Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523416/9/Sch/Bb/AK

Linz, 27.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des x, vertreten durch x, vom 5. März 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Februar 2013, GZ 740087/2012, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM, A und B durch zeitliche Befristung und Auflagen, nach Durchführung ergänzender Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 5 Abs.5 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 2 Abs.1 und 13 Abs.2 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 - FSG-GV.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 19. Februar 2013, GZ 740087/2012, x (dem Berufungswerber) die Gültigkeit seiner ihm für die Klassen AM, A (79.03; 79.04) und B erteilten Lenkberechtigung durch zeitlich Befristung ab 12. Februar 2013 bis 5. Februar 2014 eingeschränkt und als Auflagen die Vorlage einer psychiatrischen Behandlungsbestätigung unaufgefordert alle drei Monate, und zwar am 5. Mai 2013, 5. August 2013, 5. November 2013 und 5. Februar 2014, vorgeschrieben. Des Weiteren wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich längstens zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zwecks Eintragung der Befristung vorzulegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 22. Februar 2013 nachweislich zugestellt wurde, richtet die durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 5. März 2013 – bei der belangten Behörde erhobene Berufung, mit der beantragt wird, die Befristung und die Auflagen aufzuheben und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass für eine Verschlechterung der bei ihm diagnostizierten schizophrenen Entwicklung und psychischen Störung keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, sondern sich die Krankheit in Remission und daher im Abklingen befände. Die Einnahme der Medikamente sei deswegen verweigert worden, da diese vor allem älteren Menschen verschrieben würden und es sich hiebei um ein Neuroleptikum handle, welches schwerwiegende Nebenwirkungen auslösen könne.

 

Nicht nachvollziehbar ist für den Berufungsweber die Auflage der regelmäßigen  Beibringung psychiatrischer Stellungnahmen. Er verweist dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Befristung der Lenkberechtigung nur dann zulässig sei und eine bloß bedingte Eignung nur dann angenommen werden dürfe, wenn eine Krankheit vorläge, bei der mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse. Hiezu bedürfe es auch konkreter Feststellungen im ärztlichen Gutachten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 11. März 2013, GZ 740087/2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Einholung einer ergänzenden fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. x, vom 6. Mai 2013 und Wahrung des Parteiengehörs an den Berufungswerber im Hinblick auf die ergänzende fachärztliche Stellungnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG mangels gesonderten Antrages des rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerbers (vgl. VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) und der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Berufung angefochtene erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG), entfallen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der am 24. November 1982 geborene Berufungswerber beantragte am 11. Dezember 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Verlängerung seiner bis 1. Februar 2013 zeitlich befristeten und unter Auflagen (Code 01.01 und Code 104) erteilten Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B.

 

Diesem Antrag wurde von der Erstbehörde insofern stattgegeben, als mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2013, GZ 740087/2012, die Lenkberechtigung der Klassen AM, A (79.03; 79.04) und B von 12. Februar 2013 bis 5. Februar 2014 zeitlich befristet und unter den Auflagen psychiatrischer Kontrolluntersuchungen in dreimonatigen Abständen erteilt wurde. Die Entscheidung wurde mit dem Verweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 5. Februar 2013 begründet, welches sich im Ergebnis auf zwei psychiatrische Facharztbefunde vom 5. Oktober 2011 und vom 31. Jänner  2013, worin jeweils eine beginnende schizophrene Entwicklung und psychische Störung diagnostiziert wurde, stützt. Aus den psychiatrischen Stellungnahmen ergibt sich weiters, dass beim Berufungswerber keine Krankheitseinsicht bestehen und er verordnete Medikamente nicht einnehmen würde.

 

4.2. Auf Grund des Vorbringens des Berufungswerbers in seinem Rechtsmittel, wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Hinweis auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur um psychiatrische Gutachtensergänzung dahingehend ersucht, ob bei der diagnostizierten Erkrankung des Berufungswerbers künftighin mit einer eignungsausschließenden bzw. einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse.

