlass des Schreibens des RA X vom 3. Mai 2012 kein Fehlverhalten der Bw festgestellt werden.
Wenn nunmehr aufgrund eines Einzelfalles wiederum Unregelmäßigkeiten bei der wiederkehrenden Begutachtung vorgefallen sind, reicht dies vor dem Hintergrund der seit Mai 2010 verstrichenen Zeit von etwa dreieinhalb Jahren und insb auch deshalb, weil in diesem Zeitraum mehrfach Überprüfungen der Bw durchgeführt wurden und diese keine Beanstandungen ergeben haben, nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht aus, um ausreichende Bedenken an der Vertrauenswürdigkeit der Bw zu begründen.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
4.5. Sollte die belangte Behörde weiter die Auffassung vertreten, dass ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung vonnöten ist, wird sie eine repräsentative Anzahl an in letzter Zeit von der Bw begutachteten Fahrzeugen zur Begutachtung vorzuladen und aufgrund der dabei erzielten Ergebnisse weiter vorzugehen haben.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
H I N W E I S E
1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler