Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523543/4/Bi/Ka

Linz, 30.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 23. August 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 12. August 2013, GZ: 13/022334, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen und Befristung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3 und 24 Abs.1 Z2 FSG die von der BH Braunau/Inn am 23. Jänner 2013 zu Zl.13/022334 erteilte Lenkberechtigung in der zeitlichen Gültig­keit durch Befristung

·         für die Klassen AM, A1, A2, A, B, EzB und F bis 22. Jänner 2018 und

·         für die Klassen C1, C, EzC1 und EzC bis 22. Jänner 2015 eingeschränkt.

Weiters wurde eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren mit Vorlage einer FA-Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin angeordnet.

Weiters wurde angeordnet, dass der Bw alle 12 Monate, gerechnet ab 22. Jänner 2013 für die Dauer von 5 Jahren Kontrolluntersuchungen auf Nüchternblutzucker und HbA1c-Wert durchzuführen und hierüber Befunde bei der BH Braunau/Inn abzugeben habe – Code 104.

Die vorgeschriebene periodische Überprüfung der Werte könne von der Erstinstanz zeitlich vorgezogen werden, dh der Bw habe nach schriftlicher Aufforderung die Probe bis zu einem festgelegten Datum abnehmen zu lassen. Bei Nichtbefolgung gelte die ärztliche Auflage als nicht eingehalten – dieser Vorgangsweise habe der Bw am 12. August 2013 vor der BH Braunau/Inn ausdrücklich zugestimmt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14. August 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer – nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw begründet sein Rechtsmittel gegen Code 104, wonach er jährlich den Nachweis des Nüchternblutzuckers und des HbA1c-Wertes vorzulegen habe und gegen die Befristung der Klassen A bis B damit, er sei laufend unter Kontrolle durch den Facharzt Dr. x in Braunau und habe in den letzten 4 Jahren (2x jährlich) einen Langzeitzucker von unter 7,0 gehabt. Der Amtsarzt habe die weiter bestehende gesundheitliche Eignung bestätigt, aber die Vorschreibung von Kontrollen nicht begründet. Bei seiner Tablettentherapie sei eine Unterzuckerung ausgeschlossen, was ihm kompetente Mediziner bestätigt hätten.

Zum Einspruch gegen die zeitliche Gültigkeit der Klassen A bis B, EzB und F macht der Bw einen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz geltend und begründet dies damit, er habe beim Antrag auf Verlängerung des C1 bis CE-Führerscheins selbst sein Diabetes mellitus der Behörde bekanntgegeben. Über eine Million Menschen in Österreich hätten Diabetes 1 oder 2, aber er kenne niemanden mit Befristung des Führerscheins. Eine Erfassung und Beschränkung aller sei nur möglich, wenn Diabetes eine meldepflichtige Krankheit wäre. Die Behörde sei aber auf Selbstmeldungen angewiesen, wie in seinem Fall. § 11 FSG sei gleichheitswidrig und sei daher wie seine Befristung aufzuheben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 8. Jänner 2013 um Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klassen C und CE (Ablauf mit 27.1.2013) angesucht hat.

Am 18. Dezember 2012 wurde er zwecks Untersuchung gemäß § 8 FSG von Herrn Dr. x, Allgemeinmediziner in Ranshofen, wegen Diabetes mellitus dem Amtsarzt zugewiesen. 

Laut FA-Stellungnahme Dris x, FA für Innere Medizin in Braunau/Inn, vom 4. Jänner 2013 ist die Diabetes mellitus Typ 2 ausreichend gut eingestellt. Bei der jetzt praktizierten Therapie seien keine Hypoglykämien  zu erwarten und bisher auch nicht aufgetreten – diesbezüglich liegt eine schriftliche Bestätigung des Bw für die letzten 12 Monate vor.

Laut Gutachten gemäß § 8 FSG des Amtsarztes der Erstinstanz ist der Bw für den Zeitraum von 5 Jahren befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen  der Gruppen 1 und 2 mit Nachuntersuchung in 5 Jahren mit „Interne FA-GA“ und unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen auf Nüchternblutzucker und HbA1c-Wert alle 12 Monate für 5 Jahre. Begründet wurde dies damit, in der Vergangenheit habe sich Diabetes mellitus entwickelt mit oraler Therapie, guter Compliance und optimaler Einstellung laut FA-Gutachten vom 4.1.2013. Die gesundheitliche Eignung sei weiterhin gegeben, aber weitere Kontrollen nötig.  

 

Dem Bw wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates die geänderte Fassung des § 11 FSG-Gesundheitsverordnung (BGBl.I Nr.280/2011, in Geltung seit 1.10.2011) mit Schreiben vom 3. September 2013 zur Kenntnis gebracht und er zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, die trotz ordnungsgemäßer Zustellung am 4. September 2013 ohne Reaktion des Bw verstrichen ist, obwohl für diesen Fall die Abweisung der Berufung angekündigt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

(2) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontroll­unter­suchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

(3) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amts­ärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraus­setzungen erteilt oder belassen werden:

1.

der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);

2.

es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;

3.

der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;

4.

der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;

5.

es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.

(4) Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, Schulung, Therapieumstellung und Blutzuckerkontrollen die Vermeidung von Hypoglykämien erreicht wird.

 

Der Antrag des Bw auf Verlängerung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 vom 8.1.2013 war nach der neuen Bestimmung zu prüfen.

Die Erstinstanz hat vom zuweisenden Arzt von der Diagnose Diabetes mellitus erfahren, weil gemäß § 8 Abs.2 FSG das Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von einem Amtsarzt zu erstellen ist, wenn dafür besondere – dh Facharzt- – Befunde erforderlich sind. § 11 FSG-GV wurde deshalb geändert, weil so viele Inhaber von Lenkberechtigungen an Diabetes Mellitus erkranken und, abgesehen von damit verbundenen Begleit­erscheinungen (zB beim Sehvermögen), die Gefahr der Verursachung von Verkehrsunfällen bei Unterzuckerung infolge plötzlicher gesundheitlicher Lenkunfähigkeit besteht. Dass beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 die von solchen Lenkern verursachte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer noch wesentlich größer ist als bei Gruppe 1, liegt auf der Hand; abgesehen davon ist eine Befristung ebenso wie die Einschränkung der Lenkberechtigung durch die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen eine wirksame Möglichkeit einer Verlaufskontrolle.    

 

Der Bw hat auf das h. Schreiben vom 3. September 2013 nicht reagiert, sodass wie angekündigt spruchgemäß zu entscheiden war. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger