Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101713/5/Kei/Shn

Linz, 16.06.1994

VwSen-101713/5/Kei/Shn Linz, am 16. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des E, vom 12. März 1994 gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Jänner 1994, VwSen-101713/2/Kei/Shn und über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des E vom 6. März 1994 beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen (§ 51a Abs.1 VStG).

Begründung:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Bescheid vom 27. Jänner 1994, VwSen-101713/2/Kei/Shn (zugestellt am 31. Jänner 1994) die Berufung des E wegen Fehlens der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, zurückgewiesen.

2. Gegen Entscheidungen (Erkenntnisse, Bescheide) des unabhängigen Verwaltungssenates ist keine Berufung zulässig.

Die gegenständliche Berufung war daher zurückzuweisen (§ 66 Abs.4 AVG). Da die Beistellung eines Verteidigers nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege lag, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§ 51a VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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