 

Die mit dem Vorgang befasste Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. x hielt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Mai 2013 zunächst fest, dass der Alkoholmissbrauch nicht im Vordergrund stehe, sondern dass nach wie vor der Hinweis auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung bestehe und aus diesem Grund fachärztliche Kontrollen zu empfehlen seien. Eine eignungseinschränkende Verschlechterung der Erkrankung sei nicht auszuschließen und es sollte aus diesem Grund eine befristete Abgabe des Führerscheines erfolgen.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

Gemäß § 13 Abs.2 Z4 FSG-GV darf Personen, bei denen eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

 

5.2. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG  vom 5. Februar 2013 und den diesem zu Grunde liegenden fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahmen leidet der Berufungswerber an einer beginnenden schizophrenen psychischen Störung, weshalb er derzeit aus amtsärztlicher Sicht nur "befristet geeignet" ist Kraftfahrzeuge der Führerscheinklasse B zu lenken. Die Amtsärztin empfahl unter Berücksichtigung der von psychiatrischer Seite vorgeschlagenen Kontrolluntersuchungen eine zeitliche Befristung im Ausmaß von eines Jahres, die Vorlage fachärztlicher psychiatrischer Behandlungsbestätigungen in Abständen von drei Monaten sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung.

 

Nachvollziehbare Ausführungen dahingehend, weshalb die erwähnten Einschränkungen notwendig wären, lassen sich der Begründung des amtsärztlichen Gutachtens als auch den psychiatrischen Stellungnahmen nicht entnehmen. Das Amtsarztgutachten als auch die psychiatrischen Stellungnahmen gehen zwar erkennbar davon aus, dass der Berufungswerber an einer beginnenden schizophrenen psychischen Störung erkrankt ist, jedoch fehlt es an einer schlüssigen Begründung für die Annahme, warum auf Grund dieser Erkrankung konkret mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers gerechnet werden muss, noch woraus sich diese Verschlechterung konkret ergeben könnte, in welchem Zeithorizont mit dieser zu rechnen sei und weshalb das bei ihm festgestellte Zustandsbild Einfluss auf sein Fahrverhalten haben könnte. Auch das von der Berufungsinstanz eingeforderte psychiatrische Ergänzungsgutachten lässt diesbezüglich jegliche Feststellungen vermissen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa zuletzt im Erkenntnis vom 20. März 2012, 2009/11/0119, unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Der bloße Hinweis auf einen "grundsätzlich progredienten Verlauf" der Grunderkrankung reicht nicht aus, um die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen (VwGH 15. September 2009, 2007/11/0043).

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn eine "Krankheit" vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Auch diesbezüglich ist also zu begründen, warum eine konkrete Verschlechterung zu erwarten ist (VwGH 20. März 2012, 2009/11/0119; 15. September 2009, 2007/11/0043).

 

Diesen Vorgaben entsprechen weder das vorliegende Amtsarztgutachten noch die fachärztlichen psychiatrischen Befunde, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, noch das im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte psychiatrische Ergänzungsgutachten.

 

Mit dem bloß allgemein gehaltenen Hinweis auf eine nicht auszuschließende eignungseinschränkende Verschlechterung einer wie beim Berufungswerber festgestellten Erkrankung ohne konkrete Darstellung inwieweit diese allgemeinen Aussagen auch auf den Berufungswerber zu treffen, vermag eine Verschlechterungsprognose im rechtlichen Sinne jedenfalls nicht begründet gelten. 

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Judikatur leiden das Amtsarztgutachten als auch die fachärztlichen Stellungnahmen vielmehr an einem Begründungsmangel, sodass sie nicht Grundlage für eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers noch für die Erteilung von Auflagen zu bilden vermögen.

 

Im Sinne der dargestellten Ausführungen ist daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne abschließend über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers abzusprechen.

 

Es ist abschließend noch anzumerken, dass nicht Aufgabe der Berufungsinstanz sein kann, der Führerscheinbehörde die Ermittlungs- und Begründungspflicht nahezu zur Gänze abzunehmen.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro  angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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