Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523561/2/Bi/Ka

Linz, 03.10.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 20. September 2013 (Datum des Eingangsstempels der Bezirkshauptmannschaft Schärding) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. September 2013, GZ: 13315967-Hol, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 25. Juli 2013 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C, C1, BE, CE, C1E und F gemäß §§ 3, 5 und 7 FSG wegen Verkehrs­unzuverlässigkeit abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11. September 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei vom Landesgericht Graz wegen Einbruchs- und Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden, wovon er bereits 57 Monate verbüßt habe. Er besitze nach der Haftentlassung keine Fahrerlaubnis, was insbesondere deshalb einen absoluten Härtefall darstelle, weil er vorher als Berufskraftfahrer tätig gewesen sei und eine solche Tätigkeit wieder aufnehmen wolle. Auch in seinem erlernten Beruf als Bäcker/Konditorgeselle sei ohne Führerschein kaum Arbeit zu finden und man sei auch auf das Privatfahrzeug angewiesen, weil öffentliche Verkehrs­mittel oft nicht ausreichend vorhanden seien.

Er habe ein geordnetes Privatleben, weder Alkohol- noch Suchtgiftprobleme und ihm sei der Führerschein noch nie wegen eines Verkehrsdeliktes abgenommen worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Bescheid der Bezirks­haupt­mannschaft Hartberg vom 26. Mai 2009, GZ: 11.1-142/2009-5.

Mit diesem rechtskräftigen Bescheid wurde dem Bw die für die Klassen „BCEF“ von der Bezirkshaupt­mannschaft Hartberg am 23.6.2008 zu GZ: 08107117 für 12 Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen, wobei die Haftzeiten in die Entziehungsdauer nicht eingerechnet wurden.

 

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24. März 2009, 10Hv25/09v, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils voll­endeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 abs.1 Z4, 129 Z1 und teils 2, 130 4.Fall StGB – Tatzeitraum 7.7.2008 bis 17.11.2008 – schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Außerdem wurde die bedingte Entlassung zu 3 BE 71/08a (Strafrest 9 Monate und 1 Tag) widerrufen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:       

1.  das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2.  verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3.  gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4.  fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Die Verkehrszuverlässigkeit wurde dem Bw rechtskräftig für 12 Monate unter Nicht­einrechnung von Haftzeiten abgesprochen.

In einem gleichgelagerten Fall hat der VwGH ausgesprochen, dass die Dauer der Entziehungszeit unter Nichteinrechnung der Strafhaft mit Bescheid rechtskräftig festgesetzt wurde, wobei die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist (vgl E 4.10.2000, 2000/11/0203).

Damit ist sowohl die Erstinstanz als auch der Unabhängige Verwaltungssenat daran gebunden und eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung aus Gründen der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht möglich.

 

Nun hat es der Verwaltungsgerichtshof zwar auch im Geltungsbereich des FSG nicht für unzulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang keineswegs ohne Bedeutung, sondern in die Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe - neben anderen Zwecken - auch spezialpräventiven Zwecken dient (vgl E 20.4.2004, 2003/11/0189).

 

Indem die Bezirkshauptmannschaft Hartberg eine Entziehung der Lenk­berech­tigung des Bw für 12 Monate nach Haftentlassung unter Nichteinrechnung von Haftzeiten aussprach, hat sie – unter Bedachtnahme auf das Ende des Tatzeit­raumes im November 2008 – implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Bw für insgesamt rund 5 Jahre, 9 Monate und weitere 12 Monate, insgesamt 6 Jahre und 9 Monate als verkehrsunzuverlässig erachtet. Eine solche Prognose hat er VwGH jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es eines derartig langen, durch die Haftzeit verlängerten Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfte, ohne die von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht gesprochen werden könnte, für verfehlt erachtet (vgl E 21.3.2006, 2005/11/0196).

 

Eine Möglichkeit wäre eine Abänderung des Bescheides der Bezirkshaupt­mannschaft Hartberg im Wege des § 68 Abs.2 AVG („Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“), die aber bei der bescheiderlassenden Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, eventuell der „sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde“, dh dem Landeshauptmann der Steiermark, zu beantragen wäre.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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